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Beschluss

1 BvR 2514/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beratende Banken müssen Anleger über an sie fließende Rückvergütungen aufklären; eine pauschale Schwellenwertregelung wie bei Innenprovisionen gilt nicht zwingend. • Bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegen Rückvergütungen greift eine Vermutung zugunsten des Anlegers: Die Bank hat zu darlegen und zu beweisen, dass die Anlage auch bei richtiger Aufklärung vorgenommen worden wäre. • Unterschiedliche Behandlung von Bankberatern und freien Anlageberatern sowie abweichende Regelungen zur Beweislast sind verfassungsgemäß, weil sie auf unterschiedlichen Erwartungshaltungen der Anleger beruhen. • Die Zulassung der Verfassungsbeschwerde wurde abgelehnt, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung besteht und die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Rückvergütungen bei Anlagevermittlung • Beratende Banken müssen Anleger über an sie fließende Rückvergütungen aufklären; eine pauschale Schwellenwertregelung wie bei Innenprovisionen gilt nicht zwingend. • Bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegen Rückvergütungen greift eine Vermutung zugunsten des Anlegers: Die Bank hat zu darlegen und zu beweisen, dass die Anlage auch bei richtiger Aufklärung vorgenommen worden wäre. • Unterschiedliche Behandlung von Bankberatern und freien Anlageberatern sowie abweichende Regelungen zur Beweislast sind verfassungsgemäß, weil sie auf unterschiedlichen Erwartungshaltungen der Anleger beruhen. • Die Zulassung der Verfassungsbeschwerde wurde abgelehnt, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung besteht und die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Beschwerdeführerin, eine Bank, hatte den Ehemann der Klägerin 2003/2004 bei der Zeichnung von Anteilen an zwei Filmfonds beraten. In den Verkaufsprospekten waren Vergütungen ausgewiesen, als Empfängerin nannte der Prospekt eine Vermittlungsfirma. Tatsächlich leitete diese Firma einen Teil der Provisionen an die Bank weiter, ohne dass der Anleger hierüber informiert wurde. Die Klägerin begehrte Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligungen sowie eines Darlehens wegen unterbliebener Aufklärung über die Rückvergütungen. Das Landgericht wies ab, das Oberlandesgericht verurteilte die Bank wegen Verletzung der Aufklärungspflicht; die Revision wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Bank rügte Verfassungsverletzungen aus Art. 3, 12, 101 und 103 GG. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt und die Beschwerde voraussichtlich erfolglos ist. • Die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) der Bank ist nicht verletzt: Die Rechtsprechung des BGH zur Pflicht, über verdeckte Rückvergütungen aufzuklären, stellt keine rechtswidrige oder überraschende Rechtsänderung dar und diente der Fortführung bereits angelegter Rechtsprechung. • Die unterschiedliche Behandlung von Rückvergütungen und Innenprovisionen sowie die unterschiedliche Verpflichtung von Banken gegenüber freien Anlageberatern ist sachlich gerechtfertigt; sie berücksichtigt die typische Erwartungshaltung der Anleger und den Zweck der Aufklärungspflicht nach § 242 BGB. • Die Annahme, dass Aufklärungspflichtverletzung zu einer Beweislastumkehr führt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung: Hat die Bank ihre Aufklärungspflicht verletzt, muss sie darlegen und beweisen, dass der Anleger auch bei richtiger Aufklärung so gehandelt hätte. • Vorbringen der Bank, Vorträge seien übergangen oder hätten zu einer anderen Beweislastverteilung geführt, genügte nicht den Darlegungsanforderungen; wesentliche Schriftsätze wurden nicht vorgelegt, so dass eine verfassungsrechtliche Prüfung der Rüge nicht möglich war. • Ein Anspruch auf Vorlage an den Großen Senat bestand nicht; es liegen keine divergierenden tragenden Entscheidungen der Senate vor, die eine solche Vorlage erforderlich machten. • Die Beschwerde begründet auch keinen Gehörsverstoß: Die schriftliche Anhörung im Revisionsverfahren nach § 552a ZPO reicht verfassungsrechtlich aus, und die Bank hat nicht konkret dargelegt, welche weiteren revisionsrechtlich zulässigen Vorträge in einer mündlichen Verhandlung noch gemacht worden wären. Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Entscheidung in der Sache zurückgewiesen. Die bisherigen zivilgerichtlichen Entscheidungen, die die Bank zur Auskunft über an sie fließende Rückvergütungen und zur Haftung bei Unterlassen verpflichteten, bleiben damit bestehen. Es besteht keine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil die Aufklärungspflicht und die damit verbundene Beweislastverteilung auf verkehrsüblichen Erwartungen und der ständigen Rechtsprechung beruhen. Die Bank hat zudem nicht substantiiert dargetan, dass Verfahrensmängel oder Gehörsverstöße vorliegen, die eine verfassungsgerichtliche Entscheidung rechtfertigen würden. Damit bleibt die Verurteilung der Bank durch die Zivilgerichte wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen in der angegriffenen Konstellation rechtsbeständig.