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Urteil

L 13 SB 5/21 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0625.L13SB5.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2020 aufgehoben.

Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2012 - L 13 SB 262/12 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2020 aufgehoben. Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2012 - L 13 SB 262/12 - wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 13 SB 262/12, in dem um die Feststellung eines GdB und der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen gestritten wurde. Der Bevollmächtigte beantragte für die Klägerin, seine in Usbekistan lebende Mutter, 2010 die Feststellung eines GdB sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen. Die Beklagte lehnte den Antrag mangels Wohnsitzes der Klägerin in Deutschland ab. Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 24.01.2011) erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf, das die Klage mit Urteil vom 08.05.2012 abwies (S 4 SB 228/11). Das Landessozialgericht NRW wies die von der Klägerin eingelegte Berufung mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 26.09.2012 durch den damaligen Berichterstatter als Einzelrichter zurück (L 13 SB 262/12). Die Beklagte sei für die angegriffene Entscheidung zwar örtlich unzuständig gewesen, wegen § 42 SGB X führe dies aber nicht zur Aufhebung ihrer Entscheidung. Das BSG verwarf eine Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG mit Beschluss vom 19.12.2012 als unzulässig (B 9 SB 83/12 B). Ab dem 17.06.2020 hat der Bevollmächtigte sich im Namen der Klägerin wiederholt unter Nennung des Aktenzeichens des Verfahrens S 4 SB 228/11 an das Sozialgericht gewandt, die Dauer ebendieses Verfahrens gerügt, mit am 28.10.2020 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2011 beantragt und zudem auf Vorschriften des BEG sowie des BVG verwiesen. Das Sozialgericht hat Unterlagen des LSG NRW sowie des Versorgungsamtes Hamburg beigezogen, auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens S 4 SB 228/11 hingewiesen, das Verfahren neu eingetragen (S 4 SB 1009/20) und nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 16.11.2020 festgestellt, dass das Verfahren S 4 SB 228/11 bzw. nunmehr S 4 SB 1009/20 erledigt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin das damalige Klageverfahren weiterführen wolle. Dieses sei aber rechtskräftig abgeschlossen. Wiederaufnahmegründe seien weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Zuständig für die Feststellung der Erledigung des damaligen Verfahrens sei das seinerzeit erkennende Gericht, also das SG Düsseldorf. Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten am 25.11.2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 11.12.2020 Berufung eingelegt. Sie nimmt erneut Bezug auf das damalige Klageverfahren, macht ihre Schwerbehinderteneigenschaft geltend und begehrt die Aufhebung der damaligen Bescheide, mit denen die Feststellung eines GdB und der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen abgelehnt worden ist. Sie trägt außerdem erneut zu Leistungen nach dem BEG und dem BVG vor. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2020 aufzuheben, das Berufungsverfahren L 13 SB 262/12 wiederaufzunehmen, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 24.01.2011 zu verurteilen, bei ihr ab dem 06.09.2010 einen GdB und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen festzustellen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Senat hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 17.02.2021 das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen und nach Durchführung eines Erörterungstermins am 26.03.2021, zu dem weder die Klägerin, noch ihr Bevollmächtigter erschienen sind, auf Vorschlag des Berichterstatters mit Beschluss vom 12.04.2021 das Verfahren auf den Senat zurückübertragen. Der Vorsitzende des Senats hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin am 25.06.2021 geladen und den Beteiligten die Wahrnehmung des Termins freigestellt. Der Vorsitzende des Senats hat zudem Anträge des Bevollmächtigten auf Fahrtkostenerstattung für eine Terminswahrnehmung und auf Verlegung des Verhandlungstermins – letzteren mit Beschluss vom 14.06.2021 - abgelehnt. