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Urteil

B 11 AL 3/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mehraufwands‑Wintergeld nach § 175a SGB III aF setzt voraus, dass die hierfür erforderlichen Mittel durch die Winterbeschäftigungs‑Umlage tatsächlich aufgebracht werden. • Umlagepflichtige Beiträge, die für Zeiten der Beschäftigung auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entrichtet wurden, sind nach § 5 Abs. 4 WinterbeschV erstattungsfähig; dies schließt einen Anspruch auf Mehraufwands‑Wintergeld für Auslandeinsätze aus. • Die gesetzliche Regelung verstößt weder gegen Grundrechte (Art. 12, Art. 14 GG) noch gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV). • Arbeitgeber können im Wege der gesetzlichen Verfahrens‑ und Prozessstandschaft Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf ergänzende Saison‑Leistungen geltend machen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Mehraufwands‑Wintergeld bei Auslandeinsatz wegen fehlender Umlagefinanzierung • Mehraufwands‑Wintergeld nach § 175a SGB III aF setzt voraus, dass die hierfür erforderlichen Mittel durch die Winterbeschäftigungs‑Umlage tatsächlich aufgebracht werden. • Umlagepflichtige Beiträge, die für Zeiten der Beschäftigung auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entrichtet wurden, sind nach § 5 Abs. 4 WinterbeschV erstattungsfähig; dies schließt einen Anspruch auf Mehraufwands‑Wintergeld für Auslandeinsätze aus. • Die gesetzliche Regelung verstößt weder gegen Grundrechte (Art. 12, Art. 14 GG) noch gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV). • Arbeitgeber können im Wege der gesetzlichen Verfahrens‑ und Prozessstandschaft Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf ergänzende Saison‑Leistungen geltend machen. Die Klägerin (türkische Gesellschaft mit deutscher Zweigniederlassung) setzte von Oktober 2009 bis Mai 2012 Arbeitnehmer auf einer Baustelle in den Niederlanden ein, die ihren Wohnsitz in Deutschland behielten. Für Dezember 2009 bis Februar 2010 zahlte die Klägerin Vorschüsse auf Mehraufwands‑Wintergeld und beantragte Erstattung bei der Beklagten. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, dass witterungsbedingte Ausfälle im Ausland keinen Anspruch auf Saison‑Kurzarbeitergeld bzw. ergänzende Leistungen begründeten (§ 175a SGB III aF). Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht; das Landessozialgericht hob auf und wies die Klage ab. Die Klägerin rügte Verletzung von EU‑Recht und verfassungsrechtliche Bedenken und legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist als Arbeitgeberin zur Geltendmachung der Rechte der Arbeitnehmer im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft befugt (§§ 169 ff., 175a SGB III aF entsprech. anwendbar). • Materiellrechtlich ist Anspruchsvoraussetzung für Mehraufwands‑Wintergeld, dass die Mittel hierfür durch die Winterbeschäftigungs‑Umlage aufgebracht werden (§ 175a Abs.1,3 SGB III aF; jetzt § 102 SGB III). • Historische Auslegung und Systematik zeigen, dass der Gesetzgeber keinen Förderanspruch für Einsätze auf Auslandsbaustellen vorgesehen hat; frühere Regelungen und die Änderung der Verordnungsermächtigung bestätigen dies. • § 5 Abs.4 WinterbeschV sieht die Erstattung von Umlagebeträgen für Zeiten der Beschäftigung auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereichs vor; wirtschaftlich werden Arbeitgeber dadurch von der Umlagepflicht für Auslandeinsätze entlastet, sodass die Mittel für ergänzende Leistungen nicht aufgebracht sind. • Die Ausstrahlungsregel des § 4 SGB IV ändert daran nichts: Versicherungspflicht bleibt ggf. bestehen, ein Anspruch auf umlageabhängige ergänzende Leistungen knüpft jedoch an die Umlagepflicht an. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Weder Art.14 GG (Eigentum) noch Art.12 GG (Berufsfreiheit) werden verletzt. Die Leistungen sind akzessorisch an Umlageerhebung gebunden; die gesetzliche Begrenzung dient sachlichen Gemeinwohlinteressen und ist verhältnismäßig. • Europarechtliche Prüfung: EGV 883/2004 und EWGV 1408/71 finden auf den vorliegenden, vor Inkrafttreten liegenden Sachverhalt keinen Anwendung; der Gleichbehandlungs‑ und Freizügigkeitsgrundsatz (Art.45 AEUV) rechtfertigt keinen weitergehenden Anspruch auf inländische Förderbedingungen bei Auslandeinsatz. Nationale Ausübungsmodalitäten der Freizügigkeit sind aus sachlichen Gründen zulässig. • Kosten: Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; Klägerin ist kostenprivilegiert im Verfahrensstand wegen Prozessstandschaft. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Mehraufwands‑Wintergeld für die in den Niederlanden eingesetzten Arbeitnehmer, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind: Die ergänzenden Leistungen setzen voraus, dass die Mittel durch die Winterbeschäftigungs‑Umlage tatsächlich aufgebracht werden, was für Auslandeinsätze durch § 5 Abs.4 WinterbeschV wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Die Beschränkung ist verfassungs‑ und europarechtskonform. Die Klägerin trägt die Kosten; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.