Urteil
330 O 476/10
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:1219.330O476.10.0A
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Leitsätze
Eine Bank ist im Rahmen eines Beratungsvertrages verpflichtet, den Kapitalanleger über das bei Garantiezertifikaten bestehende Sonderkündigungsrecht zu informieren, da die abstrakte Möglichkeit besteht, dass im Fall einer Kündigung eine Rückzahlung des Anlagebetrages unter dem Nennwert erfolgt.(Rn.65)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 139.328,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 Zug um Zug gegen Übertragung von 40 Stück der Schuldverschreibung „L B Garantiezertifikat auf fünf Bankentitel" (WKN: A ) und 100 Stück der Schuldverschreibung „L J C N auf sechs DAX-Werte" (WKN: A ) zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger auf € 39.328,00 und auf € 100.000,00 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 2.715,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der von dem Kläger erworbenen 40 Stück der Schuldverschreibung „L B Garantiezertifikat auf fünf Bankentitel" (WKN: A ) und 100 Stück der Schuldverschreibung „L J C pN auf sechs DAX-Werte" (WKN: A ) im Verzug befindet.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10%, die Beklagte trägt 90%.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bank ist im Rahmen eines Beratungsvertrages verpflichtet, den Kapitalanleger über das bei Garantiezertifikaten bestehende Sonderkündigungsrecht zu informieren, da die abstrakte Möglichkeit besteht, dass im Fall einer Kündigung eine Rückzahlung des Anlagebetrages unter dem Nennwert erfolgt.(Rn.65) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 139.328,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 Zug um Zug gegen Übertragung von 40 Stück der Schuldverschreibung „L B Garantiezertifikat auf fünf Bankentitel" (WKN: A ) und 100 Stück der Schuldverschreibung „L J C N auf sechs DAX-Werte" (WKN: A ) zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger auf € 39.328,00 und auf € 100.000,00 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 2.715,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der von dem Kläger erworbenen 40 Stück der Schuldverschreibung „L B Garantiezertifikat auf fünf Bankentitel" (WKN: A ) und 100 Stück der Schuldverschreibung „L J C pN auf sechs DAX-Werte" (WKN: A ) im Verzug befindet. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10%, die Beklagte trägt 90%. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Zertifikatskäufe als Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Beratungsvertrag zu. 1. Zwischen den Parteien ist in Bezug auf den Erwerb der hier streitgegenständlichen Zertifikate jeweils zumindest konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ein solcher Aufklärungspflichten begründender Vertrag zwischen einem Anleger und einer Bank kann formlos, auch durch stillschweigende Willenserklärungen geschlossen werden (std. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 - „Bond I"; zuletzt: BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az. XI ZR 152/08; Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken, 8. Aufl. 2006, Rdn. 20). Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags ist auszugehen, wenn der erteilte Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. Vortmann, a.a.O., Rdn. 18; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 43 Rdn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat sich von dem Kundenberater der Beklagten R M Rat erteilen lassen im Hinblick auf den Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate. Nach Aussage des Klägers in seiner Anhörung hat er den Empfehlungen seines Kundenberaters in besonderer Weise vertraut. Bei den beiden Anlagegeschäften handelt es sich angesichts der investierten Beträge auch um solche von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wie für die Beklagte unschwer zu erkennen war. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann vorliegend auch nicht von einem Beratungsverzicht des Klägers ausgegangen werden. Der Umstand, dass der Kläger in seiner Anhörung ausgesagt hat, dass er seinem Berater Herrn M vertraut habe, führt für sich genommen noch nicht zu einem Beratungsverzicht, denn es ist davon auszugehen, dass Anleger ohne ein Minimum an Vertrauen in ihren Berater überhaupt keine Anlageentscheidung treffen würden. Zwar mag es Fälle geben, in denen wegen eines uneingeschränkten Vertrauens des Kunden in den eigenen Bankberater ein Beratungsverzicht anzunehmen ist. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Anders als es die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.01.2012 suggerieren will, hat der Kläger Herrn M gerade nicht blind vertraut. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich Herr M an seine Vorgaben - zu denen nach seiner Aussage der Kapitalerhalt gehörte - richten werde, und durfte demnach für den Fall einer Abweichung von diesen Vorgaben davon ausgehen, hierüber in Kenntnis gesetzt zu werden und eine Empfehlung ausgesprochen zu bekommen. 2. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers aus den konkludent geschlossenen Beratungsverträgen verletzt. Aufgrund der Beratungsverträge war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung gebieten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein muss und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen zu erstrecken hat (grundlegend: BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 - „Bond I"; vgl. auch MünchKomm.BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, § 311 Rdn. 155; Bamberger, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl. 2009, § 50 Rdn. 21). Es kann hier dahinstehen, ob der Beklagten ein Verstoß gegen ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung zur Last fällt, denn die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. Die objektgerechte Beratung bezieht sich auf die konkret gewünschte oder als möglich ins Auge gefasste Anlageform. Hier richten sich die Pflichten der Bank in erster Linie danach, welche Anlageobjekte gewollt und mit welchen Vermögensrisiken sie verbunden sind (Bamberger, in: Derleder/Knops/Bamberger, a.a.O., § 50 Rdn. 21 m.w.N.). Eine objektgerechte Beratung erfordert demnach eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken (z.B. Konjunkturlage, Entwicklung des Kapitalmarkts) sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, NJW 2006, 2041). Während eine Aufklärung über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Der Kunde trägt damit das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist (BGH, a.a.O.). Gemessen an diesen Anforderungen ist der Beklagten ein Verstoß gegen die Grundsätze der objektgerechten Beratung dadurch vorzuwerfen, dass sie den Kläger unstreitig nicht über das Sonderkündigungsrecht der Emittentin bzw. Garantin aufgeklärt hat. Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger über das in den - beiden Zertifikaten zugrunde liegenden - endgültigen Bedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Emittentin bzw. Garantin aufzuklären. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten handelt es sich hierbei um einen erheblichen Umstand, dessen Thematisierung im Beratungsgespräch nicht zu einer Überfrachtung der Anlageberatung führt, sondern gerade zu den wesentlichen Informationen gehört, über die ein Anleger vor seiner Anlageentscheidung verfügen können muss. Das in den endgültigen Bedingungen näher ausgestaltete Emittentenkündigungsrecht knüpft an eine Vielzahl von Tatbeständen an, die für den Anleger nicht vorhersehbar sind und deren Eintritt - entgegen der von der Beklagten geäußerten Ansicht - keinesfalls völlig unwahrscheinlich ist. So sind beispielsweise Fusionsereignisse, Delisting oder Veränderungen steuerlicher Vorschriften im Wirtschaftsleben an der Tagesordnung und können sowohl die durch die sog. Underlyings in Bezug genommenen Unternehmen als auch die Emittentin und Garantin selbst betreffen. Der Höhe nach besteht für die Anleger im Fall der Ausübung des Emittentenkündigungsrechts die Gefahr, dass eine Rückzahlung nicht zum Nennwert erfolgt. Der Anleger ist vielmehr auf die Berechnung des Vorzeitigen Rückzahlungsbetrags durch eine ihm nicht näher bekannte Berechnungsstelle nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwiesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt die Bindung an die Grundsätze von Treu und Glauben im Falle der hier vorliegenden Garantiezertifikate aber keineswegs dazu, dass der versprochene Kapitalschutz verwirklicht wird. Die endgültigen Zertifikatsbedingungen verweisen selbst darauf, dass der Anspruch sogar Null betragen kann. Wenn wegen der Kapitalschutzgarantie das Ermessen der Berechnungsstelle immer dahin reduziert wäre, dass der Rückzahlungsbetrag mindestens den Nennwert umfassen muss, fragt sich, warum dieser Umstand keinen Eingang in die endgültigen Bedingungen gefunden hat. Eine entsprechende Richtlinie zur Ermessensausübung oder gar ein zu zahlender Mindestbetrag findet sich jedenfalls nicht in den endgültigen Bedingungen. Auch die von der Beklagten wiederholt geäußerten Bedenken gegen die Annahme eines Emittentenkündigungsrechts können nicht dazu führen, dass dem Anleger die vorstehend genannten wichtigen Informationen verschwiegen werden dürfen: Es ist nicht richtig, dass die in den endgültigen Bedingungen definierten vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeiten nur eine deklaratorische Darstellung der §§ 313, 314 BGB sind. Zwar ist es richtig, dass Anleihen (und damit Zertifikate) Dauerschuldverhältnisse sind und dass diese bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden können. Indes stellen die genannten Kündigungsmöglichkeiten nicht in jedem Fall einen wichtigen Grund für die Kündigung der Zertifikate dar. Dies gilt insbesondere bei den hier vorliegenden Garantiezertifikaten. So mag es zutreffen, dass in Fällen etwa von Fusionen, des Delistings oder der Insolvenz eines der im Zertifikat in Bezug genommenen Unternehmen eine Handelbarkeit der Basiswerte wegfällt und damit die Berechnung der geschuldeten Verzinsung problematisch