Beschluss
B 3 KR 4/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist unbegründet, wenn kein versehentlich übergangener, abtrennbarer Anspruch vorliegt.
• Ein Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 140 SGG setzt ein Versehen des Gerichts voraus; bloße Auffassung eines Beteiligten, es liege ein Dauerverwaltungsakt vor, begründet dies nicht.
• Die Entscheidung über einen unbegründeten Antrag auf Urteilsergänzung kann in Fällen einstimmig für unbegründet befundener Berufungen durch Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG erfolgen; dies ist kein Verfahrensmangel.
• Behauptete Verfahrensfehler (unzureichende Anhörung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Entscheidungsgründe, Willkür) sind nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte für Beeinflussung oder fehlerhaften Ermessensgebrauch dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde bei Urteilsergänzungsantrag wegen Krankengeld: Kein Verfahrensmangel • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist unbegründet, wenn kein versehentlich übergangener, abtrennbarer Anspruch vorliegt. • Ein Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 140 SGG setzt ein Versehen des Gerichts voraus; bloße Auffassung eines Beteiligten, es liege ein Dauerverwaltungsakt vor, begründet dies nicht. • Die Entscheidung über einen unbegründeten Antrag auf Urteilsergänzung kann in Fällen einstimmig für unbegründet befundener Berufungen durch Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG erfolgen; dies ist kein Verfahrensmangel. • Behauptete Verfahrensfehler (unzureichende Anhörung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Entscheidungsgründe, Willkür) sind nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte für Beeinflussung oder fehlerhaften Ermessensgebrauch dargelegt werden. Der Kläger begehrte in einem Sozialgerichtsverfahren die Bewilligung von Krankengeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus und führte, er sei Anspruchsinhaber, da ein Bewilligungsbescheid unbefristet wirke. Das Landessozialgericht did hingegen im Berufungsurteil einen entsprechenden abtrennbaren Anspruch verneint. Der Kläger stellte sodann einen Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils nach § 140 SGG mit der Behauptung, das Gericht habe einen Dauerverwaltungsakt und dessen Rechtsfolgen übergangen. Das LSG lehnte den Antrag mit Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG ab und begründete, es liege kein versehentlich übergangener Anspruch vor, vielmehr sei strittig, ob Krankengeld abschnittsweise oder unbefristet zu bewilligen sei. Der Kläger rügte Verfahrensfehler und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG ein. • Nach § 140 SGG erfordert eine Urteilsergänzung, dass das Gericht einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch versehentlich nicht entschieden hat; hier fehlte ein solcher Fehler des LSG. • Das LSG hat hinreichend dargelegt, dass der Kläger keinen abtrennbaren Anspruch auf unbefristetes Krankengeld vorgetragen hat, sondern allein seine Rechtsauffassung zur Dauerwirkung eines Bewilligungsbescheids wiederholt hat. • Die Darlegungspflichten für die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels nach § 160a Abs.2 SGG verlangen Substantiierung der behaupteten Tatsachen und ein Glaubhaftmachen, dass die Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann; diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. • Die Rechtsprechung erlaubt in den geschilderten Konstellationen die Entscheidung über einen unbegründeten Urteilsergänzungsantrag durch Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG; dies verletzt nicht den Grundsatz der Mündlichkeit oder die Besetzungsvorschriften. • Behauptete Verfahrensfehler wie Ermessensfehlgebrauch, unzureichende Anhörung (§ 153 Abs.4 SGG), Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG, § 62 SGG), fehlende Entscheidungsgründe (§§ 128,136 SGG) sowie Willkür (Art.3 GG) sind zu prüfen; hier fehlen konkrete Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen, geänderte entscheidungserhebliche Tatsachen oder ein systematisches Übergehen des Vortrags. • Das LSG hat sich in den Entscheidungsgründen mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt und die Rechtslage zur abschnittsweisen Bewilligung von Krankengeld dargelegt, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger Prozessgrundrechte vorliegt. • Die Kostenentscheidung des BSG folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das BSG bestätigt, dass das LSG keinen Verfahrensfehler begangen hat: Es lag kein versehentlich übergangener, abtrennbarer Anspruch vor, sondern ein rein rechtsgestaltender Einwand des Klägers zur Dauerwirkung des Bewilligungsbescheids. Die Entscheidung über den Ergänzungsantrag durch Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG war zulässig und entspricht der Rechtsprechung. Daraus folgt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, keine unzureichende Anhörung, keine mangelnden Entscheidungsgründe und kein Ermessensfehlgebrauch nachgewiesen sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.