Urteil
B 10 EG 10/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist für die Ermittlung des im Elterngeldrecht anrechenbaren Einkommens grundsätzlich das steuerrechtliche Zuflussprinzip maßgeblich.
• Das modifizierte Zuflussprinzip, das bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angewendet wird, ist auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht ohne Weiteres übertragbar.
• Wurde Elterngeld vorläufig nach § 8 Abs. 3 BEEG gezahlt, kann eine Erstattungspflicht nur festgestellt werden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Rückforderung, einschließlich Hinweises auf Erstattung und Prüfung von Vertrauensschutz/Ermessen, gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Elterngeld: Zuflussprinzip bei selbstständigen Einkünften, endgültige Festsetzung und Erstattungspflicht • Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist für die Ermittlung des im Elterngeldrecht anrechenbaren Einkommens grundsätzlich das steuerrechtliche Zuflussprinzip maßgeblich. • Das modifizierte Zuflussprinzip, das bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angewendet wird, ist auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht ohne Weiteres übertragbar. • Wurde Elterngeld vorläufig nach § 8 Abs. 3 BEEG gezahlt, kann eine Erstattungspflicht nur festgestellt werden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Rückforderung, einschließlich Hinweises auf Erstattung und Prüfung von Vertrauensschutz/Ermessen, gegeben sind. Der Kläger, selbstständiger Fernsehredakteur, erhielt für den 6. und 12. Lebensmonat seines Kindes vorläufiges Elterngeld in Höhe von jeweils 1.800 Euro auf Grundlage einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung 2006. In den Bezugsmonaten erzielte er tatsächliche Überschüsse aus selbstständiger Tätigkeit, die zu einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 2.501,05 Euro führten. Die zuständige Behörde setzte das Elterngeld endgültig auf jeweils 300 Euro herab und forderte die Erstattung von 3.000 Euro. Das Sozialgericht hob die Rückforderungsregelung auf und bestätigte die vorläufige Festsetzung in Höhe von 1.800 Euro; das LSG bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte legte Revision ein und rügte die Auslegung des Begriffs "Erzielens von Einkommen" nach § 2 BEEG. • Revision des Beklagten war zulässig und begründet; das LSG-Urteil konnte nicht insgesamt Bestand haben. • Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs ist § 2 BEEG; für Monate mit Erwerbseinkommen greift Abs. 3, für selbstständige Einkünfte die Abs. 8 und 9 mit steuerrechtlicher Ausprägung. • Für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ist grundsätzlich das steuerrechtliche Zuflussprinzip anzuwenden; das modifizierte Zuflussprinzip des BSG für abhängig Beschäftigte ist nicht ohne Weiteres übertragbar, weil sich Art und Zahlungsmodalitäten der Einkünfte unterscheiden. • Systematische, gesetzgeberische und pragmatische Gesichtspunkte sprechen dafür, bei selbstständigen Einkünften an der zeitlichen Zuordnung nach Steuerrecht festzuhalten; dies gewährleistet Praktikabilität und Nutzbarkeit steuerlicher Nachweise. • Auf Grundlage der vom LSG festgestellten tatsächlichen Einkünfte führt die Differenzberechnung nach § 2 Abs. 3 BEEG zu einem Anspruch nur in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro pro Monat; konkrete rechnerische Einwände wurden nicht substantiiert vorgebracht. • Zur Frage der Erstattung der vorläufig gezahlten Beträge ist § 8 Abs. 3 BEEG nicht abschließend; § 42 SGB I kommt als sachgerechte Ermächtigungsgrundlage in Betracht, kann hier aber nicht gelten, weil der ursprüngliche Bescheid keine hinreichenden Hinweise auf eine Erstattungspflicht enthielt. • Daher war die Rückforderungsentscheidung nicht abschließend zu bestätigen; die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 50 Abs. 2 i.V.m. § 48 SGB X (Vertrauensschutz, Atypikprüfung, Mitteilungspflichten) sind noch nicht vollauf aufgeklärt und müssen vom LSG nachverhandelt werden. Die Revision des Beklagten hat überwiegend Erfolg: Das LSG-Urteil wird insoweit aufgehoben, als die Erstattungspflicht des Klägers betroffen ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Hinsichtlich der Festsetzung des Elterngeldes für den 6. und 12. Lebensmonat ist die Klage abgewiesen; die Behörde durfte das Elterngeld endgültig auf jeweils 300 Euro festsetzen, weil nach Anwendung des steuerrechtlichen Zuflussprinzips bei selbstständigen Einkünften und der Differenzberechnung nach § 2 Abs. 3 BEEG kein höherer Betrag zusteht. Die Rückforderungsforderung über 3.000 Euro kann hingegen nicht abschließend bestätigt werden, weil der ursprüngliche Bescheid keine hinreichenden Erstattungshinweise enthielt und die für eine Rückforderung erforderlichen Tatsachen zur Prüfung von Vertrauensschutz und Ermessen nicht festgestellt sind; deshalb bedarf es einer erneuten Prüfung durch das LSG.