wird. Warum dies zum Wegfall des Kapitalschutzes führen soll, ist indes nicht ersichtlich, so dass jedenfalls die Wirksamkeit der definierten Rechtsfolgen des Kündigungsrechts durchgreifenden Bedenken begegnet. Zudem ist beispielsweise hinsichtlich der nach § 6(I) zur Kündigung berechtigenden Änderung steuerlicher Vorschriften (oder sogar nur entsprechender Pläne) nicht ersichtlich, weshalb dies zu einer eingeschränkten Handelbarkeit der Basiswerte und damit zu dem von der Beklagten behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage führen soll. Auch die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Emittentin sei ein fernliegendes und daher zu vernachlässigendes Ereignis, vermag eine Aufklärungsplicht nicht entfallen zu lassen. Zum einen sind die als Kündigungsgründe angeführten Ereignisse keineswegs völlig fernliegend, wie vorstehend ausgeführt wurde. Es erscheint auch nicht unrealistisch, dass die Emittentin von der ihr danach zustehenden Kündigungsmöglichkeit Gebrauch macht. Dies erscheint etwa dann naheliegend, wenn aufgrund der Kursentwicklungen einschließlich etwaiger Absicherungsgeschäfte die Durchführung gegenüber der Kündigung des Zertifikats sehr viel teurer für die Emittentin würde. Würde sie in diesen Fällen eine Kündigung überhaupt nicht in Betracht ziehen, hätte sie auf eine detaillierte Regelung der Kündigungsmöglichkeiten verzichten können. Der bloße Verweis der Beklagten auf eine angebliche Marktüblichkeit vermag hieran nichts zu ändern, da auch ein durchschnittlich erfahrener Anleger - wie der Kläger - hiermit nicht rechnen musste. Letztlich kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Kündigungsrechts auch gar nicht an. Entscheidend für den Anleger ist, dass sich die Emittentin diese weitreichende Kündigungsmöglichkeit eingeräumt hat und daher über ihm das Damoklesschwert einer etwaigen Kündigung schwebt. Dass ihm selbst in § 8 der endgültigen Bedingungen unter dort näher ausgeführten Umständen Kündigungsrechte zustehen, vermag diese missliche Situation nicht zu verbessern, denn auch für den Fall seiner eigenen Kündigung wäre der Anleger auf den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag verwiesen, so dass die Gefahr eines Unterlaufens der ihm gegebenen Kapitalschutzgarantie besteht. Dass der Anleger im Fall der Kündigung wirtschaftlich nicht schlechter stehen wird als bei Rückzahlung des Nennwerts, hat die Beklagte nicht schlüssig darzulegen vermocht. Wie oben ausgeführt wurde, führt auch die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben keinesfalls dazu, dass eine Rückzahlung zum Nennwert und damit der versprochene Kapitalschutz gesichert ist. Hierauf kommt es aber den Erwerbern von Garantiezertifikaten im Allgemeinen an und hiermit wird von den Emittenten auch geworben. 3. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Beklagten musste sich bei Anwendung banküblicher Sorgfalt aufdrängen, dass es sich bei dem Sonderkündigungsrecht der Emittentin bzw. Garantin mit der -jedenfalls abstrakt bestehenden - Möglichkeit, dass in diesem Fall eine Rückzahlung des Anlagebetrags unter dem Nennwert erfolgt, um einen für den Anleger entscheidungserheblichen Umstand handelt. Eine entgegenstehende Rechtsprechung, die eine Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über Sonderkündigungsrechte von Emittenten von Zertifikaten oder ähnlichen Wertpapieren verneint und damit einen rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) begründen würde (vgl. zu diesem Umstand hinsichtlich der Frage der Aufklärungspflicht von Banken über Rückvergütungen BVerfG, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 1 BvR 2514/11, Rdn. 14 f.), existiert nicht. 4. Dem Kläger ist ein ersatzfähiger Schaden in Gestalt des Erwerbs der Zertifikate entstanden. Er kann daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Zertifikate verlangen. Zum ersatzfähigen Schaden zählen auch die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat keine substantiierten Einwände gegen die Berechnung der Gebühren geltend gemacht. Soweit die Beklagte geltend macht, der Ansatz einer 1,5-Gebühr sei zu hoch, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Bereich des Kapitalanlagerechts, die sich insbesondere aus der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage des Bestehens einer Aufklärungspflicht über ein Emittentenkündigungsrecht ergibt, rechtfertigt den Ansatz einer 1,5-Gebühr. Soweit entgangener Gewinn in Gestalt einer Alternativverzinsung auf die Anlagebeträge in Höhe von 4% als Schadensersatz geltend gemacht wird, ist die Klage mangels ausreichenden Sachvortrages unbegründet. An die Darlegung entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB sind zwar keine strengen Anforderungen zu stellen (u.a. BGH WM 2002, 909 ff. = NJW 2002, 2553 ff.). Der Anspruchsteller hat aber zumindest die Umstände darzulegen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintrittes ergibt (BGH WM 2002, 909 ff. = NJW 2002, 2553 ff.). Hierzu fehlt - worauf bereits die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - ausreichender Vortrag, um beurteilen zu können, ob der Kläger alternativ eine renditebringende oder eine spekulative, eventuell mit Wertverlusten verbundene Anlage getätigt hätte. Das zuvor von dem Kläger gehaltene Garantiezertifikat hätte jedenfalls keine sichere Verzinsung erbracht, der Kläger hat es insoweit als worst case ausdrücklich hingenommen, nur das Kapital zu erhalten, ohne eine Verzinsung zu erzielen. