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Urteil

S 29 SO 236/17

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:0614.S29SO236.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrages, mit dem die Rücknahme eines Aufhebungsbescheides des Beklagten begehrt wird. Der Kläger lebt als deutscher Staatsangehöriger seit 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau und einer gemeinsamen Tochter, beide ebenfalls deutsche Staatsangehörige, in Spanien. Der Kläger bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 477,82 Euro, seine Ehefrau bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 707,11 Euro sowie Pflegegeld in Höhe von monatlich 728,00 Euro. Darüber hinaus bezieht die Familie für die gemeinsame Tochter Kindergeld in Höhe von monatlich 194,00 Euro. Die Familie bezog auf einen Antrag von Januar 2007 hin von dem beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger ab Januar 2007 laufende Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Leistungsgewährung erfolgte aufgrund der Bescheide des Beklagten vom 31.01.2007, 27.01.2009, 16.03.2009, 25.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 sowie 03.03.2010 und 10.03.2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010. Mit Bescheid vom 29.07.2010 hat der Beklagte für die Zeit ab 01.11.2010 seine Leistungsbewilligung gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage (S 21 SO 546/10) hat das Sozialgericht (SG) Köln mit Urteil vom 20.07.2011 abgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung (L 20 SO 484/11) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) mit Urteil vom 10.11.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung eingetreten sei, weil der Kläger (spätestens) zum 01.11.2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Bezug von „spanischer Sozialhilfe“ erfüllt habe und damit kein Anspruch mehr auf deutsche Sozialhilfe bestehe. Die hiergegen gerichtete Revision (B 8 SO 1/15 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 09.12.2016 zurückgewiesen. Der Bescheid vom 29.07.2010 sei Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits gegen den Bescheid vom 25.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 anhängigen Klageverfahrens S 21 SO 190/09 geworden. Mit Rücknahme der Berufung in dem Verfahren L 20 SO 482/11 sei (auch) der Bescheid vom 29.07.2010 in Bestandskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 23.12.2016 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 29.07.2010 gemäß § 44 SGB X, hilfsweise die Zahlung von Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Mit Bescheid vom 09.02.2017 wies der Beklagte diese Anträge zurück. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.02.2017 als unbegründet zurück. Soweit der Kläger die Rücknahme des Aufhebungsbescheides vom 29.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 begehre, seien die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig. Insoweit könne Bezug genommen werden auf die Entscheidung des LSG NRW vom 10.11.2014 (L 20 SO 484/11). Soweit der Kläger hilfsweise künftige Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland begehre, sei auf die bisherigen Ausführungen Bezug zu nehmen. Darüber hinaus lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB XII nicht (mehr) vor, nachdem die Familie im August 2011 per Flugzeug nach Deutschland zurückgereist sei und kurze Zeit später nach Spanien habe zurückkehren können. Zwischenzeitlich sei die Familie innerhalb Spaniens mehrfach umgezogen, wobei weitere Reisen (auch mit dem Flugzeug) vorgenommen worden seien. Der Nachweis, dass eine Rückkehr in das Inland nicht möglich sei, sei nicht erbracht, sondern werde vielmehr durch das tatsächliche Reiseverhalten widerlegt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 9 SO 131/17 B ER vorgelegten Bescheinigungen, den lediglich zu entnehmen sei, dass die Ehefrau des Klägers die Sprechstunden besucht und dabei anamnestische Angaben gemacht habe. Der Kläger hat am 01.06.2017 Klage vor dem SG Köln erhoben. Zur Begründung nahm er im Wesentlichen Bezug auf sein bisheriges Vorbringen, das er vertiefend wiederholte, sowie ein von ihm an die Generalstaatsanwaltschaft in L. gerichtetes Schreiben vom 31.05.2017. Insbesondere wiederholt er, seitens des spanischen Sozialsystems keine Leistungen beziehen zu können, weil er zu keinem Zeitpunkt in das spanische Sozialsystem eingezahlt habe. Der Kläger legte ein Konvolut, unter anderem bestehend aus medizinischen Unterlagen, in den Akten bereits enthaltenen Schreiben des Beklagten bzw. an den Beklagten, bereits vorliegenden Schreiben der C. Regierung vom 15.10.2010 und 19.01.2011 sowie gerichtlichen Entscheidungen vor. Der Kläger vertritt die Auffassung, seine Mitwirkungspflichten damit erfüllt zu haben. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid des Beklagten vom 09.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Bescheid vom 29.