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Urteil

S 40 U 227/18

SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2019:1129.S40U227.18.00
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Leitsätze
Der Kläger war während der Erholungspause im Stadtpark versichert, weil diese Tätigkeit von dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule mitgetragen wurde, auch wenn der Stadtpark nicht unmittelbarer Teil des Schulgeländes ist. Dies ergibt sich für die Kammer bereits aus der Zeugenaussage der Schulleiterin. Denn der räumliche Verantwortungsbereich der Schule wurde aufgrund der räumlichen Nähe zum Schulgelände/-hof und dem stark begrenzten Platzangebot des Schulhofes für die Schüler des Gymnasiums auf den Stadtparkbereich gelockert. Der Stadtpark wird von der Schule für die Erholungspausen als "erweiterter Schulhof" nicht nur toleriert, sondern auch befürwortet. Auf eine solche Handhabung bzw regelmäßige Übung der Schulpausengestaltung ab der 10. Klasse zur Erholung nimmt die Schule insofern "organisatorischen" Einfluss, als dass sie den Schülern ab dieser Klassenstufe und vor Erreichen der Volljährigkeit - mit schriftlicher Bestätigung der Eltern - das Verlassen des Schulgeländes zur Erholung konkret erlaubt. Dabei genügt bereits die Unterschrift der Eltern, es erfolgen nach Aussage der Zeugin keine weiteren Hinweise auf Haftung oder "Versicherungsschutz" etc an die Eltern. (Rn.21)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2018 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18.01.2018 ein Arbeitsunfall ist. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2018 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18.01.2018 ein Arbeitsunfall ist. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind daher aufzuheben. Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis am 18. Januar 2018 ein Arbeitsunfall ist, denn der Kläger stand unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, als er am 18. Januar 2018 in der großen Schulpause während eines Spaziergangs im Stadtpark von einem schweren Ast getroffen wurde. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (stRspr, vgl. BSGE 122, 1 = NJW 2017, 508 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 Rn. 13; BSG, NJOZ 2016, 1269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 Rn. 9; NJW 2015, 1407 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 53 Rn. 11; SozR 4-2700 § 8 Nr. 50 = BeckRS 2013, 72597 Rn. 10 und Urt. v. 4.7.2013 – B 2 U 12/12 R, BeckRS 2013, 73166; SozR 4-2700 § 8 Nr. 49 = BeckRS 2013, 73166 Rn. 14 sowie SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 = BeckRS 2013, 73187 Rn. 12; BSGE 112, 177 = NJW 2013, 3676 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46 Rn. 20 und BSG, NJOZ 2014, 551 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 Rn. 26 f.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen „Unfall“ (1.) als versicherter Gymnasialschüler infolge einer versicherten Tätigkeit – der Erholung vom Schulunterricht in der großen Schulpause im Stadtpark – erlitten, wobei das Herabfallen des Astes im Stadtpark vom Schutzzweck der Norm des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII umfasst war, weil der Aufenthalt im Stadtpark in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fiel, innerhalb dessen die gesetzliche (Schüler-)Unfallversicherung auch Schutz bieten soll (2). Die versicherte Tätigkeit war kausal für den Unfall, das (eigenwirtschaftliche) Rauchen war nur nebensächlich (3). Schließlich war der Unfall ursächlich für die eingetretenen Gesundheitsschäden als Poly- und Hirn-Schädel-Trauma (4). 1. Der Kläger erlitt einen „Unfall“, als er am 18. Januar 2018 im Stadtpark von einem abgebrochenen und herabfallenden großen und schweren Ast getroffen wurde. Bei dem Aufprall wirkte der Ast als Teil der Außenwelt zeitlich begrenzt auf den Kopf und Körper ein und diese Einwirkung führte unter anderem zu schweren Kopf- und Oberschenkelverletzungen als Gesundheitserstschäden. 