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2021 ist niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: I. Das Begehren der Klägerin ist im Kern als Wiederaufnahmeklage nach §§ 179 f. SGG auszulegen. 1. Die Schriftsätze des rechtsunkundigen Bevollmächtigten der Klägerin sind im wohlverstandenen Interesse der Klägerin auszulegen, wobei auf das „vernünftigerweise Gewollte“ (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, vor § 60 Rn. 11a) bzw. darauf abzustellen ist, was „nach Lage der Sache in Betracht kommt und Erfolg versprechen kann“ (BSG, Urteil vom 10.03.1994 – 7 RAr 38/93, juris Rn. 15 a.E). Der Bevollmächtigte hat durch wiederholte Bezugnahme auf das frühere Gerichtsverfahren S 4 SB 228/11, die wiederholte Beantragung der Aufhebung der damaligen Bescheide und die Geltendmachung einer Schwerbehinderung der Klägerin trotz ausdrücklicher Hinweise des Sozialgerichts auf die Rechtskraft der damaligen Entscheidungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er ebendiese Rechtskraft nicht akzeptiert und das damalige Begehren, also die Feststellung eines GdB und der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen, im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgen will. 2. Dass der Bevollmächtigte zudem immer wieder Entschädigungs- bzw. Versorgungsleistungen nach dem BEG und dem BVG erwähnt, auf zivilgerichtliche Verfahren verweist und eine Weiterleitung bzw. Verweisung „beantragt“, ist hier unbeachtlich. Denn es ist gerichtsbekannt, dass der Bevollmächtigte seit Jahren, maßgeblich in eigener Sache, diverse Behörden und u.a. die Sozialgerichte mit einer Vielzahl von Schreiben und Anträgen überzieht, in denen er vermeintliche Versorgungsansprüche nach dem BEG bzw. dem BVG geltend macht. Dabei ignoriert er weitgehend verfahrensrechtliche Vorgaben sowie gerichtliche Hinweise und Entscheidungen und versieht nahezu jeden Schriftsatz mit den erwähnten Anträgen. Angesichts des Umstandes, dass bereits diverse Verfahren nach dem BEG und dem BVG anhängig waren und sind, bedarf es – zumal in einem Verfahren der Klägerin – weder einer Weiterleitung der betreffenden Schriftsätze, noch der Verweisung des Rechtsstreits. 3. Ausgehend davon, dass die Klägerin im Verfahren S 4 SB 228/11 = L 13 SB 262/12 = B 9 SB 83/12 B die Feststellung eines GdB und der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen durchsetzen möchte, ist ihr Begehren als Wiederaufnahmeklage auszulegen. Anders als das Sozialgericht meint, geht es nicht um die Frage, ob das damalige Verfahren wirksam erledigt ist. Endet ein Verfahren unstreitig durch angenommenes Anerkenntnis, Rücknahme o.Ä., ist das Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen fortzuführen und ggf. eine entsprechende Feststellung zu treffen (vgl. hierzu Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 101 Rn. 17 f., 24; § 102 Rn. 12). Eine Wiederaufnahmeklage wäre in einem solchen Fall mangels zugrunde liegender gerichtlicher Entscheidung nicht möglich (vgl. Claus, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.07.2017, § 179 Rn. 13; Diehm, BeckOGK-SGG, Stand: 01.05.2021, § 179 Rn. 11; BSG, Urteil vom 28.11.2002 – B 7 AL 26/02 R, juris Rn. 21). Anders verhält es sich, wenn das zugrunde liegende Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung beendet worden ist. Während es bei unstreitiger Erledigung die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der Frage der Erledigung geben muss, besteht ein solches Bedürfnis bei Erledigung durch streitige Entscheidung wie hier (durch Urteil des SG Düsseldorf vom 08.05.2012, Urteil des LSG Essen vom 26.09.2012, Beschluss des BSG vom 19.12.2012) nicht. Im Fall einer streitigen Entscheidung müssen grundsätzlich die jeweiligen Rechtsmittel