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Beschluss

B 2 U 79/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verwerten von ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten durch das Gericht und ergänzende Prüfung der Plausibilität anhand unfallmedizinischer Literatur verletzt nicht ohne Weiteres das rechtliche Gehör. • Eine bloße Zitierung oder ergänzende Auswertung von Fachliteratur stellt keine überraschende, verfahrensrelevante Veränderung dar, wenn die medizinischen Kriterien bereits durch in das Verfahren eingeführte Expertisen getragen werden. • Liegt die Entscheidung auf zwei selbständigen Begründungen, bleibt sie bestandsfähig, wenn eine davon entfiele, sofern die andere für das Ergebnis ausreicht.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und Verwertung ärztlicher Stellungnahmen mit Literaturprüfung bei Unfallfeststellung • Das Verwerten von ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten durch das Gericht und ergänzende Prüfung der Plausibilität anhand unfallmedizinischer Literatur verletzt nicht ohne Weiteres das rechtliche Gehör. • Eine bloße Zitierung oder ergänzende Auswertung von Fachliteratur stellt keine überraschende, verfahrensrelevante Veränderung dar, wenn die medizinischen Kriterien bereits durch in das Verfahren eingeführte Expertisen getragen werden. • Liegt die Entscheidung auf zwei selbständigen Begründungen, bleibt sie bestandsfähig, wenn eine davon entfiele, sofern die andere für das Ergebnis ausreicht. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalls nach dem Anheben einer Eisenstange, nachdem bei ihm eine Bizepssehnenruptur diagnostiziert wurde. Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung mit der Begründung, es liege kein äußeres Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs.1 Satz 2 SGB VII vor und es fehle alternativ der ursächliche Zusammenhang zwischen dem behaupteten Ereignis und der Sehnenruptur. Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision und machte geltend, das LSG habe von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen und sein rechtliches Gehör verletzt, weil es zur Begründung auch unfallmedizinische Literatur herangezogen habe, ohne diese zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben. • Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet; die Entscheidung des LSG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (§ 62 SGG, Art. 103 Abs.1 GG). • Ein Gericht muss die Parteien nur vor überraschenden, prozessprägenderweise neuen Tatsachen, Beweismitteln oder tragenden Entscheidungsgründen benachrichtigen; es besteht keine Pflicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab offenzulegen. • Hier stützte das LSG seine Kausalitätsfeststellungen vorrangig auf ärztliche Stellungnahmen und Gutachten, die als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen in das Verfahren eingeführt waren; die zusätzlich zitierte Fachliteratur diente lediglich der Prüfung der Plausibilität und Schlüssigkeit dieser Expertisen. • Die ergänzende Heranziehung unfallmedizinischer Literatur zur Kontrolle der vorliegenden Gutachten stellt keine neue, überraschende Tatsachenbasis dar und verletzt daher nicht das rechtliche Gehör. Bloße Literaturauswertung ist nur dann unzulässig, wenn sie ohne jegliche fachliche Expertisen zur Feststellung wissenschaftlicher Erkenntnisstände herangezogen wird. • Die angeführte angebliche Divergenz mit höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht substantiiert nachgewiesen; selbst bei hypothetischer Unrichtigkeit eines abstrakten Rechtssatzes des LSG bliebe die Entscheidung aufgrund des eigenständigen zweiten Traggrundes (Fehlen des Ursachenzusammenhangs) bestehen (§ 160 Abs.2 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; das Landessozialgericht hat zu Recht die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verneint. Die Entscheidung beruht auf zwei selbständigen Gründen: mangelndes außenwirkendes Unfallereignis und fehlender ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Ereignis und der Bizepssehnenruptur. Die Verwertung von ärztlichen Gutachten und die ergänzende Prüfung dieser Gutachten anhand unfallmedizinischer Fachliteratur waren prozessordnungsgemäß und haben das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Eine behauptete Divergenz mit der Rechtsprechung führt nicht zum Erfolg, weil die Verneinung der Kausalität für sich allein das Klageziel vereitelt. Kosten sind nicht zu erstatten.