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Urteil

L 2 R 703/17

Thüringer Landessozialgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur fehlenden sog sachlichen Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem Diplomingenieur der Fachrichtung Elektronik/elektronische Bauelemente, der am 30.6.1990 als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffwirtschaft, Umweltbeauftragter und Abteilungsleiter GHS (Grundfonds, Hauptenergetik und Sekundärrohstoffe) tätig war. (Rn.29) (Rn.33)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 31. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden sog sachlichen Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem Diplomingenieur der Fachrichtung Elektronik/elektronische Bauelemente, der am 30.6.1990 als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffwirtschaft, Umweltbeauftragter und Abteilungsleiter GHS (Grundfonds, Hauptenergetik und Sekundärrohstoffe) tätig war. (Rn.29) (Rn.33) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 31. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene, gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das vom Kläger angefochtene Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten erweisen sich (im Ergebnis) als rechtmäßig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 31. März 2017 sowie den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 25. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 30. März 2004 abzuändern und die Zeiten vom 1. Juli 1974 bis zum 30. April 1976 und vom 14. November 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen. Aufgrund der Berufung des Klägers hatte der Senat den Streitfall umfassend, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, zu überprüfen (vgl. § 157 SGG). Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf ein einzelnes Element des Anspruchs (hier die sog. betriebliche Voraussetzung) ist rechtlich nicht möglich. Auch eine Bindung an die rechtlichen Annahmen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil, vorliegend insbesondere im Hinblick auf das von diesem bejahte Vorliegen der sachlichen Voraussetzung für eine Einbeziehung in ein Versorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, besteht nicht. Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, im Rahmen einer Überprüfung bestandkräftiger Verwaltungsakte nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X; vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift im Rahmen des AAÜG § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2017, B 5 RS 1/16 R, Rn. 11 m.w.N.), die Zeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1976 und vom 14. November 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der (faktischen) Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte anzuerkennen. Richtige Klageart für dieses Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des ablehnenden Überprüfungsbescheides vom 25. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016. Die Verpflichtungsklage ist auf Verurteilung der Beklagten gerichtet, den Bescheid vom 30. März 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 1. Juli 1974 bis zum 30. April 1976 und vom 14. November 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X kann er auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2004 abzuändern und den vorstehend genannten Zeitraum als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen, kommt allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht, denn die Feststellung der Zeiten und Arbeitsentgelte hat weder die Erbringung von Sozialleistungen noch die Erhebung von Beiträgen zum Gegenstand (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2017, B 5 RS 1/16 R, Rn. 12 - zitiert nach juris). Auch für die Rücknahme eines Bescheides auf der Grundlage von § 44 Abs. 2 SGB X ist Voraussetzung, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB X, Werkstand 04/18, § 44 Rn. 80f.). Der zurückzunehmende Verwaltungsakt muss also rechtswidrig sein. Dies trifft auf den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2004 nicht zu, denn der Kläger war in den Zeiträumen 1. Juli 1974 bis 30. April 1976 und 14. November 1977 bis 30. Juni 1990 nicht fiktiv in ein Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG einbezogen. Für die fiktive Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgeblich, ob aus der Sicht des bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts nach der in tatbestandlicher Rückanknüpfung maßgeblichen Sachlage am Stichtag 30. Juni 1990 aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage bestanden hätte (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2017, B 5 RS 1/16 R, Rn. 13 - zitiert nach juris). Bei Personen, die am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl. z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom B 4 RS 17/07 R, Rn. 24 - zitiert nach juris). Ob der Versicherte am 1. August 1991 Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (Bundessozialgericht, a.a.O., Rn. 25 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 17 - zitiert nach juris): 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Der Kläger erfüllt die sachliche Voraussetzung nicht, denn dessen tatsächliche Beschäftigung