Urteil
L 14 AS 189/21
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2022:0721.14AS189.21.00
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Leitsätze
Kein Ausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II für das in Teilzeit absolvierte und damit nach § 2 Abs 5 BAföG nicht förderfähige Studiensemester. (Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 4. August 2021 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 18. Oktober 2019 und vom 23. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2019 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher vorgesehener Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Ausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II für das in Teilzeit absolvierte und damit nach § 2 Abs 5 BAföG nicht förderfähige Studiensemester. (Rn.31) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 4. August 2021 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 18. Oktober 2019 und vom 23. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2019 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher vorgesehener Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten im streitigen Zeitraumeinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhielten Leistungen zur Grundsicherung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hätten, erwerbsfähig und hilfebedürftig seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Darüber hinaus erhielten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch die Personen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, wobei zu Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II u.a. der erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Partnerin oder der Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie grundsätzlich die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und des Partners gehörten. Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II und ist hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Die Klägerin ist, entgegen der Ansicht des Beklagten und des Sozialgerichts, nicht von Leistungen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Ausbildungsförderung nur in dem vorgesehenen System (BAföG) zu gewährleisten und Ausbildungsförderung durch Leistungen aus dem Fürsorgesystem (SGB II und SGB XII) zu verhindern (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R -, juris, Rn. 19), um keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R – juris, Rn. 13). Bei dem von der Klägerin ab 1. Oktober 2019 aufgenommenen Studium handelt sich aber nicht um eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG, mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 BAföG (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - juris, Rn. 14). Die entsprechenden Grundsätze des BAföG sind auch für das SGB II maßgeblich (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R -, juris, Rn. 15). Für eine SGB II-spezifische Auslegung des § 2 BAföG beseht kein Raum. Ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich alleine nach abstrakten Kriterien. Dabei unbeachtlich sind in der Person des Auszubildenden liegende individuelle Versagens- oder Ausschlussgründe (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - juris; Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R - juris), zum Beispiel wegen Staatsangehörigkeit (vgl. § 8 BAföG) oder des Überschreitens der Regelaltersgrenze (vgl. § 10 Abs. 3 BAföG). Die Klägerin besuchte nach den zutreffenden Feststellungen des SG eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BAföG, was zunächst zu einer Förderfähigkeit führen würde. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung aber nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Eine Ausbildung nimmt die Arbeitskraft voll in Anspruch, wenn sie in Vollzeit ausgeführt wird, also üblicherweise 40 Wochenstunden in Anspruch nimmt, was bei Hochschulbesuchen unterstellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1088, Az. 5 C 59/85 – juris, Rz. 18). Entsprechend ist ein Teilzeitstudium nicht förderungsfähig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, Az. 11 C 28/93 – juris, Rz. 19). Die Klägerin hatte die Durchführung des Masterstudiengangs in Teilzeit beantragt, was entsprechend der Studienordnung der Universität zur Folge hat, dass die Klägerin nur anteilig Leistungsnachweise erbringen darf. Ein grundsätzlich nicht förderfähiges Teilzeitstudium liegt daher vor. Hieran ändert die Tatsache, dass die Klägerin die Ausbildung theoretisch auch in Vollzeit machen könnte oder sie diese ggf. später in Vollzeit fortsetzt nichts. Für die Beurteilung, ob in förderungsfähiges Vollzeit oder nicht förderungsfähiges Teilzeitstudium gegeben ist, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten oder Zeiträumen zu unterscheiden, was dazu führt, dass bei einem Hochschulstudium die jeweiligen Semester gesondert zu beurteilen sind. Dies folgt insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit" geleistet wird, in der die Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird." (vgl. entsprechend Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - L 9 AS 535/20 B ER - juris, Rn. 26 m.w.N.). Entsprechend sind für jedes Semester, das den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht genügt, Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen, so dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht anwendbar ist. Diese gesonderte Betrachtung des jeweiligen Semesters entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei einem Urlaubssemester die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 BAföG und damit der Leistungsausschluss entfallen kann (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R -, juris, Rn. 15-16; vgl. Hessisches LSG a.a.O.). Die hier vom Sozialgericht vertretene Auffassung findet jedoch keine Stütze in § 2 BAföG oder Sinn und Zweck der maßgebenden Bestimmungen. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin nichts dafür erkenntlich ist, dass bei ihr die Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium nicht vorliegen würden oder, dass sie die Immatrikulation als Teilzeitstudierende rechtsmissbräuchlich vorgenommen hat, um etwa Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Missbrauchsfälle wären wohl auch – wie üblich – über § 34 SGB II zu regeln. Im Gegenteil wäre gar nicht nachzuvollziehen, warum Hilfebedürftige, die sich nur in Elternzeit befinden und damit ebenfalls eingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, Leistungen nach dem SGB II erhalten, Hilfebedürftige, die sich daneben um eine Fortführung des Studiums in Teilzeit bemühen, aber nicht. Vielmehr erscheint es folgerichtig und systementsprechend, dass das SGB II den übersteigenden Bedarf des Elterngeldbeziehenden deckt. Da dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht, konnte sich das Gericht auf ein Grundurteil im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG beschränken. Der Beklagte wird nunmehr die konkreten Leistungsansprüche der Klägerin im Streitzeitraum festzusetzen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr.1 SGG. Streitig ist eine zuschussweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020. Die im Februar 1992 geborene Klägerin zog zum 1. Oktober 2019 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer am ....2019 geborenen Tochter von E. nach A-Stadt. Seit dem 1. Oktober 2019 war die Klägerin als Studentin an der Universität A-Stadt im Studiengang M. eingeschrieben. Bei diesem Studiengang handelt es sich um einen viersemestrigen Masterstudiengang, der als Vollzeitstudium konzipiert ist. Am 4. Oktober 2019 beantragte die Klägerin für sich, ihren nicht erwerbstätigen Ehemann und die gemeinsame Tochter die Gewährung von Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Einnahmen hat die Familie nur aus Elterngeld in Höhe von 300 Euro und Kindergeld von 204 Euro. Für die Mietwohnung waren 629 Euro Bruttowarmmiete zu entrichten. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 bewilligte der Beklagte dem Ehemann und der Tochter der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Den Antrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, sie absolviere eine Ausbildung, die im Rahmen des BAföG förderungsfähig sei. Mit dem Widerspruch vom 14. November 2019 verweis die Klägerin darauf, dass sie Teilzeitstudentin und weiterhin in Elternzeit sei. Sie hatte beim Prüfungsausschuss des Instituts für B. Wissenschaften der Universität A-Stadt für das erste Studienjahr einen Antrag auf ein individuelles Teilzeitstudium gestellt, den sie mit der notwendigen Betreuung ihrer Tochter begründet hat. Das Institut für B. Wissenschaften genehmigte diesen Antrag mit Schreiben vom 23. Oktober 2019. Einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung lehnte das Studierendenwerk A-Stadt-X. mit Bescheid vom 14. November 2019 ab. Die Klägerin würde das als Vollzeitstudium angelegte Masterstudium in Teilzeit mit weniger als 20 Wochenstunden betreiben, der Antrag sei nach § 2 Abs. 5 BAföG abzulehnen. Sie könne daher kein BAföG erhalten. Die Klägerin führt daher aus, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Erwerbsfähigkeit, welche Grundvoraussetzung für Hartz IV sei, die Möglichkeit einer dreistündigen täglichen Arbeitszeit voraussetze. Dies sei grundsätzlich bei einem Teilzeitstudium der Fall, da sie höchstens 20 Stunden pro Woche durch das Studium eingespannt sei und damit auch eine Vermittlung durch das Jobcenter grundsätzlich möglich wäre. Betonen wolle sie hierbei, dass sie sich nach wie vor in Elternzeit befinde und sie sich jetzt für das Studium entschieden habe, weil sie ihre Tochter mit in die Universität, zu jeder Vorlesung und zu jeder Exkursion mitnehmen dürfe, was bei einem Arbeitsplatz ausgeschlossen sei und sie hoffe nach ihrer dreijährigen Elternzeit ausreichend berufsqualifiziert ins Arbeitsleben zurückkehren zu können. Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2019 bewilligte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin und ihrer Tochter unter Hinweis auf die Anpassung des Regelbedarfs höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2020. Eine Leistungsbewilligung für die Klägerin erfolgte wiederum nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, die Klägerin sei von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen. Bei dem Studium der M. handele es sich um eine dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähige Ausbildung. Der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach stehe nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Studium in Teilzeit absolviere. Grundsätzlich sei ein Teilzeitstudium dem Grunde nach nicht nach dem BAföG förderungsfähig. Im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II liege aber eine nicht förderfähige Ausbildung nur dann vor, wenn das Studium von Beginn und ausschließlich in Teilzeit absolviert werden könne, ohne dass der Studierende selbst während seines Studiums Einfluss darauf nehmen könne, ob er sein Studium in