2. Während des Aufenthalts im Stadtpark zur Erholung vom Schulunterricht in der zweiten großen Schulpause übte der Kläger die versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) SGB VII aus. Dazu gehören Verrichtungen eines Schülers während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule. Als Gymnasialschüler war der Kläger insoweit Schüler einer allgemeinbildenden Schule (vgl. dazu nur die Begründung der BReg. zum Entwurf eines Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten, BT-Drs. VI/1333, 4 zu Buchst. a) und verrichtete während der Schulpause durch die Erholung im Stadtpark eine versicherte Tätigkeit im Rahmen seines Schulbesuchs. Nach der zu § 539 Abs. 1 Nr. 14b Reichsversicherungsordnung, welche Vorschrift mit § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) SGB VII im Wortlaut übereinstimmt, ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. etwa Urteil vom 22. Februar 1973 2 RU 150/70 juris Rn. 22 f.) ist das Merkmal „während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen“ dahin zu verstehen, dass der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift beschränkt ist auf diejenigen Veranstaltungen, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der besuchten Schule fallen. Dem Versicherungsschutz unterliegen in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischenliegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter Schulveranstaltungen. Damit ist der Kreis der Versicherten in der Schülerunfallversicherung, der so genannten unechten Unfallversicherung, enger gezogen, als in der Gesetzlichen Unfallversicherung der Beschäftigten. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und ihm deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (BSGE 51, 257, 259). Nicht versichert ist beispielsweise bei Schülern das Anfertigen von üblichen „Hausaufgaben“, die im häuslichen Bereich verrichtet werden. Während in der Beschäftigtenversicherung ggf. im „Home-Office“ ein solcher innerer/sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zur Begründung des Versicherungsschutzes unter Umständen angenommen werde, bedarf es hierfür bei der Schülerunfallversicherung eines engeren ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Teilnahme an der Veranstaltung und dem Schulbesuch. Dieser ursächliche Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die betreffende Veranstaltung von der besuchten Schule organisatorisch getragen wird. Dies gilt (selbstverständlich) für alle Lehrplanveranstaltungen, für nicht in den Lehrplan aufgenommene Veranstaltungen nur dann, wenn es sich um eine Veranstaltung der besuchten Schule handelt, diese mithin organisatorisch von ihr getragen wird. Hiermit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn die Schule die Möglichkeit hat, auf den Ablauf der Veranstaltung Einfluss zu nehmen und so die sich hieraus ergebenden Gefahren zu mindern. Versicherungsschutz ist hingegen nicht anzunehmen für Unfälle, die sich außerhalb des Bereichs jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht ereignen. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu den Vorschriften der Haftungsbeschränkungen nach den §§ 105f SGB VII führt u.a. aus, dass die innere schulische Verbundenheit von Unfallereignis und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, stets erfordert, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt werden, welches i.d.R. eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt (vgl. auch Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 30.3.2004 - VI ZR 163/03, r + s 2004, 307). Der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang zum Schulbesuch entfällt grundsätzlich, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG, NZS 2000 619 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 49 S. 214 und NJOZ 2011, 142 = SozR 4-2700 § 2 13 Rn. 25). Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (z.B. bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf. außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (zB bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind (s. dazu bereits BT-Drs. VI/1333, 4 zu Buchst. a). Ein „Besuch der Schule“, wie ihn § 2 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) SGB VII tatbestandlich voraussetzt, findet folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt. Der BGH hat zu Haftungsfragen daher bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch Unfälle außerhalb des Schulgeländes schulbezogen sein können, wenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zurückzuführen sind (vgl. BGH-Urteil vom 14.07.1987 - VI ZR 18/87, NJW 1988, 493 = VersR 1988, 167 – Schneeballwurf von außerhalb des Schulgeländes; BGH, NJW 1982, 37 = VersR 1981, 849 – Schulbushaltestelle). Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte ist die Schulbezogenheit von Unfällen in der Nähe der Schule verschiedentlich bejaht worden (OLG Hamm, NJOZ 2004, 1653 = NZV 2004, 400 = VersR 2005, 369f. – Knallkörperwurf an Bushaltestelle; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1174 – Schubserei unter Schülern im Bus; OLG Schleswig, VersR 2002, 238 = BeckRS 2008, 18977 – Manipulation an Lehrerfahrrad außerhalb des Schulgeländes; LG Detmold, VersR 1991, 204 – Umfahren einer Schülergruppe mit dem Mofa auf dem Zufahrtsweg zur Schule; vgl. auch Wannagat/Waltermann, SGB, § 106 SGB VII Rdnr. 2a; zum Teil krit. Hauck/Nehls, SGB VII, K § 106 Rdnrn. 9ff.). Der Kläger war während der Erholungspause im Stadtpark versichert, weil diese Tätigkeit von dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule mitgetragen wurde, auch wenn der Stadtpark nicht unmittelbarer Teil des Schulgeländes ist. Dies ergibt sich für die Kammer bereits aus der Zeugenaussage der Schulleiterin. Denn der räumliche Verantwortungsbereich der Schule wurde aufgrund der räumlichen Nähe zum Schulgelände/-hof und dem stark begrenzten Platzangebot des Schulhofes für die Schüler des ...Gymnasiums auf den Stadtparkbereich gelockert. Der Stadtpark wird von der Schule für die Erholungspausen als „erweiterter Schulhof“ nicht nur toleriert, sondern auch befürwortet. Auf eine solche Handhabung bzw. regelmäßige Übung der Schulpausengestaltung ab der 10. Klasse zur Erholung nimmt die Schule insofern „organisatorischen“ Einfluss, als das sie den Schülern ab dieser Klassenstufe und vor Erreichen der Volljährigkeit - mit schriftlicher Bestätigung der Eltern - das Verlassen des Schulgeländes zur Erholung konkret erlaubt. Dabei genügt bereits die Unterschrift der Eltern, es erfolgen nach Aussage der Zeugin keine weiteren Hinweise auf Haftung oder „Versicherungsschutz“ etc. an die Eltern. Schließlich ist diese grundsätzliche Erweiterung des organisatorischen Verantwortungs-bereiches daran zu erkennen, dass die Schule den Schülern aufgibt, sich außerhalb des Schulgeländes ordnungsgemäß zu verhalten. Die Schule bzw. die Schulleitung hält insoweit die Schüler regelmäßig dazu an, sich entsprechend zu verhalten. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Überzeugung der Kammer fest. So hat die Zeugin H. als Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Schule ein großes Schulgelände habe, das auf der einen Seite an den Stadtpark grenze. Dort sei im Prinzip der Ein- und Ausgang, der insbesondere in den Pausen von Lehrkräften beaufsichtigt werde. Die Unterrichtszeiten seien derart gestaltet, dass immer 90 Minuten Unterricht durchgeführt würden und dann eine 30-minütige Pause folge. Kleine Pausen gäbe es bei ihnen nicht. Ferner hat sie vorgetragen, dass die Schüler bis zu den neunten Klassen das Schulgelände nicht verlassen dürften, während die Schüler ab der zehnten Klasse das Schulgelände verlassen dürften. Die Berechtigung, das Schulgelände zu verlassen, werde durch die Pausenaufsichten kontrolliert, ggf. durch Vorzeigen des Schülerausweises. Nach ihrer Auffassung würden die Schüler das Schulgelände verlassen, um sich frei zu bewegen, essen zu kaufen, spazieren zu gehen oder um dort zu rauchen. Rauchen sei auf dem Schulgelände verboten. Die Schule gehe davon aus, dass ab der zehnten Klasse die Schüler reif genug seien, sich außerhalb des Schulgeländes zu bewegen. Die Eltern würden in der Weise darüber informiert, dass sie dies entsprechend unterschreiben, als Information, dass die Schüler das dürfen. Ab Volljährigkeit der Schüler sei dies sowieso nicht mehr relevant. Die Schüler würden regelmäßig angehalten, sich gut außerhalb des Schulgeländes zu verhalten. Dies sei der Schule ein alltägliches und geläufiges Verfahren, sodass hierüber keine schriftlichen Sachen mit den Schülern festgehalten seien. Schließlich hat die Zeugin erklärt, dass die Schule 1450 Schüler habe. Die Schule sei eine sehr alte Schule und habe im Verhältnis einen sehr kleinen Schulhof. Nach Auffassung der Zeugin würde man heute den Schulhof doppelt so groß ausgestalten. Wenn man wirklich Ruhe zur Erholung brauche, sei dies auf dem Schulhof in der Pause fast nicht möglich, weil die jüngeren Schüler dort spielen und sehr laut seien. Eine Erholung auf dem Pausenhof und in den Schulgebäuden ist aber grundsätzlich möglich. Dennoch werde von der Schule insbesondere wegen der Lärmentwicklung und der Sitzmöglichkeiten auf dem Schulhof, die sehr begrenzt seien und von den jüngeren Schülern belagert würden, erwartet, dass die älteren Schüler das Schulgelände in den Pausen zur Erholung verlassen, sodass der Stadtpark schon zum Teil als erweiterter Pausenhof gesehen werde (ausschließlich für die Oberstufenschüler). Daher würden nach Wahrnehmung der Zeugin die Oberstufenschüler auch bei schlechtem Wetter häufig das Schulgelände verlassen. Warnhinweise wegen des Unwetters seien zum Zeitpunkt des Unfallereignisses des Klägers nicht durchgegeben worden. Aufgrund der schriftlichen Erlaubnis oder der Volljährigkeit der Oberstufenschüler erübrige sich eine Pausenaufsicht durch Lehrkräfte im Stadtpark, die auf dem Schulgelände dagegen eingesetzt würden. Die Nutzung des Stadtparks als ausgelagerten (erweiterten) Schulhof für die Oberstufenschüler zum Zwecke einer Erholung vom Schulunterricht in ruhiger Atmosphäre wird auch durch die Aussage des Zeugen Ri. bestätigt. Dieser hat vorgetragen, dass er mit dem Kläger und dem Zeugen Se. hinausgegangen seien, um frische Luft zu schnappen. Im Stadtpark wären sie herumgelaufen und hätten sich unterhalten. Der Zeuge verbringe seine Pausen regelmäßig draußen, indem er sich etwas zu Essen hole oder in den Stadtpark zur Erholung gehe. Dies tue er auch als Nichtraucher. Am Tage des Unfallgeschehens habe er keine Unwetterwarnungen mitbekommen, vielmehr sei der Stadtpark in den Wochen davor bereits von umgefallenen Bäumen befreit worden. Er sei in letzter Sekunde vor dem herabfallenden Ast weggesprungen und dadurch nicht getroffen worden. Nichts Anderes ergibt sich aus den Aussagen der beiden weiteren Zeugen Se. und Ra.. Sie würden in der Pause beide gerne in den Stadtpark raus gehen, auch wenn es die Möglichkeit im Schulgebäude gebe, in einem Raum Billard zu spielen. Der Zeuge Se. habe am Unfalltag wahrscheinlich auch geraucht, was er regelmäßig, aber eher beiläufig mache. Dabei würden auch Nichtraucher ihre Pause im Stadtpark verbringen. Dies sei von der Schule erlaubt. Gedanken zum Wetter hätten sie sich am Unfalltag nicht gemacht. Die Sonne habe geschneit, nachdem am Morgen des 18. Januar 2018 Schnee gefallen sei. Eine Gefährlichkeit durch die Bäume im Stadtpark habe der Zeuge Se. ausgeschlossen, da er davon ausgeht, dass diese von der Stadt regelmäßig geprüft würden. Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen sowie deren Glaubhaftigkeit ergeben sich für die erkennende Kammer nicht. Der sachliche Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt des Klägers im Stadtpark und dem Besuch der allgemeinbildenden Schule ist durch das Rauchen nicht entfallen, da es nach der objektiven Handlungstendenz des Klägers maßgeblich auf die Erholung vom Schulunterricht und nicht wesentlich auf das Rauchen ankam. Der Aufenthalt des Klägers im Stadtpark ist trotz des Rauchens nicht als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (so grundsätzlich auch: BSGE 12, 254, 255; SozR § 550 RVO Nr. 15; SozR 2200 § 538 Nr. 7; Hauck/Noftz/Keller § 8 Rdn 110). Schließlich kommt es auf die Prüfung einer gemischten Tätigkeit oder einer geringfügigen Unterbrechung nicht an. 3. Die Unfallkausalität ist gegeben. Der versicherte Aufenthalt des Klägers im Stadtpark zur Erholung vom Schulunterricht als versicherte Tätigkeit ist kausal und wesentlich für das Unfallereignis. Allein dieser Erholungsaufenthalt führte zum Unfallereignis. Die nichtversicherte Tätigkeit des Rauchens hat keine wesentliche Bedeutung für das Unfallereignis, denn infolge des Rauchens hat sich keine Gefahr realisiert, die zum Unfallereignis führte. Im vorliegenden Fall realisierte sich die Gefahr aus dem Spaziergang im Park und keine rauchspezifische Gefahr. Das Rauchen hat mangels besonderer Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt nicht wesentlich beigetragen. Der herabfallende Ast war als Gefahr des generellen Aufenthalts im Stadtpark durch das Unwetter als Wegegefahr der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Es war vom Zufall abhängig, dass der Kläger von dem Ast getroffen wurde. Die Zeugen Se. und der Zeuge Ri., der zu diesem Zeitpunkt nicht geraucht hatte, konnten in letzter Sekunde rechtzeitig weggesprungen und hätten auch getroffen werden können. 4. Die multiplen Verletzungen und Frakturen am Wadenbein sowie am Volkmanndreieck, die der Kläger bei dieser Gelegenheit erlitt, sind die Folge des Arbeitsunfalls. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 18. Januar 2018 als Arbeitsunfall in der Schüler-Unfallversicherung streitig. Der am ... Juni 1999 geborene Kläger war Schüler des ...Gymnasiums in ... und ist als Schüler bei der Beklagten versichert. Am 18. Januar 2018 hielt sich der Kläger gemeinsam mit zwei Mitschülern gegen 11:45 Uhr im Rahmen der zweiten großen Schulpause im Stadtpark auf. Der Stadtpark grenzt unmittelbar an die Schule, er ist durch eine Straße vom Schulgelände getrennt. In diesem Zeitraum herrschte generell ein Unwetter in Form von Sturm und Schneefall (Sturmtief „Friederike“), wobei das Wetter zum Unfallzeitpunkt „aufgeklart“ sein sollte. Im Stadtpark rauchte der Kläger mit einem der Mitschüler und hielt sich dort zur Erholung auf. Während dieses Aufenthalts fiel dem Kläger ein sehr großer und schwerer Ast auf den Kopf und den Körper. Durch den Ast erlitt der Kläger ein Polytrauma mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma sowie Frakturen des Wadenbeins und des Volkmanndreiecks. Der Kläger wurde nach Eintreffen des Notarztes am Unfallort unmittelbar auf der Intensivstation im Klinikum, ... stationär behandelt. Infolge des Unfallereignisses konnte der Kläger an den anstehenden Abitur-Prüfungen nicht teilnehmen. Die Teilnahme des Klägers an einer zeitlich versetzten Wiederholung der Abitur-Prüfungen nach seiner Genesung blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 20. April 2018 informierte die Beklagte den Kläger, dass die Behandlung zu Lasten der Beklagten abgebrochen werde, weil ein Schulunfall nicht vorliegen würde. Dies begründete die Beklagte damit, dass eine versicherte Tätigkeit nicht vorgelegen habe, weil der Kläger den Schulhof zum Rauchen verlassen hatte und der Verzehr von Genussmitteln sowie die damit zusammenhängenden Wege dem privaten, nicht versicherten Bereich gehören würden. Das Aufsuchen des Stadtparks sei aus eigenwirtschaftlichen Zwecken erfolgt, sodass der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hätte. