OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 BvR 2307/06

BVERFG, Entscheidung vom

23mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags zur Wiederaufnahme von Ermittlungen in einem ungeklärten Todesfall wird nicht zur Entscheidung angenommen mangels Erfolgsaussicht. • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich eine staatliche Schutzpflicht des Lebens, aus der unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf effektive Untersuchung verdächtiger Todesfälle folgen kann. • Maßgeblich sind die Anforderungen an effektive Ermittlungen, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 2 EMRK entwickelt hat (prompt, umfassend, unvoreingenommen, gründlich); diese Rechtsprechung ist als Auslegungshilfe des Grundgesetzes heranzuziehen. • Die Behörde darf prüfen, ob konkrete, aussichtsreiche Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich sind; die bloße Möglichkeit alternativer Hypothesen reicht nicht aus, um die Annahme ergiebiger Ermittlungen zu begründen. • Die Zurückweisung des Antrags verletzt weder Art. 2 Abs. 2 GG noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn das Gericht schlüssig darlegt, weshalb vorgeschlagene Maßnahmen voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse bringen würden.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Wiederaufnahme von Todesermittlungen • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags zur Wiederaufnahme von Ermittlungen in einem ungeklärten Todesfall wird nicht zur Entscheidung angenommen mangels Erfolgsaussicht. • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich eine staatliche Schutzpflicht des Lebens, aus der unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf effektive Untersuchung verdächtiger Todesfälle folgen kann. • Maßgeblich sind die Anforderungen an effektive Ermittlungen, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 2 EMRK entwickelt hat (prompt, umfassend, unvoreingenommen, gründlich); diese Rechtsprechung ist als Auslegungshilfe des Grundgesetzes heranzuziehen. • Die Behörde darf prüfen, ob konkrete, aussichtsreiche Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich sind; die bloße Möglichkeit alternativer Hypothesen reicht nicht aus, um die Annahme ergiebiger Ermittlungen zu begründen. • Die Zurückweisung des Antrags verletzt weder Art. 2 Abs. 2 GG noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn das Gericht schlüssig darlegt, weshalb vorgeschlagene Maßnahmen voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines 22-jährigen britischen Studenten, der im März 2003 auf einer Bundesstraße bei Wiesbaden überfahren wurde und verstorben ist. Sie vermutete ein Tötungsdelikt im Zusammenhang mit einer als rechtsextrem eingestuften Organisation, die ihr Sohn kurz zuvor besucht hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Juni 2003 ein mit der Begründung, keine hinreichenden Anhaltspunkte für Fremdverschulden zu erkennen. Die Beschwerdeführerin beantragte 2005 die Wiederaufnahme der Ermittlungen; die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und ihr gerichtlicher Antrag nach § 172 StPO blieben erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte den Klageerzwingungsantrag ab, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Insbesondere wurden förmliche Vernehmungen, eine Obduktion und weitere psychologische Ermittlungen als nicht ergiebig bewertet. • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und sie teilweise unzulässig ist. • Zu Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 GG: Das Grundgesetz verpflichtet den Staat zum Schutz des Lebens; daraus folgt unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf effektive Untersuchung verdächtiger Todesfälle, wobei insoweit die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 2 EMRK als Auslegungshilfe heranzuziehen ist. • Der EGMR verlangt, dass Ermittlungen prompt, umfassend, unvoreingenommen und gründlich sind und geeignet sein müssen, Täter zu identifizieren; Fehler führen nur dann zu Verletzungen, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden. • Das Oberlandesgericht hat die vorgebrachten Indizien geprüft und nachvollziehbar begründet, weshalb die Ermittlungsbehörden plausibel vom Selbstmord ausgegangen sind und welche vorgeschlagenen Maßnahmen (förmliche Vernehmungen, Obduktion, Nachermittlungen zur psychischen Beeinflussung) nach Ansicht des Gerichts keine neuen, entscheidenden Erkenntnisse bringen würden. • Die Beschwerde genügt formell nicht den Begründungsanforderungen für die Angriffe gegen zwei spätere Beschlüsse des OLG; pauschale Verweise auf vorheriges Vorbringen sind unzureichend. • Die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist unbegründet, weil das OLG nicht sachfremd, sondern nachvollziehbar und vertretbar gewichtet hat. • Angesichts der dargelegten Prüfung und Begründung ist keine Grundrechtsverletzung erkennbar, sodass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist im Übrigen unbegründet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nachvollziehbar und verfassungsgemäß dargelegt, warum die Ermittlungsbehörden zutreffend vom Selbstmord ausgegangen sind und weshalb die von der Beschwerdeführerin verlangten weiteren Ermittlungen voraussichtlich keine anderen Erkenntnisse erbracht hätten. Es liegt daher keine Verletzung der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vor, ebenso wenig eine willkürliche Entscheidung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Angriffe gegen zwei Verfahrensentscheidungen sind zudem formell unzulässig, weil die Begründung der Verfassungsbeschwerde den Mindestanforderungen nicht genügte. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge keinen durchsetzbaren Verfassungsanspruch auf weitergehende Ermittlungen dargestellt.