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Urteil

S 6 KR 3712/20

SG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2021:0920.S6KR3712.20.00
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Leitsätze
1. Vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt wie ein außergewöhnlich gehbehinderter Mensch iSv § 8 Abs 4 iVm Abs 3 S 1 Krankentransport-RL (juris: KrTRL 2004) sind nur solche Personen, deren Mobilitätseinschränkungen allenfalls unwesentlich hinter einer versorgungsbehördlich festgestellten außergewöhnlichen Gehbehinderung iSv § 229 Abs 3 SGB IX (juris: SGB 9 2018) zurückbleiben. (Rn.35) 2. Dies sind: Personen, die materiell die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "aG" erfüllen, ohne dass eine entsprechende Feststellung vorliegt; Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabeeinschränkung iSv § 229 Abs 3 S 2 SGB IX, die noch keinem GdB von 80 entspricht; Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. (Rn.41) 3. Offengelassen: Vergleichbarkeit von Mobilitätseinschränkungen, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum von weniger als sechs Monaten bestehen, in dieser Zeit aber das Gewicht einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder einer der sonstigen unter 2) genannten Funktionseinschränkungen erreichen. (Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt wie ein außergewöhnlich gehbehinderter Mensch iSv § 8 Abs 4 iVm Abs 3 S 1 Krankentransport-RL (juris: KrTRL 2004) sind nur solche Personen, deren Mobilitätseinschränkungen allenfalls unwesentlich hinter einer versorgungsbehördlich festgestellten außergewöhnlichen Gehbehinderung iSv § 229 Abs 3 SGB IX (juris: SGB 9 2018) zurückbleiben. (Rn.35) 2. Dies sind: Personen, die materiell die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "aG" erfüllen, ohne dass eine entsprechende Feststellung vorliegt; Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabeeinschränkung iSv § 229 Abs 3 S 2 SGB IX, die noch keinem GdB von 80 entspricht; Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. (Rn.41) 3. Offengelassen: Vergleichbarkeit von Mobilitätseinschränkungen, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum von weniger als sechs Monaten bestehen, in dieser Zeit aber das Gewicht einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder einer der sonstigen unter 2) genannten Funktionseinschränkungen erreichen. (Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil beide Beteiligte zugestimmt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten zu ambulanten Krankenbehandlungen in der Zeit von April bis Dezember 2020. I.) Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen ist § 60 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (zur Entbehrlichkeit des Rückgriffs auf § 13 Abs. 3 SGB V daneben s. BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 2/16 R). Die Krankenkasse übernimmt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V über die Verordnung von Krankentransporten festgelegt hat. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V erfolgt die Kostenübernahme nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V die Genehmigung als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ (Nr. 1); eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität (Nr. 2); bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3 (Nr. 3). Die übernahmefähige Höhe ergibt sich aus § 60 Abs. 3 SGB V. Die Ausnahmefälle für Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen sind in § 8 der Richtlinie des G-BA über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie – Krankentransport-RL) geregelt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Krankentransport-RL ist Voraussetzung für die Verordnung von Krankentransporten zu ambulanten Behandlungen, dass die Patientin oder der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf die Patientin oder den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Krankentransport-RL in den in Anlage 2 zur Krankentransport-RL genannten Ausnahmefällen (Dialysebehandlung; onkologische Strahlentherapie; parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie) in der Regel erfüllt. Diese Liste ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Krankentransport-RL nicht abschließend. Daneben kann gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Krankentransport-RL die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß dem Elften Buch in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Die Verordnungsvoraussetzungen sind gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Krankentransport-RL auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind. Eine Verordnung von Fahrten zur ambulanten Behandlung ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Krankentransport-RL auch für Versicherte möglich, die keinen Nachweis nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Krankentransport-RL besitzen, wenn diese von einer den Kriterien von § 8 Abs. 3 Satz 1 Krankentransport-RL vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmittels ist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 Krankentransport-RL zu begründen. Fahrten, für die ein zwingender medizinischer Grund nicht vorliegt, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, sind gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 Krankentransport-RL keine Krankenkassenleistung. II.) Orientiert an diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum von April bis Dezember 2020 für Fahrten zu ambulanten Krankenbehandlungen aufgewandten Kosten. Die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V erforderliche Genehmigung galt nicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V als erteilt, weil keiner der dort genannten Tatbestände erfüllt ist. Weder ist bei der Klägerin einer der dort genannten schwerbehindertenrechtlichen Nachteilsausgleiche festgestellt noch ist sie in den Pflegegrad 3 oder höher eingestuft. Es lag auch keine durch Richtlinie des G-BA festgelegte Ausnahmeindikation iSv. § 60 Abs. 1 Satz 3 vor. 1.) Die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 Krankentransport-RL sind nicht erfüllt. Es findet jedenfalls keine Behandlung nach einem Therapieschema statt. Ein Therapieschema erfordert ein Muster, das die Behandlung von vorneherein in festgelegte Phasen und Schritte einteilt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2021 – L 28 KR 449/20 B ER). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin sucht ambulante Therapeuten zur Besserung der Schlaganfallfolgen und zum Erhalt vorhandener Funktionen auf, ohne dass von vornherein zeitlich begrenzte Behandlungsphasen definiert sind. 2.) Die Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL sind ebenfalls nicht erfüllt, denn die Klägerin ist nicht von einer Beeinträchtigung der Mobilität betroffen, die einem der Kriterien nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Krankentransport-RL vergleichbar ist. a.) Die Mobilitätseinschränkungen der Klägerin sind nicht mit einer versorgungsbehördlich festgestellten außergewöhnlichen Gehbehinderung (Nachteilsausgleich „aG“) vergleichbar (§ 8 Abs. 4 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 Var. 1 Krankentransport-RL). aa.) Ausgangspunkt für die Feststellung des Nachteilsausgleichs „aG“ war bis zum 29. Dezember 2016 Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11, Rn. 129 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) in der ab dem 1. August 1976 geltenden Fassung (s. etwa BSG, Urt. v. 12.04.2020 – B 9 SB 2/99 R; BSG, Urt. v. 11.0.8.2015 – B 9 SB 2/14 R), wobei zur Konkretisierung auch die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelungen in Teil D Nr. 3 der Anlage 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze (VG)“ zur Versorgungsmedizinverordnung (VMedV) in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung heranzuziehen waren (BSG, Urt. v. 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R). Als außergewöhnlich gehbehindert definiert waren danach schwerbehinderte Menschen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können; hierzu zählten Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Für die Annahme eines unbenannten Falles einer außergewöhnlichen Gehbehinderung („andere schwerbehinderte Menschen“) war dabei alleine erforderlich, dass der bestehende Leidenszustand die Fortbewegung beim Gehen auf das Schwerste einschränkt, ohne dass der hierauf entfallende Grad der Behinderung so hoch sein musste wie bei Vorliegen eines der ausdrücklich benannten Regelbeispiele (BSG, Urt. v. 12.02.1997 – 9 RVs 11/95). Durch das am 29. Dezember 2016 verkündete Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I-3234 ff.) erfolgte sodann mit Wirkung vom 30. Dezember 2016 die gesetzliche Neudefinition der außergewöhnlichen Gehbehinderung (vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017: § 146 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); ab dem 1. Januar 2018: § 229 Abs. 3 SGB IX). Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht (§ 146 Abs. 3 Satz 1 SGB IX a.F.; § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (§ 146 Abs. 3 Satz 2 SGB IX a.F.; § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (§ 146 Abs. 3 Satz 3 SGB IX a.F.; § 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (§ 146 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F.; § 229 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt (§ 146 Abs. 3 Satz 5 SGB IX a.F.; § 229 Abs. 3 Satz 5 SGB IX). Nach der Begründung des BTHG entsprach die bisherige Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht mehr dem internationalen Standard, weil sie zu stark auf Diagnosen und weniger auf den Umfang bestehender Teilhabeeinschränkungen abstelle; auch mache sie zu wenig deutlich, dass nicht nur orthopädische Funktionsstörungen der Beine eine außergewöhnliche Gehbehinderung begründen könnten, auch wenn sie die Einbeziehung anderer Gesundheitsstörungen durchaus zulasse (BT-Drs. 18/9522, S. 317). Die Streichung konkreter orthopädischer