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein, begründet diesen umfangreich am 11. Juni 2018, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2018 zurückgewiesen wurde. Dies begründete die Beklagte im Wesentlichen damit, dass die objektive Handlungstendenz des Klägers maßgeblich auf das eigenwirtschaftliche Interesse des Rauchens ausgerichtet gewesen sei. Ferner hätte einer Erholung im Stadtpark das Unwetter entgegengestanden. Vielmehr wäre eine Erholung auf dem Schulgelände möglich und ausreichend gewesen. Schließlich werde ein gruppendynamisches Verhalten abgelehnt, das zu einem gesetzlichen Unfallschutz hätte führen können, weil der Kläger bereits volljährig sei und die Entscheidung, das Schulgelände zum Rauchen zu verlassen, bewusst getroffen hätte. Daher sei Unfallversicherungsschutz abzulehnen. Der Kläger hat am 5. November 2018 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, dass er mit seinen Freunden das Schulgelände verlassen habe, um im Stadtpark seine Pause zu verbringen und sich dort vom Schulgelände in ruhiger Umgebung zu erholen. Weiterhin trägt er vor, dass das Rauchen auf dem Schulgelände verboten sei und die Schüler dazu angehalten seien, den Schulhof zum Rauchen zu verlassen. Das Verlassen des Schulhofs – auch zum Rauchen – sei von der Schule gestattet. Insgesamt sei das Rauchen nebensächlich gewesen. Nach Auffassung des Klägers sei der herabgefallene Ast daher nicht seinem persönlichen, eigenwirtschaftlichen Risiko zuzurechnen. Dies beruhe darauf, dass Freistunden und Pausen auch außerhalb des Schulgeländes vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen. Eine mit dem Rauchen spezifische Gefahr, die den Versicherungsschutz hätte entfallen lassen können, sei nicht eingetreten. Würde angenommen, der Kläger hätte das Schulgelände nur zum Rauchen verlassen, so liege im Zweifel eine geringfügige private Unterbrechung vor, die nach Auffassung des Klägers keine Rolle für die Wertung des Unfalls als Versicherungsfall spielen könne. So hätte dies das Bundessozialgericht in einem ähnlich gelagerten Fall für das Zündeln mit Explosionsmitteln durch Schüler entschieden. Würde eine geringfügige private Unterbrechung ebenfalls abgelehnt, so sei im Zweifel eine gemischte Tätigkeit gegeben. Im Rahmen der gemischten Tätigkeit habe die Erholung im Stadtpark im Vordergrund, das Rauchen dagegen im Hintergrund gestanden, sodass das gesamte Verhalten des Klägers vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst werde. Auch müsse schließlich von der Beklagten die Eigenart eines Jugendlichen berücksichtigt werden, die aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts mangels Annahme schematischer Altersgrenzen auch bei einem bereits Volljährigen anzuwenden seien. Hier spiele das gruppendynamische Verhalten von Schülern eine wesentliche Rolle, das im Falle des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Nach Auffassung des Klägers dürfe die Beklagte den Versicherungsschutz nicht allein mit dem Argument „wegwischen“, dass das Rauchen im Vordergrund gestanden hätte. Daher beantragt der Kläger, den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2018 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 18.01.2018 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten habe das Rauchen im Vordergrund gestanden. Zudem habe keine geringfügige Unterbrechung von fünf Minuten vorgelegen, weil