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Beschluss

4 Ws 151/19

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0806.4WS151.19.00
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Leitsätze
Zum ärztlichen Abrechnungsbetrug gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung, insbesondere zur Feststellung des Inhalts konkludenter Erklärungen des Abrechnenden.(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 25. März 2019 wird als unbegründet v e r w o r f e n. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum ärztlichen Abrechnungsbetrug gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung, insbesondere zur Feststellung des Inhalts konkludenter Erklärungen des Abrechnenden.(Rn.21) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 25. März 2019 wird als unbegründet v e r w o r f e n. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten. I. Mit Anklageschrift vom 24. Mai 2017 legt die Staatsanwaltschaft den angeschuldigten Eheleuten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrug in 23 Fällen zur Last. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten im Zeitraum vom 23. Dezember 2008 bis 30. Juni 2014 im Rahmen ihrer gemeinsamen Tätigkeit als niedergelassene Hautärzte in ... gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) - Bezirksdirektion Reutlingen - die hautärztliche Behandlung von Feuermalen („Naevi flammei“) bewusst falsch abgerechnet, in ihren Sammelerklärungen eine Tätigkeit, die Gebühren in der abgerechneten Höhe auslöst, vorgetäuscht und die Mitarbeiter der KVBW so zur Auszahlung ungerechtfertigter Honorare veranlasst. Der für die Abrechnung einzelner ärztlicher Leistungen maßgebliche Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) lege in der Gebührenordnungsposition (GOP) Nr. 10320 fest, dass die dort geregelte Laserbehandlung von Feuermalen je cm² betroffener Hautfläche – unabhängig von der Anzahl der Sitzungen – nur einmalig abgerechnet werden könne. Auch eine wiederholte Abrechnung in späteren Quartalen sei damit ausgeschlossen. Vor Beginn des vierten Quartals 2008 seien die Angeschuldigten übereingekommen, entgegen dieser Regelung die Behandlung der erkrankten Hautfläche unzulässigerweise mehrfach abzurechnen, um sich so zu hohe Abrechnungsbeträge auszahlen zu lassen, auf die sie keinen Anspruch hatten, und sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dementsprechend hätten beide gemeinsam die Behandlung von 31 Patienten im Tatzeitraum jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses quartalsweise abgerechnet und hierbei in der jeweiligen Sammelerklärung bewusst wahrheitswidrig die sachliche Richtigkeit der Abrechnung bestätigt und die Mehrfachabrechnung verschleiert. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Sammelerklärungen habe die KVBW die geltend gemachten Honoraransprüche jeweils vergütet. Im Einzelnen handele es sich um 23 Taten, in denen jeweils ein – je nach Quartal – unterschiedlich hoher Schaden entstanden sei, der zwischen 2.736,36 € und 154.623,00 € liege. Das Landgericht Tübingen – 2. Große Strafkammer – hat mit dem angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Tübingen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht Tübingen hat mit zutreffender, ausführlicher und auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteter Begründung die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Es lassen sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angeschuldigten finden. 