Urteil
B 6 KA 41/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kassenärztliche Vereinigung darf eine zuvor erteilte generelle Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst aufheben, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend geändert haben (§ 48 Abs.1 SGB X).
• Ein Vertragsarzt, der nach jahrelanger ausschließlicher Spezialisierung und fehlender Fortbildung aktuell ungeeignet ist, den Bereitschaftsdienst persönlich zu leisten, kann durch eine angemessene Übergangsfrist zur Wiedererlangung der Eignung verpflichtet werden.
• Die KÄV muss einen funktionsfähigen Notdienst sicherstellen; dabei ist persönliche Mitwirkung aller vertragsärztlich zugelassenen Ärzte das Regelmodell, sachgerechte Differenzierungen sind jedoch zulässig.
• Fehlt die persönliche Eignung derzeit, darf die KÄV den Arzt nicht einteilen, solange nicht verlässlich ausgeschlossen ist, dass der Arzt den Dienst im Einzelfall selbst leisten müsste.
• Eine gerichtliche Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nur, wenn sich dessen Einholung aufdrängt; das Gericht kann vorhandene Fortbildungsangebote und eigene Sachkunde zur Beurteilung heranziehen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung genereller Befreiung vom Bereitschaftsdienst; Übergangsfrist zur Wiederqualifizierung • Die Kassenärztliche Vereinigung darf eine zuvor erteilte generelle Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst aufheben, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend geändert haben (§ 48 Abs.1 SGB X). • Ein Vertragsarzt, der nach jahrelanger ausschließlicher Spezialisierung und fehlender Fortbildung aktuell ungeeignet ist, den Bereitschaftsdienst persönlich zu leisten, kann durch eine angemessene Übergangsfrist zur Wiedererlangung der Eignung verpflichtet werden. • Die KÄV muss einen funktionsfähigen Notdienst sicherstellen; dabei ist persönliche Mitwirkung aller vertragsärztlich zugelassenen Ärzte das Regelmodell, sachgerechte Differenzierungen sind jedoch zulässig. • Fehlt die persönliche Eignung derzeit, darf die KÄV den Arzt nicht einteilen, solange nicht verlässlich ausgeschlossen ist, dass der Arzt den Dienst im Einzelfall selbst leisten müsste. • Eine gerichtliche Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nur, wenn sich dessen Einholung aufdrängt; das Gericht kann vorhandene Fortbildungsangebote und eigene Sachkunde zur Beurteilung heranziehen. Der Kläger ist seit 1993 als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin vertragsärztlich zugelassen und erhielt 1994 eine generelle Befreiung vom Bereitschaftsdienst. Mit der Neuregelung der Bereitschaftsdienstordnung (BDO) entfiel die generelle Befreiungsmöglichkeit; die Kassenärztliche Vereinigung hob den Freistellungsbescheid 2007 auf und setzte eine Übergangsfrist bis Beginn 2009 zur Qualifizierung. Kläger und Gerichte stritten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und die Frage, ob der Kläger aufgrund fehlender aktueller Eignung überhaupt persönlich eingeteilt werden dürfe. Das LSG hielt die Aufhebung für rechtmäßig und befand, der Kläger könne seine Eignung durch Fortbildung innerhalb eines Jahres wiedererlangen. Der Kläger rügte insbesondere, dass er dauerhaft nicht persönlich Dienst leisten könne und ein Gutachten erforderlich gewesen sei. Das BSG hat die Revision zurückgewiesen, aber die Übergangsfrist aus Gründen der Rechtsklarheit bis Ende Q3/2016 festgelegt. • Rechtsgrundlage: Die Aufhebung beruht auf § 48 Abs.1 SGB X; eine Widerrufsprüfung nach § 47 SGB X ließ der Senat offen, weil eine wesentliche Änderung der Rechtsverhältnisse durch die BDO-Neuregelung eingetreten ist. • Sicherstellungs- und Gleichbehandlungsgebot: § 75 Abs.1 SGB V verpflichtet die KÄV zur Sicherstellung des Notdienstes; die Teilnahme aller zugelassenen Ärzte ist das Regelmodell, sachliche Differenzierungen in der BDO sind jedoch zulässig. • Eignung und persönliche Leistungspflicht: Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger aktuell ungeeignet ist; daran ist der Senat gebunden (§ 163 SGG). Ein aktuell ungeeigneter Arzt darf nicht verlässlich eingeteilt werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass er den Dienst schließlich persönlich leisten muss. • Übergangsfrist und Nachqualifizierung: Die KÄV durfte dem Kläger eine Übergangsfrist zur Fortbildung einräumen; das Gericht hielt eine Frist von vier vollen Quartalen nach Bestandskraft für ausreichend und setzte diese aus Gründen der Rechtsklarheit bis 30.09.2016 fest. • Keine Verpflichtung zum Gutachten: Die Gerichte durften auf eigene Sachkunde und nachgewiesene Fortbildungsangebote (z. B. Notdienstseminare) zurückgreifen; die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht zwingend erforderlich. • Folgen bei Nichtqualifizierung: Verweigert der Arzt trotz Frist die Fortbildung, kann die KÄV disziplinarisch nach § 81 Abs.5 SGB V vorgehen; anhaltende Weigerung kann die Eignung für die Zulassung in Frage stellen. • Behandlung von Vertretungen: Eine dauerhafte, normativ abgesicherte Vertretung, die sicherstellt, dass ein potenziell ungeeigneter Arzt nie persönlich einspringen muss, sieht die BDO der Beklagten nicht vor; die KÄV trägt die Verantwortung für die organisatorische Sicherstellung des Dienstes. Die Revision des Klägers ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung vom 17.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2008 ist rechtmäßig. Dem Kläger ist jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit eine Übergangsfrist zur Wiedererlangung der Eignung bis zum Ablauf des Quartals III/2016 eingeräumt; innerhalb dieser Zeit kann er durch geeignete Fortbildungen die für die persönliche Mitwirkung am Bereitschaftsdienst erforderlichen Kenntnisse wiedererlangen. Solange die Eignung nicht wiederhergestellt ist, darf die KÄV ihn nicht zuverlässig zur persönlichen Leistung einteilen; verweigert er die Nachqualifizierung, kann dies disziplinarische Folgen haben und letztlich seine Zulassung gefährden. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.