Urteil
L 6 U 146/16
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2021:0512.L6U146.16.00
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Leitsätze
Auch ein erwerbsgeminderter Rentner kann als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung sein. (Rn.44)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein erwerbsgeminderter Rentner kann als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung sein. (Rn.44) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG jeweils statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Zwar sind die Klagen zulässig. Insbesondere konnte sich der Kläger auch gegen die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht durch vier getrennte Bescheide wenden und war nicht gezwungen, hierüber nur ein Verwaltungs- und Klageverfahren zu führen. Insoweit bejaht der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis. Über diese Bescheide kann nur einheitlich entschieden werden. Denn bei der Bestandskraft eines der ablehnenden Bescheide würde eine unübersichtliche Rechtslage eintreten. Die Klagen sind aber unbegründet. 1) Die Beitragsfestsetzung für das Geschäftsjahr 2010 ist rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig, wie der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 18. September 2014 (L 6 U 49/11) bereits ausgeführt hat. Dort heißt es wörtlich: „Der Kläger ist Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII als derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (vgl. BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R, juris; Köhler in: SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl. 2011, § 136 Rn. 11). Ein bestimmter Mindestumsatz ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; im Übrigen hat der Kläger im Jahr 2008 Beihilfen in Höhe von 12.890,78 € und für das Jahr 2009 solche i.H. v. 8.927,83 € erhalten, wie aus den beigezogenen Akten des am Senat ebenfalls anhängen Verfahrens zwischen den Beteiligten bezüglich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung hervorgeht. Somit wurden durchaus nennenswerte Einkünfte erzielt. Als Unternehmer ist der Kläger nach dem bestandskräftigen Bescheid vom 7. März 2003 gemäß §§ 121, 123 SGB VII der Beklagten zugehörig und gemäß § 150 SGB VII zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Er ist Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Dieses Unternehmen ist nach der Überzeugung des Senats auf eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit gerichtet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG geht der Senat davon aus, dass „der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs […] den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer“ macht. „Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein kann.“ (BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R, juris). Dazu zählen schon nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII auch „Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich […] der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.“ Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass allein die Beantragung von Leistungen bei der Beigeladenen und die Entgegennahme solcher Leistungen noch keine bodenbewirtschaftende Tätigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung sind. Andernfalls wären auch solche Personen unfallversichert, die unter Vortäuschung entsprechender Verhältnisse selbst ohne Besitz oder Eigentum an irgendwelchen Grundstücken erfolgreich solche Leistungen beantragen. Auf einen eventuell gesetzten Rechtsschein kommt es insoweit nicht an. Maßgeblich können nur die Angaben gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung selbst und nicht gegenüber Dritten sein. Zwar ist die routinemäßige Übermittlung der Daten der Beigeladenen [dies war dort das ALF Süd] in § 197 Abs. 4 Sätze 1, 5 SGB VII ausdrücklich vorgesehen. Dies entbindet die Beklagte allerdings nicht von ihrer Pflicht, jene mitgeteilten Daten in eigener Verantwortung zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Für eine Feststellungswirkung von Bescheiden der Beigeladenen oder gar der Anträge des Klägers (an die die Beklagte anknüpft) findet