Teilzeit oder Vollzeit fortführe. Bei dem von der Klägerin durchgeführten Studiengang handele es sich um ein dem Grunde nach förderungsfähiges Vollzeitstudium, welches die Klägerin lediglich freiwillig in einer anderen Ausbildungsmodalität (in Teilzeit) durchführe. Insoweit liefe es vorliegend schließlich der gesetzgeberischen Intention zuwider, wenn jeder Auszubildende je nach Bedarf durch Wahl zwischen Teilzeit- und Vollzeitstudium allein über die förderfähig bzw. in der Folge über die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II beliebig selbst bestimmen könnte. Nachdem die Klägerin sich im Sommersemester 2020 (ab dem 1. April 2020) beurlauben ließ, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17. März 2020 auch der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 Leistungen zur Grundsicherung. Mit der dagegen am 18. Dezember 2019 beim Sozialgericht (SG) A-Stadt erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Ein von der Klägerin zeitgleich eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren (Az. S 12 AS 461/19 ER, L 14 AS 34/20 B ER) blieb ohne Erfolg. Zur Begründung des Klagebegehrens hat die Klägerin unter anderem vorgetragen, dass sie ein Teilzeitstudium aufgenommen habe, welches nicht im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Ein Teilzeitstudium falle nicht in den Anwendungsbereich des BAföG und sei damit nicht dem Grunde nach förderungsfähig. Dieses Verständnis sei herrschend in Rechtsprechung und Literatur. Die Argumentation des Beklagten überzeuge nicht. Die Studienordnung sehe nur wenige Ausnahmefälle vor, in denen ein Teilzeitstudium möglich sei. Dabei handele es sich ausschließlich um Fälle, in denen der Studierende ein berechtigtes Interesse an der Studienzeitverkürzung habe. Die Klägerin habe damit nicht frei entscheiden können, ob sie ihr Studium in Teil- oder Vollzeit absolviere, die Klägerin habe das Studium nur in Teilzeit aufnehmen können, weil sie ein Kleinkind zu versorgen habe. Der Beklagte verkenne die Intention des Gesetzgebers, bestimmte Gruppen mit berechtigtem Interesse das Studium in Teilzeit zu ermöglichen. Weil die Förderung eines Teilzeitstudiums wegen der Betreuung eines Kleinkindes nicht von BAföG erfasst sei, müsse das Sicherungssystem des SGB II greifen. Die Klägerin hat beantragt, der Klägerin unter Abänderung der Bescheide vom 18. Oktober 2019 und vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2019 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlich vorgesehene Höhe zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und die Gründe des Beschlusses vom 30. Dezember 2019 (S 12 AS 461/19 ER) verwiesen. Ein Teilzeitstudium sei nur auf Antrag des Studierenden möglich und unterliege insoweit tatsächlich der Dispositionsfreiheit. Dass die Klägerin ein Teilzeitstudium für sich als zwingend betrachtet habe, ändere hieran nichts. Das SG A-Stadt hat die Klage durch Urteil vom 4. August 2021 abgewiesen. Zur Begründung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat das SG unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf (zuschussweise) Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020. Die Klägerin sei grundsätzlich hilfebedürftig nach den §§ 7, 9 SGB II. Gleichwohl könne die Klägerin kein Arbeitslosengeld II beanspruchen, da sie von Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen sei. Hiernach hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig sei, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei dem von der Klägerin besuchten Studiengang handele es sich um einen dem Grunde nach förderfähige Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1a BAföG. Leistungen nach dem BAföG habe die Antragstellerin nur deshalb nicht erhalten, weil sie sich entschlossen habe, dass grundsätzlich in Vollzeit zu absolvierende Studium aus individuellen Gründen in Teilzeit zu absolvieren. Nach der Konzeption des SGB II komme es für die Frage des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II nur auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an, was bereits durch die Formulierung „dem Grunde nach“ klargestellt werde. Maßgebliches Kriterium sei nicht die persönliche Förderungsfähigkeit der auszubildenden Person. Individuelle Versagungsgründe blieben stets außer Betracht. Es sei mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 145/10 R und Urteil von 22. März 2012, B 4 AS 102/11 R; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 8/19, § 7 SGB II, Rn. 279). Ein Teilzeitstudium sei gemäß § 2 Abs. 5 BAföG grundsätzlich nicht nach dem BAföG förderungsfähig. Nach Auffassung der Kammer sei dieser Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 BAföG im Rahmen des § 7 Abs. 5 SGB II aber nur beachtlich, wenn der Studiengang von Beginn (objektiv) ausschließlich in Teilzeit absolviert werden könne, ohne dass der Studierende während des Studiums (individuell) selbst Einfluss darauf nehmen könne, ob er sein Studium in Teilzeit oder in Vollzeit absolviere (so auch SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019, S 34 AS 2277/18). Nur bei einem solchen Verständnis sei ein Teilzeitstudium abstrakt (und damit losgelöst von der Person des Studierenden) nicht förderfähig. Hätte die Klägerin das Studium auch im Wintersemester 2019/2020 „normal“ absolviert, hätte der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eingegriffen. Dass die Klägerin nach dem Bescheid des Studierendenwerkes vom 14. November 2019 nicht nach dem BAföG förderfähig sei, liege allein daran, dass die