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Kläger eine Anlage getätigt hätte, bei der er nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge einen Gewinn erzielt hätte. 5. Die schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht war für den Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate durch die Kläger auch kausal. Steht - wie hier - eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGH, Beschluss vom 09.03.2011, Az. XI ZR 191/10, BKR 2011, 299, 301 m.w.N.). Die Vermutung greift allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (BGH, a.a.O.). Es muss dabei aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls feststehen, dass dem Anleger bei gehöriger Aufklärung mindestens zwei tatsächlich von ihm zu ergreifende Handlungsalternativen zur Verfügung standen (BGH, a.a.O.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichteingreifen der Vermutung trifft ebenso wie für die Widerlegung der Vermutung die Bank, deren Aufklärungspflichtverletzung feststeht (BGH, a.a.O.). Der Beklagten ist hier weder der Nachweis für das Nichteingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gelungen, noch hat sie die Vermutung widerlegen können. Die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass sich der Kläger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, denn vernünftigerweise stand der Kläger auf Grundlage des von ihm in seiner Anhörung glaubhaft bekundeten Ziels einer kapitalerhaltenden Geldanlage keine Handlungsalternative zur Verfügung. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie dem Kläger Anlagealternativen angeboten hätte, die seinem Anlageziel in vergleichbarer Weise gedient hätten. Damit verblieb dem Kläger nur die Möglichkeit zwischen der Investition in die streitgegenständlichen Zertifikate und der Nichtinvestition bzw. dem Verbleib in den bereits zuvor bestehenden Anlagen. Die Beklagte hat die gegen sie sprechende Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegen können. Die Kammer ist im Gegenteil nach der Anhörung des Klägers sogar positiv davon überzeugt, dass dieser die streitgegenständlichen Zertifikate bei einer Aufklärung über das Sonderkündigungsrecht der Emittentin bzw. Garantin nicht erworben, sondern etwas anderes gemacht hätte. Der Kläger hat hierzu in seiner Anhörung ausgeführt, dass er eine sichere Anlage habe erwerben wollen und dass es ihm in besonderer Weise gerade auf die Kapitalgarantie angekommen sei. Es sei ihm darum gegangen, dass es Garantizertifikate waren. Diese sollten eine hundertprozentige Kapitalgarantie haben. Das sei es auch gewesen, was er von Anfang an gefordert hätte, und er sei auch davon ausgegangen, dass sein Berater, Herr M , sich danach richte. Wäre er ordnungsgemäß über das Emittentenkündigungsrecht aufgeklärt worden, hätte er von der Investition abgesehen. Allein der Hinweis, dass es sich um ein sehr unwahrscheinliches Risiko handeln würde, hätte ihm nicht gereicht. Es gebe immer solche unwahrscheinlichen Fälle. Er habe dazu schon häufig den bekannten Spruch gebraucht, dass man Pferde schon vor der Apotheke habe kotzen sehen. Die Kammer hält diese Ausführungen für glaubhaft. Für die Annahme von Kausalität spricht auch, dass es bei einem Anleger, dem es gerade auf die Kapitalgarantie ankommt, auf der Hand liegt, dass er bei Kenntnis eines Sonderkündigungsrechts von dem Erwerb des Zertifikats abgesehen hätte, da dieses Sonderkündigungsrecht ausweislich der endgültigen Bedingungen dazu führen konnte, dass keine Rückzahlung zum Nennwert erfolgt und somit das Anlageziel des Erwerbers ins Leere läuft. Beim Kläger kommt noch hinzu, dass er vor dem Erwerb des C -Zertifikats ein anderes Garantiezertifikat verkauft hat, weshalb ihm insoweit noch nicht einmal vorgehalten werden kann, dass die Kenntnis des Sonderkündigungsrechts für seine Investitionsentscheidung keine Rolle spielen konnte und vielmehr die Vorteile des Zertifikats im Vordergrund gestanden hätten. Über diese vermeintlichen Vorteile verfügte der Kläger nämlich in Gestalt seines vorherigen Garantiezertifikats bereits, so dass es naheliegt, dass er bei Kenntnis eines Sonderkündigungsrechts der Emittentin des neuen Zertifikats bei seinem bisherigen Zertifikat geblieben wäre. Dass das alte Zertifikat auch über ein Sonderkündigungsrecht verfügte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung des Klägers steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger ausweislich seiner Ausführungen in der persönlichen Anhörung irrig davon ausging, das in die Zertifikate investierte Kapital von der Beklagten zurückzuerhalten. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Sonderkündigungsrecht der Emittentin hätte der Kläger nämlich von der Beklagten erfahren, dass für den Fall einer Ausübung dieses Kündigungsrechts eine Rückzahlung des Kapitals zum Nennwert nicht garantiert wäre. Die Information über die nicht garantierte Kapitalrückzahlung hätte jedoch nach der Überzeugung der Kammer für sich genommen die Anlageentscheidung des Klägers beeinflusst, unabhängig davon, wer nach seiner ursprünglichen Vorstellung hierzu verpflichtet war. 6. Die Beklagte kann ihre Leistung nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern. Es liegt auch im Hinblick auf das am 22.11.2007 erworbene C -Zertifikat keine Verjährung gemäß § 37a WpHG vor. Die Klage ist als Telefax bereits am 22.11.2010 beim Landgericht Hamburg eingegangen, so dass eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten ist. II. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Feststellung des Annahmeverzugs folgt aus §§ 293, 295 BGB. Spätestens in der Klageerhebung liegt ein wörtliches Angebot des Klägers an die Beklagte zur Rückgabe der streitgegenständlichen Zertifikate, das die Beklagte nicht angenommen hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Anwendung vom § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Zwar ist die Zuvielforderung im Hinblick auf die begehrten alternativen Anlagezinsen verhältnismäßig geringfügig, sie hat aber einen Gebührensprung bei Gerichts- und Anwaltskosten ausgelöst und damit mehr als nur geringfügig höhere Kosten veranlasst (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 92 Rn. 10). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der beklagten Bank Schadensersatz in Form der Rückabwicklung zweier Zertifikatskäufe. Der Kläger ist ein vermögender Privatanleger. Er war kaufmännischer Leiter des H Flughafens. Zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Anlageentscheidungen befand er sich bereits im Ruhestand. Seit 1991 ist er Kunde der Beklagten. Für ihn war zunächst der Kundenberater Herr H , später die Kundenberaterin D H (geb. S ) zuständig. Im Jahr 2002 schloss der Kläger - betreut durch Frau H - einen Vermögensverwaltungsvertrag ab. Ausweislich der Anlagerichtlinie (Anlage B1) durfte der Anteil von Aktien, Aktienfonds sowie Zertifikaten auf Aktienindizes bis zu 70% betragen. Frau H führte mit dem Kläger zuletzt 2004 eine Kundenexploration durch. In dem sog. WpHG-Bogen (Anlage B2) bestätigte der Kläger, eine „risikobewusste" Anlagestrategie zu verfolgen, wobei es sich hierbei um die mittlere von drei Kategorien handelte, die wie folgt definiert ist: „Höheren Ertragserwartungen stehen angemessene Risiken gegenüber." Seit 2005 wurde der Kläger durch den Mitarbeiter der Beklagten R M als Anlageberater betreut. Hierbei entwickelte sich ein fast freundschaftlicher Kontakt. Die Vermögensverwaltung wurde beendet, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind. Während die Beklagte vorträgt, der Grund hierfür sei die Unzufriedenheit des Klägers mit der zu niedrigen Rendite gewesen, behauptet der Kläger, die Initiative zur Beendigung der Vermögensbetreuung sei von Herrn M ausgegangen, der ihm suggeriert habe, ihn in eine „aktive Direktbetreuung" zu übernehmen. Der Kläger erwarb in der Folgezeit verschiedene Zertifikate, darunter ein J B - und ein J R Duo Express-Zertifikat. Am 20.09.2007 fand eine umfassende Depotbesprechung mit dem Kläger und seiner Ehefrau statt. Der genaue Inhalt dieser Besprechung ist zwischen den Parteien streitig. Am 21.11.2007 besuchte der Berater M den Kläger in dessen Wohnung, um mit ihm über die Wiederanlage eines im Depot freigewordenen Betrags von € 40.000,00 zu sprechen. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Eine schriftliche Produktinformation (Anlage K2) wurde dem Kläger am selben Tag zugefaxt. Der Kläger erwarb am 22.11.2007 durch telefonische Ordererteilung 40 Stück des „L B Garantiezertifikats auf fünf Bankentitel" für € 39.328,00. Emittentin dieses Papiers ist die h L B T Co. B.V. Das Zertifikat nimmt Bezug auf die Aktien verschiedener Banken (BNP, ING, UniCredito, Banco Bilbao, Deutsche Bank). Die Emittentin zahlt am Laufzeitende 100% des eingezahlten Kapitals zurück, unabhängig von der Entwicklung der Basiswerte. Am 13.05.2008 erschien der Berater M wieder bei dem Kläger. Diesmal sollte die Wiederanlage eines Betrags von € 100.000,00 besprochen werden. Herr M empfahl dem Kläger den Erwerb von 100 Stück des „L J C Note auf sechs DAX-Werte". Der Kläger folgte dieser Empfehlung und erwarb das vorgenannte Zertifikat für € 100.000,00. Dieses Zertifikat hat eine Laufzeit von 7 Jahren und nimmt Bezug auf sechs DAX-Titel (u.a. A, D, L ) und verfügt ebenfalls über einen 100%igen Kapitalschutz zum Laufzeitende. Ein Produktflyer wurde nicht übergeben. Beiden Zertifikaten lagen die Endgültigen Bedingungen vom 21.09.2007 zum Basisprospekt vom 28.08.2007 (Auszug Anlage K17) zugrunde. Im Basisprospekt vom 28.08.2007 zu beiden Zertifikaten (Anlage K16), der dem Kläger nicht übergeben wurde, heißt es auf Seite 37: „Die Schuldverschreibungen sind für die Emittentin und die Anleihegläubiger