ergriffen werden. Es wäre mit der Rechtskraft der damaligen Sachentscheidung des LSG nicht zu vereinbaren, wenn das SG das Verfahren fortsetzen und zu dem Ergebnis kommen würde, dass das damalige erstinstanzliche Verfahren nicht erledigt ist. Im Fall rechtskräftiger Entscheidungen kommen daher lediglich in Betracht: Wiedereinsetzung bei Abweisung wegen Fristversäumnis, Berufung oder Feststellungsklage wegen Nichturteil bzw. nichtigem Urteil und Wiederaufnahmeklage (vgl. Keller, a.a.O., § 125 Rn. 4a, 5c; Hübschmann, in: BeckOGK-SGG, Stand: 01.05.2021, § 125 Rn. 113, 116 ff., 124 ff., 129 f.; Giesbert, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.07.2017, § 125 Rn. 27). Von diesen Rechtsschutzmöglichkeiten kommt hier allein die Wiederaufnahmeklage in Betracht. 4. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Aufhebung des sie beschwerenden Gerichtsbescheides des SG. II. Im Hinblick auf das so verstandene Begehren der Klägerin ist ihre Berufung insofern begründet, als der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben ist, da das Sozialgericht für die Wiederaufnahmeklage funktionell unzuständig gewesen ist. Zuständigkeit für eine Wiederaufnahmeklage ist dasjenige Gericht, das zuletzt in der Sache entschieden hat (vgl. Schmidt, a.a.O., § 179 Rn. 8; Claus, a.a.O., Rn. 37 f.; Diehm, a.a.O., Rn. 59 ff.). Das war hier das LSG, das mit Urteil vom 26.09.2012 eine Sachentscheidung traf. Der nachfolgende Beschluss des BSG vom 19.12.2012 stellte dagegen keine Sachentscheidung da, da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG als unzulässig verworfen wurde. III. Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig und entsprechend zu verwerfen. 1. Der Senat entscheidet über die Wiederaufnahmeklage in der regulären Besetzung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGG mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Dass im damaligen Verfahren L 13 SB 262/12 mit Zustimmung der Beteiligten der Berichterstatter als Einzelrichter nach § 155 Abs. 3, 4 SGG entschied, ist im Verfahren über die Wiederaufnahmeklage ohne Belang (vgl. Schmidt, a.a.O., Rn. 8 a.E.; Claus, a.a.O., Rn. 39). Der Entscheidung in regulärer Besetzung steht ebenso wenig entgegen, dass der Senat das vorliegende Verfahren zunächst mit Beschluss vom 17.02.2021 nach § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen hat. Denn der Senat hat auf Vorschlag des Berichterstatters die Übertragung mit Beschluss vom 12.04.2021 zurückgenommen. Die Aufhebung eines Beschluss nach § 153 Abs. 5 SGG ist nach überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, möglich (vgl. zum Meinungsstand Keller, a.a.O., § 153 Rn. 25c; Burkiczak in: jurisPK-SGG, Stand: 19.03.2021, § 153 Rn. 151 ff.; aus der Rechtsprechung des für das Sachgebiet zuständigen Revisionssenats BSG, Beschluss vom 18.06.2018 - B 9 V 1/18 B, juris Rn. 27). Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 202 SGG, 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in verfassungskonformer Auslegung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R, juris Rn. 17). Immerhin geht es darum, die für die Wiederaufnahmeklage erforderliche Besetzung wiederherzustellen. Auch wenn § 153 Abs. 5 SGG nicht voraussetzt, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG tatsächlich erfüllt waren (vgl. Keller, a.a.O.), so war das Sozialgericht hier gar nicht zur Entscheidung befugt. Die prozessualen Besonderheiten des Falles sprechen für eine Rückübertragung. 2. Die Entscheidung konnte in Abwesenheit der Beteiligten ergehen (vgl. Keller, a.a.O., § 126 Rn. 4). Ein wichtiger Grund für eine Verlegung des Termins im Sinne von § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist weder schlüssig vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Der Vorsitzende hat auch umgehend, nämlich am Tag des Eingangs des Aufhebungsantrags am 14.06.2021, über den Aufhebungsantrag entschieden (vgl. zur Erforderlichkeit dieser Entscheidung Schmidt, a.a.O., § 110 Rn. 7). Die Entscheidung ist dem Bevollmächtigten zugestellt worden, wobei auch eine formlose Mitteilung ausreichend gewesen wäre (vgl. Hintz, in: BeckOK-SGG, Stand: 01.03.2020, § 110 Rn. 7). 