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Urteil

B 9 SB 1/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) setzt voraus, dass die Betroffenen wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs mobil sind. • Neurologische Erkrankungen wie Parkinson können zwar grundsätzlich Gleichstellungsfälle für aG sein, erfordern aber eine versorgungsärztliche Gesamtwürdigung, die Dauer, Häufigkeit und praktische Auswirkungen der Gehbeeinträchtigung beurteilt. • Wiederholt auftretende, nicht durchgehend bestehende Phasen mit hoher Bewegungseinschränkung (z. B. bei Parkinson) sind nicht ohne weiteres einem dauernden Zustand gleichzusetzen; es bedarf einer überzeugenden Gesamtwürdigung, die ggf. eine Rollstuhlabhängigkeit oder konstante große Anstrengung der Fortbewegung belegt. • Die VwV-StVO und die Versorgungsmedizin-Verordnung samt Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind maßgebliche Regelungs- und Bewertungsgrundlagen für die Feststellung des Merkzeichens aG.
Entscheidungsgründe
Merkzeichen aG bei Parkinson: wiederholte Off‑Phasen nicht automatisch Dauerzustand • Das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) setzt voraus, dass die Betroffenen wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs mobil sind. • Neurologische Erkrankungen wie Parkinson können zwar grundsätzlich Gleichstellungsfälle für aG sein, erfordern aber eine versorgungsärztliche Gesamtwürdigung, die Dauer, Häufigkeit und praktische Auswirkungen der Gehbeeinträchtigung beurteilt. • Wiederholt auftretende, nicht durchgehend bestehende Phasen mit hoher Bewegungseinschränkung (z. B. bei Parkinson) sind nicht ohne weiteres einem dauernden Zustand gleichzusetzen; es bedarf einer überzeugenden Gesamtwürdigung, die ggf. eine Rollstuhlabhängigkeit oder konstante große Anstrengung der Fortbewegung belegt. • Die VwV-StVO und die Versorgungsmedizin-Verordnung samt Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind maßgebliche Regelungs- und Bewertungsgrundlagen für die Feststellung des Merkzeichens aG. Der 1954 geborene Kläger beantragte die Feststellung des Merkzeichens aG; zuvor lagen ein GdB von 80 sowie die Merkzeichen G und B vor. Auf Neufeststellungsantrag stellte die Verwaltung 2010 einen GdB von 100 und das Merkzeichen H fest, lehnte aber aG ab. Das SG gab der Klage statt mit der Begründung, der Kläger sei in Off‑Phasen motorisch hochgradig eingeschränkt; das LSG hob dies auf und wies die Klage ab. Der Kläger rügte in der Revision, die Parkinson‑typischen Off‑Phasen würden zu häufig auftreten, sodass sich praktisch eine dauernde Gehstörung ergebe. Sachverständige hatten ausgeführt, der Kläger sei etwa in 70 % der Zeit hochgradig motorisch eingeschränkt, es bestand aber kein Nachweis einer dauerhaften Rollstuhlpflicht oder durchgehend großer Anstrengung beim Gehen. • Revisionsgerichtlich bleibt es bei der engen Zweckauslegung des Merkzeichens aG: Es soll Parkvorteile für Personen mit stark eingeschränkter Gehfähigkeit ausgleichen; daher sind die Anforderungen hoch (vgl. § 69 Abs. 1, 4 SGB IX, VwV‑StVO, VersMedV, AnlVersMedV). • Neurologische Erkrankungen einschließlich Parkinson können Gleichstellungsfälle sein; entscheidend sind aber nicht die Diagnosenform, sondern die konkreten Auswirkungen auf das Gehvermögen (AnlVersMedV, VersMedV, VwV‑StVO). • Die Dauerhaftigkeit der erforderlichen großen Anstrengung ist eine tatrichterliche Gesamtwürdigung aller Beweismittel (Befunde, Gutachten, persönlicher Eindruck). Wiederkehrende, nicht kontinuierliche schwere Einschränkungen (z. B. Off‑Phasen, tägliche Stürze) sind nicht automatisch einem dauernden Zustand gleichzusetzen; sie können nur dann aG begründen, wenn sie sich in der Summe praktisch wie eine ständig erforderliche große Anstrengung oder Rollstuhlpflicht auswirken. • Bei Parkinson ist kein besonderer rechtlicher Maßstab anzulegen: Solange keine überzeugenden sozialmedizinischen Erkenntnisse oder gesetzliche Neuregelungen entgegenstehen, gilt die bisherige Rechtsprechung, die bei Anfallsleiden und ähnlichen Verläufen eine besonders regelmäßige und dauerhafte Beeinträchtigung verlangt. • Das LSG hat die Gesamtwürdigung zutreffend vorgenommen; die Annahme, der Kläger leide zwar zeitweise schwer, aber nicht dauerhaft in einem Umfang, der die Voraussetzungen des Merkzeichens aG erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die beim Kläger auftretenden Parkinson‑Typischen Off‑Phasen und die geschilderten täglichen Einschränkungen nicht hinreichend dauerhaft und regelmäßig sind, um die Voraussetzungen des Merkzeichens aG zu erfüllen. Es fehlt an einer versorgungsärztlich belegten dauernden Notwendigkeit von fremder Hilfe oder von durchgehend großer Anstrengung bei der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs; auch eine Rollstuhlpflicht für sehr kurze Strecken wurde nicht festgestellt. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten; der Kläger erhält das Merkzeichen aG damit nicht, weil die Gesamtwürdigung der medizinischen Befunde keine gleichstellende, dauerhafte Gehbehinderung nach § 69 SGB IX ergibt.