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 zurückzunehmen, hilfsweise dem Kläger ab Dezember 2016 Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend verweist er auf eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung von T. F (F.) vom 27.01.2006, aus der hervorgehe, dass für Personen, die keine Beiträge an das Sozialversicherungssystem gezahlt hätten, die Möglichkeit einer beitragsunabhängigen Rente, die eine Garantie des Staates auf ein Mindesteinkommen im familiären Zusammenleben darstelle, bestehe. Das Gericht hat den Kläger aufgefordert, einen aktuellen ablehnenden Leistungsbescheid der spanischen Behörden zur spanischen Sozialhilfe vorzulegen. Der Kläger hat eine beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Provinzverwaltung von N. vom 05.10.2012 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Kläger ausweislich der vorliegenden Informationen des Registers für öffentliche Sozialangelegenheiten nicht als Berechtigter für Leistungen des sozialen Sicherungssystem sowie anderer allgemeiner staatlicher Sozialleistungen aufgeführt sei. Darüber hinaus hat der Kläger eine weitere (nicht übersetzte) Bescheinigung vergleichbaren Inhaltes des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Provinzverwaltung von N. vom 30.11.2015 vorgelegt. Die Vorlage weiterer Nachweise sei nicht möglich. Es sei in Spanien nicht möglich, nochmals eine Bestätigung für eine bereits rechtlich bindend vorliegende Bestätigung einer anderen Regionalregierung zu erhalten. Der Kläger und der Beklagte haben sich mit Schriftsätzen vom 15.01.2019 und 22.01.2019 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Das Gericht hat die Verfahrensakte SG Köln S 21 SO 546/10, die Verfahrensakte SG Köln S 29 SO 412/17 ER sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im vorliegenden Fall durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90 SGG) ist zulässig jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2017 hält einer gerichtlichen Überprüfung stand; der Kläger wird hierdurch nicht beschwert (§ 54 SGG). Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Aufhebungsbescheides vom 29.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 begehrt, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 29.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 nicht vor. Zu Recht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid für die Zeit ab 01.11.2010 seine Leistungsbewilligung aufgehoben. Dabei hat er insbesondere das Recht richtig angewandt. Die Kammer folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die umfassenden Darlegungen im Urteil des LSG NRW vom 10.11.2014 (L 20 SO 484/11) sowie den Beschluss des BSG vom 04.05.2015 (B 8 SO 1/15 R). Das Gericht macht sich die Ausführungen des LSG NRW nach eigener Prüfung zu Eigen. Der Kläger trägt keine neuen Tatsachen vor und reicht keine bislang nicht bekannten Belege ein, welche eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Soweit der Kläger hilfsweise künftige Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (ab Dezember 2016) begehrt, liegen die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht vor. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland wegen eines der in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB XII genannten Hinderungsgründe nicht möglich ist (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Dabei richten sich Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (§ 24 Abs. 3 SGB XII). Leistungen in das Ausland werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind (§ 24 Abs. 2 SGB XII). Bei der Ehefrau des Klägers (und damit der gesamten Familie) liegt bereits die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vor. Die Kammer folgt auch insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Vertiefend ist folgendes auszuführen: Nachdem es der Familie im August 2011 möglich war, per Flugzeug nach Deutschland zu reisen und kurze Zeit später nach Spanien zurückzukehren und später innerhalb Spaniens umzuziehen, ist der Nachweis, dass eine Rückkehr in das Inland nicht möglich ist, nicht erbracht, sondern wird durch das tatsächliche Reiseverhalten widerlegt. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des LSG NRW vom 11.08.2014 (L 20 SO 481/11). Die Zeit nach 2014, insbesondere den Zeitraum der (hilfsweisen neuerlichen) Antragstellung ab Dezember 2016 betreffende Nachweise für eine Unmöglichkeit der Rückkehr hat der Kläger nicht erbracht. Die durch ihn vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffen ausschließlich die Zeit bis 2011 einschließlich. Dies gilt auch für das Attest vom 09.09.2014, aus dem ersichtlich ist, dass es sich auf die Zeit bis zum Wegzug der Familie aus J. im Oktober 2011 bezieht. Weitere Nachweise hat der Kläger nicht vorgelegt. Das Gericht musste vor diesem Hintergrund auch keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen anstellen; der Kläger hat keine neuen Tatsachen vorgetragen, die Anlass zu derartigen Ermittlungen bieten konnten. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB XII liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Leistungen von dem Aufenthaltsland nicht zu erwarten wären. Insoweit hat der Kläger bislang keinen Nachweis einer förmlichen Antragstellung auf Sozialleistungen bei den spanischen Behörden sowie einer ablehnenden Entscheidung vorgelegt. Soweit der Kläger auf eine beglaubigte Übersetzung einer Entscheidung der Regierung der C. aus 2010 Bezug nimmt, betrifft diese nicht den streitgegenständlichen Zeitraum. Darüber hinaus war diese Bescheinigung bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens L 20 SO 484/11; die entsprechenden Ausführungen des LSG NRW macht sich die Kammer nach eigener Prüfung zu Eigen. Der Kläger trägt keine neuen Tatsachen vor und reicht keine Belege ein, welche eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.