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Urteil

B 9 V 1/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Härtefallregelung des § 10a OEG gewährt Versorgung auch für im Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 03.10.1990 erlittene Schädigungen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. • Der Begriff "allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt" verlangt nicht, dass die fragliche Schädigung die ausschließliche Ursache der Gesundheitsstörungen ist; Überlagerungen durch spätere Schädigungen schließen den Härtefall nicht aus. • Die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts ist nur eingeschränkt revisionsprüfbar; späte oder nicht rechtzeitig erhobene Beweisanträge können zur Unberücksichtigtlassung solcher Einwendungen führen. • Eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG ist im Rahmen des OEG entsprechend anwendbar. • Zur Zuständigkeit gilt: Das Land, in dem die Erstschädigung eingetreten ist, ist im Außenverhältnis zuständig und im Innenverhältnis Kostenträger; das Land der letzten Schädigung setzt die einheitliche Rente fest, trägt die Kosten aber anteilig nach analoger Anwendung von § 4 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 OEG.
Entscheidungsgründe
Härtefallversorgung nach § 10a OEG bei Missbrauch in der ehemaligen DDR (GdS 80) • Die Härtefallregelung des § 10a OEG gewährt Versorgung auch für im Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 03.10.1990 erlittene Schädigungen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. • Der Begriff "allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt" verlangt nicht, dass die fragliche Schädigung die ausschließliche Ursache der Gesundheitsstörungen ist; Überlagerungen durch spätere Schädigungen schließen den Härtefall nicht aus. • Die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts ist nur eingeschränkt revisionsprüfbar; späte oder nicht rechtzeitig erhobene Beweisanträge können zur Unberücksichtigtlassung solcher Einwendungen führen. • Eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG ist im Rahmen des OEG entsprechend anwendbar. • Zur Zuständigkeit gilt: Das Land, in dem die Erstschädigung eingetreten ist, ist im Außenverhältnis zuständig und im Innenverhältnis Kostenträger; das Land der letzten Schädigung setzt die einheitliche Rente fest, trägt die Kosten aber anteilig nach analoger Anwendung von § 4 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 OEG. Die Klägerin, 1956 geboren, war in Brandenburg von 1960 bis 1979 Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater; 1994 erlitt sie in Bayern eine Vergewaltigung. Sie stellte am 29.12.2000 einen Antrag auf Versorgung nach OEG; das AVF erkannte zunächst eine MdE von 30 wegen der 1994 erlittenen Vergewaltigung an. Das Amt in Cottbus lehnte die Anerkennung der früheren Missbrauchsschädigungen nach § 10a OEG ab; Widerspruch und Klage beim SG blieben erfolglos. Das LSG holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, stellte eine MdE/GdS von 80 fest (70 für die Basis-Traumatisierung in Brandenburg zuzüglich 10 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit) und verurteilte das beklagte Land Brandenburg zur Versorgung. Das Land legte Revision ein und rügte u.a. fehlende Passivlegitimation, Überschreitung richterlicher Beweiswürdigung und die Unanwendbarkeit des § 30 Abs. 2 BVG im OEG-Kontext. Der Senat hat die Revision zurückgewiesen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 1 iVm § 10a OEG sowie entsprechende Anwendung der BVG-Vorschriften; die Härtefallregelung des § 10a OEG erstreckt sich auf im Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 03.10.1990 begangene Schädigungen. • Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1, 10a OEG liegen vor: Die Klägerin ist allein infolge der in Brandenburg erlittenen Schädigungen schwerbeschädigt, bedürftig und im Geltungsbereich des OEG wohnhaft. • Zum Beweisbild: Das LSG hat auf Grundlage mehrerer Sachverständigengutachten und der Prozessakte festgestellt, dass der sexuelle Missbrauch in Brandenburg stattgefunden hat; die Grenzen der freien Beweiswürdigung wurden nicht überschritten, insbesondere weil das beklagte Land seine Zweifel erst sehr spät vorgetragen hat. • Der Begriff "allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt" verlangt nicht, dass keine späteren Schädigungen hinzutreten; eine restriktive Auslegung, die Überlagerungen ausschließt, widerspräche Sinn und Zweck des § 10a OEG. • Der durch die Taten in Brandenburg verursachte GdS beträgt 70; wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ist nach § 30 Abs. 2 BVG ein zusätzlicher GdS von 10 zu gewähren, sodass die Versorgung nach einem GdS von 80 zu leisten ist; § 30 Abs. 2 BVG ist im OEG entsprechend anwendbar. • Der Beginn der Versorgung richtet sich nach § 60 Abs. 1 S.1 BVG (entsprechend anwendbar) und beginnt mit dem Monat der Antragstellung, hier ab 01.12.2000. • Zuständigkeit und Kostenträgerschaft: Nach § 4 Abs.1 OEG ist das Land zuständig und Schuldner des Anspruchs, in dem die Erstschädigung eingetreten ist (hier Brandenburg). Die Festsetzung einer einheitlichen Rente obliegt dem Land der letzten Schädigung (hier Bayern), das die anteiligen Kosten nach analoger Anwendung von § 4 Abs.4 iVm § 3 Abs.1 OEG zu tragen hat. • Revisionsrechtliche Schlussfolgerung: Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet; das LSG hat tat- und rechtsfehlerfrei festgestellt und zu Recht Versorgung zugesprochen. Die Revision des Landes Brandenburg wurde zurückgewiesen; das Urteil des Bayerischen LSG blieb bestehen. Die Klägerin hat Anspruch auf Versorgung wegen der in Brandenburg erlittenen Schädigungen nach § 10a OEG in Höhe eines GdS von 80 (70 für die Basis-Traumatisierung zuzüglich 10 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit). Die Versorgung beginnt mit dem Monat der Antragstellung, somit ab dem 1.12.2000. Brandenburg ist materiell-rechtlich Schuldner und für Anerkennung sowie Feststellung der Schädigungsfolgen aus Brandenburg zuständig; Bayern als Land der letzten Schädigung wird eine einheitliche Rente festsetzen und die Kosten anteilig übernehmen. Das beklagte Land trägt zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.