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Urteil

B 12 KR 15/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlender Mitwirkung des Versicherten dürfen Beitragsbemessungsregeln des Spitzenverbandes nicht über die gesetzlich vorgegebene Mindestbemessungsgrundlage hinaus fiktive Einnahmen unterstellen. • Die Regelung des SpVbK zum Unterstellen von Einnahmen in Höhe des 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 5 BeitrVerfGrsSz) ist für nicht selbstständig Erwerbstätige mit höherrangigem Gesetzesrecht (§ 240 SGB V) nicht vereinbar. • Beiträge der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversicherten nicht erwerbstätigen Personen dürfen maximal nach der Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 S 1 SGB V festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit fiktiver Mindesteinnahmen über die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage • Bei fehlender Mitwirkung des Versicherten dürfen Beitragsbemessungsregeln des Spitzenverbandes nicht über die gesetzlich vorgegebene Mindestbemessungsgrundlage hinaus fiktive Einnahmen unterstellen. • Die Regelung des SpVbK zum Unterstellen von Einnahmen in Höhe des 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 5 BeitrVerfGrsSz) ist für nicht selbstständig Erwerbstätige mit höherrangigem Gesetzesrecht (§ 240 SGB V) nicht vereinbar. • Beiträge der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversicherten nicht erwerbstätigen Personen dürfen maximal nach der Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 S 1 SGB V festgesetzt werden. Der 1982 geborene, erwerbslose Kläger ist seit April 2007 pflichtversichert bei den beklagten Ersatzkassen. Nachdem er einen Einkommensfragebogen im Juni 2009 nicht beantwortete, setzte die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 3.8.2009 die Beiträge ab 1.7.2009 nach der Beitragsbemessungsgrenze fest. Widerspruch und Folgebescheide führten zu teilweiser Minderung, später wurden Beiträge für 2010/2011 erneut nach der Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht hob jedoch die Bescheide insoweit auf, als Beiträge oberhalb der Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 S 1 SGB V verlangt wurden. Die Beklagten rügten in der Revision Verletzung von § 227 i.V.m. § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V und beriefen sich auf § 6 Abs. 5 BeitrVerfGrsSz, wonach bei fehlenden Nachweisen 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen sei. • Zulässiger Revisionsgegenstand war, ob für den Zeitraum 1.7.2009 bis 16.8.2011 Beiträge verlangt werden durften, die über die vom LSG als rechtmäßig anerkannten Beiträge hinausgehen. • Sachliche Bindung: Die nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Tatsachen des LSG sind für den Senat bindend, insbesondere dass der Kläger den Fragebogen nicht beantwortete. • Rechtliche Leitlinie: Die Beitragsbemessung für diesen Versicherten-Kreis richtet sich nach § 227 SGB V i.V.m. § 240 SGB V und den vom SpVbK erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätzen. • Grenzen der Regelungsbefugnis: Die vom SpVbK getroffene Festlegung in § 6 Abs. 5 BeitrVerfGrsSz, auch für nicht selbstständig Erwerbstätige 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze als tägliche beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen, überschreitet die dem SpVbK durch § 240 SGB V eingeräumten Grenzen. • Gesetzliche Vorgabe: § 240 Abs. 4 S 1 SGB V bestimmt abschließend die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage (90tel der Bezugsgröße) für nicht in Sonderregelungen erfasste Mitglieder; darüber hinausgehende fiktive Einnahmen sind nur für hauptberuflich Selbstständige vorgesehen. • Schätzungsbefugnis: Eine allgemeine Schätzungsgrundlage in den Beitragsverfahrensgrundsätzen rechtfertigt nicht das Überschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestbemessungsgrundlage. • Ergebnis der Anwendung: Das LSG hat zu Recht Beiträge insoweit aufgehoben, als sie oberhalb der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt wurden; lediglich die Änderung des Bescheids vom 3.8.2009 war überflüssig, weil er durch den Bescheid vom 17.11.2009 ersetzt worden war. Die Revisionen der Beklagten werden im Kern zurückgewiesen; nur die Änderung des Bescheids vom 3.8.2009 bedurfte keiner Entscheidung, weil dieser bereits durch den Bescheid vom 17.11.2009 ersetzt war. Die Beklagten können vom Kläger keine Beiträge verlangen, die über die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 S 1 SGB V hinausgehen. Die Regelung des SpVbK in § 6 Abs. 5 BeitrVerfGrsSz, durch die für nicht selbstständig Erwerbstätige fiktive Einnahmen in Höhe des 1/30 der Beitragsbemessungsgrenze unterstellt werden, ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und darf nicht zu einer höheren Beitragsfestsetzung führen. Die vom LSG festgesetzten Beiträge entsprechen der Summe der nach dem 90tel der jeweiligen Bezugsgröße berechneten Beiträge zur GKV und sPV und bleiben bestehen. Die Beklagten haben die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.