als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffwirtschaft, Umweltbeauftragter und Abteilungsleiter GHS stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im Tätigkeitsfeld eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Elektronik/elektronische Bauelemente dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ist, dass ein Ingenieur am Stichtag entsprechend seiner Berufsbildung im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich eingesetzt worden ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 21; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 19; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn. 24 - alle zitiert nach juris). Zu prüfen ist also, ob die am Stichtag tatsächlich verrichtete Tätigkeit mit ihrem Anforderungsprofil dem ermittelten Berufsbild des Diplomingenieurs in der jeweiligen Fachrichtung schwerpunktmäßig entsprochen hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 22 - zitiert nach juris). Wurde zum Stichtag eine fachfremde Tätigkeit ausgeübt, kommt eine fiktive Einbeziehung nicht in Betracht. Mit der sachlichen Voraussetzung soll eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen Versicherte zwar über einen förmlichen Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB verfügt und auch in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb tätig, aber „fachfremd“ eingesetzt waren (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R, Rn. 43 - zitiert nach juris). Ob die sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung gegeben ist, bestimmt sich ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R, Rn. 44; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn. 25; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 20; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 22 - alle zitiert nach juris). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R, Rn- 44 zitiert nach juris unter Bezugnahme auf Bundessozialgericht, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R, Rn. 19 und Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn 24 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 20 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 21 - zitiert nach juris. Ingenieure erfüllen die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz daher nur dann, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten (Bundessozialgericht, Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, Rn. 9 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 2/07 R, Rn. 19 - zitiert nach juris). Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 2/07 R, Rn. 18 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn. 24 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 19 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 21 - zitiert nach juris). Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Klägers in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sind nicht erfüllt. Der Kläger war am Stichtag 30. Juni 1990 als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffwirtschaft, Umweltbeauftragter und Abteilungsleiter GHS beschäftigt. Das mit diesen Tätigkeiten verbundene Anforderungsprofil stimmt mit dem Berufsbild eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Elektronik/elektronische Bauelemente, wie es durch die Ingenieurschulstudium geprägt ist, nicht schwerpunktmäßig überein. Der Vergleich der vom Kläger als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffe, Umweltbeauftragter und Abteilungsleiter GHS verrichteten Tätigkeiten mit den im Ingenieurschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche keine oder zumindest nur unwesentliche Schnittmenge(n) aufweisen. Das Diplomingenieurstudium in der Fachrichtungsgruppe Elektronik, Fachrichtung elektronische Bauelemente war auf eine Tätigkeit in den Betrieben der Elektrotechnik/Elektronik ausgerichtet, in denen elektronische Bauelemente produziert werden bzw. zum Einsatz kommen (vgl. Thur, Fachschulberufe in der DDR, Teil 2, Seite 119f.). Lehrgebiete des Studiums waren Marxismus-Leninismus, Sport, Russisch, Englisch/fakultativ, Deutsch, Kulturtheorie/Ästhetik, Arbeitswissenschaften, sozialistische Betriebswirtschaft, Mathematik, Physik, Chemie, elektronische Datenverarbeitung, Information/Dokumentation/Standardisierung, technische Mechanik, Werkstoffe, Automatisierung, Grundlagen der Elektrontechnik, Grundlagen der Technologie, Grundlagen der Elektronik, Meß- und Prüftechnik, technisches Zeichnen/Konstruktionslehre, Überwachung des Produktionsprozesses, Verfahrenstechnik, passive elektrische Bauelemente, aktive elektrische Bauelemente, Kristallografie, technologische Prozesse (vgl. Thur, Fachschulberufe Teil 2, Seite 19ff.). Diese Studieninhalte wurden durch den Kläger, nachdem der Senatsvorsitzende die entsprechenden Passagen aus dem Werk in der mündlichen Verhandlung nochmals verlesen hatte, bestätigt. Durch das Fachschulstudium wurden den Absolventen Kenntnisse über den Aufbau, die Funktion, die Kenndaten und die Anwendung elektronischer Bauelemente und Baugruppen vermittelt. Sie sollten befähig werden, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Bauelementeproduktion zu sichern und an der Entwicklung von Rationalisierungsmitteln für den Produktionsprozess mitzuwirken (Thur, a.a.O.). Normative, auch