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Urteil

B 8 SO 1/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufhebungsbescheid, der nach Erlass eines früher angefochtenen, zeitlich unbefristeten Bewilligungsbescheids ergeht und diesen inhaltlich berührt, wird nach § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens. • Klagen gegen einen Aufhebungsbescheid sind unzulässig, wenn der Aufhebungsbescheid bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens geworden und anschließend durch Rücknahme der Berufung bestandskräftig geworden ist. • Die prozessuale Sperrwirkung nach § 17 Abs.1 Satz 2 GVG hindert nicht, dass ein nachträglicher Aufhebungsbescheid nach § 96 Abs.1 SGG in das laufende Verfahren einbezogen wird; die spätere Rücknahme der Berufung führt zur Bestandskraft des Aufhebungsbescheids und zur Unzulässigkeit weiterer Klagen ohne neues Verwaltungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Klagen gegen nachträglichen Aufhebungsbescheid wegen Einbeziehung in früheres Verfahren • Ein Aufhebungsbescheid, der nach Erlass eines früher angefochtenen, zeitlich unbefristeten Bewilligungsbescheids ergeht und diesen inhaltlich berührt, wird nach § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens. • Klagen gegen einen Aufhebungsbescheid sind unzulässig, wenn der Aufhebungsbescheid bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens geworden und anschließend durch Rücknahme der Berufung bestandskräftig geworden ist. • Die prozessuale Sperrwirkung nach § 17 Abs.1 Satz 2 GVG hindert nicht, dass ein nachträglicher Aufhebungsbescheid nach § 96 Abs.1 SGG in das laufende Verfahren einbezogen wird; die spätere Rücknahme der Berufung führt zur Bestandskraft des Aufhebungsbescheids und zur Unzulässigkeit weiterer Klagen ohne neues Verwaltungsverfahren. Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige, seit 2005 in Spanien ansässig und erhielten seit 2007 deutsche Auslandssozialhilfe. Sie klagten in mehreren Verfahren gegen Bescheide zur Leistungshöhe und führten damit ein unbefristetes Bewilligungsverfahren. Der Beklagte hob mit Bescheid vom 29.7.2010 die Bewilligung ab 1.11.2010 auf. Dieses Aufhebungsverfahren wurde dem Klägern mitgeteilt, während noch ein Verfahren gegen einen früheren Bescheid anhängig war. Die Kläger führten parallel Klagen über die Leistungshöhe und nahmen später Berufungen zurück, sodass die Berufungsverfahren als erledigt erklärt wurden. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht wiesen die Klagen bzw. Berufungen ab. Die Kläger rügten Verfahrensfehler und eine Verletzung materieller Vorschriften, insbesondere § 24 Abs.2 SGB XII. • Rechtsgrundlage und Prüfungsgegenstand: Entscheidend ist die Einbeziehung nach § 96 Abs.1 SGG; danach wird ein nach Klageerhebung erlassener Bescheid Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. • Anwendung auf den Fall: Die Kläger hatten einen zeitlich unbegrenzten Bewilligungsbescheid angegriffen; Änderungsbescheide und schließlich der Aufhebungsbescheid berührten denselben Streitgegenstand und sind daher nach § 96 Abs.1 SGG Teil des ursprünglichen Verfahrens geworden. • Folgen der Einbeziehung: Weil der Aufhebungsbescheid Gegenstand des ersten Verfahrens wurde, waren gesonderte später erhobene Klagen gegen diesen Bescheid unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i. V. m. § 17 Abs.1 Satz 2 GVG). • Bestandskraft durch Berufungsrücknahme: Die Kläger nahmen ihre Berufungen zurück; dadurch entfiel die Rechtshängigkeit und der Aufhebungsbescheid wurde bestandskräftig (§ 77 SGG). Eine nachfolgende Klage mit dem Ziel, die Bestandskraft zu beseitigen, ist unzulässig, solange nicht zuvor ein neues Verwaltungsverfahren die Bestandskraft aufhebt. • Verfahrensrechtliche Wirkung: Das frühere Urteil des SG hatte den Streitgegenstand nur teilweise erfasst; ein Ergänzungsantrag wurde nicht gestellt, und im Berufungsverfahren kam es nicht zu einer korrigierenden Entscheidung, weil die Kläger die Berufungen zurücknahmen. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Mangels zulässiger Anknüpfungspunkte konnten die Revisionsanträge nicht durchgreifen; die Klagen waren unzulässig und die Berufungen zu Recht zurückgewiesen. • Rechtsfolgen und Kosten: Die Revisionen sind unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen. Die Klagen gegen den Aufhebungsbescheid vom 29.7.2010 waren unzulässig, weil der Aufhebungsbescheid nach § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens geworden ist und die Kläger später ihre Berufungen zurücknahmen, wodurch der Aufhebungsbescheid bestandskräftig wurde. Eine nachfolgende gerichtliche Geltendmachung zur Beseitigung der Bestandskraft ist ohne ein vorheriges neues Verwaltungsverfahren nicht zulässig. Daher war die Zurückweisung der Berufungen und die Abweisung der Klagen rechtmäßig; die Kläger haben in der Sache keinen Erfolg.