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Beschluss

B 9 SB 36/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. • Beanstandungen, die im Kern die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, rechtfertigen keine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Bei der Bemessung des GdB sind die gesetzlichen Vorgaben des § 69 SGB IX und die Versorgungsmedizin-Verordnung bzw. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) zu beachten; die Feststellung des GdB ist tatrichterliche Aufgabe.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung bei GdB-Feststellung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. • Beanstandungen, die im Kern die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, rechtfertigen keine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Bei der Bemessung des GdB sind die gesetzlichen Vorgaben des § 69 SGB IX und die Versorgungsmedizin-Verordnung bzw. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) zu beachten; die Feststellung des GdB ist tatrichterliche Aufgabe. Die Klägerin begehrte die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab Oktober 2008. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneinte den Anspruch in einem Überprüfungsverfahren nach § 48 SGB X und lehnte die nochmalige Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. ab. Die Klägerin erhob Beschwerde beim Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel. Sie rügte insbesondere, das LSG habe die Gewichtung von Einzel-GdB-Werten bei der Bildung des Gesamt-GdB fehlerhaft behandelt und einen Beweisantrag auf ergänzende Befragung des Sachverständigen nicht berücksichtigt. Die Klägerin berief sich teilweise auf die Versorgungsmedizin-Verordnung und auf Rechtsprechung, führte aber keine hinreichende Auseinandersetzung mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der BSG-Rechtsprechung aus. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 160 Abs. 2 SGG, weil die Klägerin die zulassungsrelevanten Voraussetzungen nicht substanziiert dargelegt hat. • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hätte die Klägerin konkret eine noch nicht geklärte Rechtsfrage benennen und ihre abstrakte und konkrete Klärungsbedürftigkeit sowie die Breitenwirkung aufzeigen müssen; dies ist unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Schrifttum nicht erfolgt. • Die Streitfrage, ob bei der Bildung des Gesamt-GdB nach § 69 SGB IX neben den in der VersMedV/VG bestimmten Graden Ab- oder Aufstufungen in Form von "schwachen" oder "starken" Einzel-GdB-Werten vorzunehmen sind, betrifft überwiegend tatrichterliche Wertungen und medizinische Feststellungen und ist deshalb nicht hinreichend als reine Rechtsfrage dargelegt. • Die Rechtsprechung des BSG und die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 69 SGB IX sowie die VG zur VersMedV) legen nahe, dass die Bemessung des GdB in drei Schritten vorzunehmen ist und bei der Gesamtwürdigung eine Gewichtung der Einzel-GdB wegen der Gesamtschau naheliegt; damit fehlt es an deutlichem Klärungsbedarf. • Soweit die Klägerin Verfahrensmängel rügt (u.a. Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags nach Schriftsatz vom 1.3.2012), hat sie nicht substantiiert dargetan, welche konkreten Tatsachen durch den beantragten Beweis geklärt worden wären, welches voraussichtliche Ergebnis zu erwarten gewesen wäre und inwiefern das Urteil des LSG dadurch beeinflusst worden sein könnte, wie § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG verlangt. • Da die Ausführungen der Klägerin im Kern die Beweiswürdigung des LSG angreifen, ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG eine Zulassung der Revision ausgeschlossen. • Mangels hinreichender Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; eine Entscheidung hierzu bedarf keiner Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG nicht substantiiert dargelegt; insbesondere fehlt eine überzeugende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage und eine hinreichende Substantiierung des behaupteten Verfahrensmangels. Die vorgebrachten Einwände zielen im Wesentlichen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung ab, was nach der gesetzlichen Regelung einer Revisionszulassung entgegensteht. Die Kostenentscheidung lautet, dass die Beteiligten einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Dadurch bleibt die erstinstanzliche Entscheidung über den GdB bestehen.