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Beschluss

1 BvL 13/07

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 130 Abs.1 SGB III in der Fassung ab 01.01.2005 ist nicht ohne weiteres verfassungswidrig nach Art.6 Abs.4 GG; • Eine Vorlage nach Art.100 GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit und die verfassungsrechtlichen Erwägungen hinreichend darlegt; • Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht die Verfassungsmängel nicht ausreichend begründet, weshalb die Vorlage unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Verfassungsrüge gegen Regelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Mutterschutz • § 130 Abs.1 SGB III in der Fassung ab 01.01.2005 ist nicht ohne weiteres verfassungswidrig nach Art.6 Abs.4 GG; • Eine Vorlage nach Art.100 GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit und die verfassungsrechtlichen Erwägungen hinreichend darlegt; • Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht die Verfassungsmängel nicht ausreichend begründet, weshalb die Vorlage unzulässig ist. Die Klägerin, Volljuristin, war seit 01.07.2000 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Sie war bis 21.03.2004 vollzeitbeschäftigt, befand sich vom 22.03.2004 bis 29.06.2004 im Mutterschutz und nahm anschließend Elternzeit, in der sie ab 01.08.2004 in Teilzeit arbeitete. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Insolvenz zum 31.12.2005; sie meldete sich arbeitslos zum 01.01.2006 und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur rechnete das Bemessungsentgelt fiktiv nach §132 SGB III (98 Euro/Tag) und bewilligte daraus 29,62 Euro/Tag. Die Klägerin verlangte stattdessen Berücksichtigung der Mutterschutzzeit und des vor Mutterschutz erzielten Vollzeitentgelts oder deren anderweitige Berücksichtigung, um ein höheres Arbeitslosengeld zu erreichen. Das Sozialgericht legte die Frage der Vereinbarkeit von §130 Abs.1 SGB III mit Art.6 Abs.4 GG dem Bundesverfassungsgericht vor, glaubte einen Verstoß gegen den Schutzauftrag für Mütter darlegen zu können und setzte das Verfahren aus. • Vorlagevoraussetzungen nach Art.100 GG/§80 BVerfGG: Das vorlegende Gericht muss die Entscheidungserheblichkeit und die verfassungsrechtlichen Erwägungen umfassend darlegen; dies hat das Sozialgericht nicht erfüllt. • Zur Sache: Das vorlegende Gericht stützt seine Verfassungsrüge darauf, dass Mutterschutzzeiten bei der Bemessung des Bemessungszeitraums nicht zu berücksichtigen seien und dies zu einer fiktiven Bemessung allein wegen des Mutterschutzes führe. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Argumentation im vorliegenden Fall für nicht schlüssig, weil mehrere Umstände (insbesondere die nachfolgende Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung) die fiktive Bemessung mitverursachen; die Mutterschutzzeiten sind nicht die alleinige Ursache. • Übertragbarkeit der früheren Rechtsprechung: Die Entscheidung BVerfGE 115,259 betrifft Fälle, in denen Mutterschutz allein zum Wegfall des Leistungsanspruchs führte; hier liegt lediglich eine Streitigkeit über die Höhe des Arbeitslosengeldes vor, sodass die dortigen Grundsätze nicht ohne weiteres übertragbar sind. • Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum und bisherige Rechtsentwicklung: Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, jede wirtschaftliche Belastung der Mutterschaft vollständig auszugleichen; das seit 2005 geltende Recht enthält Abweichungen zugunsten von Müttern (z.B. Nichtanrechnung des geringen Mutterschaftsgeldes, Möglichkeit fiktiver Bemessung, Begrenzung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre). • Fehlende Auseinandersetzung mit Alternativen: Das Sozialgericht hat nicht hinreichend dargelegt, warum gerade §130 Abs.1 SGB III verfassungswidrig sein soll und hat die Entstehungsgeschichte, die früheren Regelungen sowie mögliche weniger einschneidende Ausgleichsformen nicht hinreichend erörtert. • Folge: Mangels ausreichender Begründung ist die Vorlage unzulässig; das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht in der Sache. Die Vorlage des Sozialgerichts ist unzulässig; das Bundesverfassungsgericht nimmt die Vorlage nicht zur materiellen Entscheidung an. Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit und die verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht hinreichend dargelegt, insbesondere ist nicht überzeugend gezeigt, dass allein die Mutterschutzzeiten den fiktiven Bemessungsansatz verursacht hätten oder dass die Rechtsprechung aus BVerfGE 115,259 unmittelbar auf den Fall übertragbar ist. Es besteht kein allgemeines Gebot, jede mit Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung vollständig auszugleichen, und der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung von 2005 Gestaltungsspielräume genutzt, die nicht offensichtlich verfassungswidrig sind. Das Sozialgericht muss den Fall unter Berücksichtigung der ausgeführten Hinweise neu entscheiden oder die Begründung einer erneuten Vorlage entsprechend ergänzen.