OffeneUrteileSuche
Urteil

B 4 AS 102/11 R

BSG, Entscheidung vom

45mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähigen Ausbildung führt dies nach § 7 Abs. 5 S.1 SGB II grundsätzlich zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. • Während eines Urlaubssemesters ist für die Anwendbarkeit des Ausschlusses nach § 7 Abs. 5 S.1 SGB II zu prüfen, ob der Studierende organisationsrechtlich weiterhin der Hochschule angehört und ob er die Ausbildung tatsächlich betreibt. • Ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist, bemisst sich nach § 2 BAföG; die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte und das tatsächliche Betreiben sind im Urlaubssemester gesondert festzustellen. • Fehlende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II und zum Ausschluss nach § 7 Abs. 5 S.1 SGB II machen eine Zurückverweisung zur ergänzten Tatsachenfeststellung geboten.
Entscheidungsgründe
Urlaubssemester: Förderfähigkeit nach BAföG und Ausschluss vom Alg II • Bei einer dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähigen Ausbildung führt dies nach § 7 Abs. 5 S.1 SGB II grundsätzlich zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. • Während eines Urlaubssemesters ist für die Anwendbarkeit des Ausschlusses nach § 7 Abs. 5 S.1 SGB II zu prüfen, ob der Studierende organisationsrechtlich weiterhin der Hochschule angehört und ob er die Ausbildung tatsächlich betreibt. • Ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist, bemisst sich nach § 2 BAföG; die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte und das tatsächliche Betreiben sind im Urlaubssemester gesondert festzustellen. • Fehlende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II und zum Ausschluss nach § 7 Abs. 5 S.1 SGB II machen eine Zurückverweisung zur ergänzten Tatsachenfeststellung geboten. Die Klägerin war als Studentin der Volkswirtschaftslehre an einer Technischen Universität eingeschrieben. Im neunten Fachsemester (Sommersemester 2010) wurde sie von der Universität beurlaubt; im folgenden Semester schloss sie das Studium ab. Sie beantragte Arbeitslosengeld II ab 1.4.2010 bis 30.9.2010 in Form eines Zuschusses. Der Leistungsträger lehnte ab mit der Begründung, die Ausbildung sei dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig und damit nach § 7 Abs.5 S.1 SGB II von Leistungen ausgeschlossen; Prüfungsvorbereitung sei kein wichtiger Grund für das Urlaubssemester. Das Sozialgericht bestätigte die Ablehnung und sah keine Ausnahmesituation. Die Klägerin legte Sprungrevision ein; sie verzichtete auf eine darlehensweise Gewährung nach § 7 Abs.5 S.2 SGB II. • Streitgegenstand ist der Anspruch auf Alg II für den Zeitraum 1.4.–30.9.2010 als Zuschuss; die Klägerin hat einen Darlehensanspruch ausgeschlossen. • Das BSG konnte mangels hinreichender Feststellungen des SG nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II erfüllte bzw. ob der Ausschluss des § 7 Abs.5 S.1 SGB II anwendbar ist. • Nach § 7 Abs.5 S.1 SGB II sind Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig ist, vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen; auf die Förderungsfähigkeit kommt es abstrakt nach § 2 BAföG an. • Für die Förderungsfähigkeit während eines Urlaubssemesters sind zwei Prüfsteine zu beachten: a) Organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte (Immatrikulation/Beurlaubung und landesrechtliche/universitäre Regelungen) und b) tatsächliches Betreiben der Ausbildung (z. B. Beteiligung an Prüfungen oder üblichen Prüfungsvorbereitungen). • Das SG hat nicht hinreichend festgestellt, ob die Klägerin im Urlaubssemester organisationsrechtlich weiterhin der Hochschule angehörte und ob sie das Studium tatsächlich betrieben hat; dies ist für die Anwendung des § 7 Abs.5 S.1 SGB II entscheidend. • Fehlende Feststellungen zu den Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II sind ebenfalls zu ergänzen, falls sich im Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt, dass die Klägerin die Hochschule nicht im Sinne des § 2 BAföG besuchte. • Wegen dieser offenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Dresden zurückzuverweisen. Die Sprungrevision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21.04.2011 und der Bescheid des Beklagten vom 17.03.2010 werden aufgehoben. Das Bundessozialgericht verweist die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Dresden zurück. Insbesondere sind Feststellungen zur organisationsrechtlichen Zugehörigkeit der Klägerin zur Hochschule im Urlaubssemester und dazu, ob sie das Studium tatsächlich betrieben hat, nachzuholen. Erst nach diesen Feststellungen kann geprüft werden, ob der Ausschluss nach § 7 Abs.5 S.1 SGB II greift oder ob insoweit ein Anspruch nach § 7 Abs.1 SGB II besteht; das Sozialgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.