Urteil
B 2 U 13/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorstandsmitglieder einer AG, die aufgrund eines Dienstvertrags tätig werden, sind nicht Unternehmer i.S. des § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII und daher nicht kraft dieser Vorschrift beitragspflichtig.
• Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften "wie ein Unternehmer" tätig sind, sind nicht automatisch nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflichtversichert; ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht für diese Gruppe nur die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII.
• Veranlagungs- und Beitragsbescheide setzen die Versicherungspflicht voraus; sie regeln diese nicht zwingend, weshalb bei Unklarheiten die Bescheide zuungunsten der Behörde auszulegen sind.
• Entgegenstehende Beitragspflichten lassen sich nicht durch entsprechende Anwendung des § 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII herbeiführen, weil keine unbewusste Regelungslücke vorliegt.
• Eine fehlende Beiladung der juristischen Person (AG) rechtfertigt keine Zurückverweisung, wenn die Entscheidung die Rechte des potenziell Beizuladenden nicht beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Beitragspflicht des Vorstandsvorsitzenden einer AG zur gesetzlichen Unfallversicherung • Vorstandsmitglieder einer AG, die aufgrund eines Dienstvertrags tätig werden, sind nicht Unternehmer i.S. des § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII und daher nicht kraft dieser Vorschrift beitragspflichtig. • Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften "wie ein Unternehmer" tätig sind, sind nicht automatisch nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflichtversichert; ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht für diese Gruppe nur die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. • Veranlagungs- und Beitragsbescheide setzen die Versicherungspflicht voraus; sie regeln diese nicht zwingend, weshalb bei Unklarheiten die Bescheide zuungunsten der Behörde auszulegen sind. • Entgegenstehende Beitragspflichten lassen sich nicht durch entsprechende Anwendung des § 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII herbeiführen, weil keine unbewusste Regelungslücke vorliegt. • Eine fehlende Beiladung der juristischen Person (AG) rechtfertigt keine Zurückverweisung, wenn die Entscheidung die Rechte des potenziell Beizuladenden nicht beeinträchtigt. Der Kläger war Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, die im Bereich Altenpflege und Gesundheitswesen tätig ist. Die Beklagte veranlagte den Kläger zum Zwecke der Unternehmerversicherung und forderte Beiträge für 2009–2012 sowie weitere Zeiträume. Der Kläger widersprach und machte geltend, er sei weder selbstständig noch unentgeltlich i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII tätig und habe freiwillige Versicherung ausdrücklich abgelehnt. Die Sozialgerichte hoben die Bescheide auf; das LSG stellte fest, der Kläger sei zwar wie ein Unternehmer tätig, doch Beiträge seien von der AG als Unternehmerin zu entrichten. Die Beklagte rügte die Nichtbeiladung der AG und die Auslegung von § 150 SGB VII; sie forderte die Abweisung der Klage. Streitgegenstand ist, ob der Kläger persönlich beitragspflichtig ist oder ob eine Pflichtversicherung überhaupt besteht. • Der Senat prüfte die Rechtmäßigkeit der Veranlagungs- und Beitragsbescheide und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht beitragspflichtig ist, weil er nicht Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII ist. • Zu Unternehmerbegriff (§ 136 Abs. 3 Nr. 1, § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII): Unternehmer einer juristischen Person ist die juristische Person selbst; ein Vorstandsmitglied ist kein Unternehmer, auch wenn es wie ein Unternehmer tätig wird. • Zur Beitragspflicht nach § 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII: Diese greift nur, wenn die Person nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 SGB VII versichert ist oder als Unternehmer i.S. des § 2 SGB VII gilt; der Kläger erfüllte keine dieser Voraussetzungen. • Zur Versicherungstatbestandsfrage (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII): Der Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigen, dass nur tatsächlich selbstständig oder unentgeltlich Tätige erfasst werden; "wie ein Unternehmer" Tätige ohne Selbstständigkeit sind nicht pflichtversichert. • Zur Analogie/entsprechenden Anwendung (§ 150 Abs. 2 S. 2 SGB VII): Eine analoge Anwendung scheitert, weil keine unbewusste Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber für diese Gruppe bewusst nur die freiwillige Versicherung vorgesehen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). • Zur Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG): Eine fehlende Beiladung der AG begründet keinen aufhebungsbedürftigen Verfahrensmangel, weil die Entscheidung die AG nicht benachteiligt. • Zu Veranlagungsbescheiden: Diese setzen die Versicherungspflicht voraus und regeln sie nicht; Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, sodass die Bescheide rechtswidrig sind. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Veranlagungs- und Beitragsbescheide vom 30.12.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.5.2014) sind rechtswidrig und aufzuheben. Der Kläger ist nicht pflichtversichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII und somit nicht zur Zahlung der angeforderten Beiträge verpflichtet. Eine entsprechende Anwendung des § 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII scheidet aus, weil keine unbewusste Regelungslücke besteht und der Gesetzgeber für wie Unternehmer Tätige nur die freiwillige Versicherung vorgesehen hat. Die Kostenentscheidung erfolgt zulasten der Beklagten; die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.