3. Der Bevollmächtigte konnte die Klägerin als deren Sohn nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO vertreten (vgl. aber auch III.5.). Eine Bevollmächtigung konnte nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG unterstellt werden. Zustellungen an die Klägerin waren ebenso wie die Terminsmitteilung an ihren Bevollmächtigten zu richten, § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG (vgl. Keller, a.a.O., § 63 Rn. 4; Schmidt, a.a.O., § 73 Rn. 69; BSG, Beschluss vom 12.03.2019 – B 13 R 160/17 B, juris Rn. 9). Da das persönliche Erscheinen der in Usbekistan lebenden und nach Angaben des Bevollmächtigten schwer kranken Klägerin nicht angeordnet war, musste sie nicht selbst von dem Termin zur mündlichen Verhandlung unterrichtet werden (anders bei Anordnung des persönlichen Erscheinens wegen § 141 Abs. 2 ZPO, vgl. Schmidt, a.a.O., § 111 Rn. 4). 4. Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Wiederaufnahmeklage ist die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes (vgl. BSG, Beschluss vom 23.04.2014 - B 14 AS 368/13 B, juris Rn. 9 ; Beschluss vom 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B, juris Rn. 10 ; LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2015 - L 11 KA 75/13 WA , juris Rn. 12 ; Schmidt, a.a.O., Rn. 7, 9). Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 579 f. ZPO, § 179 Abs. 2 SGG oder § 180 SGG werden jedoch nicht vorgetragen und erst recht nicht schlüssig dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 5. Der Senat ist an der Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass sich im Parallelverfahren L 13 VH 41/17 Hinweise auf eine (partielle) Prozessunfähigkeit des Bevollmächtigten ergeben haben (vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis der Prozessfähigkeit eines Bevollmächtigten bereits BGH, Urteil vom 13.05.1959 – V ZR 151/58, juris Rn. 23 f.; speziell für den Anwaltsprozess BVerfG, Beschluss vom 02.04.1974 – 1 BvR 92/70, 1 BvR 97/70, juris Rn. 25 ff.). Im Verfahren L 13 VH 41/17 klagt der Bevollmächtigte in eigener Sache Leistungen nach dem BVG ein. In einem dort unlängst vorgelegten Gutachten kommt die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A zu dem Ergebnis, dass der Bevollmächtigte unter einer wahnhaften Störung im Hinblick auf die von ihm betriebenen Verfahren wegen Entschädigungsleistungen leide und insofern prozessunfähig sei. Das Gutachten ist dem Kläger im dortigen Verfahren bekanntgegeben worden. Er hat sich dazu bereits dahingehend geäußert, dass er mit dem Gutachten nicht einverstanden sei. Es kann dahinstehen, ob der Bevollmächtigte auch im vorliegenden Verfahren, in dem er nicht in eigener Sache klagt und in dem es nicht um Entschädigungsleistungen geht, prozessunfähig ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BFH, Beschluss vom 02.09.2011 – II S 5/11 (PKH), juris Rn. 6 ff.). Das vorliegende Verfahren ist entscheidungsreif, das durch Auslegung ermittelte Wiederaufnahmebegehren wie gezeigt offensichtlich unzulässig und die Wiederaufnahmeklage daher zu verwerfen. Eine Prozessunfähigkeit des Bevollmächtigten führte zu einer identischen Entscheidung. Mangels wirksamer Prozesshandlungen des Bevollmächtigten wäre die Wiederaufnahmeklage von Anfang an unwirksam und damit unzulässig (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 26). Einer Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts, das funktionell unzuständig gewesen ist und auch keine Feststellung hat treffen dürfen, bedürfte es nach Auffassung des Senats auch in diesem Fall. Der Senat hat bei diesen Erwägungen berücksichtigt, dass bei prozessunfähigen Beteiligten auf die Bestellung eines besonderen Vertreters i.S.v. § 72 SGG verzichtet wird, wenn sich deren Begehren als offensichtlich unzulässig darstellt (vgl. hierzu Schmidt, a.a.O., § 72 Rn. 2c). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.