Beeinträchtigungen als Regelbeispiele sollte daneben auch einer mittlerweile verbesserten prothetischen Versorgung Rechnung tragen (BT-Drs. 18/9522, S. 318). Das kumulative Erfordernis eines mobilitätsbezogenen GdB von 80 solle dem bewährten geltenden Grundsatz Rechnung tragen, dass das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden dürfe (BT-Drs. 18/9522, S. 318). Im Ergebnis soll es eine Ausuferung des anspruchsberechtigten Personenkreises verhindern (Masuch, in: Hauck/Noftz, § 229 SGB IX Rn. 136). Im Ergebnis knüpft die neue Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung unter Streichung der Regelbeispiele an die nach altem Recht maßgeblichen Kerndefinition der außergewöhnlichen Gebehinderung („schwerbehinderte Menschen […], die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können“) an, erweitert sie aber um das zusätzliche Erfordernis eines mobilitätsbezogenen GdB von 80 (Dau, in: Dau/Düwell/Joussen, § 229 SGB IX Rn. 13; Masuch, in: Hauck/Noftz, § 229 SGB IX Rn. 136 ff.). Die durch das BTHG eingeführte Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist auch im Rahmen des Krankenbeförderungsrechts nach dem SGB V maßgeblich. Denn der Normtext des § 60 SGB V nimmt in der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SGB V, die eine Genehmigungsfiktion (Dettling-Kuchler, in: Krauskopf, § 60 SGB V Rn. 28) für die dort genannten Personen statuiert, ausdrücklich Bezug auf den Nachteilsausgleich „aG“ Bezug. Diese Vorschrift wurde durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I-2394 ff.) und damit bereits unter Geltung der neuen Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung in das SGB V aufgenommen. Auch die untergesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL wurde im Anschluss an die Einführung von § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V in der Form neu gefasst, dass sie – wenngleich unter Beibehaltung ihres bisherigen, seit dem Jahr 2004 unveränderten Wortlauts – aus ihrem bisherigen Standort innerhalb von § 8 Abs. 3 Krankentransport-RL (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Krankentransport-RL in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung, G-BA, Beschl. v. 22.01.2004, BAnz. Nr. 18 (S. 1342) vom 28.01.2004) herausgelöst und mit Wirkung vom 4. März 2020 einem eigenständigen Absatz zugewiesen wurde (G-BA, Beschl. v. 19.12.2019, BAnz. AT 03.03.2020 B2). bb.) Mit einer versorgungbehördlich festgestellten außergewöhnlichen Gehbehinderung iSv. § 229 Abs. 3 SGB IX ist die Mobilitätseinschränkung der Klägerin nicht vergleichbar. Der Begriff der Vergleichbarkeit iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL ist eng auszulegen. Unter den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL fallen nur solche Personen, deren Mobilitätseinschränkungen in ihrem Ausmaß allenfalls unwesentlich hinter einer versorgungsbehördlich festgestellten außergewöhnlichen Gehbehinderung iSv. § 229 Abs. 3 SGB X zurückbleiben ((1.)). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt ((2.)). (1.) Der Begriff der Vergleichbarkeit iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL ist dahingehend eng auszulegen, dass nur solche Personen erfasst sind, deren Mobilitätseinschränkungen allenfalls unwesentlich hinter einer versorgungsbehördlich festgestellten außergewöhnlichen Gehbehinderung iSv. § 229 Abs. 3 SGB X zurückbleiben. In der Sache geht es im Rahmen von § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL vor allem um die Einbeziehung minder schwerer Mobilitätseinschränkungen (zu der Sonderkonstellation, dass materiell die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ vorliegen, aber keine behördliche Feststellung getroffen wurde, s.u.), die einer versorgungsbehördlich festgestellten außergewöhnlichen Gehbehinderung aber noch hinreichend nahestehen. Denn aufgrund der an hohe und spezifisch formulierte Anforderungen geknüpften Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichens „aG“ sind einer außergewöhnlichen Gehbehinderung in ihrer Schwere exakt vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigungen kaum vorstellbar. Der Normwortlaut „vergleichbar“ legt es dabei jedoch nahe, den Kreis der nach § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL anspruchsberechtigten, weniger mobilitätseingeschränkten Personen jedenfalls möglichst eng zu ziehen. Denn das Wort „vergleichbar“ stellt dem Sinngehalt nach auf eine zumindest annähernde Gleichwertigkeit der Funktionseinschränkungen ab. Eine enge Auslegung des Begriffs der Vergleichbarkeit iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL ist auch durch § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB V als höherrangiger Vorschrift geboten. Bis zum 31. Dezember 2003 waren Fahrten zu ambulanten Behandlungen immer dann übernahmefähig, wenn sie eine finanzielle Härte für den Versicherten bedeuteten (§ 60 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der vom 01.01.1989 bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung). Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I-2190 ff.) knüpfte der Gesetzgeber in § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Übernahmefähigkeit der Kosten von Fahrten zu ambulanten Behandlungen sodann aber an einen medizinisch begründeten besonderen Ausnahmefall, wobei die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525, S. 94) sogar von „ganz besonderen Ausnahmefällen“ spricht. Hieraus ergibt sich die gesetzgeberische Grundentscheidung, Fahrtkosten in der ambulanten Behandlung grundsätzlich nicht mehr zu erstatten und nur in besonderen Ausnahmefällen etwas anderes gelten zu lassen, nicht aber schon breitflächig allgemein in Härtefällen (BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 2/16 R). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL daher zugleich nicht die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes zugunsten derjenigen Personen beigemessen werden, die aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind, sich zu Fuß oder mit Hilfe des ÖPNV selbständig zur ambulanten Krankenbehandlung zu begeben. (2.) Die Mobilitätseinschränkungen der Klägerin bleiben nicht nur allenfalls unwesentlich hinter einer versorgungsbehördlich festgestellten außergewöhnlichen Gehbehinderung iSv. § 229 Abs. 3 SGB IX zurück. (a.) Diese Voraussetzung ist zunächst erfüllt, wenn eine Person zwar – vor allem wegen fehlender Stellung eines entsprechenden Antrags – mangels förmlicher Feststellung des Nachteilsausgleichs „aG“ nicht dem Tatbestand von § 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SGB V unterfällt, materiell jedoch außergewöhnlich gehbehindert iSv. § 229 Abs. 3 SGB IX ist (dazu Heberlein, in: BeckOK, § 60 SGB V Rn. 20; vgl. auch SG Leipzig, Urt. v. 11.04.2017 – S 8 KR 385/16). Weiterhin bleiben Mobilitätseinschränkungen lediglich unwesentlich hinter einer versorgungsbehördlich festgestellten außergewöhnlichen Gehbehinderung zurück, wenn bei einer Person eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung iSv. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vorliegt, die aber – wenngleich dies wohl selten ist (vgl. Masuch, in: Hauck/Noftz, § 229 SGB IX Rn. 138, 141) – noch keinen GdB von 80 bedingt (so im Ergebnis auch Thümmler, Das Krankenbeförderungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung, 2018, S. 69 f.). Denn unter funktionellen Gesichtspunkten ist bei diesen Personen das selbständigen Gehen genauso erschwert wie bei behinderten Menschen, die die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „aG“ erfüllen (vgl. Masuch, in: Hauck/Noftz, § 229 SGB IX Rn. 138). Aus systematischen Gründen liegt es darüber hinaus nahe, Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen als vergleichbar mobilitätseingeschränkt iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL anzusehen. Denn in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (s. auch § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)) werden diese Personen im Straßenverkehrsrecht und damit in der Ursprungs-Regelungsmaterie des Nachteilsausgleichs „aG“ als vergleichbar schutzbedürftig wie außergewöhnlich gehbehinderte und blinde Menschen angesehen. Hintergrund ist, dass Personen mit fehlenden oder stark verkürzten Armen ihre Füße besonders schonen müssen, weil diese daneben die Handfunktion übernehmen (BT-Drs. 16/10534, S. 6). Darüber hinaus erscheint eine Vergleichbarkeit noch denkbar, wenn eine Mobilitätseinschränkung in der Sache das Gewicht einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder einer anderen der soeben genannten Funktionsstörungen aufweist, aber aufgrund ihrer – auch prognostisch – weniger als ein halbes Jahr betragenden Dauer nicht das Ausmaß einer Behinderung erreicht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) und deshalb insbesondere auch nicht zur Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ führen kann, z.B. wenn ein Versicherter nach einem Unfall nur für fünf Monate auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Denn jedenfalls während dieses Zeitraums ist ein Versicherter vergleichbar vulnerabel (vgl. dazu BT-Drs. 19/4453, S. 72) wie ein außergewöhnlich behinderter Mensch (eher ablehnend dagegen LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.04.2015 – L 6 KR 49/14, juris Rn. 47). Weitere Anspruchsvoraussetzung wäre dann allerdings in jedem Fall, dass die Krankheitsdauer auch einen „längeren Zeitraum“ der ambulanten Behandlung iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL begründet, dessen erforderliche Länge – anders als die Auslegung des Begriffs „hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum“ im Rahmen von § 8 Abs. 2 Krankentransport-RL (dazu: BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 2/16 R) – bislang noch nicht abschließend geklärt ist (jedenfalls drei Wochen genügen jedoch nicht, LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.06.2010 – L 10 KR 1/09). (b.) Nach diesem Maßstab bleiben die Mobilitätseinschränkungen der Klägerin nicht allenfalls unwesentlich hinter einer versorgungsbehördlich festgestellten außergewöhnlichen Gehbehinderung zurück. Da der Gebrauch der Gliedmaßen der Klägerin nicht vergleichbar wie bei einer Amelie oder Phokomelie eingeschränkt ist, ist es nach dem o.g. erforderlich, dass bei ihr eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung iSv. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Nach gefestigter Rechtsprechung – ursprünglich ausgehend von den unbenannten Fällen der außergewöhnlichen Gehbehinderung nach alter Rechtslage, nunmehr zur Konkretisierung der Voraussetzungen von § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX – ist Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, dass die vorliegenden Gesundheitsstörungen das Gehen auf das Schwerste beeinträchtigen oder ausschließen (BSG, Urt. v. 11.03.1998 – B 9 SB 1/97 R). Erforderlich ist, dass sich die betroffene Person dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großen Anstrengungen (z.B. starke Schmerzen, große Luftnot, große Erschöpfung) außerhalb ihres Kraftfahrzeugs fortbewegen kann (BSG, Urt. v. 12.02.1997 – 9 RVs 11/95; BSG, Urt. v. 29.03.2007 – B 9a SB 5/05 R; BSG, Urt. v. 11.08.2015 – B 9 SB 2/14 R). Entscheidend ist dabei nicht, welche Wegstrecke diese Person zurücklegen kann, sondern entscheidend ist, ob diese Einschränkungen bereits praktisch vom ersten Schritt an vorliegen (BSG, Urt. v. 29.03.2007 – B 9a SB 5/05 R; BSG, Urt. v. 11.08.2015 – B 9 SB 2/14 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.12.2017 – L 6 SB 4071/16; vgl. zur ab dem 30.12.2016 geltenden Rechtslage: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2019 – L 13 SB 187/17; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23.02.2021 – L 10 SB 75/19). Die bei ihr vorliegenden Leiden führen nicht dazu, dass die Klägerin sich praktisch von dem ersten Schritt an dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges fortbewegen kann. Dies entnimmt das Gericht den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. D. sowie dem urkundsbeweislich verwerteten MDK-Pflegegutachten vom 4. Februar 2020, das die Beklagte im Gerichtsverfahren vorgelegt hat. Nach dem von Dr. D. übersandten neurologischen Fremdbefund des Dr. K. besteht lediglich noch eine leichte Gangataxie verbunden mit einer Quadrantenanopsie. Dem MDK-Gutachten entnimmt das Gericht, dass die Klägerin in der Wohnung und auf bekannten Wegen außerhalb der Wohnung mit dem Rollator mobil ist und in der Wohnung Überwachung nur beim Baden benötigt; sie kann kleinere Einkäufe für den täglichen Bedarf im näheren Umfeld selbst erledigen und dabei auch eine kleine Stufe vor dem bei der Gutachtenserstellung bewohnten Wohnhaus selbst überwinden (v.a. AS. 40 ff., 49). (c.) Weitere Fallgruppen, in denen eine Mobilitätseinschränkung allenfalls unwesentlich hinter einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zurückbleibt und denen die Klägerin unterfallen könnte, sind nicht ersichtlich. (aa.) Die kumulative Feststellung der Nachteilsausgleiche „G“ und „B“ kann noch keine Vergleichbarkeit mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL begründen. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung ist im Alltag mit deutlich größeren Mobilitätseinschränkungen verbunden als das kumulative Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche „G“ und „B“. Ein behinderter Mensch, bei dem die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche „G“ und „B“ vorliegen, kann zwar den ÖPNV nicht selbst nutzen, ist aber – wenn auch mit Einschränkungen – noch in der Lage, seinen Nahbereich fußläufig zu erschließen. Für einen außergewöhnlich gehbehinderten Menschen sind hingegen fußläufige Strecken jeder Art mit größter Beschwer verbunden; selbst wenn er den ÖPNV selbständig ohne fremde Hilfe nutzen könnte – sofern mit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ nicht ohnehin die Zuerkennung von „B“ regelmäßig einhergeht –, wäre dies für ihn mit keinem großen Nutzen verbunden, weil er sich am Zielort angelangt dann wieder kaum selbständig fortbewegen könnte. (bb.) Aus dem Straßenverkehrsrecht als der Ursprungs-Regelungsmaterie des Nachteilsausgleichs „aG“ lassen sich rechtssystematisch ebenfalls keine weiteren Fallgruppen der Vergleichbarkeit iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL gewinnen, denen die Klägerin unterfallen könnte. Insbesondere kann der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO begünstigte Personenkreis nicht generell als vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL angesehen werden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4 StVO) erlassen sind (umgangssprachlich als „aG light“ bezeichnet, Hühnermann, in: Burmann/Hühnermann/Hess/Jahnke, § 46 StVO Rn. 7). Der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO begünstigte Personenkreis ist weiter als der Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 StVG/§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO. Nach Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO, Rn. 