Urteil
S 7 KR 41/22
SG Mainz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2024:0207.S7KR41.22.00
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Leitsätze
1. Auf die Sichtbarkeit der gesamten Richterbank im Rahmen einer Videoverhandlung kann wirksam verzichtet werden. (Rn.17)
(Rn.19)
2. Beantragt ein Rentner für vier Monate eine Teilrente mit dem Ziel, nach diesem Zeitraum wieder eine Vollrente zu beziehen, ist bei der Bestimmung des regelmäßigen Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auf einen Zeitraum von zwölf Monaten abzustellen. (Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf die Sichtbarkeit der gesamten Richterbank im Rahmen einer Videoverhandlung kann wirksam verzichtet werden. (Rn.17) (Rn.19) 2. Beantragt ein Rentner für vier Monate eine Teilrente mit dem Ziel, nach diesem Zeitraum wieder eine Vollrente zu beziehen, ist bei der Bestimmung des regelmäßigen Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auf einen Zeitraum von zwölf Monaten abzustellen. (Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kammer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.02.2021, an der der Prozessbevollmächtigte des Klägers mittels einer „Videokonferenz“ aufgrund eines Gestattungsbeschlusses vom 15.01.2024 teilgenommen hat, entscheiden, obwohl aufgrund eines technischen Problems der Prozessbevollmächtigte lediglich den Vorsitzenden zu sehen vermocht hat, während die übrigen Richter der Kammer im Bildausschnitt nicht zu sehen gewesen sind. Nach § 110a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen (Satz 2). Zwar erfordert die Regelung, dass alle zur Entscheidung berufenen Richter während der "Videokonferenz" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten sichtbar sind und es ist daher nicht zulässig, den alleinigen Bildausschnitt auf einzelne Richter -etwa den Vorsitzenden- zu beschränken (Bundesfinanzhof vom 30.06.2023 – V B 13/22, juris Rn. 11), jedoch hat sich der Prozessbevollmächtigte mit diesem Vorgehen einverstanden und damit einen konkludenten Rügeverzicht erklärt. Dieser Rügeverzicht ist auch wirksam (vgl. § 295 Zivilprozessordnung ). Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann gemäß § 295 Abs. 1 ZPO nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Diese Regelung ist allerdings gemäß § 295 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann. Wenn der BFH einen derartigen Rügeverzicht für unwirksam erachtet, da die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts der Disposition der Beteiligten entzogen seien (BFH vom 30.06.2023 – V B 13/22, juris Rn. 24), ist dies zwar im Ausgangspunkt richtig, jedoch betrifft die vorliegende Fallgestaltung entgegen dessen Ausführungen nicht die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (so auch: Müller, in jurisPK-ERV, § 110a SGG (Stand: 13.02.2024), Rn. 70_1). Soweit der BFH diesbezüglich die Grundsätze, die die Rechtsprechung zum „schlafenden Richter“ entwickelt hat, heranzieht, sind diese auf die Fallgestaltung, dass für einen Prozessbeteiligten die Richterbank nicht vollständig einsehbar ist, nicht anwendbar. Denn während in den Fällen eines „schlafenden Richters“ die Richterbank tatsächlich nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, kann der Betroffene in der hiesigen Fallgestaltung lediglich nicht erkennen, ob dies der Fall ist. Tatsächlich ist das Gericht jedoch im vorliegenden Fall vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Dies ist gegeben, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen. Die beteiligten Richter müssen körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Nur wenn jeder Richter die wesentlichen Vorgänge aufnimmt, ist er in der Lage, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung zu gewinnen, selbstständig zu urteilen und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken (BFH vom 30.06.2023 – V B 13/22, juris Rn. 7). Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt ist. Ebenso ist es, wenn einer der zur Entscheidung berufenen Richter nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung eingetroffen ist und seinen Platz auf der Richterbank erst eingenommen hat, nachdem bereits mit dem Vortrag des Sachverhalts begonnen wurde, so dass der erst später eintreffende Richter wesentliche Vorgänge der Verhandlung nicht wahrgenommen hat (BFH, a.a.O.). Ein Verstoß hiergegen liegt gerade nicht vor, sondern allein ein solcher gegen die Verfahrensvorschrift des § 110a SGG, auf die jedoch wirksam verzichtet werden kann (vgl. Müller, in jurisPK-ERV, § 110a SGG (Stand: 13.02.2024), Rn. 129). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die fehlende Sichtbarkeit der anderen Richter hier Auswirkungen auf die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts haben kann. Dies gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße, da zumindest der Kläger während der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend gewesen ist und sich davon zu überzeugen vermocht hat, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die Klagen sind im Sinne einer subjektiven Klagehäufung hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. zulässig (vgl. zur subjektiven Klagehäufung: Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 56 Rn. 2). Die Klage der Klägerin zu 2. ist zulässig. Ihr steht als Stammversicherte ein eigenes Klagerecht insoweit zu, als das Bestehen oder Nichtbestehen der Familienversicherung als solches betroffen ist (Just, in Becker/Kingreen, 8. Aufl. 2022, SGB V § 10 Rn. 49). Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (Bundessozialgericht vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91, juris Rn. 14). Allein eine Anfechtungsklage genügt dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin zu 2. nicht. Denn bei einer bloßen Aufhebung der angefochtenen Bescheide würde die Klägerin zu 2. nicht etwa eine früher durch Verwaltungsakt begründete Rechtsposition wiedererlangen können. Gleichsam ist aber auch die Klage des Klägers zu 1. zulässig. Ihm fehlt für diese Klage nicht die Klagebefugnis. Zwar ist der Bescheid vom 16.09.2021 ihm gegenüber nicht wirksam geworden, weil er nicht an ihn gerichtet und ihm nicht bekanntgegeben worden war (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ; hierzu: BSG vom 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R, juris Rn. 12). Jedoch können auch Verwaltungsakte mit Drittwirkung angefochten werden (BSG, a.a.O.). Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn die geltend gemachten rechtlichen Interessen des Dritten vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm erfasst werden (BSG, a.a.O.). Die vom Kläger zu 1. als Ehemann eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemachte Familienversicherung dient in diesem Sinne auch seinen individuellen Interessen (vgl. BSG, a.a.O.). Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist als eigene Versicherung des Familienangehörigen ausgestaltet (BSG, a.a.O., m.w.N.). Ihre Feststellung oder Ablehnung berührt daher unmittelbar eine eigene Rechtsposition des Familienangehörigen (BSG, a.a.O.). Gegen die entsprechenden Bescheide haben sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. Zudem fristgerecht Widerspruch und Klage erhoben. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2022 ist rechtmäßig und vermag von daher bereits die Kläger nicht in ihren Rechten zu verletzen. Beim Kläger zu 1. haben ab dem 01.07.2021 nicht die Voraussetzungen einer Familienversicherung vorgelegen. Der Kläger zu 1. erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Hiernach sind versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Vorliegend ist der Kläger zu 1. zwar Ehegatte der gesetzlich krankenversicherten Klägerin zu 2., hat seinen Wohnsitz im Inland, ist nicht versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit und auch nicht hauptberuflich selbstständig tätig, er hat jedoch ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) überschreitet, die hier im streitgegenständlichen Zeitraum 470,00 € monatlich betragen hat. Bei Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht – wie der hier maßgeblichen - ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt. Das gilt im Besonderen für die Beurteilung des monatlichen Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 1 SGB V. Schon der Begriff "regelmäßig" setzt nämlich eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus. Er beschreibt einen laufend wiederkehrenden Umstand, auf dessen Eintreten üblicherweise Verlass ist, der also die Prognose erlaubt, dass er wieder eintreten wird (BSG vom 18.10.2022 – B 12 KR 2/21 R, juris Rn. 11). Auch die Zielsetzung der beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie erfordert eine vorausschauende Betrachtung (BSG, a.a.O., Rn. 12). Durch § 10 SGB V wird die Last der die Krankenversicherung umfassenden Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen gegen den Stammversicherten in die Verantwortung der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen (BSG, a.a.O.). Dem entspricht es, nur solche Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig sind und bleiben (BSG, a.a.O.). Schließlich trägt eine bei Statusentscheidungen regelmäßig gebotene Entscheidung im Wege einer Prognose dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände Rechnung (BSG, a.a.O., Rn. 13). Im Interesse sowohl des einzelnen Versicherten als auch der Versichertengemeinschaft und der Versicherungsträger ist die Frage nach einem Versicherungsschutz und einer Leistungsberechtigung vorausschauend zu beantworten, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche der Betroffenen ankommt (BSG, a.a.O.). Grundlage für eine nachträgliche Prognose, die ausschließlich einen inzwischen bereits vergangenen Zeitraum betrifft, können jedenfalls nur die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens - also spätestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids - erkennbaren Umstände sein (BSG vom 18.10.2022 – B 12 KR 2/21 R, juris Rn. 17). Maßgebend ist insbesondere der aufgrund der Angaben des Mitglieds und der familienversicherten Angehörigen verfahrensfehlerfrei ermittelte Kenntnisstand der Behörde (BSG vom 18.10.2022 – B 12 KR 2/21 R, juris Rn. 17). Das Mitglied hat die für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben zu melden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Zeitnah sind alle Tatsachen offenzulegen, um zu verhindern, dass der Status der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen unklar bleibt (BSG vom 18.10.2022 – B 12 KR 2/21 R, juris Rn. 17). Entsprechendes gilt für Familienangehörige (§ 206 Abs. 1 Satz 1, § 289 Satz 2 und 3 SGB V). Kommen das Mitglied und die Angehörigen ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, ermittelt die Krankenkasse den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 SGB X; BSG vom 18.10.2022 – B 12 KR 2/21 R, juris Rn. 17). Lässt sich eine erforderliche Prognose auch nach Ausschöpfung aller vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit hinreichender Sicherheit treffen, tragen die objektive Beweislast das Mitglied und seine Angehörigen (BSG vom 18.10.2022 – B 12 KR 2/21 R, juris Rn. 17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte jedoch zutreffend von einem „regelmäßigen“ Einkommen des Klägers zu 1. oberhalb der Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ausgegangen. Daher kann dahinstehen, ob es sich bei der beantragten Teilrente um einen Verzicht im Sinne des § 46 Abs. 1 SGB I handelt, ob dieser unwirksam im Sinne des § 46 Abs. 2 SGB I ist und ob die Auszahlung der Teilrente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund Tatbestandswirkung für das Gericht und die Beklagte hat, die eine weitere Prüfung des § 46 Abs. 2 SGB I verhindert. Denn geht man davon aus, dass der Begriff der Regelmäßigkeit ein Element der Dauerhaftigkeit und Stetigkeit enthält, hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger zu 1. bereits bei Antragstellung damit gerechnet hat, vier Monate später wieder eine Vollrente zu erhalten. Dies hat der Kläger zu 1. auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt und die Beklagte hatte zuvor zutreffend aus dem Akteninhalt und den Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung Bund diesen Schluss gezogen. Wäre dies keine ausreichende Beurteilungsgrundlage gewesen, wären die Kläger nach den obigen Grundsätzen gleichsam beweisfällig geblieben. Im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist dabei auch die spätere Zahlung der Vollrente in die Berechnung einzubeziehen gewesen, denn sie ist mit hinreichender Sicherheit als Einkommenszufluss zu erwarten gewesen. Das BSG stellt insoweit zutreffend im Bereich des Arbeitsentgelts darauf ab, welche Zahlungen für einen Beschäftigten bei vorausschauender, den Zeitraum eines Jahres umfassender Betrachtung zu erwarten gewesen sind (vgl. BSG vom 28.04.1984 – 12 RK 21/83, NZA 1984, 301). Dies gilt insbesondere auch für die Einkommensermittlung von Selbstständigen sowie bei der Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen, die auf einen Zeitraum von einem Jahr zu erstrecken sind (BSG vom 27.07.2011 – B 12 R 15/09 R, juris Rn. 20). Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall einer beabsichtigten kurzfristigen Teilrentenzahlung gelten. Denn der Begriff der Regelmäßigkeit beschreibt einen laufend wiederkehrenden Umstand, auf dessen Eintreten üblicherweise Verlass ist, der also die Prognose erlaubt, dass er wieder eintreten wird (BSG vom 18.10.2022 – B 12 KR 2/21 R, juris Rn. 11). Dies ist aber gerade für den vorliegenden Fall anzunehmen, bei dem der Kläger zu 1. bereits von Anfang an geplant hatte, lediglich für vier Monate eine Teilrente und sodann wieder eine Vollrente in Anspruch zu nehmen. Nur wenn der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung die Annahme rechtfertigt, dass sich das Einkommen bei üblichem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert, ist eine entsprechende Feststellung im Wege einer Prognoseentscheidung endgültig auszusprechen (BSG vom 28.03.2019 – B 10 LW 1/17 R, juris Rn. 23). Dies ist aber hier gerade nicht der Fall. Der Kläger zu 1. wusste bereits und hatte es insoweit durch seine eigene Antragstellung wieder in der eigenen Hand gehabt, nach dem Ablauf von vier Monaten wieder eine Vollrente und damit ein erheblich höheres Einkommen zu erlangen. „Regelmäßig im Monat“ stellt insoweit nämlich nicht auf regelmäßig monatlich zufließende Einkünfte ab, sondern auf die regelmäßigen Einkommensverhältnisse je Monat (LSG Berlin-Brandenburg vom 30.08.2019 – L 9 KR 130/17 –, juris Rn. 39). Maßgebend sind insoweit dann aber die Einkommensverhältnisse (Vossen, in Krauskopf, 119. EL Juni 2023, SGB V, § 10 Rn. 49). Genau dies ist der Grund, warum regelmäßige Einkünfte auf alle Monate des Zahlungsabschnitts – z.B. des Kalenderjahres – zu verteilen sind (LSG Berlin-Brandenburg vom 30.08.2019 – L 9 KR 130/17, juris Rn. 39). Vor diesem Hintergrund sind dann auch die im Rahmen der Prognoseentscheidung mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen zu berücksichtigen (Just, in Becker/Kingreen, 8. Aufl. 2022, SGB V, § 10 Rn. 26). Diese Auslegung des „regelmäßigen Einkommens“ entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die einkommensbezogene Merkmale festlegt, bei deren Vorliegen in Abhängigkeit von der Höhe der Leistungen typischerweise die eine beitragsfreie Familienversicherung legitimierende soziale Schutzbedürftigkeit der Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern verneint werden kann (BSG vom 29.06.2016 – B 12 KR 1/15 R, Rn. 23). Da die soziale Schutzbedürftigkeit aber allein vom Einkommen und gerade nicht von den Kosten einer privaten Krankenversicherung abhängig gemacht wird, müssen im Hinblick auf das Merkmal der „Regelmäßigkeit“ ein längerer Zeitraum und hierin absehbare Veränderungen der Einkommenssituation in die Prognoseentscheidung mit einbezogen werden. Nur dann sind und bleiben die Familienangehörigen auf absehbare Zeit bedürftig (vgl. BSG vom 18.10.2022 – B 12 KR 2/21 R, juris Rn. 11). Insoweit ist aber der Kläger zu 1. im Hinblick auf das mit Bezug der Vollrente wieder erwartbare höhere Einkommen gerade nicht auf absehbare Zeit sozial schutzbedürftig in diesem Sinne gewesen. Denn auch bei Berücksichtigung des Teilrentenbezuges für eine Dauer von vier Monaten überschreitet das Einkommen des Klägers zumindest im Hinblick auf einen Jahreszeitraum die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer damit allein die Bezugsdauer einer Teilrente von vier Monaten nicht als ausreichend an, um dem Einkommen die Eigenschaft einer Regelmäßigkeit zu verleihen, wenn schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zu erwarten gewesen ist, dass nach Ablauf der vier Monate eine entsprechende Änderung eintritt (vgl. auch: SG München vom 06.07.2023 - S 15 KR 923/22, juris Rn. 23; a.A. SG München vom 19.01.2023 – S 59 KR 649/22, juris Rn. 34). Dies zeigt sich auch daran, dass bei einem Selbstständigen oder einem abhängig Beschäftigten mit schwankendem Einkommen, bei dem mit hinreichender Sicherheit in dem vorgenannten Zeitraum von vier Monaten prognostisch ebenfalls mit einem Einkommen unterhalb der Grenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB zu rechnen ist, ebenfalls nicht auf diesen Zeitraum, sondern auf das Einkommen innerhalb eines Jahres abzustellen ist. ist. Warum dies im vorliegenden Falle eines Rentenbezuges anders zu beurteilen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Kläger zu 1. ab dem 01.07.2021 bei der Beklagten familienversichert gewesen ist. Die Klägerin zu 2. ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Der am 28.12.1948 geborene Kläger zu 1. ist deren Ehemann und war privat krankenversichert. Er ist wohnhaft in R. Er erhielt seit dem Jahr 2013 eine Altersente. Diese wurde zunächst als Vollrente ausgezahlt. Ab dem 01.07.2021 erhielt er auf seinen Antrag vom 13.04.2021 hin von der Deutschen Rentenversicherung Bund nur noch eine Teilrente in Höhe von 159,97 € zuzüglich eines Zuschusses in Höhe von 12,48 € monatlich. Später beantragte er zum 01.11.2021 wieder eine Vollrente, die ihm mit Bescheid vom 19.10.2021 in Höhe von monatlich 1.064,27 € zuzüglich eines Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 84,61 € gewährt wurde. Am 16.09.2021 beantragte der Kläger zu 1. bei der Beklagten die Aufnahme in die Familienversicherung. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.2021 ab. Die Wahl der Teilrente sei nicht auf eine Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug zurückzuführen. Ein Verzicht auf Sozialleistungen sei unwirksam. Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass im Fall der Teilrente § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) keine Anwendung finde. Im Rahmen des Widerspruchversverfahrens befragte die Beklagte die Klägerin zu 2. und holte Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein. Hierauf teilten die Kläger mit, dass die Beantragung der Vollrente zum 01.11.2021 erfolgt sei. Außer der Rente gebe es keine weiteren Einnahmen. Eine Frage zum Grund für den Antrag auf Teilrente beantworteten sie nicht. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2022 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass vorliegend davon auszugehen gewesen sei, dass die Gesamteinkommensgrenze bereits in Kürze wieder regelmäßig überschritten werde. Eine auf einem Gesamteinkommen in Höhe von 457,97 € monatlich beruhende Prognose wäre daher unzutreffend. Bei verständiger Würdigung der Umstände und des Akteninhalts könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Rentengestaltung lediglich vorgenommen worden sei, um in das System der gesetzlichen Krankenversicherung zu kommen. Die gewählte Rentenhöhe sei dafür bereits ein hinreichendes Indiz. Die Einlassungen des Klägers bestätigten dies. Dieser habe angegeben, dass er nach § 42 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht verpflichtet sei, diesbezüglich eine Antwort abzugeben. Dies habe private Gründe. Der Kläger zu 1. erhalte vorliegend seit dem 01.07.2021 eine monatliche Altersrente in Höhe von 156,97 € und aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Entgelt in Höhe von 300,00 €. Zuvor habe sein Gesamteinkommen wegen Bezugs einer Vollrente regelmäßig die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) überschritten. Ausweislich einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers betrage die Höhe der Vollrente ab dem 01.11.2021 1.064,27 €. Der Antrag auf Teilrente sei unwirksam. Dem Kläger zu 1. sei seit dem Jahr 2013 eine Rente gezahlt worden. Nachvollziehbare Gründe, weshalb er nunmehr eine Teilrente beansprucht habe, hätten die Kläger nicht benannt. Aus Sicht eines objektiven Beobachters habe der Kläger zu 1. nur deshalb Teilrente beantragt, um nach langjähriger privater Versicherung zunächst kostenfrei familienversichert zu werden, um dann in die – im Vergleich zur privaten Krankenversicherung - kostengünstigere freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Damit liege ein unwirksamer Verzicht im Sinne des § 46 Abs. 2 SGB I vor. Demnach komme eine Familienversicherung nicht in Betracht. Dieser Bescheid ergehe auch im Namen der Pflegekasse. Mit ihrer am 04.03.2022 beim Sozialgericht Mainz eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führen sie aus, die Beantragung einer Teilrente stelle keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I dar. Im Übrigen komme der Bewilligung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Tatbestandswirkung zu. Zudem sei sowohl der Bezug der Voll- als auch der Bezug der Teilrente jeweils regelmäßiges Einkommen. Bei jeder Zäsur sei daher eine neue vorausschauende Betrachtung anzustellen. Mit dem Rentenbescheid über den Bezug der Teilrente führe die vorausschauende Prognose am Beginn der Teilrente zu der Erkenntnis, dass ein Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze bezogen werde. Der Antrag auf Vollrente führe hingegen zu keiner Änderung. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Familienversicherung des Klägers zu 1. für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass eine Tatbestandswirkung in der vorliegenden Fallgestaltung nicht vorliege. Es sei zudem gerechtfertigt, kurzzeitige Zwischenphasen bei der Prognoseentscheidung außer Acht zu lassen. Es fehle an einer gewissen Dauer des Gesamteinkommens. Das Begehren sei zudem rechtsmissbräuchlich. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.