OffeneUrteileSuche
Urteil

B 5 RS 1/16 R

BSG, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die fiktive Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs.1 S.1 AAÜG ist entscheidend, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten am Stichtag 30.06.1990 Arbeitgeber im Rechtssinn war. • § 12 SpTrUG heilt Mängel einzelner vermögensbezogener Rechtsübergänge, regelt aber nicht die tatbestandliche Zuordnung von Arbeitsverhältnissen für die Anwendbarkeit des AAÜG. • Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister kann deren Entstehungsmangel nach § 75 GmbHG heilen, führt jedoch nicht automatisch zur Beendigung des VEB oder zur Zuordnung aller Arbeitsverhältnisse an diese Gesellschaft. • Bei ursprünglich unwirksamer Spaltung eines VEB in mehrere Kapitalgesellschaften können am Stichtag mehrere Rechtssubjekte vorhanden sein; die bloße Leistungserbringung bei einer neuen Gesellschaft begründet noch nicht deren Arbeitgeberstellung im Sinne des AAÜG.
Entscheidungsgründe
Zugehörigkeit zum AAÜG bestimmt nach tatsächlichem Arbeitgeberstatus am 30.06.1990 • Für die fiktive Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs.1 S.1 AAÜG ist entscheidend, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten am Stichtag 30.06.1990 Arbeitgeber im Rechtssinn war. • § 12 SpTrUG heilt Mängel einzelner vermögensbezogener Rechtsübergänge, regelt aber nicht die tatbestandliche Zuordnung von Arbeitsverhältnissen für die Anwendbarkeit des AAÜG. • Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister kann deren Entstehungsmangel nach § 75 GmbHG heilen, führt jedoch nicht automatisch zur Beendigung des VEB oder zur Zuordnung aller Arbeitsverhältnisse an diese Gesellschaft. • Bei ursprünglich unwirksamer Spaltung eines VEB in mehrere Kapitalgesellschaften können am Stichtag mehrere Rechtssubjekte vorhanden sein; die bloße Leistungserbringung bei einer neuen Gesellschaft begründet noch nicht deren Arbeitgeberstellung im Sinne des AAÜG. Der Kläger, geboren 1948, war seit September 1973 beim VEB Elektronik G. beschäftigt. Im Zuge der Umstrukturierungen 1990 wurden aus dem VEB zwei GmbHs (Electronicon und B. Kondensatoren) gegründet und eingetragen; Eintragungen erfolgten Ende Juni/Anfang Juli 1990. Die Beklagte lehnte wiederholt den Antrag des Klägers ab, die Zeiten 1.9.1973 bis 30.6.1990 als Zugehörigkeit zur AVItech anzuerkennen. Die Sozialgerichte sahen den Kläger am Stichtag nicht mehr beim VEB beschäftigt, weil die Electronicon-GmbH bereits eingetragen gewesen sei; darauf stützte das LSG seine Entscheidung. Der Kläger rügte insbesondere die fehlende Berücksichtigung der Eintragung der zweiten GmbH, unklare Vermögensverteilungen und unzureichende Sachaufklärung. Der Senat hob das LSG-Urteil auf und verwies zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. • Rechtsweg und Klageziel: Der Kläger verfolgt Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen Ablehnungsbescheide; eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte ist nach § 44 SGB X möglich und hier zu prüfen. • Tatbestandsorientierung des AAÜG: Für die fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs.1 S.1 AAÜG maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag 30.06.1990; maßgeblich ist, wer an diesem Datum Arbeitgeber im Rechtssinn war und welchem Zweck der Betrieb diente. • Keine Anwendung von § 12 SpTrUG auf Arbeitgeberzuordnung: § 12 SpTrUG heilt Mängel einzelner vermögensbezogener Rechtsübergänge bei Realteilungen, regelt jedoch nicht die tatbestandliche Zuordnung von Arbeitsverhältnissen für die Anwendbarkeit des AAÜG und kann daher die Frage, wer am 30.6.1990 Arbeitgeber war, nicht beantworten. • Eintragung und Fortbestand des VEB: Die Eintragung der Electronicon-GmbH heilte deren Entstehungsmangel nach § 75 GmbHG, aber beseitigt nicht zwingend die Fortexistenz des VEB oder die Arbeitgeberstellung für alle Arbeitsverhältnisse zum Stichtag. • Universalsukzession nach UmwVO nicht einschlägig: § 7 UmwVO setzt die Umwandlung in eine einzige GmbH voraus; bei Spaltung in mehrere GmbHs greift keine beschränkte Universalsukzession. • Beweiswürdigung und weitere Aufklärung: Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Würdigung nur auf Rechtsfehler prüfen; das LSG wird nach Zurückverweisung zu klären haben, ob und wie das Arbeitsverhältnis des Klägers nach DDR-Recht am 30.6.1990 beendet oder fortbestanden hat und welche konkreten Beendigungstatbestände (z. B. Kündigung, Übernahme) vorlagen. • Rechtsfolgenprüfung: Von der Klärung der Arbeitgeberstellung hängt ab, ob die Voraussetzungen des AAÜG erfüllt sind und ob die angegriffenen Verwaltungsakte rückzunehmen sind; insoweit ist weiteres Tatsachenvorbringen und -ermittlung erforderlich. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Bayerischen LSG vom 03.06.2016 wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass für die Frage der fiktiven Zugehörigkeit nach § 1 Abs.1 S.1 AAÜG allein die tatsächliche Arbeitgeberstellung am 30.06.1990 maßgeblich ist und weder § 12 SpTrUG noch die bloße Eintragung einer der neu gegründeten GmbHs automatisch die Arbeitgeberzuordnung festlegen. Das LSG hat daher den Sachverhalt weiter aufzuklären, insbesondere ob das Arbeitsverhältnis des Klägers zum VEB am Stichtag beendet war und aus welchem rechtlichen Grund; danach sind die Verwaltungsakte gegebenenfalls zurückzunehmen. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.