129 ff. umfasst er zusätzlich auch folgende Personen: schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) (Buchst. c)); schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (Buchst. d)); schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt; (e)) schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt (Buchst. f)). Diese Aufzählung ist zugleich nicht abschließend, sodass die Behörde in jedem Einzelfall prüfen muss, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der zur Genehmigungserteilung führen kann (Hühnermann, in: Burmann/Hühnermann/Hess/Jahnke, § 46 StVO Rn. 7 mwN.). Bei den unter c) bis f) genannten Personen sowie den aufgrund des nicht abschließenden Charakters der Aufzählung ihnen gleichzustellenden handelt es sich somit um denjenigen Personenkreis, den das Straßenverkehrsrecht im Verhältnis zu Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Menschen mit Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Einschränkungen sowie im Verhältnis zu blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen als nächstvergleichbar ansieht (s. die Begründung der seit Jahr 2008 unveränderten VwV-Bestimmung, BR-Drs. 990/08, S. 1: „Zu den Personengruppen gehören solche, die zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert sind, aber doch unter sehr starken Einschränkungen beim Gehen leiden. Ferner sind genannt Personen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind oder die Träger eines doppelten Stomas sind.“). Die Mobilitätseinschränkungen dieser Personen erreichen jedoch jeweils noch nicht das Gewicht einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung iSv. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (vgl. BSG, Urt. v. 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R, juris Rn. 15; insoweit führt sie die VwV-StVO auch in der Sache zu Recht getrennt von außergewöhnlich gehbehinderten Menschen auf, die sie wegen der bislang unterbliebenen Anpassung an § 229 Abs. 3 SGB IX nach wie vor noch nach früherem Begriffsverständnis definiert, in dessen Rahmen für die Annahme eines unbenannten Falles ausschließlich das Vorliegen einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung erforderlich war, vgl. o.). Die Einbeziehung eines Personenkreises in § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL, dessen Gehvermögen funktional besser ist als dasjenige außergewöhnlich gehbehinderter Menschen, widerspräche indessen der durch Wortlaut und Entstehungsgeschichte gebotenen engen Auslegung. Etwas anderes gilt dabei auch nicht für die Personen unter c) und d) sowie die ihnen gleichzustellenden, obgleich bei diesen wohl zumindest ein mobilitätsbezogener GdB von 80 vorliegt. Alleine das Vorliegen eines mobilitätsbezogenen GdB von 80 ohne das Bestehen einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabeeinschränkung iSv. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vermag die Vergleichbarkeit iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL nicht zu begründen. Denn bei dem mobilitätsbezogenen GdB von 80 handelt es sich nur um ein ergänzend-einschränkendes Kriterium; im Mittelpunkt der Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung nach § 229 Abs. 3 SGB IX steht dagegen nach wie vor die schwergradige funktionelle Einschränkung des Fortbewegungsvermögens. (d.) Ohne Einfluss auf den geltend gemachten Anspruch wäre es ebenfalls, falls Mobilitätseinschränkungen, wie sie bei der Klägerin vorliegen, in der Zeit bis zum 29. Dezember 2016 als vergleichbar iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL anzusehen gewesen wären. (aa.) In der Rechtsprechung wurde unter Geltung der früheren Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung und der damals anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 Krankentransport-RL a.F. die Vergleichbarkeit etwa bejaht bei einer schweren Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit und kaum gegebener Wegefähigkeit (VGH München, Urt. v. 26.07.2004 – 12 B 03.2723). Während das LSG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 23.01.2013 – L 4 KR 17/10) eine Vergleichbarkeit verneint hat, wenn Einschränkungen (lediglich) bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei der Bewältigung langer Strecken zu Fuß oder beim Steigen vieler Treppen bestehen, hat das LSG Schleswig-Holstein eine Vergleichbarkeit jedenfalls dann erwogen, wenn es dem Versicherten nicht mehr zuzumuten ist, den Weg zu ambulanten Krankenbehandlungen in Arztpraxen unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zurückzulegen, weil dies mit größten Anstrengungen bzw. Schmerzen verbunden wäre (Beschl. v. 03.05.2015 – L 5 KR 112/15 B ER). Verneint wurde die Vergleichbarkeit, wenn der Versicherte konstitutionell in der Lage war, Fahrten zu Untersuchungen mit dem eigenen PKW zurückzulegen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 31.03.2016 – L 1/4 KR 97/13) oder wenn nicht einmal die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „G“ festgestellt sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.10.2006 – L 1 KR 1010/05; s. auch BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 2/16 R). (bb.) Selbst wenn hiernach auch Mobilitätseinschränkungen, wie sie bei der Klägerin vorliegen, in der Vergangenheit die Vergleichbarkeit iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL begründet hätten, wäre dies seit dem 30. Dezember 2016 nicht mehr der Fall. Denn die Anknüpfung an den neuen, strengeren Begriff der außergewöhnlichen Gehbehinderung durch den Gesetzgeber sowie in der Folge durch den G-BA hat zur Folge, dass sich auch der Kreis der vergleichbaren Mobilitätseinschränkungen iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL enger bestimmt. b.) Die Mobilitätseinschränkung der Klägerin ist auch nicht mit den anderen in § 8 Abs. 3 Krankentransport-RL genannten Fallgruppen vergleichbar. aa.) Bei einem festgestellten Pflegegrad von 1 fehlt es an der Vergleichbarkeit mit einem Pflegegrad von 3, 4 oder 5. bb.) Auch ist die Klägerin in ihrer Mobilität nicht vergleichbar eingeschränkt wie ein blinder Mensch. Mit Blindheit (vgl. Teil A Nr. 6 VG) sind ihre Gesundheitsstörungen nicht vergleichbar, weil ihre Sinnesfunktionen abgesehen von einer Quadrantenanopsie intakt sind. cc.) Ebenso besteht keine vergleichbare Mobilitätseinschränkung wie bei einem hilflosen behinderten Menschen. Hilflos sind gemäß Teil A Nr. 4 Buchst. b) VG diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen – nach dem SGB IX und dem Einkommensteuergesetz nicht nur vorübergehend – für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Eine Mobilitätseinschränkung ist hiermit bereits nicht zwangsläufig verbunden, zumal die VG Mobilitätseinschränkungen nicht einmal als zentrales Bewertungskriterium nennen (vgl. die Aufzählung in Teil A Nr. 4 Buchst. c) VG). Mobilitätseinbußen können bei der Feststellung, ob Hilflosigkeit vorliegt, berücksichtigt werden, doch kann das isolierte Vorliegen nur von Mobilitätseinschränkungen keine Hilflosigkeit begründen, weil Hilflosigkeit stets die Notwendigkeit von Hilfe bei verschiedenen Arten von Verrichtungen verlangt (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. d) VG). Vor diesem Hintergrund ist vor allem eine Orientierung an den in Teil A Nr. 4 Buchst. e), f) VG genannten Fallgruppen geboten, sofern die betroffenen Personen nicht ohnehin bereits die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche „aG“ oder „Bl“ erfüllen. Dies sind: Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung (Teil A Nr. 4 Buchst. e) aa) VG); Querschnittslähmung und andere Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern (Teil A Nr. 4 Buchst. e) bb) VG); Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB von 100 bedingen (Teil A Nr. 4 Buchst. f) aa) VG); Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits (Teil A Nr. 4 Buchst. f) bb) VG). Mit keiner der genannten Fallgruppen sind indessen die Gesundheitsstörungen der Klägerin vergleichbar. c.) Auch in einer Gesamtschau der in § 8 Abs. 3 Krankentransport-RL genannten gesundheitlichen Einschränkungen – sofern eine solche Gesamtschau nach dem Normtext von § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL überhaupt durchzuführen ist, der nur auf die Vergleichbarkeit jeweils mit den einzelnen konkret benannten gesundheitlichen Einschränkungen abstellt – wären die Funktionseinschränkungen der Klägerin nicht als vergleichbar iSv. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL anzusehen. 3.) Dass nach § 60 SGB V iVm. § 8 Krankentransport-RL nicht jeder Versicherte einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Fahrten zu ambulanten Krankenbehandlungen hat, der aus gesundheitlichen Gründen nicht selbständig einen Arzt aufsuchen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht – insbesondere Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG – konnte der Gesetzgeber die Fahrtkostenübernahme auf gesundheitlich besonders schwer betroffene oder in besonderer Weise mobilitätseingeschränkte Versicherte begrenzen (s. nur BSG, Urt. v. 26.09.2006 – B 1 KR 20/05 R; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.01.2013 – L 4 KR 17/10; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.4.2015 − L 6 KR 49/14). III.) Für die vor Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung der Beklagten aufgewandten Kosten fehlt es daneben an der Einhaltung des Beschaffungswegs. Auch wenn die Vorschrift des § 13 Abs. 3 SGB V vorliegend nicht unmittelbar anwendbar ist, ist wegen der Geltung des Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) auch im Rahmen von § 60 SGB V grundsätzlich eine vorherige Antragstellung und das Abwarten einer Verwaltungsentscheidung erforderlich. IV.