die Unterbrechung bereits mit dem Entschluss des Verlassens des Schulgeländes begonnen hätte. Zur weiteren Begründung verwies die Beklagte auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen. Das Gericht die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Am 20. September 2019 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung am 29. November 2019 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Frau H. als Schulleiterin des ...Gymnasiums, und der ehemaligen Mitschüler Herr Ri., Herr Se. sowie Frau Ra.. Für die Vernehmung der Schulleiterin Frau H. ist von der Behörde für Schule und Berufsbildung am 11. November 2019 eine Aussagegenehmigung aufgrund von § 37 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz/§ 3 Abs. 2 TV-L erteilt worden. Die Zeugen H. hat u.a. ausgesagt, dass das Rauchen verboten ist, sodass weder Schüler noch Lehrer auf dem Schulgelände rauchen. Das Schulgelände ist sehr groß und grenzt auf der einen Seite an den Stadtpark. Dort ist im Prinzip der Ein- und Ausgang, der insbesondere in den Pausen von Lehrkräften beaufsichtigt wird. Wir haben deshalb keine Raucherregelung, weil auf dem Schulgelände das Rauchen verboten ist. Die Unterrichtszeiten gestalten sich in der Weise, dass immer 90 Minuten Unterricht ist und dann eine 30-minütige Pause folgt. Kleine Pausen gibt es bei uns nicht. Die Pausenaufsichten erfolgen durch die Lehrkräfte, das sind regelmäßig 10-12 Personen, die eine aktive Pause gestalten. Die Schüler bis zu den 9ten Klassen sollen sich draußen aufhalten und dürfen das Schulgelände nicht verlassen. Die Schüler ab der 10ten Klasse dürfen das Schulgelände verlassen. Dies wird durch die Pausenaufsichten kontrolliert, ggf. durch vorzeigen des Schülerausweises. Sie verlassen das Schulgelände, um sich u.a. frei zu bewegen, essen zu kaufen, spazieren zu gehen, oder um dort zu rauchen. Wir gehen davon aus, dass ab der 10ten Klasse die Schüler reif genug sind, sich außerhalb des Schulgeländes zu bewegen. Die Eltern werden in der Weise darüber informiert, dass sie dies entsprechend unterschreiben, als Information, dass die Schüler das dürfen. Ab 18 Jahren ist dies sowieso nicht mehr relevant. Die Schüler werden regelmäßig angehalten, sich gut außerhalb des Schulgeländes zu verhalten. Dies ist bei uns ein alltägliches und geläufiges Verfahren, sodass wir hierüber keine schriftlichen Sachen festhalten mit den Schülern. Bei Regen werden die Pausen abgeläutet, sodass die Schüler (insbesondere bis zu 9ten Klassen) aus den Gebäuden rausmüssen bzw. bei Regen in den Schulgebäuden bleiben dürfen. Es gehen trotzdem einige raus, sodass die Pausenaufsichten sich sowohl innen als auch draußen aufhalten. Nach Wahrnehmung der Zeugin verlassen Oberstufenschüler trotzdem, auch bei schlechtem Wetter, häufig das Schulgelände. Die Schule hat 1450 Schüler. Es ist eine sehr alte Schule und im Verhältnis ist der Schulhof sehr klein. Heute würde man den Schulhof doppelt so groß ausgestalten. Wenn man wirklich Ruhe zur Erholung braucht, ist dies auf dem Schulhof in der Pause fast nicht möglich, weil die jüngeren Schüler dort spielen und sehr laut sind. Eine Erholung auf dem Pausenhof und in den Schulgebäuden ist aber grundsätzlich möglich. Bei extremen Wetterlagen gibt es zumindest seit dem letzten Jahr neue Hinweise von der Schulbehörde. Ich selber habe Warnhinweise bei Glatteis gemacht und nach dem Unfall des Klägers gebe sie auch Sturmwarnungen, dass keiner in den Stadtpark gehen soll, entsprechend an die Schüler weiter. Bzgl. der Lärmentwicklung und der Sitzmöglichkeiten, die sehr begrenzt sind und von den jüngeren Schülern belagert werden, ist der Stadtpark schon zum Teil als erweiterter Pausenhof zu sehen (ausschließlich für die Oberstufenschüler). Hinsichtlich des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2019 verwiesen.