nur kündbar, sofern die betreffenden Endgültigen Bedingungen ein Kündigungsrecht vorsehen. (...) Schuldverschreibungen können aus Steuergründen, nach Eintritt eines Kündigungsgrundes oder eines anderen in den Endgültigen Bedingungen festgelegten zusätzlichen Kündigungsereignisses vorzeitig zurückgezahlt werden. Die Endgültigen Bedingungen können vorsehen, der in diesem Zusammenhang zu zahlende Vorzeitige Rückzahlungsbetrag der marktgerechte Wert der Schuldverschreibungen ist, der angepasst wurde, um etwaigen angemessenen Aufwendungen und Kosten bei der Auflösung von damit in Zusammenhang stehender Absicherungs- und Finanzierungsvereinbarungen der Emittentin." In den Endgültigen Bedingungen vom 21.09.2007 zum Basisprospekt vom 28.08.2007 (Auszug Anlage K17) heißt es unter der Überschrift „Sonstige Vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen": „Gemäß den konsolidierten Bedingungen kann die Emittentin die Schuldverschreibungen (unter anderem aus steuerlichen Gründen gemäß § 6(I) der Konsolidierten Bedingungen oder als mögliche, durch die Berechnungsstelle bestimmte Folge eines Fusionsereignisses, Übernahmeangebots, Delistings, einer Verstaatlichung oder Insolvenz gemäß § 4(e) der Konsolidierten Bedingungen) vor dem Endfälligkeitstag zurückzahlen. (...) Der in einem solchen Fall fällige vorzeitige Rückzahlungsbetrag (wie in § 4(b) definiert) wird von der Berechnungsstelle nach deren billigem Ermessen in kaufmännisch vernünftiger Weise als der zu diesem Zeitpunkt marktgerechte Wert der Schuldverschreibungen festgestellt, wie näher in den Konsolidierten Bedingungen beschrieben. Investoren sollten beachten, dass im Falle einer solchen Vorzeitigen Rückzahlung dieser marktgerechte Wert unter Umständen unter dem Festgelegten Nennbetrag pro Schuldverschreibung bzw. dem Betrag, den ein Investor für die Schuldverschreibungen gezahlt hat, liegen kann und möglicherweise Null betragen kann." In den Konsolidierten Bedingungen (Anlage K18) heißt es sodann auf Seite 51 f.: „Eine vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibung zum vorzeitigen Rückzahlungsbetrag kommt nur gemäß § 4(f) (Folgen zusätzliche Beendigungsgründe), § 6 (I) (Rückzahlung aus steuerlichen Gründen) oder § 8 (Kündigungsgründe) in Betracht. Der „Vorzeitige Rückzahlungsbetrag" einer Schuldverschreibung, den die Emittentin bei Rückzahlung einer Schuldverschreibung gemäß § 4(f), § 6(I) oder bei deren Fälligkeit gemäß § 8 zu zahlen hat, ist der von der Berechnungsstelle unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und in kaufmännisch vernünftiger Weise unmittelbar vor einer solchen Rückzahlung (ungeachtet der dazu führenden Umstände) festgelegte marktgerechte Wert der Schuldverschreibungen, der angepasst wurde, um etwaigen angemessenen Aufwendungen und Kosten bei der Auflösung von zu Grunde liegenden und/oder damit in Zusammenhang stehender Absicherungs- und Finanzierungsvereinbarungen (unter anderem einschließlich von Aktienoptionen, Aktienswaps oder sonstigen Instrumenten gleich welcher Art, welche die Verpflichtung der Emittentin aus diesen Schuldverschreibungen absichern oder finanzieren) vollauf Rechnung zu tragen. Zur Klarstellung: Die Anleihegläubiger haben in diesem Zusammenhang neben dem Anspruch auf den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag keine weiteren Zahlungsansprüche (sofern diese nach den Bedingungen zahlbar sind) vor dem Tag dieser vorzeitigen Rückzahlung. In einem solchen Fall kann der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag pro Schuldverschreibung unter dem Festgelegten Nennbetrag pro Schuldverschreibung liegen oder null betragen." Auf Seite 70 sind unter § 4(f) die Folgen zusätzlicher Beendigungsgründe genannt: „Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen bei Eintritt eines zusätzlichen Beendigungsgrundes (... ) vorzeitig zurückzahlen, nachdem sie die entsprechende Absicht den Anleihegläubigern mindestens 5 aber höchstens 30 Tage zuvor (...) unwiderruflich mitgeteilt hat. Bei einer solchen vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibungen wird die Emittentin bzw. die Garantin die Zahlung desjenigen Betrages an jeden Anleihegläubiger für jede von ihm gehaltene Schuldverschreibung veranlassen, der dem Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag entspricht. (...)" Als zusätzliche Beendigungsgründe gelten die Folgen eines Fusionsereignisses, Übernahmeangebot, Delisting, einer Verstaatlichung und Insolvenz. Unter den Voraussetzungen des § 6(I) kann auch die durchgeführte oder geplante Veränderung steuerrechtliche Vorschriften zu einer vorzeitigen Rückzahlung führen. Ein Hinweis der Beklagten auf dieses Kündigungsrecht der Emittentin erfolgte gegenüber dem Kläger weder schriftlich noch mündlich. Am 31.07.2008 kam es zu einem weiteren Beratungsgespräch zwischen Herrn M und dem Kläger. In dem Gespräch ging es u.a. um die Frage, ob es besser wäre, die streitgegenständlichen Zertifikate vor dem Hintergrund der damaligen Kursverluste zu verkaufen. Herr M empfahl, die Zertifikate zu halten. Der Kläger folgte dieser Empfehlung. Am 31.07.2008 hatte das Garantiezertifikat noch einen Wert von € 30.310,20 und das CatchUp-Zertifikat am 01.08.2008 noch einen Wert von € 91.970,00, zusammen € 122.280,20. Infolge der Insolvenz von L B steht fest, dass der Kläger sein Kapital im Wesentlichen (bis auf ggf. eine Insolvenzforderung in unbekannter Höhe) nicht zurückerhalten wird. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Aufklärung verstoßen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn nicht anlegergerecht beraten. In diesem Zusammenhang behauptet er, er habe nur absolut sicher anlegen wollen. Diesem Ziel hätten die beiden streitgegenständlichen Zertifikate nicht entsprochen. Die Beklagte habe zudem gegen die gebotene Risikodiversifikation verstoßen, da z.B. die in das CatchUp-Zertifikat investierten € 100.000,00 25% seines Gesamtvermögens ausmachen würden. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe ihn auch nicht objektgerecht beraten. Er meint, die Beklagte hätte ihn über das Emittentenkündigungsrecht aufklären müssen, da er als Anleger andernfalls davon habe ausgehen dürfen, er habe es selbst in der Hand, ob und wann er sich innerhalb der Laufzeit von dem Zertifikat trennen könne. Der Kläger behauptet, es sei vor beiden Zertifikatskäufen keine Aufklärung über das Emittentenrisiko und das damit verbundene Totalverlustrisiko erfolgt, auch sei kein Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung erfolgt. Es habe auch an einem Hinweis auf das Marktpreisrisiko, d.h. das Wertverlustrisiko bei vorzeitigem Verkauf gefehlt. Eine Offenlegung der an die Beklagte geflossenen Kick Back-Zahlungen sei ebenfalls nicht erfolgt. Hinsichtlich des Erwerbs des „Le B Garantiezertifikats auf fünf Bankentitel" behauptet der Kläger, er habe keine Zeit gehabt, das Produktblatt vor der Anlageentscheidung auch zu lesen. Herr M habe erläutert, dass es eine Kapitalgarantie von 100% zum Laufzeitende gebe und darüber hinaus Ertragschancen bestünden. Weiter habe er gesagt, dass die Emittentin über ein hervorragendes Rating verfüge, so dass ein Risiko für das Kapital ausgeschlossen sei. Hinsichtlich des CatchUp-Zertifikats behauptet der Kläger, das Produktblatt sei ihm erst auf Nachfrage später übersandt worden. Herr M habe auch insoweit erklärt, dass es sich um ein absolut sicheres Produkt handele und dass die Emittentin über ein hervorragendes Rating verfügen würde, bei dem kein Risiko bestehe. Hinsichtlich des Gesprächs am 31.07.2008 behauptet der Kläger, dass er deutlich gefragt habe, ob die Zertifikate nicht besser veräußert werden sollten. Herr M habe das Halten der Zertifikate empfohlen und ausdrücklich noch einmal die 100%ige Kapitalgarantie betont. Das zwischenzeitlich gestiegene Emittentenrisiko, welches sich auch in einem „downrating" bemerkbar gemacht habe, habe er dabei nicht erwähnt. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 139.328,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 40 Stück der Schuldverschreibung „L B Garantiezertifikat auf fünf Bankentitel" (WKN: A ) und 100 Stück der Schuldverschreibungen „L J C N auf sechs DAX-Werte" (WKN: A ), 2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4% Zinsen aus € 39.328,00 vom 22.11.2007 und aus € 100.000,00 vom 16.05.2008 bis zur Rechtshängigkeit sowie jeweils auf diese Beträge 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3) die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.715,58 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 zu zahlen, 4) festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der von dem Kläger erworbenen 40 Stück der Schuldverschreibung „L B Garantiezertifikat auf fünf Bankentitel" (WKN: A ) und 100 Stück der Schuldverschreibungen „L J C N auf sechs DAX-Werte" (WKN: A ) im Verzug befindet. Der Kläger beantragt hilfsweise zu den zu 1) und 2) gestellten Anträgen, 5) die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 122.280,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 40 Stück der Schuldverschreibung „L B Garantiezertifikat auf fünf Bankentitel" (WKN: A ) und 100 Stück der Schuldverschreibungen „L J C N auf sechs DAX-Werte" (WKN: A ), 6) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4% Zinsen aus € 91.970,00 vom 31.07.2008 und aus € 30.310,20 vom 01.08.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie jeweils auf diese Beträge 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sie den Kläger anleger- und objektgerecht beraten habe. Insbesondere sei eine Aufklärung über das Emittentenkündigungsrecht nicht erforderlich gewesen, da die Ausübung dieses Rechts sehr unwahrscheinlich sei und es sich daher nur um einen Nebenaspekt gehandelt habe. Müsste hierüber aufgeklärt werden, würde dies zu einer Überfrachtung des Beratungsgesprächs oder sogar dem Ende einer praktikablen Anlageberatung führen, weil über eine Vielzahl anderer ebenso unwahrscheinlicher Szenarien eine Aufklärung erfolgen müsste. Es müsse daher ausreichend sein, wenn die beratende Bank, wie hier mit den „Basisinformationen für die Vermögensanlage in Wertpapiere" geschehen, auf