sich im SGB VII kein Anhaltspunkt. Hierfür wäre es auch erforderlich, dass die Begriffe des Unternehmens nach dem SGB VII und nach dem von der Beigeladenen anzuwendenden Recht identisch und nicht nur ähnlich wären. Bereits dies kann der Senat nicht feststellen; im Gegenteil sind angesichts der nicht notwendigen Gewinnerzielungsabsicht (vgl. § 180 SGB VII; ausführlich BSG, 15.5.2012, B 2 U 4/11 R, SozR 4-2700 § 180 Nr. 1, BSGE 111, 24-37) und auch der manchmal sehr kleinen Betriebe (z.B. Eigentum an einem Wiesengrundstück von 0,4163 ha, das zwei Mal jährlich gemäht wurde; vgl. BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R, SozR 4-2700 § 123 Nr. 2) Unterschiede möglich. Die Vorschriften des ALG sowie des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sind bei einem Rechtsstreit gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einschlägig. Dass nach § 1 Abs. 7 ALG nicht Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG ist, der ohne Gewinnerzielungsabsicht ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ist also ohne Belang. Denn die Einschränkung des § 1 Abs. 7 ALG bezieht sich allein auf den Anwendungsbereich des ALG, dessen Regelungsanliegen vor allem die Alterssicherung der Landwirte durch Rentenleistungen ist. Das ALG besagt nichts über die (bestandskräftig festgestellte) Beitragspflicht und -veranlagung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten. Die Beitragsveranlagung landwirtschaftlicher Unternehmer bemisst sich vielmehr nach § 182 Abs. 2 SGB VII, wonach Berechnungsgrundlage unter anderem die Fläche ist. Unerheblich ist, dass der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung bezieht. Er kann gleichzeitig Rentner und Unternehmer sein; für die entgegengesetzte Behauptung des Klägers fehlt jede gesetzliche Grundlage. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten kann, schließt zudem eine volle Erwerbsminderung die Unternehmereigenschaft im Sinne des SGB VII nicht aus. Schon nach dem Tatbestand des § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat kann offen lassen, inwieweit die gesetzliche Unfallversicherung eine persönliche Arbeitsleistung in einem bestimmten zeitlichen Umfang voraussetzt. Zumindest würde bereits eine Stunde pro Tag ausreichen, insbesondere da Arbeiten umfangreich auf Dritte delegiert werden können.“ Hieran hält der Senat fest. Für das hier streitige Geschäftsjahr 2010 gilt nichts Anderes. Aus den vorgelegten Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ergibt sich nichts Neues; eine stark eingeschränkte Erwerbsfähigkeit hatte der Senat bereits zugrunde gelegt. Auch im Übrigen ist die Beitragsfestsetzung - insbesondere hinsichtlich der Höhe der Beiträge - rechtmäßig. Nach dem insoweit maßgeblichen letzten Bescheid vom 6. Mai 2015 setzt die Beklagte insoweit nur noch einen Betrag in Höhe von 89,74 € fest. Dabei geht sie von einem bodenbewirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche einschließlich Grünland von 3,35 ha aus. Wahrscheinlich sind zwar große Teile der in dem Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Der Kläger hat aber nicht schlüssig darlegen können, dass dies auf alle in seinem Eigentum befindlichen und bewirtschafteten Flächen zutrifft. Entsprechendes ist auch sonst nicht ersichtlich. Das ALF H. S. hatte für das vorhergehende Jahr 2009 mitgeteilt, der Kläger bewirtschafte eine Fläche von 68,68 ha (Landwirtschaft) und 0,38 ha sonstige Kulturen (Walnüsse). Der Teilerfolg des Klägers für dieses Geschäftsjahr (Urteil des Senats vom 18. September 2014, L 6 U 49/11) beruhte ausschließlich darauf, dass der Senat eine rückwirkende Beitragsfestsetzung verfahrensrechtlich nicht für zulässig hielt. Nachgewiesen ist nur die Verpachtung von maximal rund 47 ha an Herrn R.. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers weitere Pachtverträge mit Herrn H. (ca. 1.200 m² = 0,12 ha) und Herrn P. (ca. 7 ha) und damit die Abgabe von 53,12 ha unterstellt, verbleibt ein ungeklärter Rest von rund 14 ha. Ob die Beitragsfestsetzung für 3,35 ha bodenbewirtschaftenden Landwirtschaft einschließlich Grünland damit zu niedrig ist, kann mangels Beschwer des Klägers offen bleiben. Unrichtigkeiten bei der Beitragsberechnung sind weder ersichtlich noch vom Kläger behauptet. 