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Urteil

B 6 KA 14/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abrechnungspauschale nach Nr. 40100 EBM-Ä erfasst den gesamten Versendungsaufwand einschließlich der Übersendung von Untersuchungsergebnissen und schließt daher die gesonderte Abrechnung der Portopauschale Nr. 40120 EBM-Ä im selben Fall aus. • Für die Auslegung der Vergütungsbestimmungen des EBM-Ä ist primär der Wortlaut maßgeblich; ergänzende systematische Erwägungen sind nur bei Auslegungsbedarf heranzuziehen. • Die Anmerkung zur GOP Nr. 40120 EBM-Ä, die die Abrechnung bei gleichzeitigem Ansatz der Nr. 40100 EBM-Ä ausschließt, ist als gleichrangiger Bestandteil der Leistungsregelung auszulegen. • Die Versendung von Befundberichten an Dritte (z. B. Hausärzte) berechtigt nicht zusätzlich zur Abrechnung der kleinen Portopauschale, wenn bereits die Pauschale nach Nr. 40100 EBM-Ä abgerechnet wurde.
Entscheidungsgründe
Nr. 40100 EBM-Ä schließt gesonderte Abrechnung der Portopauschale Nr. 40120 im selben Fall aus • Die Abrechnungspauschale nach Nr. 40100 EBM-Ä erfasst den gesamten Versendungsaufwand einschließlich der Übersendung von Untersuchungsergebnissen und schließt daher die gesonderte Abrechnung der Portopauschale Nr. 40120 EBM-Ä im selben Fall aus. • Für die Auslegung der Vergütungsbestimmungen des EBM-Ä ist primär der Wortlaut maßgeblich; ergänzende systematische Erwägungen sind nur bei Auslegungsbedarf heranzuziehen. • Die Anmerkung zur GOP Nr. 40120 EBM-Ä, die die Abrechnung bei gleichzeitigem Ansatz der Nr. 40100 EBM-Ä ausschließt, ist als gleichrangiger Bestandteil der Leistungsregelung auszulegen. • Die Versendung von Befundberichten an Dritte (z. B. Hausärzte) berechtigt nicht zusätzlich zur Abrechnung der kleinen Portopauschale, wenn bereits die Pauschale nach Nr. 40100 EBM-Ä abgerechnet wurde. Die Klägerin war eine Berufsausübungsgemeinschaft von Pathologen, die im Quartal I/2008 Abrechnungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (Beklagte) vornahm. In mehreren Behandlungsfällen setzte die Klägerin sowohl die Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä als auch die Portopauschale Nr. 40120 EBM-Ä an. Die KÄV stellte die Abrechnung sachlich-rechnerisch richtig, soweit beide Positionen gleichzeitig abgerechnet worden waren. Die Klägerin focht dies an; das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht hob diese Entscheidung auf. Die Beklagte legte Revision ein und verlangte die Wiederherstellung der Entscheidung des SG. Streitgegenstand ist, ob die Pauschale nach Nr. 40100 das Versenden von Befundberichten an Dritte bereits umfasst und damit die gesonderte Abrechnung der Nr. 40120 ausschließt. • Die Beklagte ist nach § 106a Abs. 2 S.1 SGB V zur sachlich-rechnerischen Prüfung und Korrektur der Abrechnungen berechtigt und verpflichtet. • Wortlaut und Systematik des EBM-Ä sind bei der Auslegung vorrangig; Pauschalerstattungen wie Nr. 40100 und Nr. 40120 sind entsprechend ihrem eindeutigen Regelungsinhalt zu verstehen. • Die GOP Nr. 40100 ist als umfassende Kostenpauschale für Versandmaterial, Versand und die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen konzipiert und nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig; sie ersetzt damit den gesamten Versendungsaufwand des Untersuchungsarztes. • Die Anmerkung zur Nr. 40120 beschränkt die gesonderte Berechnung der kleinen Portopauschale ausdrücklich für Fälle, in denen die Nr. 40100 bereits abgerechnet wurde; diese Einschränkung ergibt sich aus dem Normtext und ist nicht auf den Fall einer Versendung ausschließlich an den auftragserteilenden Arzt zu beschränken. • Aus systematischen Gründen und früherer Rechtsprechung ergibt sich, dass die Abrechnung der Nr. 40100 den Anspruch auf die zusätzliche Portopauschale ausschließt, unabhängig davon, ob der Bericht an den Auftraggeber oder an Dritte (z. B. Hausarzt) gesandt wird. • Empfindungen zur Inangemessenheit der Erstattungshöhe oder datenschutzrechtliche Bedenken begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Gebührenpositionen; Gebührenrechtliche Reglungen sind vorrangig nach ihrem Wortlaut und System zu beurteilen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts wurde aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz zurückgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, die Abrechnung der Nr. 40120 EBM-Ä sachlich-rechnerisch zu beanstanden, soweit in denselben Behandlungsfällen bereits die Pauschale nach Nr. 40100 EBM-Ä abgerechnet worden war. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf gesonderte Erstattung der Portokosten nach Nr. 40120 für Fälle, in denen Nr. 40100 in Ansatz gebracht wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.