den Tätigkeitsinhalt beschreibende Vorgaben für die Aufgabe des staatlich Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft ergeben sich aus der Anordnung über die planmäßige Erfassung von Altrohstoffen vom 12. Juli 1976 (Gesetzblatt der DDR I, 1976, 387) und der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen vom 22. Juni 1981 (Gesetzblatt der DDR I, 1981, 288). Nach § 12 Abs. 1 der Anordnung über die planmäßige Erfassung von Altrohstoffen vom 12. Juli 1976 hatten die staatlichen Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft in den Betrieben, Kombinaten sowie Genossenschaften die maximale Erfassung der anfallenden Altrohstoffe zu organisieren, den Abschluss von Verträgen mit den VEB Altstoffhandel zu sichern sowie die sachgemäße Aufbereitung, Lagerung und Ablieferung unter Einhaltung der Standards und der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes anzuleiten und zu kontrollieren. Sie waren für die Kontrolle der Plan- und Vertragserfüllung bei Altrohstoffen verantwortlich. Dazu hatten sie eng mit den Instrukteuren für Altrohstoffen zusammenzuarbeiten. Sie waren gegenüber den zuständigen VEB Altstoffhandel und dem Sekundärrohstoffaktiv bei den örtlichen Täten auskunftspflichtig. Eine Neubestimmung bzw. Ergänzung der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der staatlichen Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft ist mit der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen - Aufgaben, Pflichten und Rechte der staatlichen Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft - vom 22. Juni 1981 erfolgt. Hiernach (§ 4) war es insbesondere Aufgabe der staatlich Beauftragten in den Betrieben - Ständige Analyse des Anfalls an Sekundärrohstoffen im Anfallbereich und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Nutzung für die materiell-technische Sicherung der Produktion; - Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Verwertungskonzeptionen und Erarbeitung von Vorschlägen für die staatlichen Aufgaben und zur Sicherung der Erfüllung der staatlichen Planauflagen zum Aufkommen und zur Verwertung von Sekundärrohstoffen einschließlich der wissenschaftlich-technischen Aufgaben und materiellen Maßnahmen; - Ausarbeitung von Entscheidungsvorschlägen und Maßnahmen zur Erfüllung der staatlichen Planauflagen und Einflussnahme auf den rechtzeitigen Abschluss der Wirtschaftsverträge zur Erfassung und Ablieferung von Sekundärrohstoffen entsprechend den Rechtsvorschriften; - Koordinierung und Kontrolle der komplexen Durchführung aller auf dem Gebiet der Sekundärrohstoffwirtschaft geplanten Aufgaben; - Sicherung einer engen Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung und VEB Sekundärrohstofferfassung sowie mit den Kommissionen für sekundäre Rohstoffreserven und den Fachorganen für Sekundärrohstoffwirtschaft der Räte der Kreise und Stadtbezirke bei der Förderung gesellschaftlicher Initiativen sowie bei der territorialen Rationalisierung auf dem Gebiet der Sekundärrohstoffwirtschaft; - Einflussnahme auf den sozialistischen Wettbewerb der Betriebskollektive zur Erreichung hoher Erfassungs- und Verwertungsleistungen sowie auf die Anerkennung und Stimulierung der Ergebnisse; - Information des staatlichen Beauftragten im übergeordneten Organ, bei Kombinatsbetrieben des staatlichen Beauftragten im Kombinat bzw. Information des Zuständigen Fachorgans für Sekundärrohstoffwirtschaft der örtlichen Räte über die Plandurchführung sowie über Probleme der Mobilisierung weiterer Sekundärrohstoffreserven. Die insoweit zu erfüllenden Aufgaben entsprachen inhaltlich in großem Umfang dem Aufgabenfeld der Fachrichtung Materialwirtschaft (Ökonom) (vgl. Thur, Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiete der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium, Teil 3, Seite 60). Zu seiner Tätigkeit am Stichtag befragt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung als Schwerpunkte seiner Tätigkeit Abfallvermeidung in den Verarbeitungsprozessen, stoffliche Verwertung von Abfällen, energetische Verwertung (Verbrennung) und Deponie angegeben. Ferner hat der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Senatsvorsitzenden bestätigt, dass die von ihm im Zusatzfragebogen zum Antrag (Blatt 18 der Verwaltungsakte) angegebenen Tätigkeiten schwerpunktmäßig ausgeübt worden sind. Hiervon ausgehend ist die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung für eine Einbeziehung des Klägers in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz zu verneinen. Die vom Kläger im Ingenieurschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die benannten Einsatzmöglichkeiten korrespondieren im Schwerpunkt nicht mit dem Anforderungsprofil der vom Kläger zum Stichtag wahrgenommenen Funktionen des staatlich Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft, des Umweltbeauftragten und des Abteilungsleiters GHS. Bei den vom Kläger zum Stichtag wahrgenommenen Tätigkeiten hat es sich im Schwerpunkt nicht um dem Tätigkeitsprofil eine Diplomingenieurs in der Fachrichtungsgruppe Elektronik, Fachrichtung elektronische Bauelemente, entsprechende Aufgaben gehandelt. Der Kläger hat bezüglich des Inhalts seiner Tätigkeit als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffwirtschaft, Umweltbeauftragter