2) Für das Jahr 2011 geht die Beklagte von einer bewirtschafteten Fläche von 2,29 ha aus. Insoweit gilt hier das gleiche wie für das Jahr 2010. 3) Die Beklagte hat zu Recht die Anträge des Klägers vom 19. März 2009, 12. Juli 2009, 10. März 2010 und 4. Juni 2010 mit Bescheiden vom 28. Juli 2011 sowie den Antrag vom 17. Juni 2011 auf Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht mit Bescheid vom 30. Juni 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2012, abgelehnt. a) Die Beklagte hat zu Recht die mehrfachen Befreiungsanträge des Klägers jeweils getrennt inhaltlich geprüft und beschieden. Die wiederholenden Anträge des Klägers waren nicht unzulässig. Denn hier konnten jeweils neue Gesichtspunkte eintreten, die auch separat zu berücksichtigen waren. b) Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere folgt dies auch nicht aus § 5 SGB VII. Dieser lautet: „Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen.“ (vgl. auch § 52 der Satzung der Beklagten). Der Kläger bewirtschaftet durchgängig eine Fläche von mehr als 0,25 ha. Ein anderer Befreiungstatbestand ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Eine Umdeutung des Befreiungsantrages in einen Antrag auf Feststellung, dass im Jahr 2010 und 2011 keine Beitragspflicht besteht, wäre gleichfalls unbegründet, wie der Senat oben bei 1) und 2) dargelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, da der Kläger als Versicherter klagt und mit seinem Antrag unterliegt. Wenden sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a SGB VII versicherte landwirtschaftliche Unternehmer gegen die Erhebung oder die Höhe der Beiträge, führen sie dieses Verfahren auch als Versicherte, die die Beiträge selbst zu entrichten haben. Hier wird der Kläger separat „in seiner Eigenschaft als Versicherter“ zu Beiträgen herangezogen; die Klage betrifft die Feststellung seiner Versicherungspflicht und die Erhebung der Beiträge (vgl. auch BSG, 20.3.2018, B 2 U 13/16 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 41; ausdrücklich BSG, 26.11.2019, B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr 3, Rn. 32). Da es sich eine Tatsachenwürdigung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. klarer Gesetzes- und Satzungsbestimmungen handelt, sah der Senat keinen Anlass für die Zulassung der Revision. Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung betreffend die Geschäftsjahre 2008 bis 2011 sowie um Beitragsbescheide betreffend die Jahre 2010 und 2011. Mit Bescheid vom 7. März 2003 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Weiteren: Beklagte) den Beginn der Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gem. § 123 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) fest. Mit Vorschussbescheid vom 20. Februar 2009 forderte sie für das Geschäftsjahr 2008 einen Beitrag i.H.v. 1.446,42 €. Hiergegen legte der Kläger mit einem am 19. März 2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Im Weiteren wies er darauf hin, dass er kein Landwirt sei, sondern Rentner. Schließlich kündigte er mit Schreiben vom 18. März 2009 seine Mitgliedschaft „aus wichtigem Grund“. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Gleichzeitig lehnte er den Antrag auf Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht ab. Hiergegen erhob der Kläger am 16. April 2009 Klage am Sozialgericht Halle und betonte, dass er die Landwirtschaft ohne die Absicht einer nachhaltigen Gewinnerzielung betreibe. Weiterhin habe er die Flächen unentgeltlich abgegeben. Aufgrund seiner geringen Rente könne er die Beiträge nicht bezahlen. In Folge dessen sei die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht rechtswidrig. Unter dem 12. Mai 2009 informierte die Beklagte den Kläger, dass sich nach einer Mitteilung des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten H. S. (ALF H. S.) die Betriebsverhältnisse geändert hätten. Die bewirtschaftete Fläche betrage 68,68 ha Landwirtschaft und 0,38 ha sonstige Kulturen (Walnüsse). Man beabsichtige, für das Jahr 2008 den Beitragsbescheid gem. § 183 Abs. 5 Satz 2 SGB VII zu ändern. Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 setzte die Beklagte die Beiträge neu fest. Unter dem 28. Mai 2009 teilte Herr R. mit, er bearbeite und bestelle im Auftrag des Klägers 47 ha von dessen Ackerland. Der Kläger beantrage dafür Fördermittel bei dem ALF H. S.. Er erhalte für seine Arbeiten im Gegenzug die Ernte. Für seine Unkosten einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sei der Kläger selbst zuständig. Im Weiteren teilte das ALF H. S. mit, der Kläger habe für das Jahr 2008 einen Antrag auf Betriebsprämie für eine landwirtschaftliche Fläche von 54,94 ha gestellt. Hinzu komme eine weitere Fläche von 14,08 ha. Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 berechnete die Beklagte daraufhin die Beiträge für das Jahr 2008 neu. Der Kläger behauptete nun, schon seit Dezember 1990 kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr zu betreiben. Tatsächlich würde Herr G. die Flächen bearbeiten. Am 10. Juni 2009 setzte die Beklagte wegen einer Änderung der Betriebsverhältnisse die bewirtschaftete Fläche für das Geschäftsjahr 2008 neu fest. Danach wurden 0,37 ha Landschaftspflege, 54,56 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie eine nicht bewertete Fläche von 14,08 ha festgestellt. Der Kläger kündigte erneut seine Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2009. Mit Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2009 vom 16. Februar 2010 setzte die Beklagte die Beiträge basierend auf einer Nutzfläche von 54,56 ha sowie einer landwirtschaftlichen Pflegefläche von 0,37 ha neu fest. Auch insoweit legte der Kläger Widerspruch ein und kündigte mit Schreiben vom 10. März 2010 erneut seine Mitgliedschaft. In einem Telefonat am 16. März 2010 bestätigte Herr H., ca. 1.200 m² der Fläche des Klägers zu bewirtschaften. Herr P. habe ca. 7 ha vom Kläger übernommen. Die genauen Übernahmedaten konnten nicht genannt werden. Mit einem am 14. April 2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben hat der Kläger den „Vorschlag“ einer „Vereinbarung“ vorgelegt, wonach er die in der Anlage aufgelisteten landwirtschaftlichen Nutzflächen Herrn R. zur Bewirtschaftung unentgeltlich zur Verfügung stelle. Die Vereinbarung sei auf ein Jahr befristet und beginne am 15. Januar 2008. Aus der Anlage ergab sich, dass ca. 46 ha verpachtet wurden. Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 berichtigte die Beklagte den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2009 dahingehend, dass sie nunmehr von einer wirtschaftlichen Nutzfläche von 62,21 ha sowie einer Pflegefläche von 0,37 ha ausging. Mit einem am 4. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenen Fax kündigte der Kläger abermals seine Mitgliedschaft. Er wies darauf hin, dass er die streitigen Flächen nicht bewirtschafte. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Festsetzung der Beiträge für das Umlagejahr 2009 in dem Bescheid vom 16. Februar 2010 in der Fassung des Bescheides vom 5. Mai 2010 zurück und lehnte weiterhin die Anträge auf Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht vom 12. Juli 2009, 10. März 2010 und 4. Juni 2010 ab. Im Rahmen des nachfolgenden Klageverfahrens erhob das Sozialgericht Beweis durch Vernehmung der Zeugen G1, G2. und R.. Der Kläger lehnte im Weiteren die Beiziehung der Unterlagen und die Einholung von Auskünften von den ALF H. S. ab. Er trug vor, Herr H. bewirtschafte ca. 1.200 m² und Herr P. ca. 7 ha seiner Flächen. Mit einem am 25. Februar 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben behauptete der Kläger, bis zum 30. September 2012 an Herrn R. 45,94 ha verpachtet zu haben. Mit Urteilen vom 5. April 2011 hob das Sozialgericht Halle den Widerspruchsbescheid vom 7. September 2010 insoweit auf, als die Entscheidung die Anträge auf Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht betraf. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe über die Befreiung nicht erstmals im Widerspruchsbescheid entscheiden dürfen. Bezüglich der streitigen Flächen gab es den Klagen für diverse Geschäftsjahre bis einschließlich 2009 geringfügig statt, da es nicht von der Bewirtschaftung von Flächen in dem von der Beklagten angenommenen Umfang ausging. Im Übrigen wies es die Klagen ab. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts blieb weitgehend erfolglos (Urteil des Senats vom 18. September 2014, L 6 U 49/11). Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne auch als Rentner noch Unternehmer sein. Er bewirtschafte auch umfangreich landwirtschaftliche Flächen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 setzte die Beklagte die Beiträge für insgesamt rund 23 ha für das Jahr 2010 neu fest. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein und kündigte wiederum seine Mitgliedschaft. Mit Bescheid vom 30. Juni 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vom 17. Juni 2011 ab. Gegen den ihm am 1. Juli 2011 zugestellten Bescheid legte der Kläger im gleichen Monat Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27. Juli 2011 setzte die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2009 basierend auf 62,21 ha erneut fest. Mit Bescheiden vom 28. Juli 2011 lehnte sie die weiter gestellten Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab und wies darauf hin, dass der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen sei. Mit Bescheid vom 2. März 2012 setzte die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2011 basierend auf einer Fläche von insgesamt rund 25 ha fest. Mit Bescheid vom 24. April 2012 berichtigte die Beklagte diese Beiträge für das Umlagejahr 2011. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 2010/2011 sowie bezüglich der vier Bescheide vom 28. Juli 2011 und des Bescheides vom 30. Juni 2011 wegen der Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht zurück. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 5. Juni 2012 am Sozialgericht Halle eingegangenen Fax Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei er kein Unternehmer. Weiterhin hat er ausführlich die Geschichte seines Bauernhofes beginnend im Jahr 1946 geschildert. Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 hat die Beklagte die Beiträge für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 neu festgesetzt. Das Sozialgericht hat auf die Entscheidung des Senats in dem vorangegangenen Verfahren des Klägers hingewiesen. Daraufhin hat der Kläger ausgeführt, er sei seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten versichert. Dies müsse auch für die Unfallversicherung gelten. Mit Urteil vom 10. November 2016 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und sich zur Begründung weitgehend dem erwähnten Urteil des Senats vom 18. September 2014, L 6 U 49/11 angeschlossen. Die Anträge auf Befreiung seien mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Gegen die ihm am 19. Dezember 2016 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am gleichen Tage Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Er hat ein fachärztliches Gutachten aus dem Jahre 2004 vorgelegt. Darin heißt es, der Kläger sei beruflich nur noch sehr eingeschränkt bis ca. drei Stunden am Tag einsetzbar. Dies belege, dass er nicht mehr als Unternehmer tätig sein könne. Er sei Rentner. Der Kläger hat nochmals Verträge mit Herrn R. vorgelegt, aus denen sich die Verpachtung von knapp 46 ha ergibt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. November 2016 aufzuheben, die vier ablehnenden Bescheide vom 28. Juli 2011 betreffend den Antrag des Klägers vom 19. März 2009, vom 12. Juli 2009, vom 10. März 2010 und vom 4. Juni 2010 zur Befreiung von der Beitrags- und Versicherungspflicht aufzuheben, den Beitragsbescheid vom 19. Mai 2011 betreffend das Jahr 2010 in der Fassung vom 6. Mai 2015 aufzuheben, den ablehnenden Bescheid vom 30. Juni 2011 betreffend die Kündigung bzw. den Antrag vom 17. Juni 2011 auf Befreiung von der Beitrags- und Versicherungspflicht aufzuheben, den Beitragsbescheid vom 2. März 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. April 2012 und 6. Mai 2015 betreffend das Jahr 2011 aufzuheben, die Widerspruchsbescheide vom 8. Mai 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens gegen die Beklagte als Träger der Krankenversicherung sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senats.