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Beschluss

B 8 SO 58/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers über einen Leistungsfall durch Antragstellung bei einem anderen Leistungsträger beendet den Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII. • § 16 SGB I ist auf die Sozialhilfe anzuwenden; die Antragstellung bei einem unzuständigen Träger vermittelt nach § 18 SGB XII die erforderliche Kenntnis. • Rechtsfragen zur grundsätzlichen Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII und zur Obliegenheit des Nothelfers sind nicht klärungsfähig, wenn der Streitwert und die prozessuale Ausgangslage eine Entscheidung über den strittigen Zeitraum nicht ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Kenntnis des Sozialhilfeträgers durch Antragstellung beendet Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII • Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers über einen Leistungsfall durch Antragstellung bei einem anderen Leistungsträger beendet den Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII. • § 16 SGB I ist auf die Sozialhilfe anzuwenden; die Antragstellung bei einem unzuständigen Träger vermittelt nach § 18 SGB XII die erforderliche Kenntnis. • Rechtsfragen zur grundsätzlichen Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII und zur Obliegenheit des Nothelfers sind nicht klärungsfähig, wenn der Streitwert und die prozessuale Ausgangslage eine Entscheidung über den strittigen Zeitraum nicht ermöglichen. Der Kläger, Träger einer Suchtstation, verlangt Erstattung von Behandlungskosten eines alkoholabhängigen Patienten (V) als sozialhilferechtlicher Nothelfer in Höhe von noch 164,45 Euro. V wurde am 28.12.2007 stationär aufgenommen; noch am Aufnahmetag stellte eine Mitarbeiterin des Klägers für V einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der ARGE. Die Beklagte lehnte Erstattungsansprüche des Klägers ab, woraufhin der Kläger klagte. Im Berufungsverfahren wurde der Beigeladene zur Zahlung für den Aufnahmetag verurteilt, nicht jedoch für die folgenden Tage. Der Kläger rügte grundsätzliche Rechtsfragen zur Zuständigkeit in Eilfällen, zur Obliegenheit der Kenntnisgabe durch den Nothelfer und zum Fortbestehen des Eilfalls trotz Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. • Streitgegenstand war die Erstattung von Behandlungskosten als Nothelfer nach § 25 SGB XII; maßgeblich ist, ab welchem Zeitpunkt die Kenntnis des Sozialhilfeträgers den Nothelferanspruch beendet. • Der Senat stellt fest, dass § 16 SGB I, der die Wirkungen der Antragstellung regelt, auch auf die Sozialhilfe Anwendung findet; die Antragstellung beim Jobcenter am Aufnahmetag vermittelte dem Sozialhilfeträger die erforderliche Kenntnis über den Leistungsfall. • Mit Bekanntwerden des Leistungsfalls beim Sozialhilfeträger enden die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen, sodass der Anspruch des Klägers nach § 25 SGB XII für die Zeit nach der Kenntnis entfällt. • Frage 3 (Fortbestehen des Eilfalls trotz Kenntnis) ist bereits durch andere Entscheidungen des Senats geklärt: die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet die Zäsur. • Die vom Kläger gestellten Grundsatzfragen zur Anwendbarkeit von § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII und zur Obliegenheitsverletzung sind vorliegend nicht klärungsfähig, weil der Senat nicht über den streitigen zweiten Behandlungstag entscheiden kann. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass durch die Antragstellung beim Jobcenter am Aufnahmetag dem Sozialhilfeträger Kenntnis des Leistungsfalls vermittelt wurde und damit der Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII für die Zeit nach dieser Kenntnis endet. Zur Klärung grundsätzlicher Fragen zur Zuständigkeit in Eilfällen und zur Obliegenheit des Nothelfers kam es nicht, da diese Fragen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungsreif waren. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.