1. Hintergrund der Vorwürfe ist ein Streit zwischen den Angeschuldigten und der KVBW über die Auslegung der GOP Nr. 10320 EBM, der bereits in das Jahr 2007 zurückreicht und am 19. Dezember 2008 bzw. am 10. Januar 2009 in einem Vergleich zunächst beigelegt wurde (LO I Bl. 74/201). Streitig war und ist die Auslegung der im Tatzeitraum unverändert gebliebenen Bestimmung der GOP Nr. 10320 EBM, die unter anderem unter der Überschrift „Abrechnungsbestimmung“ vorgibt: „bis zu 1 cm² Gesamtfläche des behandelten Areals und für jeden weiteren cm² je einmal“. Die KVBW vertritt die Auffassung, damit sei eine wiederholte Abrechnung einer Laserbehandlung desselben Hautareals generell – also lebenslang – ausgeschlossen. Beide Angeschuldigten sind der Auffassung, die Regelung verbiete lediglich die wiederholte Abrechnung der Laserbehandlung derselben Fläche im selben Quartal. Die quartalsweise erfolgenden Abrechnungen beinhalten üblicherweise – so auch bei den Angeschuldigten – lediglich die Mitteilung und Abrechnung der einzelnen behandelten Hautflächen; eine Mehrfachabrechnung wird nicht gesondert gekennzeichnet, so dass diese erst anhand einer Addition der behandelten Hautflächenangaben beim selben Patienten und anhand eines Abgleichs mit der durch Lichtbilder zu dokumentierenden erkrankten gesamten Hautfläche im Einzelfall festgestellt werden kann. Der vergleichsweisen Regelung ging voraus, dass die Angeschuldigten in den Vorjahren die Laserbehandlung von Patienten mit Feuermalen teilweise in jedem Quartal neu - und damit mehrfach jährlich - abgerechnet hatten, was im Rahmen einer Überprüfung durch die KVBW aufgefallen war. Diese hatte im Januar 2008 deshalb eine Stellungnahme bei einem als Sachverständigen zugezogenen Hautarzt eingeholt, der nach grober Überprüfung eine Mehrfachabrechnung innerhalb eines Jahres bestätigte und ausführte, eine Abrechnung der Behandlung derselben Hautfläche sei nur einmal jährlich möglich, aber auch zulässig. Die Beteiligten einigten sich daraufhin für die Vergangenheit auf Basis einer Abrechnung der Behandlung einmal jährlich; ein Abschlag von 20 % von der Rückforderung der KVBW erfolgte zur Vermeidung aufwändiger Einzelfallprüfungen. Regelungen für die Zukunft wurden in den Vergleich nicht aufgenommen. Am 26. August 2012 reagierten die Angeschuldigten auf eine Anfrage der KVBW zu ihrer Abrechnungspraxis zur GOP Nr. 10320 EBM und stellten klar, sie hätten sich „exakt an die Vorgaben des Vergleichs gehalten“, in dem ihnen eine jährliche Abrechnung zugestanden worden sei (LO I, Bl. 105). Mit Bescheiden vom 12. Dezember 2012 und vom 23. Juni 2014 hob die KVBW die Honorarbescheide für die Zeiträume Januar 2009 bis Dezember 2009 bzw. Januar 2010 bis Dezember 2013 auf. Hiergegen legten beide Angeschuldigten Widerspruch ein; über diese wurde aufgrund einer Ruhensvereinbarung noch nicht entschieden. Mittlerweile hat die KVBW nicht nur mit Bescheid vom 10. Juli 2018 auch die Honorarbescheide für das Jahr 2014 aufgehoben, sondern mit Bescheiden vom 13. Juni 2019 die Honoraransprüche neu festgesetzt. Sie erhebt danach Rückforderungsansprüche gegen den Angeschuldigten 2) für das Jahr 2009 in Höhe von 159.867 €, gegen die Angeschuldigte 1) für das Jahr 2009 in Höhe von 87.834,30 € und gegen beide Angeschuldigten für die Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von 1.345.590.94 €. Auch die Honorarbescheide für die Jahre 2015 und 2016 hat sie aufgehoben und die Honorare neu festgesetzt. Hinsichtlich weiterer Details und zum Verlauf des Verfahrens wird auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen. 2. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 – StB 27/09 –, BGHSt 54, 275, Rn. 33, juris).Hierbei wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO oder § 126 a Abs. 1 StPO der Fall ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2003 – StB 3/03 –, juris). Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in der Hauptverhandlung muss aber in der Regel höher sein als diejenige eines Freispruchs (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 Ws 247/11; Wenske in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 203 Rn. 13). Das in tatsächlicher Hinsicht wahrscheinliche und wahrscheinlich beweisbare Verhalten muss in rechtlicher Hinsicht die Strafbarkeit des Angeschuldigten begründen; in dieser rechtlichen Prüfung muss das Gericht bei der Eröffnung sicher sein und darf sich auch bei zweifelhaften Rechtsfragen nicht mit einem Wahrscheinlichkeitsurteil begnügen. 3. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Landgericht Tübingen die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt. Schon der Nachweis einer objektiven Täuschungshandlung ist für die Zeit bis zum 26. August 2012 zweifelhaft und danach nahezu ausgeschlossen. Insbesondere wird ein hierauf gerichteter Vorsatz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden können. Zudem ist auch die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils zweifelhaft und ein hierauf gerichteter bedingter Vorsatz nach Aktenlage nicht nachweisbar. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass hinsichtlich der angeklagten Taten Ziff. 1. und 4. wohl Verfolgungsverjährung eingetreten sein dürfte, was anhand der vorliegenden Akten nicht geprüft werden kann. a) Zunächst ist festzustellen, dass die Angeschuldigten nach Aktenlage im angeklagten Tatzeitraum die Behandlung der Feuermale von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht innerhalb desselben Jahres wiederholt abgerechnet, sondern sich an eine jährliche Abrechnungsweise gehalten haben. Hierzu wird auf die ausführliche, übersichtliche und nachvollziehbare Einzelfallauswertung durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss verwiesen, die zutreffend zu dem Ergebnis kommt, dass lediglich in sechs Fällen der Nachweis einer Mehrfachabrechnung innerhalb eines Jahres in Betracht kommt. b) Nach Aktenlage ist der Nachweis einer objektiven Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB fraglich und für die Zeit ab dem 26. August 2012 nicht führbar. 1) Eine Täuschung kann außer durch bewusst unwahre Behauptungen auch konkludent erfolgen, wenn dem irreführenden Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist (BGH, Beschluss vom 26. August 2003 – 5 StR 145/03 –, BGHSt 48, 331-349, Rn. 41). Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Behauptung einer unwahren Tatsache zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt. Dieser unausgesprochene Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekannten Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten bestimmt, die ganz wesentlich auch durch die Anschauungen der jeweiligen Verkehrskreise und die in der Situation relevanten rechtlichen Normen geprägt werden. Liegen keine Besonderheiten vor, kann das Tatgericht regelmäßig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tatsächlichen Inhalt konkludenter Kommunikation schließen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 StR 46/17 –, juris). Für Fälle des Abrechnungsbetrugs gilt zwar grundsätzlich, dass ein Kassenarzt, der im Rahmen des vertraglich vereinbarten, für ihn verbindlichen Abrechnungssystems Leistungen unter einer dort genannten Gebührenordnungsnummer abrechnet, damit nicht nur - konkludent - behauptet, dass die von ihm erbrachte Leistung unter die Leistungsbeschreibung dieser Gebührennummer fällt, sondern auch, dass seine Leistung zu den kassenärztlichen Versorgungsleistungen gehört und nach dem allgemeinen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - 3 StR 461/92, juris). Allerdings darf es sich insoweit nicht lediglich um die Behauptung einer falschen Rechtsauffassung handeln, die als Werturteil nicht Gegenstand einer Täuschung sein kann (BGH, Beschluss vom 26. August 2003 – 5 StR 145/03 –, BGHSt 48, 331-349, Rn 41, juris); vielmehr muss sie zugleich einen greifbaren, dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthalten. Dies ist der Fall, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt wird (BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – 5 StR 573/15, juris). 2) In Abgrenzung zur bloßen Rechtsausführung liegt den Sammelerklärungen demnach eine objektive Täuschung nur zugrunde, wenn in ihnen konkludent nicht nur die Rechtsauffassung dargestellt wird, die – tatsächlich zutreffend beschriebene – Abrechnungspraxis sei rechtlich zulässig, sondern wenn wahrheitswidrig (mit-)behauptet wird, man habe tatsächlich nur einmal pro Hautfläche insgesamt abgerechnet. Die Frage des objektiven Erklärungsgehalts ist Tatfrage (BGH aaO). Allerdings ist es bei Zugrundelegung des dargestellten Maßstabs bereits nach Aktenlage zweifelhaft, ob es mit den prozessual zulässigen Mitteln gelingen wird, in den Sammelerklärungen der Angeschuldigten zu den Abrechnungen einen solchen