Beschluss
B 2 U 218/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führt zur Aufhebung des Urteils und ist als absoluter Revisionsgrund zu beachten (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
• Eine fehlerhafte Übertragung der Zuständigkeit an den Berichterstatter durch Senatsbeschluss bleibt wirksam, wenn sie den Beteiligten zugestellt wurde; die Entscheidung des Berichterstatters in abweichender Besetzung verletzt jedoch das Recht auf den gesetzlichen Richter.
• Eine nachträgliche "Berichtigung" des Übertragungsbeschlusses begründet die Zuständigkeit des Einzelrichters nicht, wenn der Berichtigungsbeschluss erst mit dem Urteil wirksam zugestellt wird.
• Bei Vorliegen eines nicht heilbaren Verfahrensmangels ist die Rückverweisung an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geboten (§ 160a Abs. 5 SGG).
Entscheidungsgründe
Aufhebung des LSG-Urteils wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter • Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führt zur Aufhebung des Urteils und ist als absoluter Revisionsgrund zu beachten (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Eine fehlerhafte Übertragung der Zuständigkeit an den Berichterstatter durch Senatsbeschluss bleibt wirksam, wenn sie den Beteiligten zugestellt wurde; die Entscheidung des Berichterstatters in abweichender Besetzung verletzt jedoch das Recht auf den gesetzlichen Richter. • Eine nachträgliche "Berichtigung" des Übertragungsbeschlusses begründet die Zuständigkeit des Einzelrichters nicht, wenn der Berichtigungsbeschluss erst mit dem Urteil wirksam zugestellt wird. • Bei Vorliegen eines nicht heilbaren Verfahrensmangels ist die Rückverweisung an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geboten (§ 160a Abs. 5 SGG). Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ein Ereignis vom 26.01.1998 als Arbeitsunfall eines Nothelfers anzusehen sei. Das Landessozialgericht (LSG) hatte in Berufung des Klägers das Ereignis als Arbeitsunfall festgestellt. Der Beklagte rügte, dass das LSG-Urteil unter Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter ergangen sei, weil die Sache durch Beschluss des LSG vom 03.11.2011 dem Berichterstatter zur Entscheidung nach § 153 Abs. 5 SGG zugewiesen worden sei und der Berichterstatter allein ohne die ehrenamtlichen Richter entschieden habe. Das LSG versuchte am 26.04.2012, den früheren Beschluss durch einen anderen Übertragungsbeschluss zu berichtigen und damit die Zuständigkeit des Einzelrichters zu begründen; dieser Berichtigungsbeschluss wurde den Beteiligten allerdings erst mit dem Urteil zugestellt. Der Beklagte beanstandete zudem Beweiserwägungen im Urkundenbeweis, was jedoch offenbleiben kann, da der Verfahrensfehler bereits erheblich ist. • Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. §§ 33, 155 SGG) ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) und steht der Tragfähigkeit des LSG-Urteils entgegen. • Der Beschluss des LSG vom 03.11.2011, die Sache dem Berichterstatter nach § 153 Abs. 5 SGG zuzuweisen, war rechtswidrig, wurde aber wirksam, weil er den Beteiligten zugestellt und nicht aufgehoben worden ist; dadurch wäre der Berichterstatter lediglich gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern gesetzlicher Richter gewesen. • Die Entscheidung durch den Berichterstatter allein entsprach nicht der wirksamen Übertragungsentscheidung; eine erst nachträglich erlassene oder zugestellte "Berichtigung" am 26.04.2012 konnte die Zuständigkeit des Einzelrichters nicht mehr rechtzeitig begründen. • Eine Beschlussberichtigung nach §§ 142 Abs. 1, 138 SGG kommt nur bei offenbaren Unrichtigkeiten in Betracht; hier lag eine Gesetzeswidrigkeit vor, nicht ein bloßer Schreib- oder Rechenfehler. • Die Bestellung eines Vorsitzenden oder Berichterstatters zum Einzelrichter tritt kraft Gesetzes nur ein, wenn die Beteiligten wirksam ihr Einverständnis erklärt haben (§ 155 SGG); eine Senatsentscheidung kann dies nicht ersetzen. • Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist von solcher Bedeutung, dass bei seiner Verletzung die Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben ist; dies gebietet die Rückverweisung bei nicht heilbarem Verfahrensmangel (§ 160a Abs. 5 SGG). • Sachdienlich kann es bei abweichender Würdigung bereits vernommener Zeugen sein, diese persönlich zu laden, um unmittelbaren Eindruck zu gewinnen; dies betrifft die künftige Beweisaufnahme des LSG. Der Beschwerde des Beklagten wird stattgegeben: Das Urteil des Landessozialgerichts vom 7.5.2012 wird aufgehoben, weil die Entscheidung nicht durch den gesetzlichen Richter getroffen worden ist und damit Art. 101 Abs. 1 GG sowie §§ 33, 155 SGG verletzt wurden. Die nachträgliche Berichtigung des Übertragungsbeschlusses hat die fehlende Zuständigkeit des Einzelrichters nicht geheilt, weil der Berichtigungsbeschluss den Beteiligten erst mit dem Urteil wirksam geworden ist. Es liegt ein nicht heilbarer Verfahrensmangel vor, weshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückgewiesen wird. Das Landessozialgericht hat im neuen Verfahren u. a. über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden und gegebenenfalls Beweiserhebungen, insbesondere persönliche Vernehmung von Zeugen, vorzunehmen.