Urteil
B 6 KA 44/12 R
BSG, Entscheidung vom
95mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) verliert die Eigenschaft einer Aufbaupraxis, wenn sie länger als den im Honorarverteilungsmaßstab vorgesehenen Aufbauzeitraum (maximal fünf Jahre) vertragsärztlich tätig ist.
• Der Eintritt eines neuen Partners in eine bestehende BAG begründet keine Neugründung; die BAG bleibt fortbestehend und kann sich nicht dadurch erneut den Status einer Aufbaupraxis verschaffen.
• Regelungen des Bewertungsausschusses (EBewA) und des Honorarverteilungsvertrags, die das RLV nach der Fallzahl des Vorjahresquartals bemessen (einjähriges Moratorium), sind mit dem Anspruch unterdurchschnittlich abrechnender Praxen auf Wachstum bis zum Fachgruppendurchschnitt vereinbar, soweit das Erreichen dieses Durchschnitts binnen fünf Jahren in effektiver und realistischer Weise möglich bleibt.
• Ein Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung, das auf die damals geltenden Bedingungen Bezug nimmt, begründet keine bindende Zusicherung für spätere, geänderte Honorierungssysteme.
• Ein Härtefall (Existenzgefährdung oder Sicherstellungsbedarf) ist nur bejahbar, wenn konkrete, nicht dem Beteiligten zurechenbare Umstände substantiiert dargelegt sind; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung als Aufbaupraxis; RLV-Bemessung nach Vorjahresfallzahl rechtmäßig • Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) verliert die Eigenschaft einer Aufbaupraxis, wenn sie länger als den im Honorarverteilungsmaßstab vorgesehenen Aufbauzeitraum (maximal fünf Jahre) vertragsärztlich tätig ist. • Der Eintritt eines neuen Partners in eine bestehende BAG begründet keine Neugründung; die BAG bleibt fortbestehend und kann sich nicht dadurch erneut den Status einer Aufbaupraxis verschaffen. • Regelungen des Bewertungsausschusses (EBewA) und des Honorarverteilungsvertrags, die das RLV nach der Fallzahl des Vorjahresquartals bemessen (einjähriges Moratorium), sind mit dem Anspruch unterdurchschnittlich abrechnender Praxen auf Wachstum bis zum Fachgruppendurchschnitt vereinbar, soweit das Erreichen dieses Durchschnitts binnen fünf Jahren in effektiver und realistischer Weise möglich bleibt. • Ein Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung, das auf die damals geltenden Bedingungen Bezug nimmt, begründet keine bindende Zusicherung für spätere, geänderte Honorierungssysteme. • Ein Härtefall (Existenzgefährdung oder Sicherstellungsbedarf) ist nur bejahbar, wenn konkrete, nicht dem Beteiligten zurechenbare Umstände substantiiert dargelegt sind; dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft radiologischer Fachärzte mit CT- und MRT-Vorhaltung, die nach zwischenzeitlichem Wegfall der Zulassung seit Ende Juni 2004 wieder vertragsärztlich tätig war. Zum 1.1.2008 trat eine weitere Ärztin (Dr. J.) in die BAG ein; Standortverlegungen erfolgten innerhalb desselben Planungsbereichs, zuletzt Ende Juli 2009. Für das Quartal III/2009 setzte die Beklagte ein Regelleistungsvolumen (RLV) zugrunde, das die Fallzahl des Vorjahresquartals (III/2008: 90 Fälle) berücksichtigte, obwohl die BAG tatsächlich 371 Fälle behandelte. Die Klägerin begehrte daher ein höheres Honorar und machte geltend, sie sei als Aufbaupraxis zu behandeln oder jedenfalls sei die tatsächliche Fallzahl zu berücksichtigen; ferner berief sie sich auf ein vorangegangenes Schreiben der KÄV und auf Härtegründe. Sozialgericht und Landessozialgericht beurteilten die Frage unterschiedlich; das BSG hat im Revisionsverfahren zu entscheiden begonnen. • Rechtliche Grundlage sind die Vorgaben des BewA (§ 87b SGB V) und die darauf gestützten HVV-Bestimmungen, wonach das RLV nach der Fallzahl des Vorjahresquartals zu bemessen ist und ein einjähriges Moratorium gilt. • Aufbaupraxis: Nach ständiger Rechtsprechung muss einer Aufbaupraxis sofortige Möglichkeit zur Erhöhung des Honorars bis zum Fachgruppendurchschnitt eingeräumt werden; dieser Aufbauzeitraum kann drei bis fünf Jahre betragen und ist durch die Honorierungspartner festlegbar. • Die Klägerin war im Quartal III/2009 keine Aufbaupraxis mehr, weil sie bereits seit Ende Juni 2004 vertragsärztlich tätig war und damit länger als fünf Jahre; Eintritt eines neuen Partners in eine BAG begründet keine Neugründung, die BAG bleibt fortbestehend. • Das einjährige Moratorium (Bemessung des RLV nach Vorjahresfallzahl) ist rechtlich zulässig. Es verfolgt legitime Ziele (z. B. Stabilisierung der Gesamthonorarstruktur) und beschränkt den Wachstumsanspruch unterdurchschnittlich abrechnender Praxen nicht unvertretbar, sofern das Erreichen des Durchschnitts binnen fünf Jahren realistisch bleibt. • Die Klägerin konnte trotz des Moratoriums innerhalb kurzer Zeit ihre Fallzahl und Vergütung deutlich steigern, wodurch die praktische Vereinbarkeit der Regelung mit dem Wachstumsanspruch belegt ist. • Das Schreiben der KÄV vom 02.10.2007 enthält keine rechtsverbindliche Zusicherung für spätere geänderte Honorierungssysteme; seine Aussagen bezogen sich auf den damals geltenden Rechtszustand und sind durch die spätere Systemänderung nicht bindend. • Härtefallprüfung: Für eine Härte (Existenzgefährdung oder Sicherstellungsbedarf) verlangte Voraussetzungen wurden nicht substantiiert dargetan; die reduzierte Fallzahl im Vorjahr ist dem unternehmerischen Risiko der Klägerin zuzurechnen und begründet keinen schutzwürdigen Härtefall. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg; die Urteile des LSG und des SG wurden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid über das RLV für das Quartal III/2009 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keine Aufbaupraxis mehr war und die RLV-Bemessung nach der Fallzahl des Vorjahresquartals den gesetzlichen Vorgaben und der einschlägigen Rechtsprechung entspricht. Eine bindende Zusicherung der KÄV zugunsten der Klägerin entfiel, weil sich das Schreiben nur auf den damals geltenden Rechtszustand bezog und die Systemänderungen ab 1.1.2009 bekannt bzw. vorhersehbar waren. Schließlich liegt kein Härtefall vor; die behauptete Existenzgefährdung und ein Sicherstellungsbedarf sind nicht substantiiert nachgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für alle Rechtszüge.