täuschungsrelevanten objektiven Erklärungsinhalt festzustellen, der nicht allein durch eine einseitige Rechtsansicht des Erklärungsempfängers bestimmt werden kann. Für Abrechnungen nach dem 26. August 2012 erscheint dies sogar ausgeschlossen. Denn wie sich die allgemeine Verkehrsanschauung und die konkret relevanten Normen für die Verantwortlichen der KVBW und die Angeschuldigten im Allgemeinen darstellten, ist vollkommen offen. Über die korrekte Auslegung der Ziff. 10320 EBM bestand jedenfalls bereits im Jahr 2008 allgemein Unklarheit. Im Rahmen der deshalb bereits ab 2007 zutage getretenen Uneinigkeit zwischen der KVBW und den Angeschuldigten wurde die KVBW nach eigener Auskunft bereits Anfang 2008 von einem als Sachverständigen befragten Hautarzt darauf hingewiesen, dass nach der GOP Nr. 10320 EBM wohl jährlich (erneut) abgerechnet werden könne, was auch gängige Praxis unter den Hautärzten sei. Einschlägige Kommentare zum EBM waren unterschiedlicher Auffassung, weshalb sich die KVBW nach eigener Auskunft offenbar schon 2008 gehalten sah, Rücksprache mit dem zuständigen Bundesverband zu nehmen. Bei dieser bestehenden – und auch der KVBW bekannten – Ungewissheit und dem Hinweis eines Arztes auf eine übliche Abrechnungspraxis unter niedergelassenen Hautärzten erscheint es fraglich, ob für die Mitarbeiter der KVBW die Versicherung der sachlichen Richtigkeit einen objektiven Erklärungsgehalt dahingehend gehabt haben kann, man habe Laserbehandlungen nicht – auch nicht jährlich – mehrfach abgerechnet. Dies gilt im konkreten Rechtsverhältnis zu den Angeschuldigten angesichts des – bei der Feststellung des objektiven Empfängerhorizonts auch zu berücksichtigenden – Vorgeschehens umso mehr, als sich die Beteiligten am 19. Dezember 2008 bzw. am 10. Januar 2009 auf genau der Basis der jährlichen Abrechenbarkeit geeinigt und dies mit der Formulierung „auf Basis eines maximalen Ansatzes pro Jahr und Patient“ ausdrücklich in den Vergleichstext aufgenommen hatten. Eine Regelung für die Zukunft war damit zwar nicht ausdrücklich verbunden. Allerdings ist zweifelhaft, ob aus Sicht der für die Abrechnung verantwortlichen Mitarbeiter bei der KVBW bei dieser Sachlage der Versicherung der sachlichen Richtigkeit ein objektiver Erklärungsgehalt der ausschließlich einmaligen Abrechnung zu entnehmen war. Vielmehr lag es nahe, dass die Angeschuldigten ihre Abrechnungspraxis an die vergleichsweise Einigung und deren Grundlage anpassen würden, zumal die KVBW gerade keine in die Zukunft wirkende anderslautende Klausel oder wenigstens Klarstellung zur Rechtsauffassung aufnehmen ließ. Dass die KVBW alle Mitglieder – und auch die Angeschuldigten – über ihre abweichende Rechtsauffassung hierzu informiert hätte und sich deshalb - was fraglich wäre - ein abweichender Empfängerhorizont ergäbe, wurde im vorliegenden Verfahren weder allgemein noch zeitlich konkretisiert belegt. Auch der Umstand, dass sich im Oktober 2008 eine von der KVBW verwendete Kommentierung zu der strittigen Abrechnungsziffer des EBM änderte, kann die bestehenden Zweifel an einem täuschungsrelevanten objektiven Erklärungsgehalt nicht beseitigen. Dies schon deshalb nicht, weil der mit den Angeschuldigten geschlossene Vergleich zeitlich nach Änderung des Kommentars zustande kam. Überdies konnten die Verantwortlichen der KVBW kaum davon ausgehen, dass die Änderung einer Kommentierung von den niedergelassenen Hautärzten umgehend wahrgenommen und - dem gewissermaßen kritiklos folgend - umgesetzt wird. Ob und inwieweit die zuständigen Mitarbeiter der KVBW mit der Erklärung der sachlichen Richtigkeit objektiv getäuscht wurden, ist danach schon für den Zeitraum bis zum 26. August 2012 zweifelhaft. 