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Urteil

B 9 SB 2/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist eng auszulegen; Regelbeispiele in der VwV‑StVO führen zur Vermutung dauernder erheblicher Gehbeeinträchtigung. • Einseitig Oberschenkelamputierte gehören nur dann ohne weitere Prüfung zum Kreis der Regelbeispiele, wenn sie dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen (prothetisch nicht versorgbar). • Ist kein Regelbeispiel gegeben, kann eine Gleichstellung mit den Regelbeispielen erfolgen, wenn das individuelle Restgehvermögen in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und nur unter ebenso großer Anstrengung oder mit fremder Hilfe Fortbewegung möglich ist. • Für die Gleichstellungsprüfung sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze/AnlVersMedV und die VwV‑StVO verbindlich heranzuziehen; eine umfassende tatrichterliche Würdigung aller Beweismittel ist erforderlich.
Entscheidungsgründe
Enger Maßstab für Eintragung des Merkzeichens aG bei einseitiger Oberschenkelamputation • Das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist eng auszulegen; Regelbeispiele in der VwV‑StVO führen zur Vermutung dauernder erheblicher Gehbeeinträchtigung. • Einseitig Oberschenkelamputierte gehören nur dann ohne weitere Prüfung zum Kreis der Regelbeispiele, wenn sie dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen (prothetisch nicht versorgbar). • Ist kein Regelbeispiel gegeben, kann eine Gleichstellung mit den Regelbeispielen erfolgen, wenn das individuelle Restgehvermögen in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und nur unter ebenso großer Anstrengung oder mit fremder Hilfe Fortbewegung möglich ist. • Für die Gleichstellungsprüfung sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze/AnlVersMedV und die VwV‑StVO verbindlich heranzuziehen; eine umfassende tatrichterliche Würdigung aller Beweismittel ist erforderlich. Der Kläger, 1959 geboren, ist seit 1997 schwerbehindert (GdB 80) und hat das Merkzeichen G. Er leidet an einem wechselnden Beschwerdebild am Oberschenkelstumpf und kann seine Prothese nur an knapp über 10% der Tage benutzen. Das Versorgungsamt berücksichtigte Funktionsbeeinträchtigungen (GdB insgesamt 90) nahm aber das Merkzeichen aG nicht an. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das LSG verneinte ein Regelbeispiel und kam zu keiner abschließenden Gleichstellungsprüfung. Der Kläger rügt in der Revision, er sei dauerhaft außerstande, eine Prothese zu tragen, und beantragt die Feststellung der Voraussetzungen für aG. • Rechtsgrundlagen sind § 69 SGB IX in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr.14 StVG, die VwV‑StVO zu § 46 StVO und die Versorgungsmedizin‑Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (AnlVersMedV). • Die VwV‑StVO nennt abschließend Regelbeispiele (z.B. Doppeloberschenkelamputierte) und eröffnet daneben Gleichstellungsfälle für andere Schwerbehinderte, die versorgungsärztlich dem Maßstab dieser Regelbeispiele gleichgestellt sind. • Bei einseitig Oberschenkelamputierten gilt die Vermutung des Regelbeispiels nur, wenn sie 'dauernd außerstande' sind, ein Kunstbein zu tragen; dies bedeutet prothetisch nicht versorgbar zu sein, also ständige bzw. immer gegebene Unfähigkeit zur Prothesenversorgung. • Fehlt ein Regelbeispiel, ist für eine Gleichstellung das individuelle Restgehvermögen maßgeblich; es kommt nicht auf starre Zeit- oder Streckenwerte an, sondern darauf, ob Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung möglich ist. Dabei ist eine Gesamtschau aller medizinischen Befunde und gegebenenfalls einer ergänzenden versorgungsärztlichen Stellungnahme vorzunehmen. • Die Feststellungen des LSG reichten nicht aus: es fehlt an konkreten Aussagen zu Art und Ausmaß der Stumpfbeschwerden, den daraus resultierenden Folgen (z.B. Nutzung von Gehhilfen, Schmerzen, Pausen) und an einer versorgungsärztlichen Gesamtwürdigung für die Gleichstellungsfrage; die selbst berechnete Angabe 'knapp über 10%' genügt nicht als Bewertungsmaßstab. Die Revision des Klägers hat Erfolg; das Berufungsurteil des Bayerischen LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass kein Regelbeispiel vorliegt, weil der Kläger grundsätzlich prothetisch versorgt werden kann; insoweit fehlt die Vermutung des dauernden Außertandseins, ein Kunstbein zu tragen. Gleichzeitig hat das BSG deutlich gemacht, dass das LSG nachzuholen hat, ob wegen der Gesamtumstände des Klägers eine Gleichstellung mit den Regelbeispielen möglich ist; hierfür sind ergänzende Feststellungen und gegebenenfalls eine versorgungsärztliche Stellungnahme erforderlich. Über das Merkzeichen B war nicht mehr zu entscheiden. Das LSG wird ferner über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.