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Gründe für die Zulassung der gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftigen Berufung liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für Fahrten zu ambulanten Krankenbehandlungen in der Zeit von April bis Dezember 2020. Die Klägerin erlitt im August 2011 und im September 2018 jeweils einen Schlaganfall. Im November 2018 stellte das Landratsamt K. durch Bescheid einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche „erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr (G)“ und „Berechtigung für eine ständige Begleitung (B)“ fest und erteilte der Klägerin einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis. Die Pflegekasse der Beklagten stellte für die Zeit ab dem 2. September 2018 einen Pflegegrad von 2 fest. In einem Gutachten vom 4. Februar 2020 gelangte der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu dem Ergebnis, es liege nur noch ein Pflegegrad 1 vor. In der Folge stellte die Pflegekasse der Beklagten für die Zeit ab dem 1. April 2020 einen Pflegegrad von 1 fest. Zum 31. März 2020 übernahm die Beklagte letztmals die Kosten für Fahrten zu ambulanten Krankenbehandlungen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. D. verordnete der Klägerin unter dem Datum des 20. Juli 2020 Krankenbeförderung (Hin- und Rückfahrt) in einer Frequenz von vier Therapieeinheiten pro Woche entweder bei ihm, einem Physiotherapeuten oder einem Facharzt für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Am 23. Juli 2020 (Eingang) reichte die Klägerin die Verordnung bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 31. Juli 2020 führte die Beklagte aus, sie lehne den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten in dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Fahrtkosten könne sie nur erstatten, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung (aG)“, „Blind (Bl)“ oder „Hilflos (H)“ vorliege, wenn ein Pflegegrad von 4 oder 5 festgestellt sei oder wenn jedenfalls bei einem Pflegegrad von 3 gleichzeitig eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität bestehe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, glücklicherweise habe sich ihre Mobilität gebessert, sodass sie keinen Rollstuhl mehr, sondern nur noch einen Rollator benötige. Hindernisse, Stufen o.Ä. könne sie mit dem Rollator jedoch nicht überwinden. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie daher kaum selbst nutzen, bei Schnee oder Eis sei dies gänzlich ausgeschlossen. Es sei nicht immer möglich, dass Angehörige sie zu Arztbesuchen begleiteten. Die Beklagte holte daraufhin eine sozialmedizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein. Dieser führte aus, keiner der Ausnahmefälle nach der Krankentransport-Richtlinie (Krankentransport-RL) sei erfüllt. Seit dem 1. April 2020 sei nur noch ein Pflegegrad 1 festgestellt, wobei das Pflegegutachten eine eigenständige Mobilität in der Wohnung beschreibe. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 10. Dezember 2020 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie die Erstattung der von April bis Dezember 2020 für Fahrten zu ambulanten Behandlungen aufgewandten Kosten geltend macht. Sie trägt vor, sie befinde sich in engmaschiger Behandlung. Sie könne ihren Arzt nicht selbst aufsuchen, obwohl er im selben Ort praktiziere. Lediglich zur etwa hundert Meter entfernten Physiotherapiepraxis könne sie noch selbst laufen, aber ihre Familie sehe dies bereits mit Sorge. § 8 Abs. 4 Krankentransport-RL lasse ihrer Auffassung nach gerade auch Einzelfallbetrachtungen zu. Die aufgewandten Kosten für Taxifahrten hätten sich auf 85,00 € belaufen, auf Fahrten zu ihrem Arzt durch Angehörige seien 6,40 € entfallen und auf Fahrten zur Physiotherapie durch ihre Angehörigen 28,56 €. Sie sei im Jahr 2020 zuzahlungsbefreit gewesen. Die Klägerin beantragt – zuletzt sowie sinngemäß und unter Beachtung der wörtlichen Antragsfassung –, den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Kosten für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in gesetzlicher Höhe zu erstatten Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, aufgrund der guten Mobilität der Klägerin genüge die Feststellung der Nachteilsausgleiche „G“ und „B“ zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht. Die Tragung der Kosten für Transporte zu ambulanten Krankenbehandlungen bilde nach der Vorstellung des Gesetzgebers einen Ausnahmefall. Das Gericht hat im Rahmen der Beweiserhebung die die Klägerin behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Der Facharzt für Neurologie Dr. K. hat angegeben, er habe die Klägerin (Stand Mai 2021) zuletzt im Januar 2020 behandelt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. D. hat angegeben, er habe die Klägerin wegen Gangstörungen, Sprachstörungen, motorischer Aphasie, inkompletter Hemiparese und Hemiplegie sowie Gleichgewichtsstörungen behandelt. Gegenwärtig bestünden noch eine Gangstörung sowie eine inkomplette motorische Aphasie. Mindestens dreimal wöchentlich erfolgten Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie. Ebenfalls hat er fremdbefundlich einen Arztbrief des Dr. K. von Januar 2020 vorgelegt, wonach eine leichte Gangataxie und eine Quadrantenanopsie nach rechts unten bestehe. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.