Gerichtsbescheid
S 25 KR 214/12
SG Itzehoe 25. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V. (Rn.54)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V. (Rn.54) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013, mit dem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 3. April 2011 erhoben worden sind. Nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen wurden die nachfolgend erlassenen Beitragsbescheide, die die ursprüngliche Beitragseinstufung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung änderten bzw. ersetzten (vgl. BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 22/09 R, Rn. 18, juris). Nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen wurden die Bescheide der Beklagten, soweit damit der Kläger zur Zahlung ausstehender Beiträge aufgefordert wurde. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013 ist zulässig. Soweit der Kläger nachfolgende - bereits nach § 96 SGG einbezogene - Beitragsbescheide gesondert angegriffen hat, war dies unzulässig. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Beitragserhebung der Beklagten für die Zeit ab dem 3. April 2011 ist auf Grundlage des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht zu beanstanden. Die Beitragserhebung war insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht der Kläger, sondern die Beigeladene Beiträge zu tragen hatte. Dies wäre nach § 251 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bei einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V der Fall. Vom Vorliegen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V als Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vermag die Kammer indes nicht auszugehen. Nach dieser Vorschrift sind versicherungspflichtig Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht. Erforderlich hierfür ist neben der Bewilligung der Maßnahme durch den zuständigen Rehabilitationsträger die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme (vgl. Felix, in: ju- risPK-SGB V, § 5 Rn. 48). Von einer tatsächlichen Teilnahme des Klägers an der Maßnahme konnte sich die Kammer nicht überzeugen. Der Kläger wurde im Rahmen verschiedener beim Sozialgericht Itzehoe anhängiger Verfahren zur Übersendung von Nachweisen aufgefordert, die seine tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme belegen, so auch im Verfahren S 25 KR 214/12. Der Kläger hat durch Übersendung einer Kopie der Studentenausweise für das Sommersemester 2013, das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 lediglich dargelegt, dass er an der Universität H …mit der angestrebten Abschlussprüfung „Master of Arts, Ökonomische und Soziologische Studien“ immatrikuliert ist. Auch liegt ein Bescheid der Universität H …über eine Befreiung von der Studiengebühr für das Sommersemester 2012 einschließlich des Wintersemesters 2012/13 vor. Im Verfahren S 25 KR 49/16 ER wurde zusätzlich eine Semesterbescheinigung für das Wintersemester 2016 vorgelegt. Bisher nicht vorgelegt - weder in den hier anhängigen noch anderen Verfahren - wurden dagegen Unterlagen über erworbene Teilnahmebescheinigungen, Leistungsnachweise bzw. bestandene Zwischenprüfungen etc. Ist danach von einer sog. Auffang-Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auszugehen, so sind Fehler bei der Beitragsbemessung nicht erkennbar. Die Beitragserhebung richtet sich nach § 240 SGB V. Nachdem die Beklagte die Beiträge mangels Vorlage der für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise mit Bescheid vom 5. September 2012 zunächst auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt hatte, bemaß die Beklagte - vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 18. Dezember 2013 (B 12 KR 15/11 R) - die Beiträge mit Bescheid vom 24. März 2014 nunmehr auf Grundlage der gesetzlichen Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Mit Wirkung vom 1. August 2014 erfolgte in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Ergänzung, nach der als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gilt, sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen (angefügt durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. a i.V. m. Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Finanzstruk- tur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG, vom 21. Juli 2014, BGBl. I, 1133). Weil der Kläger weiterhin keine Nachweise vorlegte, war die Einstufung ab dem 1. Juni 2015 (Bescheide vom 30. April 2015 und 24. Juni 2015) auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu beanstanden. Sonstige Fehler bei der Beitragsbemessung wurden seitens des Klägers nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Ob der zusätzlich gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Kläger als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten pflichtversichert ist, aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage zulässig ist, scheint zweifelhaft, mag jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht angenommen werden. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Beiträge selbstständig bei der Beigeladenen beizutreiben, kommt schon deshalb nicht in Betracht. Da aufgrund der bestehenden Beitragsrückstände der Leistungsanspruch des Klägers nach § 16 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB V ruht, kann der Kläger keine Versichertenkarte verlangen, aufgrund dessen er die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann. Dem Kläger wurde zuletzt im Rahmen des Verfahrens S 25 KR 49/16 ER Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakten angeboten. Der Kläger hat dies nicht in Anspruch genommen. Sofern der Kläger weiterhin Auskunft über die tatsächlich erfolgten bisherigen Beitragsleistungen der Beigeladenen seit dem 3. April 2006 in Form einer Liste über Wertstellungen und Beträge begehrt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür nicht ersichtlich. Unstreitig hat die Beigeladene dem Kläger vom 3. April 2006 bis zum 2. April 2011 Übergangsgeld gezahlt und die Versicherungsbeiträge des Klägers getragen. Sofern - nach der erfolgten Abtrennung - eine Zahlungsaufforderung der Beklagten (Bescheid vom 23. April 2014) noch Gegenstand dieses Verfahrens ist, bestehen hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ausgang in der Sache. Der Kläger begehrt vorrangig die Feststellung, dass er als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben pflichtversichert ist und daher nicht er, sondern der zuständige Rehabilitationsträger die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu tragen hat. Dem am 19. Januar 1955 geborenen Kläger bewilligte die Beigeladene mit Bescheid vom 10. Februar 2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Mit Bescheid vom 19. April 2006 bewilligte die Beigeladene dem Kläger eine Ausbildung für einen Bachelor- und Masterabschluss an der Universität H... für die voraussichtliche Dauer von 24 Monaten, mit Bescheid vom 19. Juni 2008 wurde die Maßnahme bis zum 31. März 2009 verlängert. Durch Bescheid vom 30. August 2007 gewährte die Beigeladene Übergangsgeld ab dem 3. April 2006. Nachdem die Beigeladene den Antrag des Klägers vom 30. März 2009 auf weitere Förderung zunächst abgelehnt hatte, verpflichtete sich diese in einem gerichtlichen Vergleich (S 18 R 49/09 ER) zur weiteren Zahlung von Übergangsgeld bis zum 31. März 2010. Mit Bescheid vom 17. Februar 2010 verlängerte die Beigeladene den Bezugszeitraum für das Übergangsgeld bis zum 2. April 2011 und hob gleichzeitig den Bewilligungsbescheid vom 19. April 2006 in der Fassung des Bescheides vom 19. Juni 2008 auf. Die Beigeladene zahlte ab dem 3. April 2011 kein Übergangsgeld mehr an den Kläger aus. Mit am 19. August 2011 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger gegenüber der Beigeladenen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet insbesondere auf Auszahlung des Übergangsgeldes für 2011. Das Sozialgericht Itzehoe lehnte den Antrag mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 (S 9 R 8/11 ER) ab. Der Bescheid der Beigeladenen vom 17. Februar 2010, mit dem diese die Gewährung des Übergangsgeldes auf den 2. April 2011 begrenzt und gleichzeitig die Bescheide vom 19. April 2006 und 19. Juni 2008 widerrufen habe, sei bestandskräftig geworden. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2013 (L 1 R 20/13 B ER) zurück. Der Antragsteller habe schon eine besondere Eilbedürftigkeit als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller Geldleistungen für einen noch vor seiner Antragstellung beim Sozialgericht in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehre, sei ein Anordnungsgrund schon deshalb zu verneinen, weil eine einstweilige Anordnung wegen eines spezifischen Dringlichkeitselements nur Wirkung für die Zukunft entfalten könne. Der Kläger habe darüber hinaus aber auch keine gegenwärtige aktuelle existentielle Notlage glaubhaft gemacht, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könne. Der Kläger habe auf Nachfrage des Gerichts vom 26. Februar 2013 und 3. März 2013, wovon er seit 2011 seinen Lebensunterhalt bestreite, nicht reagiert und damit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er wegen mangelnder Förderung notleidend sei und weder seinen Lebensunterhalt noch das Studium bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Weiterhin dürfte ein Leistungsanspruch nicht gegeben sein. Der Bescheid vom 17. Februar 2010 dürfte bestandskräftig geworden sein. Mit Schreiben vom 21. März 2012 teilte die Beklagte - die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden zusammen als „Beklagte“ bezeichnet - dem Kläger mit, dass sich ab dem 3. April 2011 Veränderungen ergeben hätten, die sich auch auf die Versicherung auswirkten. Als Anlage übersandte die Beklagte dem Kläger hierzu einen Fragebogen. Die Beklagte wiederholte dies mit Schreiben vom 2. Mai 2012 und 16. Mai 2012. Der Kläger teilte daraufhin der Beklagten mit Schreiben vom 4. Juni 2012 mit, dass er weiterhin an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehme. Er übersandte hierfür einen Bescheid der Universität H ….vom 4. Mai 2012 auf Befreiung von der Studiengebühr für das Sommersemester 2012. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bis zur Entscheidung über den Bezug von Übergangsgeld durch die Beigeladene müsse sich der Kläger bei der Beklagten freiwillig versichern. Um den aktuellen Beitrag ermitteln zu können, werde um Mitteilung der Einnahmen einschließlich entsprechender Nachweise gebeten. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, einen beigefügten Fragebogen auszufüllen und zusammen mit Einnahmenachweisen wie dem Einkommensteuerbescheid unterschrieben zurückzusenden. Gegen das Schreiben vom 14. Juni 2012 erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2012 „Widerspruch“. Die Beklagte müsse sich wegen der Beitragszahlungen an die Beigeladene wenden. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 3. August 2012 eine Mitteilung der Beigeladenen über bezogenes Übergangsgeld in der Zeit vom 3. April 2006 bis zum 2. April 2011. Die Beklagte wiederholte dies mit Schreiben vom 31. Juli 2012. Mit Bescheid vom 5. September 2012 stufte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab dem 3. April 2011 nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ein und setzte monatliche Beiträge in Höhe von 553,16 Euro zur Krankenversicherung und 81,68 Euro zur Pflegeversicherung fest. Mit am 11. September 2012 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Klage (S 25 KR 214/12) und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 25 KR 41/12 ER). Er nehme weiterhin ordnungsgemäß und aktiv an der Maßnahme „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ als Ausbildung für den Beruf gemäß Bescheid vom 19. April 2006 ohne Unterbrechung Teil. Er werde auch bis zum Abschluss weiterhin teilnehmen. Es habe bisher keinerlei unentschuldigte Fehlzeiten gegeben. Die Maßnahme werde laut Leistungsbescheid der Beigeladenen vom 19. April 2006 an der Universität H …durchgeführt. Das Zielsei noch nicht erreicht worden. Er sei ordnungsgemäß an der Ausbildungsstätte immatrikuliert. Während der Dauer der Maßnahme sei regelmäßig ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI gegeben. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V seien Leistungsberechtigte an Teilhabeleistungen pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Die Beiträge würden beim Leistungsträger (hier der Beigeladenen) monatlich erhoben. Die Versicherungspflicht sei nicht abhängig von der Art und Weise der Leistungserbringung durch den Leistungsträger. Auch sei das zusätzliche Erfordernis des Bezuges von Übergangsgeld als einer bestimmten Geldleistung entfallen. Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 5. September 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2013 zurück. Der Kläger sei ab dem 3. April 2011 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten, da kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Folglich seien die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt zu erstatten. Im Verfahren S 25 KR 41/12 ER führte die Kammer am 22. Januar 2014 einen Erörterungstermin durch, bei dem im Hinblick auf zu hoch festgesetzte Beiträge und den Vortrag des Klägers im Vergleichswege insbesondere vereinbart wurde, dass die Beklagte bei zunächst ausgesetzter Vollziehung einer wirksamen Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme unter Rücksprache mit der Beigeladenen erneut nachgehen und auf dieser Grundlage nach Anhörung des Klägers eine neue Entscheidung trifft. Die Beklagte erließ gleichwohl eine Zahlungsaufforderung vom 21. Februar 2014, gegen die sich der Kläger wandte (S 25 SF 37/14 KR). Mit Schreiben vom 6. März 2014 nahm die Beklagte die Zahlungsaufforderung vom 21. Februar 2014 zurück und hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Beitragserhebung ab dem 3. April 2011 an. Mit Beitragsbescheid vom 24. März 2014 setzte die Beklagte die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 3. April 2011 erneut fest, nunmehr auf Grundlage der gesetzlichen Mindestbemessungsgrenze und forderte die rückständigen Beiträge nach. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. April 2014 Widerspruch. Mit Bescheid vom 23. April 2014 mahnte die Beklagte offene Beiträge für die Zeit vom 3. April 2011 bis zum 31. März 2014 in Höhe von insgesamt 5.485,32 Euro an. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2014, eingegangen bei der Beklagten am 8. Mai 2014, Widerspruch. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser seit dem 3. April 2011 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kranken- und pflegeversichert sei. Zur Prüfung eines möglichen Beitragserlasses würde eine schriftliche Erklärung benötigt, dass der Kläger im Zeitraum vom 3. April 2011 bis zum 31. Mai 2012 keine Leistungen in Anspruch genommen habe und für diesen Zeitraum auch keine Kostenübernahme beantragt würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2014 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 24. März 2014 und 23. April 2014 zurück. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2014 Klage (Eingang am 7. Juli 2014), die als Klageerweiterung unter dem Verfahren S 25 KR 214/12 geführt wird. Mit Bescheid vom 20. Juni 2014 mahnte die Beklagte offene Beiträge für die Zeit vom 3. April 2011 bis zum 31. Mai 2014 in Höhe von insgesamt 5.805,38 Euro bis zum 7. Juli 2014 an. Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 mahnte die Beklagte einen offenen Gesamtbetrag in Höhe von 161,10 Euro für Juni 2014 bis zum 8. August 2014 an. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am 12. August 2014, zunächst geführt unter dem Aktenzeichen S 25 KR 214/14 und durch Beschluss der Kammer vom 26. September 2014 zur gemeinsamen Entscheidung mit dem Verfahren S 25 KR 214/12 verbunden. Mit Bescheid vom 21. August 2014 mahnte die Beklagte offene Beiträge für Juli 2014 in Höhe von 161,10 Euro bis zum 7. September 2014 an. Mit Bescheid vom 21. November 2014 mahnte die Beklagte für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum am 30. Oktober 2014 einen Gesamtbetrag in Höhe von 487,30 Euro bis zum 8. Dezember 2014 an. Gegen den Bescheid vom 21. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am 22. Dezember 2014, zunächst geführt unter dem Aktenzeichen S 43 KR 349/14, später durch Beschluss der 25. Kammer vom 13. März 2017 zum Verfahren S 25 KR 214/15 verbunden. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 mahnte die Beklagte für November 2014 einen Gesamtbetrag in Höhe von 161,10 Euro an. Gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2015 Widerspruch und auch Klage, letztere eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am 13. Januar 2015, geführt unter dem Aktenzeichen S 33 KR 8/15. Durch Beitragsbescheid vom 19. Dezember 2014 teilte die Beklagte die ab Januar 2015 geltenden Beiträge/Beitragssätze mit, durch Bescheid vom 1. April 2015 informierte die Beklagte über die ab dem 1. Mai 2015 geltenden Beiträge. Gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2015 Widerspruch. Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 mahnte die Beklagte für Dezember 2014 einen Gesamtbetrag in Höhe von 165,03 Euro bis zum 3. Februar 2015 an. Nachdem die Beklagte den Kläger vergeblich mit Schreiben vom 27. Januar 2015 und 24. Februar 2015 zur Übersendung von Informationen zu seinen Einnahmen aufgefordert hatte, setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 1. April 2015 und 30. April 2015 Beiträge ab dem 1. Mai 2015 in Höhe von 717,50 Euro auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze fest. Gegen den Bescheid vom 30. April 2015 hat der Kläger Widerspruch und gleichzeitig Klage erhoben. Die Klage ist am 18. Mai 2015 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangen, wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 (43) KR 172/15 geführt und mit Beschluss der 25. Kammer vom 13. März 2017 zum Verfahren S 25 KR 214/12 hinzuverbunden. Dem Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2015 teilweise insofern ab, als dass die Beitragsanpassung erst zum 1. Juni 2015 erfolgte. Im Bescheid vom 24. Juni 2015 wurde der ab dem 1. Juni 2015 zu erhebende monatliche Betrag auf insgesamt 717,75 Euro (Krankenversicherungsbeitrag von 577,50 Euro, Zusatzbeitrages von 33,00 Euro sowie Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 107,25 Euro) festgesetzt. Für die Monate April 2011 bis Mai 2015 bestehe inklusive Gebühren und ein Rückstand in Höhe von 8.444,16 Euro. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am 22. Juli 2015, zunächst unter dem Aktenzeichen S 25 KR 225/15 geführt und mit Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2016 zur gemeinsamen Entscheidung mit dem Verfahren S 25 KR 214/12 verbunden. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 setzte die Beklagte die Beiträge ab Januar 2016 neu fest, in Höhe von monatlich 745,81 Euro. Mit Bescheid vom 22. März 2016 mahnte die Beklagte einen offenen Gesamtbetrag in Höhe von 7.798,52 Euro an. Durch Bescheid vom 21. April 2016 mahnte die Beklagte für März 2016 einen offenen Betrag in Höhe von 757,81 Euro an. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30. April 2015, geändert durch Bescheid vom 24. Juni 2015, zurück. Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 mahnte die Beklagte für April 2016 einen offenen Gesamtbetrag in Höhe von 757,81 Euro an. Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 mahnte die Beklagte für Mai 2016 einen offenen Gesamtbetrag in Höhe von 757,81 Euro an. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 mahnte die Beklagte einen offenen Gesamtbetrag für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 Höhe von 3.069,24 Euro an. Gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am 23. November 2016 und mit Beschluss der 25. Kammer vom 13. März 2017 zum Verfahren S 25 KR 214/12 verbunden. Mit Bescheid vom 22. November 2016 mahnte die Beklagte einen Gesamtbetrag in Höhe von 757,81 Euro bis zum 5. Dezember 2016 an. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am 27. Dezember 2016, zunächst unter dem Aktenzeichen S 25 KR 495/16 geführt und durch Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2017 zur gemeinsamen Entscheidung zum Verfahren S 25 KR 214/12 verbunden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass er als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ist, die unverzügliche Erstellung und sofortige Übersendung einer gültigen Versichertenkarte durch die Beklagte zur Sicherstellung eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes, die Aufhebung der angegriffenen Bescheide, die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge selbstständig regelmäßig bei der Beigeladenen beizutreiben, Einsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten, Auskunft über die tatsächlich erfolgten bisherigen Beitragsleistungen der Beigeladenen seit dem 3. April 2006 in Form einer Liste über Wertstellungen und Beträge. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Kammer hat die Klagen gegen die Bescheide vom 22. Juli 2014 (vormals: S 25 KR 214/14), 21. November 2014 (vormals: S 20 (43) KR 349/14), 21. Oktober 2016 (vormals: S 20 KR 439/16) und 22. November 2016 (vormals: S 25 KR 495/16) erneut abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt. Den Beteiligten ist gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid rechtliches Gehör gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorliegenden Verwaltungsakten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.