Urteil
B 2 U 12/12 R
BSG, Entscheidung vom
67mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Beurteilung, ob ein Wegeunfall vorliegt, ist maßgeblich die Handlungstendenz des Versicherten; eine frühere Fokussierung auf das Verlassen oder Wiedererreichen des öffentlichen Verkehrsraums ist nicht mehr ausschlaggebend.
• Unterbricht ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstätte für eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit (z. B. Tanken) und ist diese Unterbrechung mehr als geringfügig, ruht der Versicherungsschutz bis zum Abschluss der eigenwirtschaftlichen Handlung und der Wiederaufnahme des ursprünglichen Wegs.
• Die Wiederaufnahme des versicherten Wegs bemisst sich nach objektiv erkennbarem Verhalten mit Blick auf die Handlungstendenz; es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte bereits wieder auf der ursprünglich vorgesehenen Fahrspur fährt.
Entscheidungsgründe
Wegeunfall: Ende einer privatwirtschaftlichen Unterbrechung richtet sich nach Handlungstendenz des Versicherten • Zur Beurteilung, ob ein Wegeunfall vorliegt, ist maßgeblich die Handlungstendenz des Versicherten; eine frühere Fokussierung auf das Verlassen oder Wiedererreichen des öffentlichen Verkehrsraums ist nicht mehr ausschlaggebend. • Unterbricht ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstätte für eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit (z. B. Tanken) und ist diese Unterbrechung mehr als geringfügig, ruht der Versicherungsschutz bis zum Abschluss der eigenwirtschaftlichen Handlung und der Wiederaufnahme des ursprünglichen Wegs. • Die Wiederaufnahme des versicherten Wegs bemisst sich nach objektiv erkennbarem Verhalten mit Blick auf die Handlungstendenz; es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte bereits wieder auf der ursprünglich vorgesehenen Fahrspur fährt. Der Beigeladene fuhr am 8.2.2007 mit seinem Roller von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte. Er steuerte unterwegs eine links der Straße gelegene Tankstelle an, um zu tanken. Beim Ausfahren aus der Tankstelle und beim Überqueren der Gegenfahrbahn kollidierte er mit einem entgegenkommenden Pkw und wurde schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft (Klägerin) übernahm zunächst die Behandlungskosten, lehnte später aber die Entschädigung mit der Begründung ab, das Tanken sei private, nicht versicherte Tätigkeit. Die Krankenkasse (Beklagte) hielt demgegenüber den Unfall für einen Wegeunfall und weigerte sich, Erstattung zu leisten. Das Sozialgericht wies die Klage der BG ab; das Landessozialgericht gab der BG in Berufung statt. Die Beklagte rügte daraufhin die Entscheidung des LSG mit Revision. • Anwendbare Normen: § 8 Abs.1, § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII sowie Grundsatz der versicherten Tätigkeit für Wegeunfälle. • Begriffsbestimmung: Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 SGB VII Unfälle infolge einer versicherten Tätigkeit; dazu zählt nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII das Zurücklegen des unmittelbaren Wegs zur Arbeitsstätte. • Handlungstendenz maßgeblich: Die Rechtsprechung orientiert sich nicht mehr allein am Verlassen bzw. Wiedererreichen des öffentlichen Verkehrsraums; maßgeblich ist, ob der Versicherte objektiv erkennbar die Handlungstendenz zur Fortsetzung des versicherten Wegs verfolgt. • Unterbrechung durch Privathandlung: Beginnt eine mehr als geringfügige privatwirtschaftliche Unterbrechung (z. B. Tanken), ruht der Versicherungsschutz bis zum Abschluss dieser Handlung und der Wiederaufnahme des ursprünglichen Wegs. • Feststellungen zum Einzelfall: Der Beigeladene hatte mit Einfahren in die Tankstelle die privatwirtschaftliche Handlungstendenz gezeigt; nach dem Verlassen der Tankstelle zeigte sein äußeres Verhalten jedoch wieder die Tendenz, zur Arbeit zu gelangen. • Zeitpunkt des Wiederbeginns des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz setzt wieder ein, wenn der Versicherte das Tankstellengelände verlassen und sich auf der Fahrbahn in Richtung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung befindet; es ist nicht erforderlich, dass er bereits die ursprünglich vorgesehene Fahrspur eingenommen hat. • Anwendung auf den Fall: Beim konkreten Unfall hatte der Versicherte die Tankhandlung bereits beendet und war objektiv wieder unterwegs zur Arbeit, sodass die gesundheitlichen Einwirkungen als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII einzustufen sind. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Der Beigeladene hat am 8.2.2007 einen Arbeitsunfall erlitten, sodass die Klägerin als zuständiger Träger die Leistungen zu erbringen hatte und kein Erstattungsanspruch der BG gegen die Beklagte nach § 105 Abs.1 SGB X besteht. Maßgeblich war, dass der Versicherte nach Beendigung des Tankvorgangs das Tankstellengelände verlassen und objektiv die Handlungstendenz gezeigt hatte, den Weg zur Arbeit fortzusetzen; damit bestand zum Unfallzeitpunkt Versicherungsschutz nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde festgesetzt.