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Urteil

B 6 KA 13/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Genehmigung zur Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen nach GOP 25310 und 25340 kann versagt werden, wenn die Leistungen für das Fachgebiet des zugelassenen Vertragsarztes fachfremd sind. • Qualifikationsanforderungen nach der StrahlendiagV sind notwendige, aber nicht alleinige Voraussetzung; Berufs- und Weiterbildungsrecht der Länder begrenzt die fachärztliche Tätigkeit auch in der vertragsärztlichen Versorgung. • Bundesrechtliche Qualitätssicherungsvereinbarungen (z. B. StrahlendiagV) werden durch landesrechtliche Regelungen zur Fachgebietsabgrenzung nicht aufgehoben; Fachzugehörigkeit bemisst sich nach den Weiterbildungsinhalten der WBO.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigung zur Abrechnung von Weichstrahl- und Orthovolttherapie bei fachfremder Tätigkeit • Eine Genehmigung zur Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen nach GOP 25310 und 25340 kann versagt werden, wenn die Leistungen für das Fachgebiet des zugelassenen Vertragsarztes fachfremd sind. • Qualifikationsanforderungen nach der StrahlendiagV sind notwendige, aber nicht alleinige Voraussetzung; Berufs- und Weiterbildungsrecht der Länder begrenzt die fachärztliche Tätigkeit auch in der vertragsärztlichen Versorgung. • Bundesrechtliche Qualitätssicherungsvereinbarungen (z. B. StrahlendiagV) werden durch landesrechtliche Regelungen zur Fachgebietsabgrenzung nicht aufgehoben; Fachzugehörigkeit bemisst sich nach den Weiterbildungsinhalten der WBO. Der Kläger ist seit 1993 als Facharzt für Diagnostische Radiologie vertragsärztlich zugelassen. Er beantragte die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Weichstrahl- und Orthovolttherapie (GOP 25310, 25340). Die Kassenärztliche Vereinigung verweigerte die Abrechnungsfähigkeit mit der Begründung, die Leistungen seien wegen fehlender Fachzugehörigkeit fachfremd; sie erteilte lediglich eine Gerätebezogene Genehmigung. Der Kläger berief sich auf Fachkundenachweise, eine Betriebsgenehmigung der Bezirksregierung und Bescheinigungen zur Fachkunde im Strahlenschutz. Sowohl das Sozialgericht Düsseldorf als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wiesen seine Klage/Berufung ab. Er zog mit der Revision vor das Bundessozialgericht, das die Zurückweisung der Revision bestätigte. • Die StrahlendiagV beruht auf § 135 Abs. 2 SGB V und setzt zur Erteilung einer Genehmigung fachliche Befähigung und apparative Ausstattung voraus. • Der Kläger erfüllt die in § 9 StrahlendiagV normierten fachlichen Voraussetzungen nicht überzeugend; er ist nicht Facharzt für Strahlentherapie und die vorgelegten Zeugnisse und die Bescheinigung über therapeutische Anwendungen rechtfertigen keinen verbindlichen Nachweis der erforderlichen fachlichen Qualifikation und des Kolloquiumsnachweises nach § 9 Abs. 4 StrahlendiagV. • Unabhängig von der StrahlendiagV sind die Grenzen der fachärztlichen Tätigkeit durch landesrechtliches Heilberufs- und Kammerrecht sowie die jeweiligen Weiterbildungsordnungen (WBO) bestimmt; danach gehören Weichstrahl- und Orthovolttherapie nicht zum Gebiet der diagnostischen Radiologie des Klägers. • Die fachliche Zugehörigkeit von Leistungen bemisst sich nach den in der WBO geregelten Weiterbildungsinhalten; individuelle Zusatzqualifikationen ändern die Zuordnung nicht. • Eine Genehmigung zur Abrechnung wäre unzulässig, weil eine systematische Leistungserbringung außerhalb des eigenen Fachgebiets dem Ziel der nach Fachgruppen gegliederten vertragsärztlichen Versorgung zuwiderläuft und die Funktionsfähigkeit von Zulassung und Bedarfsplanung gefährden würde. • Es besteht kein Vorrang des Bundesrechts der StrahlendiagV vor landesrechtlichem Berufsrecht in dem Sinne, dass die StrahlendiagV fachgebietsrechtliche Abgrenzungen aufheben würde; StrahlendiagV regelt Qualitätsanforderungen, nicht die fachgebietsrechtliche Zuordnung. • Beschränkungen fachärztlicher Tätigkeiten sind mit Art. 12 GG vereinbar, weil sie nicht statusrelevante Berufsbeschränkungen darstellen und durch Gemeinwohlgründe (Qualitätssicherung, Gesundheitsschutz, Übersichtlichkeit) gerechtfertigt sind. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Entscheidungsinhaltlich fehlt es an den erforderlichen fachlichen Voraussetzungen nach § 9 StrahlendiagV sowie an der fachlichen Zugehörigkeit der beantragten strahlentherapeutischen Leistungen zum Gebiet der diagnostischen Radiologie nach der maßgeblichen WBO. Selbst bei Vorliegen einzelner Qualifikationsnachweise könnte die begehrte Genehmigung nicht erteilt werden, weil eine systematische Erbringung fachfremder Leistungen der Struktur und Zielsetzung der vertragsärztlichen Versorgung widerspräche. Damit bleibt die Versagung der Abrechnungsbefugnis für GOP 25310 und 25340 rechtmäßig begründet.