und Abteilungsleiter GHS gegenüber der Beklagten angegeben (vgl. Blatt 18 der Verwaltungsakte), dass diese die Konzeption zur Abfallreduzierung, die umfängliche Wiederverwertung von Produktionsabfällen wie metallischen Stäuben und Schlämmen, Lösungsmitteln und Schrott jeder Art umfasst habe. Ferner sei in seine Zuständigkeit die Konzeption zur Abfallvermeidung und schadlose Entsorgung von PCB gefallen. Die vom Kläger konkret wahrgenommenen Funktionen bzw. von ihm ausgeübten Arbeitsaufgaben haben nicht oder allenfalls marginal an die von ihm im Rahmen des Diplomingenieurstudiums erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten angeknüpft, auch wenn die dort erlangten Kenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeiten in Teilbereichen sicherlich förderlich waren. Auf der Grundlage der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie der vorliegenden Unterlagen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Anforderungsprofil der vom Kläger zum Stichtag ausgeübten Tätigkeiten als staatlich Beauftragter für Sekundärrohstoffe, als Umweltbeauftragter und als Abteilungsleiters GHS nicht im Schwerpunkt dem Berufsbild eines Diplomingenieurs in der Fachrichtungsgruppe Elektronik, Fachrichtung elektronische Bauelemente entsprochen hat. Die sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz war daher zu verneinen und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen. Auf die Frage, ob der Kläger die sog. betriebliche Voraussetzung erfüllt, kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der im Jahr 1950 geborene Kläger erlangte am 24. Juli 1974 den Abschluss als Ingenieur für Elektronik an der Ingenieurschule für Elektronik und Keramik H. Mit Bescheinigung vom 9. November 1992 stellte das Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit des Abschlusses im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) fest. Von September 1974 bis April 1976 war der Kläger beim Kombinat VEB Keramische Werke H Betrieb Elektronik G als Technologe tätig. Von Mai 1976 bis Oktober 1977 absolvierte er seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee. Im Zeitraum November 1977 bis Dezember 1985 war er beim VEB Elektronik G als Entwicklungsingenieur tätig. Im Zeitraum Januar 1986 bis Juni 1990 nahm er beim VEB Elektronik G die Funktion des staatlich Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft, des Umweltbeauftragten und des Leiters der Abteilung GHS (Grundfonds, Hauptenergetik und Sekundärrohstoffe) wahr. Einem Versorgungssystem im Sinne der Anlage zum AAÜG ist der Kläger bis zu deren Schließung am 30. Juni 1990 nicht beigetreten und in ein solches System ist er auch nicht aufgenommen worden. Am 11. Februar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften. Der Antrag wurde bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 30. März 2004). Mit Schreiben vom 16. November 2015, von der Beklagten verstanden als Überprüfungsantrag, beantragte der Kläger erneut die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2015 ab. Den vom Kläger hiergegen am 10. Dezember 2015 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 zurück. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung im früheren VEB Elektronik G ausgeübt, der schon vor dem 1. Juli 1990 privatisiert worden sei. Es habe sich beim Beschäftigungsbetrieb nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Der Betrieb sei einem volkeigenen Betrieb auch nicht gleichgestellt gewesen. Die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung seien nicht erfüllt gewesen. Ein Anspruch auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten bestehe nicht. Am 23. Februar 2016 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der VEB Elektronik G nicht bereits mit der Eintragung der E. GmbH G in das Handelsregister am 27. Juni 1990, sondern erst mit der Eintragung der K. GmbH P am 3. Juli 1990 erloschen sei. Das Erlöschen des VEB Elektronik G sei am 3. Juli 1990 vom Amtsgericht G in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden. Der VEB Elektronik G sei bis zum 30. Juni 1990 Rechtsträger seiner Fonds und Mitarbeiter gewesen. Damit könnten alle Ingenieure des VEB Elektronik G mit denen gleichgestellt werden, die einen materiellen Anspruch auf Intelligenzrente hätten. Mit Urteil vom 31. März 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers scheitere daran, dass das AAÜG als maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf die Feststellung von faktischen Versorgungsanwartschaften auf den Kläger nicht anwendbar sei. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG keinen Anspruch auf Versorgung im Sinne des Gesetzes gehabt, weil der Versorgungsfall des Alters oder der Invalidität bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht eingetreten sei und der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft gewesen sei. Ihm sei weder eine Versorgungsberechtigung zuerkannt worden noch sei eine Einbeziehung in ein Versorgungssystem im Sinne einer Einzelfallentscheidung erfolgt. Die Einbeziehung in ein Versorgungssystem auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung im Sinne von Art. 17 EV liege ebenfalls nicht vor. Eine Einbeziehung des Klägers in ein Versorgungssystem komme auch nicht aufgrund einer verfassungskonform erweiternden Auslegung von Art. 1 Abs. 1 AAÜG in Betracht. Ein solcher Anspruch des Klägers scheitere daran, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Tätigkeitsbereich tätig gewesen sei. Gegen das ihm am 6. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Juni 2017 Berufung eingelegt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Begehren fort festzustellen, dass er einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech und auf Feststellung der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte habe. Den sachlichen Voraussetzungstatbestand für die faktische Einbeziehung habe das Sozialgericht Altenburg eingehend geprüft und dessen Vorliegen bejaht. Im Urteil des Sozialgerichts Altenburg sei lediglich die betriebliche Voraussetzung in Frage gestellt worden. Die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2017 vorgetragen, dass die erstinstanzliche Entscheidung richtig sei und der Sach- und Rechtslage entspreche. Die Beklagte habe nachzuweisen, warum sie das Urteil des Sozialgerichts in Bezug auf die Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen im Nachhinein nicht anerkenne. Mit Schriftsätzen vom 7. Dezember 2019 (Blatt 172 der Gerichtsakte) und von 24. August 2020 (Blatt 185 der Gerichtsakte) hat der Kläger sein Vorbringen dahingehend ergänzt und vertieft, dass sein Arbeitsverhältnis im VEB Elektronik nicht am 30. Juni 1990 beendet gewesen, sondern in der E. GmbH bis Ende 1992 fortgeführt worden sei. Ihm seien von der E. GmbH weder mündliche noch schriftliche Angebote für eine Beschäftigung unterbreitet worden. Er sei per Treuhandgesetz zum 1. Juli 1990 von der E. GmbH übernommen worden. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe sich, dass das Kompendium „Fachschulberufe der ehemaligen DDR“ nicht den erforderlichen Einzelfallbezug aufweise und daher allenfalls ergänzend Berücksichtigung finden könne. Zur Feststellung des Berufsbildes seien die ausgeübte Tätigkeit, vor allem der Funktionsplan und Zeugenaussagen auszuwerten. Als Abteilungsleiter seien ihm aufgrund seiner Ausbildung und betrieblichen Erfahrung die Funktionen als Umweltbeauftragter und Beauftragter für Sekundärrohstoffe übertragen worden. Beide Aufgabenbereiche würden entsprechend der beigefügten Arbeitshilfe der Beklagten zu einer Zusatzversorgung berechtigen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 31. März 2017 und den Bescheid vom 25. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 30. März 2004 abzuändern und die Zeiträume 1. Juli 1974 bis 30. April 1976 und 14. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in den vorgenannten Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte war zunächst der Auffassung, dass am 30. Juni 1990 Arbeitgeber des Klägers die am 27. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragene E. GmbH G gewesen sei. Die betrieblichen Voraussetzungen für den begehrten Anspruch seien daher nicht erfüllt gewesen. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 hat die Beklagte ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass nicht definitiv geklärt gewesen sei, dass das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers mit dem VEB Elektronik G am 30. Juni 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Individualarbeitsrecht der DDR nicht aufgelöst gewesen sei. Das Nichtvorliegen eines Beendigungstatbestandes beziehungsweise den Fortbestand seines Arbeitsrechtsverhältnisses am 30. Juni 1990 mit dem VEB Elektronik G habe der Kläger durch geeignete Indizien zu belegen. Sie sei auch der Auffassung, dass beim Kläger am 30. Juni 1990 die sachlichen Einbeziehungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffe und Leiter der Abteilung GHS tätig gewesen. In dieser Funktion sei der Kläger berufsfremd tätig gewesen, weil er eine Tätigkeit ausgeübt habe, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt gewesen sei. Das Einsatzfeld von Beschäftigten mit der klägerischen Qualifikation habe nicht die vom Kläger am Stichtag ausgeübte Tätigkeit umfasst. Die Tätigkeit des staatlich Beauftragten für Sekundärrohstoffe weise keine Schnittmenge mit den Aufgaben und Anforderung auf, die dem Ausbildungsberuf des Klägers zugrunde gelegen hätten. Der Bereich der Materialwirtschaft der DDR sei ein Betätigungsfeld für hauptsächlich und im Schwerpunkt ökonomisch ausgebildete Mitarbeiter gewesen. Einen Funktionsplan für seine Tätigkeit als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffe und Umwelt habe der Kläger nicht vorgelegt. Jedoch würde sich bereits aus der Funktionsbezeichnung, dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und den von ihr ermittelten Berufsbildern und weiteren Unterlagen für den staatlich Beauftragten für Sekundärrohstoffe ergeben, dass der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen könne, tatsächlich eine dem Berufsbild eines Ingenieurs der Fachrichtung Elektronik/elektronische Bauelemente prägende Tätigkeit ausgeübt zu haben. Das vom Kläger eingeführte interne Arbeitsmaterial mit Stand 13. August 2010 entspreche nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und sei daher nicht mehr anzuwenden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstande wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.