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Urteil

B 12 KR 1/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Halbwaisenrenten aus berufsständischer Versorgung sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen. • Feststellende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X für die Zukunft aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. • Die Berücksichtigung solcher Renten verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG; typisierende Regelungen und Einkommensgrenzen sind verfassungsrechtlich zulässig. • Unterschiedliche beitragsrechtliche Folgen zwischen Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und gesetzlichen Renten sind sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Halbwaisenrenten aus berufsständischer Versorgung sind bei Gesamteinkommen für Familienversicherung zu berücksichtigen • Halbwaisenrenten aus berufsständischer Versorgung sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen. • Feststellende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X für die Zukunft aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. • Die Berücksichtigung solcher Renten verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG; typisierende Regelungen und Einkommensgrenzen sind verfassungsrechtlich zulässig. • Unterschiedliche beitragsrechtliche Folgen zwischen Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und gesetzlichen Renten sind sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin, Witwe eines 2009 verstorbenen Arztes, beanstandet das Ende der Familienversicherung ihrer drei minderjährigen Kinder. Die Kinder erhielten seit 1.1.2010 Halbwaisenrenten aus der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein, ab 1.4.2010 jeweils 458,34 Euro monatlich. Die Krankenkasse setzte mit Bescheiden die Familienversicherung der Kinder zum 31.12.2009 bzw. letztlich zum 30.4.2010 als beendet und führte die Kinder ab 1.1.2010 als freiwillig Versicherte mit Beitragsfestsetzungen. Die Krankenkasse begründete die Aufhebung damit, dass die Halbwaisenrenten die maßgebliche Gesamteinkommensgrenze nach § 10 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße) überschritten. Gerichtliche Verfahren führten zur Rückweisung der Klage und Berufung; die Klägerin rügte Verfassungsrechtsverstöße und verlangte Weiterführung der Familienversicherung über den 30.4.2010 hinaus. • Aufhebung feststellender Verwaltungsakte: Die Aufhebung war zulässig nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X, weil sich die rechtlichen Verhältnisse wesentlich änderten (Änderung des Stammversicherten-/Mitgliedsverhältnisses). • Anwendung des Gesamteinkommensbegriffs: Das für § 10 Abs.1 Nr.5 SGB V maßgebliche Gesamteinkommen ist nach § 16 SGB IV die Summe der einkommensteuerrechtlichen Einkünfte; hierzu gehören auch Leibrenten und Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. • Berücksichtigung von Renten mit Zahlbetrag: Nach ständiger Rechtsprechung sind Renten für die Prüfung der Einkommensgrenze mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen; eine Beschränkung auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik. • Verfassungsrechtliche Prüfung (Art.3 Abs.1 GG): Die Gleichheitsrüge ist unbegründet. Differenzierungen nach der Herkunft von Renten und die damit verbundenen unterschiedlichen beitragsrechtlichen Folgen sind durch sachliche Gründe (Typisierung, Systemgrenzen, Beitragsgerechtigkeit, Solidarausgleich) gerechtfertigt. • Typisierung und Einkommensgrenze: Die Festlegung der Einkommensgrenze (ein Siebtel der Bezugsgröße) ist im Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums vertretbar; unvermeidbare Härten einzelner Fälle rechtfertigen keine verfassungsrechtliche Aufhebung der Regelung. • Unterschiede zu Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung: Unterschiedliche Beitragsfolgen zwischen Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und gesetzlichen Renten sind sachlich begründbar, weil der Gesetzgeber Pflichtversicherungsvoraussetzungen an die Zugehörigkeit zum gesetzlichen Altersvorsorgesystem knüpft. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil und die angefochtenen Bescheide bleiben bestehen. Die Aufhebung der früheren Feststellungen zur Familienversicherung für die Zeit nach dem 30.04.2010 war rechtmäßig, weil die Kinder die Einkommensgrenze des § 10 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V überschritten; die Halbwaisenrenten aus der berufsständischen Versorgung sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Renten und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen beitragsrechtlichen Folgen verstoßen nicht gegen Art.3 Abs.1 GG; die typisierende Gesetzesregelung und die gewählte Einkommensgrenze sind verfassungsrechtlich tragfähig. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.