fernliegende, abstrakte Risiken lediglich allgemein in schriftlicher Form hinweise. Die Möglichkeit der Emittentin bzw. Garantin zur Kündigung der Zertifikate sei nur vorsorglich in den Endgültigen Bedingungen der streitgegenständlichen Zertifikate geregelt gewesen. Denn es sei ein allgemeiner Grundsatz des Zivilrechts, dass Dauerschuldverhältnisse auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung außerordentlich aus wichtigen Gründen gekündigt werden könnten. Die Endgültigen Bedingungen der hier streitgegenständlichen Zertifikate sähen Kündigungsrechte der Emittentin nur für besonders gravierende Änderungen der Geschäftsgrundlage oder andere wesentliche Marktstörungen vor, die letztlich dazu führten, dass die Kurse der Basiswerte nicht mehr ermittelt werden könnten. Dabei handele es sich nicht um eine lediglich einseitige Bevorzugung der Emittentin, da den Emittentenkündigungsrechten auch Kündigungsmöglichkeiten des Anlegers gegenüber stünden. In den lediglich deklaratorisch geregelten Fällen könnte die Emittentin bzw. die Garantin die Zertifikate auch ohne entsprechende explizite Aufnahme in die Endgültigen Bedingungen aufgrund der gesetzlichen Regelungen in §§ 313, 314 BGB kündigen. Auch wenn Anleihen (und als Sonderform hiervon auch Zertifikate) immer aus wichtigem Grund gekündigt werden könnten, sei es dennoch marktüblich, dass bei Anleihen ein Kündigungsrecht vertraglich in den Emissionsbedingungen aufgenommen werde. Dies vor dem Hintergrund einer eindeutigen Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen für aufklärungspflichtig zu halten, würde eine - ihrerseits unzulässige - Rechtsberatungspflicht der Bank begründen. Die Möglichkeit der Kündigung durch die Emittentin sei derart fernliegend gewesen, dass hiermit nicht ernsthaft habe gerechnet werden müssen. Der Kläger habe zudem nicht substantiiert dargelegt, dass in einem solchen Fall eine Rückzahlung unterhalb des Nennbetrags erfolgt wäre. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass es für den Fall der Kündigung tatsächlich zu einer Rückzahlung der Zertifikate unterhalb des Nennbetrags kommen könne. Vielmehr stelle er ausschließlich auf die Formulierung in den Endgültigen Bedingungen ab, wonach eine Rückzahlung unterhalb des Nennwerts erfolgen könne. Dabei übersehe er jedoch, dass es in der Natur von Wertpapierprospekten liege, auch äußerst fernliegende, hypothetische Risiken mit aufzunehmen. Tatsächlich werde nach § 4(b) der Konsolidierten Bedingungen der Rückzahlungsbetrag „unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben" ermittelt. Aufgrund des Kapitalschutzes in Form der Rückzahlung zum Laufzeitende könne auch der vorzeitige Rückzahlungsbetrag nach § 242 BGB nicht niedriger liegen. Der Kläger sei daher nach wie vor beweisfällig dafür, dass (1) eine vorzeitige Kündigung überhaupt realistisch gewesen sei und (2) dass ihm in einem solchen Fall tatsächlich eine Vermögenseinbuße gedroht hätte. Denn selbst im Falle einer Kündigung wäre es dem Anleger unbenommen gewesen, den Rückzahlungsbetrag in einer Nullkuponanleihe mit gleicher Laufzeit zu investieren und somit am Ende ebenfalls eine Rückzahlung zum Nennwert zu erreichen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Beratung sei anlegergerecht gewesen. In diesem Zusammenhang behauptet sie, der Kläger sei ein sehr erfahrener Anleger (auch mit Zertifikaten) und habe eine risikobewusste Anlagestrategie verfolgt. Sie habe dem Kläger im ersten Beratungsgespräch die Produktinformation (Anlage K2) übergeben, der Kläger habe am Folgetag telefonisch die Anlageentscheidung getroffen. Im zweiten Gespräch sei der Flyer nicht fertig gewesen, deshalb sei die Aufklärung ausschließlich mündlich erfolgt, der Flyer sei dann aber später zugesandt worden. Bei der erhaltenen Vergütung handele es sich nicht um Kick Backs im Sinne der BGH-Rechtsprechung, da die eingenommene Vertriebsaufwandsvergütung von 3% bzw. 2,6% nicht aus einem Ausgabeaufschlag oder aus Verwaltungsgebühren stamme. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Vertrauen auf die Empfehlung seines Kundenberaters R M darauf verzichtet, sich weiter über die vorgeschlagenen Anlageprodukte zu informieren. Es sei daher von einem Beratungsverzicht auszugehen. Die Beklagte behauptet weiter, dass eine nicht erfolgte Aufklärung über das Emittentenkündigungsrecht jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden wäre. Trotz mehrfacher Aufklärung durch den Kundenberater M sei dem Kläger die Funktionsweise von Zertifikaten nicht verständlich gewesen. Die persönliche Anhörung des Klägers habe ergeben, dass dieser davon ausgegangen sei, ausschließlich mit der Beklagten eine Vertragsbeziehung zu haben, so dass er auch von dieser die Rückzahlung des Geldes erwartet habe. Ob die Emittentin das Zertifikat hätte kündigen können oder nicht, sei nach der Vorstellung des Klägers somit irrelevant gewesen. Das Gericht hat den Kläger persönlich gemäß § 141 Abs. 3 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2011 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.