Klägerin ihr Studium als Teilzeitstudium betrieben habe. Dabei handele es sich aber nach § 5 der Prüfungs- und Studienordnung um ein individuelles Teilzeitstudium, welches der Klägerin auch ausdrücklich als individuelles Teilzeitstudium genehmigt worden sei. Die fehlende Förderfähigkeit der Ausbildung des Studiums der Klägerin habe damit aber gerade nicht abstrakt (losgelöst von der Person Klägerin) vorgelegen, sondern sei allein den individuellen Umständen in der Person der Klägerin geschuldet. Soweit die Gegenauffassung in Rechtsprechung und Literatur darauf verweise, dass sich die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, abschließend nach § 2 BAföG, mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 BAföG, aber einschließlich des § 2 Abs. 5 BAföG richte und damit der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung finde, wenn ein Auszubildender von BAföG-Leistungen nach § 2 Abs. 5 ausgeschlossen sei (so zum Beispiel zuletzt Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020, L 9 AS 535/20 B ER), verkenne diese Auffassung, dass ein Teilzeitstudium im Einzelfall (wie hier) nicht aufgrund einer abstrakten Gestaltung des Studiengangs (zum Beispiel immer berufsbegleitend), sondern allein aufgrund einer persönlichen Entscheidung des Studierenden nicht förderfähig sei. Damit werde aber nach Auffassung der Kammer die vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 27. September 2011 (B 4 AS 145/10 R) geforderte Bewertung der Förderfähigkeit allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, praktisch aufgegeben. Zu Recht habe der Beklagten in diesem Zusammenhang bereits im Widerspruchsbescheid auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19. September 2015, L 31 AS 2074/15 B ER) Bezug genommen, welches zutreffend darauf hingewiesen habe, dass die Fördergrenzen (Altersgrenze, Förderungshöchstdauer, Rückzahlungspflicht) des BAföG praktisch wirkungslos wären, ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit nach dem BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II-Leistungen zu kommen. Hintergrund des § 2 Abs. 5 BAföG sei, dass eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss dieser Norm unterfalle, deshalb nicht förderungsfähig sei, weil der Ausbildungsgang so gestaltet sei, dass er dem Auszubildenden die Möglichkeit belasse, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (so zutreffend SG Gießen, Beschluss vom 4. November 2020, S 25 AS 505/20 ER, Rn. 43, juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II seien nicht ersichtlich. Leistungen für den Regelbedarf, einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung könnten gemäß § 27 Abs. 3 SGB II nur als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeuten würde. Die Gewährung von Leistungen als Darlehen begehre die Klägerin in diesem Rechtsstreit ausdrücklich nicht. Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. August 2021 zugestellte Urteil hat diese am 17. August 2021 Berufung zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, im streitgegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin wegen ihrer am ....2019 geborenen Tochter ihr grundsätzlich auf Vollzeit ausgerichtetes Studium (Master M.) in Teilzeit absolviert. Das SG gehe davon aus, dass die Klägerin trotz ihres grundsätzlich nicht förderfähigen Teilzeitstudiums keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Diese Rechtsauffassung stehe im Widerspruch zu der herrschenden Lehre (zum Beispiel Kraus in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 22 SGB XII, Rn. 3f; Bienert in Plagemann, Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht, 5. Aufl. 2018, § 16 SGB II Rn. 151) und zu Teilen der Rechtsprechung (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020, L 9 AS 535/20 B ER; LSG Thüringen Beschluss vom 15. Januar 2007, L 7 AS 1130/06 ER). Die Klägerin habe einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II habe nicht vorgelegen. Das Teilzeitstudium der Klägerin sei nicht dem Grunde nach förderungsfähig im Rahmen des BAföG. Diese Förderfähig liege nur vor, wenn die Ausbildung abstrakt, also unabhängig von individuellen, in der Person des Studierenden liegenden Versagungsgründen gefördert werden könne. Dass das Teilzeitstudium grundsätzlich – und damit unabhängig von den individuellen Gründen der Klägerin – nicht förderfähig sei, ergebe sich insbesondere aus § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet werde, wenn „die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt“. (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020, L 9 AS 535/20 B ER, Rn. 22 ff.). Ein Teilzeitstudium sei damit grundsätzlich nicht nach dem BAföG förderungsfähig, unabhängig von den persönlichen Gründen des Studierenden. Für die Überlegungen des Sozialgerichts A-Stadt, dass die Entscheidung der Klägerin für ein Teilzeitstudium eine individuelle Entscheidung sei, bestünden in Anbetracht der eindeutigen Gesetzeslage kein Raum. Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts A-Stadt vom 4. August 2021 und unter Abänderung der Bescheide vom 18. Oktober 2019 und vom 23. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2019 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlich vorgesehene Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen. Er erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Die Akten des SG A-Stadt zum Aktenzeichen S 12 AS 461/19 ER, L 14 AS 34/20 B ER waren beigezogen und ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.