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Urteil

B 13 R 9/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gerichtlich bestellte Betreuerin haftet nach § 118 Abs.4 S.1 SGB VI nicht persönlich für Rentenzahlungen, die nach dem Tod des Betreuten zu Unrecht geleistet wurden, wenn sie in gutem Glauben Zahlungen aufgrund fingierter Fortgeltung ihrer Betreuungsbefugnis vornahm. • Die gesetzliche Haftungsfreistellung des Betreuers nach § 1908i Abs.1 i.V.m. § 1698a Abs.1 BGB erstreckt sich auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Trägers nach § 118 Abs.4 S.1 SGB VI; andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch. • Die Verfügungen eines Betreuers nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen vom Tod des Betreuten sind den Erben zuzurechnen; ohne Kenntnis sind sie weder dem Betreuer noch den Erben als eigene Verfügungen i.S. des § 118 Abs.4 S.1 SGB VI persönlich zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Keine persönliche Erstattungshaftung der Betreuerin für nach dem Tod gezahlte Rente • Eine gerichtlich bestellte Betreuerin haftet nach § 118 Abs.4 S.1 SGB VI nicht persönlich für Rentenzahlungen, die nach dem Tod des Betreuten zu Unrecht geleistet wurden, wenn sie in gutem Glauben Zahlungen aufgrund fingierter Fortgeltung ihrer Betreuungsbefugnis vornahm. • Die gesetzliche Haftungsfreistellung des Betreuers nach § 1908i Abs.1 i.V.m. § 1698a Abs.1 BGB erstreckt sich auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Trägers nach § 118 Abs.4 S.1 SGB VI; andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch. • Die Verfügungen eines Betreuers nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen vom Tod des Betreuten sind den Erben zuzurechnen; ohne Kenntnis sind sie weder dem Betreuer noch den Erben als eigene Verfügungen i.S. des § 118 Abs.4 S.1 SGB VI persönlich zuzurechnen. Der Versicherte V bezog bis zu seinem Tod im Oktober 2010 Altersrente, die monatlich auf sein Konto bei der Landesbank überwiesen wurde. Die Klägerin war seit Juni 2010 gerichtlich bestellte Betreuerin mit Vermögenssorge; V verstarb am 28.10.2010. Am 29.10.2010 ging die Novemberrente ein; noch am selben Tag veranlasste die Betreuerin zwei Überweisungen zugunsten Dritter. Sie erfuhr vom Tod des Betreuten erst am 1.11.2010 und meldete dies dem Rententräger. Die Bank erstattete dem Rententräger nur einen Teilbetrag mangels Deckung. Der Rententräger forderte daraufhin von der Betreuerin nach § 118 Abs.4 S.1 SGB VI 844,66 Euro zurück. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Betreuerin Recht; der Rententräger erhob Revision, die das Bundessozialgericht zurückwies. • Anwendbare Normen: § 118 Abs.4 S.1 SGB VI, § 102 Abs.5 SGB VI, § 1908i Abs.1 BGB, § 1893 Abs.1 BGB, § 1698a Abs.1 BGB. • Tatbestandliche Würdigung: Die Novemberrente war nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht (§102 Abs.5 SGB VI). Die Klägerin nahm als Betreuerin die Überweisungen vor, hatte aber vom Tod keine Kenntnis und handelte daher gutgläubig. • Begriff der Empfänger und Verfügende nach §118 Abs.4 S.1 SGB VI: Empfänger sind solche, die Leistung unmittelbar oder durch banküblichen Zahlungsverkehr erhalten; Verfügender ist, wer ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen hat. • Fortgeltung der Betreuungsbefugnis: Nach §1908i Abs.1 i.V.m. §1698a Abs.1 BGB darf der Betreuer bei Unkenntnis den Zahlungsverkehr fortführen; dies fingiert die Fortgeltung seiner Befugnis und bezweckt eine Haftungsfreistellung. • Übertragbarkeit der Nachlasspfleger-Rechtsprechung: Die Regelung zur Nachlasspflegschaft begründet eine andere Rechtsstellung; Nachlasspfleger sind gesetzliche Vertreter der Erben, Betreuer nach Tod des Betreuten jedoch nicht. • Rechtsfolgen: Wegen der vom Gesetz bezweckten Haftungsfreistellung sind die infolge gutgläubigen Handelns vorgenommenen Verfügungen dem Betreuer nicht persönlich zuzurechnen; sie begründen daher keine Erstattungspflicht der Betreuerin nach §118 Abs.4 S.1 SGB VI. • Wertungswiderspruchsvermeidung: Würde die Haftungsfreistellung des BGB nicht auf den Erstattungsanspruch übertragen, ergäbe sich ein unvertretbarer Widerspruch zwischen zivilrechtlichem Schutz und öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme. Die Revision des Rententrägers wurde zurückgewiesen; der Rückforderungsbescheid über 844,66 Euro ist aufzuheben. Die Betreuerin haftet weder als Empfängerin noch persönlich als Verfügende nach §118 Abs.4 S.1 SGB VI, weil sie in gutem Glauben gehandelt und ihre Betreuungsbefugnis nach §1908i Abs.1 i.V.m. §1698a Abs.1 BGB fingiert fortbestand. Die Verfügungen sind weder ihr noch den Erben als eigene Verfügungen i.S. des §118 Abs.4 S.1 SGB VI zuzurechnen; insoweit sind die Rechte des Rententrägers ausreichend gewahrt, da die Erben als Erstattungspflichtige in Betracht kommen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.