3) Erst recht – und zweifelsfrei – fehlt es an einer Täuschungshandlung der Angeschuldigten für den Zeitraum ab dem 26. August 2012. Schließlich bestätigten die Angeschuldigten mit Schreiben dieses Datums gegenüber der KVBW ihre jährlich mehrfache Abrechnungsweise und stellten ausdrücklich klar, dass sie diese für die rechtlich zutreffende – und durch den Vergleich vom 10. Dezember 2008 bzw. 10. Januar 2009 gestützte – hielten. Gegen den Aufhebungsbescheid der KVBW vom 12. Dezember 2012 legten sie auch Widerspruch ein. Ein Erklärungsgehalt dahin, sie hätten – entgegen der eigenen deutlich geäußerten Auffassung – die Rechtsauffassung der KVBW zugrunde gelegt und Behandlungen nur noch einmal im Leben eines Patienten abgerechnet, kann ihren anschließenden Sammelabrechnungen deshalb keinesfalls mehr zugeschrieben werden. Daran ändert eine andere rechtliche Bewertung durch die KVBW nichts; diese macht vielmehr lediglich deutlich, dass über diese Frage offen Streit bestand bzw. besteht. c) Aufgrund der beschriebenen Umstände wird den Angeschuldigten jedenfalls kein Vorsatz hinsichtlich einer solchen Täuschungshandlung nachzuweisen sein, was das Landgericht im angefochtenen Beschluss detailliert dargelegt hat. Sie selbst bestreiten diesen und die erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung des Vorgeschehens lässt keine andere Feststellung zu. Es liegt vielmehr nahe, dass die Angeschuldigten – nicht zuletzt aufgrund der Kommunikation mit der KVBW im Jahr 2008 und des damaligen Vergleichsschlusses nachvollziehbar – davon ausgingen, zur jährlichen (wiederholten) Abrechnung der Laserbehandlung berechtigt zu sein, so dass aus ihrer Sicht gar kein Anlass zur Täuschung der KVBW bestand. Immerhin passten sie ihre Abrechnungspraxis – entgegen der eigenen Rechtsauffassung – auch an die Vergleichsgrundlage an. Dementsprechend haben die Angeschuldigten im Schreiben vom 26. August 2012 auch ihre Überraschung über die Auffassung der KVBW und ihre Überzeugung offen zum Ausdruck gebracht, mit der eigenen Rechtsauffassung richtig zu liegen, und haben folgerichtig jeweils auch Rechtsmittel gegen sämtliche Aufhebungs- und Neufestsetzungsbescheide eingelegt. Es wird deshalb im Hinblick auf eine Täuschungshandlung weder das Wissens- noch das Wollenselement zum Täuschungsvorsatz nachweisbar sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeschuldigten dennoch damit rechneten, zur jährlichen Abrechnung nicht berechtigt zu sein und aus Sicht der KVBW eine konkludent falsche Erklärung abzugeben, hat das Landgericht ausführlich geprüft und mit überzeugender Begründung ausgeschlossen. Soweit in Einzelfällen innerhalb des Tatzeitraums eine Mehrfachabrechnung innerhalb desselben Kalenderjahres im Raum steht, wird ihnen ein vorsätzliches Täuschen hierüber ebenfalls nicht nachzuweisen sein. Vielmehr ist in Anbetracht der wenigen Fälle über einen Zeitraum von annähernd sechs Jahren hinweg von vereinzelten Versehen auszugehen. d) Zudem ist auch die Rechtswidrigkeit eines erstrebten Vermögensvorteils zumindest offen. Rechtswidrig ist ein erstrebter Vermögensvorteil dann, wenn nach materiellem Recht kein Anspruch hierauf besteht. Dies ist ohne Bindung an Zivil-, Verwaltungs- oder Sozialgerichte zu prüfen (OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 1 Ss 21/13 –, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 14. September 2011 – 2 St OLG Ss 192/11 –, juris jeweils zu Sozialleistungen; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. November 1989 – RReg 4 St 188/89 –, juris zu zivilrechtlichen Ansprüchen). Vorliegend spricht der für die Auslegung der Bestimmungen des EBM in erster Linie maßgebliche Wortlaut (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – B 6 KA 14/13 R –, SozR 4-2500 § 87 Nr 28, Rn. 11, juris; BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – B 6 KA 31/12 B – Rn. 4, juris) dafür, dass sich die Regelung darin erschöpft, eine Abrechnung für jede einzelne Sitzung zu verhindern. Entsprechendes hat das Sozialgericht Stuttgart in dem von den Angeschuldigten zitierten Urteil entschieden (SG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2015 – S 11 KA 5605/11 –, juris). Darüber hinaus erachtet das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2016 – L 5 KA 5268/12, juris) zumindest die Abrechnung verschiedener Folgeziffern des 10320 EBM (welche die Behandlung mittels unterschiedlicher Lasermethoden betreffen) in aufeinanderfolgenden Quartalen für zulässig und führt wörtlich