OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 9 V 1/18 B

BSG, Entscheidung vom

20mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Form- und Darlegungserfordernisse des § 160a SGG nicht erfüllt. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) muss der Beschwerdeführer die noch offene Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Breitenwirkung konkret darstellen. • Eine Divergenzbegründung (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG) muss den abweichenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des LSG und den gegensätzlichen abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen Entscheidung benennen und darlegen, dass das LSG hiervon abgewichen ist. • Für Rügen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen und zu erläutern, warum die Entscheidung auf dem Mangel berufen sein kann. • Das Recht auf Befragung eines gerichtlichen Sachverständigen besteht grundsätzlich, ist aber in Nachinstanzen nur durchsetzbar, wenn dargelegt wird, dass die Ladung nach § 411 Abs.3 ZPO zwingend erforderlich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels form- und substantiierter Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Form- und Darlegungserfordernisse des § 160a SGG nicht erfüllt. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) muss der Beschwerdeführer die noch offene Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Breitenwirkung konkret darstellen. • Eine Divergenzbegründung (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG) muss den abweichenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des LSG und den gegensätzlichen abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen Entscheidung benennen und darlegen, dass das LSG hiervon abgewichen ist. • Für Rügen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen und zu erläutern, warum die Entscheidung auf dem Mangel berufen sein kann. • Das Recht auf Befragung eines gerichtlichen Sachverständigen besteht grundsätzlich, ist aber in Nachinstanzen nur durchsetzbar, wenn dargelegt wird, dass die Ladung nach § 411 Abs.3 ZPO zwingend erforderlich gewesen wäre. Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Anerkennung einer Polyneuropathie als Folge mehrerer Tetanusimpfungen und ab 1.1.2008 Beschädigtenversorgung wegen eines angenommenen Grades der Schädigungsfolgen von 50. Das Landessozialgericht (LSG) verneinte den Anspruch, da aus den vorliegenden Befundberichten und Gutachten kein impfbedingter Schaden hervorgehe. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BSG ein und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel. Er rügte insbesondere die fehlende mündliche Befragung eines Sachverständigen (Prof. Dr. Dr. D.) und bemängelte, dass mögliche Small-Fiber-Neuropathien nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Weiter bemängelte er unter anderem fehlende Anhörung, unzureichende Sachaufklärung und Zurückweisung einer Übersetzung eines PSUR. Das BSG prüfte ausschließlich die Form und Substanz der Beschwerdebegründung im Nichtzulassungsverfahren. • Die Beschwerdebegründung vom 23.3.2018 genügt nicht den Formanforderungen des § 160a Abs.2 SGG; nachfristiger Vortrag vom 24.5.2018 ist unbeachtlich, weil außerhalb der Frist (§ 160a Abs.2 S.1–2 SGG). • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss dargetan werden, welche unklare Rechtsfrage vorliegt, warum Klärung erforderlich ist, dass das Revisionsverfahren zur Klärung geeignet ist, und dass eine Breitenwirkung besteht; dies hat der Kläger nicht substanziiert getan. (vgl. § 160 Abs.2 Nr.1 SGG). • Die Divergenzrüge ist unzureichend, weil nicht bezeichnet wird, welcher abstrakte Rechtssatz des LSG von welcher höchstrichterlichen Rechtsquelle abweicht und dass die LSG-Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG). • Verfahrensmängelrügen sind mangels substantiierter Tatsachendarstellung unbegründet; bei Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung muss dargetan werden, welche Tatsachen den Mangel begründen und weshalb die Entscheidung hierauf beruhen kann (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG, § 160a Abs.2 SGG). • Zum Fragerecht gegenüber Sachverständigen: Grundsätzlich besteht ein Recht auf Befragung des Gutachters; in vorliegenden Fällen war der hier beanspruchte Sachverständige in einem vorausgegangenen Verfahren gehört worden und der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass nach § 411 Abs.3 ZPO eine zwingende Ladung durch das LSG erforderlich gewesen wäre. • Der Vortrag des Klägers zu einer Small-Fiber-Neuropathie genügt nicht, weil er keine konkreten aktenkundigen Befunde nennt, aus denen ein objektiver Ermittlungsbedarf oder ein anderes voraussichtliches Ergebnis der unterlassenen Erhebung ersichtlich wäre; damit fehlt eine substantiierten Sachaufklärungsrüge. • Zur Annahme/Verwertung von Beweismitteln und zur Beweiswürdigung stellt das BSG klar, dass eine bloße Einwendung gegen die Beweiswürdigung keine Zulassungsgründe für die Nichtzulassungsbeschwerde begründet (Beweiswürdi-gung ist nicht vom Nichtzulassungsverfahren erfasst). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Form- und Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Insbesondere hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, welche grundsätzliche Rechtsfrage ungeklärt sein soll, inwiefern eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht, und welche Tatsachen einen Verfahrensmangel begründen könnten. Soweit er die Nichtladung bzw. Nichtbefragung von Sachverständigen rügt, fehlt es an der Substantiierung, dass die Ladung zwingend und ermessensfehlerhaft unterlassen wurde; außerdem können Angriffe auf die Beweiswürdigung im Nichtzulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung: die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.