aus: „Eine darüber hinausgehende behandlungsfallübergreifende - oder gar auf die Lebenszeit des Versicherten bezogene - Ausschlussregelung kann der Senat der Einmalklausel nicht entnehmen (a.A. etwa Wezel/Liebold, EBM-Kommentar zu GOP 10322, 10324 sowie KBV-Information für lasertherapeutisch tätige Hautärzte 3/2015, S. 31)“. Letztlich kann die Frage der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils dahinstehen, weil der hinreichende Tatverdacht bereits aus anderen Gründen fehlt. e) Den Angeschuldigten wird jedenfalls auch ein auf die Rechtswidrigkeit eines Vermögensvorteils gerichteter bedingter Vorsatz nicht nachweisbar sein. Wenn der erstrebte Vermögensvorteil tatsächlich objektiv rechtswidrig ist, der Täter ihn aber fälschlicherweise für rechtmäßig hält, ist ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben: Der Täter kennt dann ein objektiv vorhandenes Tatbestandsmerkmal, nämlich die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils, nicht und handelt somit nicht vorsätzlich. Wer mit Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will oder einen tatsächlich bestehenden, nach seiner Vorstellung aber unberechtigten Anspruch abwehren will, begeht daher keinen Betrugsversuch (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 – 4 StR 389/96 –, BGHSt 42, 268-274; Tiedemann in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 263 Rn. 268 f.). Vorliegend gingen und gehen die Angeschuldigten – wie sie deutlich gemacht haben - davon aus, dass ihnen ein Anspruch auf zumindest jährliche Abrechnung der Ziff. 10320 EBM zusteht. Dieser Auffassung durften sie auch sein. Hierauf weisen nicht nur die zitierten - allerdings erst im Anschluss an den Tatzeitraum ergangenen - Urteile der Sozialgerichte hin. Dies liegt auch allgemein aufgrund der hierzu geäußerten unterschiedlichen Rechtsauffassungen in Kommentaren und Gutachten sowie bis zum August 2012 gerade auch angesichts der auf dieser Basis getroffenen Vereinbarung mit der KVBW auf der Hand. Ihre Rechtsauffassung haben die Angeschuldigten auch jeweils durch Einlegung von Rechtsmitteln mit ausführlicher Begründung und unter Verweis auf entsprechende Literatur und Rechtsgutachten bekräftigt. Bei dieser Sachlage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden können, dass die Angeschuldigten dennoch mit der Rechtswidrigkeit der Abrechnungspraxis gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben. f) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die Taten Ziff. 1. und 4. der Anklage verjährt sein dürften. Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und beginnt nach § 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Beim Betrug ist dafür die Erlangung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils maßgeblich (BGH, Beschluss vom 18. November 2015 – 4 StR 76/15 –, juris). Insoweit wäre vorliegend – worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist – das Datum der jeweiligen Schlusszahlungen maßgeblich, welches sich indes weder aus der Anklage noch aus den vorliegenden Akten ergibt. Allerdings können den Akten Ausdrucke von Anlagen zu Honorarbescheiden entnommen werden, die zu den Taten 1. und 4. jeweils auf den 8. April 2009 datieren (Leitzordner II Bl. 17 und Bl. 65). Ausgehend von der naheliegenden Annahme, dass die sich aus den Bescheiden ergebenden Zahlungen zeitnah im Anschluss an die Erstellung der Bescheide erfolgte, wären diese Vorwürfe (absolut) verjährt. Die absolute Verjährung beträgt nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mithin vorliegend zehn Jahre. Die Ausnahme des Ruhens der Verjährung nach Eröffnung eines Strafverfahrens vor der Großen Strafkammer nach § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB, § 78b Abs. 4 StGB liegt mangels Eröffnung durch das Landgericht Tübingen nicht vor. Da Ausdrucke von Anlagen zu Honorarbescheiden nachfolgender Tatvorwürfe deutlich später datieren, kommt insoweit eine absolute Verjährung (noch) nicht in Betracht. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der sich aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.