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Beschluss

B 9 SB 48/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet, wenn ein berufungsgerichtlicher Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG angezeigt wird. • Gerichte haben unklare Anträge nach § 123 SGG auslegend zu erfassen und bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien besonders auf sachdienliche Antragsergänzung hinzuwirken. • Bei Feststellungsansprüchen nach dem Schwerbehindertenrecht kann die Behörde im Verfügungssatz den GdB feststellen, während die zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen in der Begründung darzulegen sind.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen Verkennens des Berufungsbegehrens; Rückverweisung zu GdB und Merkzeichen G • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet, wenn ein berufungsgerichtlicher Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG angezeigt wird. • Gerichte haben unklare Anträge nach § 123 SGG auslegend zu erfassen und bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien besonders auf sachdienliche Antragsergänzung hinzuwirken. • Bei Feststellungsansprüchen nach dem Schwerbehindertenrecht kann die Behörde im Verfügungssatz den GdB feststellen, während die zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen in der Begründung darzulegen sind. Die 1962 geborene Klägerin begehrt rückwirkend die Feststellung eines GdB von 80 sowie die Feststellung der Merkzeichen G und H. Das Versorgungsamt stellte mit Bescheid vom 15.09.2005 einen GdB von 30 fest; die Klägerin stellte am 29.06.2006 einen Antrag auf höhere bzw. rückwirkende Feststellung. Daraufhin wurde der Bescheid geändert und ein GdB von 60 ab Antragstellung festgestellt; Merkzeichen G und H wurden abgelehnt. Vor dem Sozialgericht erklärte die Klägerin mit Einverständnis ihres Bevollmächtigten, das Merkzeichen H sei nicht mehr streitbefangen; die Beklagte gab ein Teilanerkenntnis auf GdB 80 ab Antragstellung. Das SG verurteilte insoweit entsprechend und wies die Klage im Übrigen ab. Die Klägerin erhob Berufung persönlich; das Landessozialgericht verworf die Berufung als unzulässig, weil keine berufungsfähige Entscheidung über den Bescheid von 2005 vorgelegen habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde beim BSG ein und rügte Verfahrensmängel. • Teilzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Nach §160a Abs.2 S.3 SGG sind die Darlegungsanforderungen für jeden prozessualen Anspruch einzuhalten; hier ist die Beschwerde in Teilen unzulässig, weil sie zu Merkzeichen H und weiteren Gesundheitsstörungen die erforderlichen Darlegungen nicht enthält. • Verfahrensmangel (§160 Abs.2 Nr.3 SGG) und Verletzung von §123 SGG: Das LSG hat das Berufungsbegehren der nicht mehr anwaltlich vertretenen Klägerin verkannt. Bei unklaren Anträgen ist das Gericht nach §123 SGG auslegend tätig zu werden und bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. • Auslegung des Parteibegehrens: Unter Berücksichtigung des bisherigen Verwaltungs- und Verwaltungsverfahren war das Begehren der Klägerin so zu verstehen, dass sie neben einer Neufeststellung auch eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 15.09.2005 nach §44 Abs.2 SGB X begehrt. Das Versorgungsamt und das folgende Verfahren lassen erkennen, dass die Klägerin rückwirkende Feststellungen begehrte. • Fehlerhafte Entscheidung des LSG: Das LSG hätte die den Überprüfungsantrag ablehnende Verwaltungsentscheidung und die vom SG bestätigte Klageabweisung in seine Prüfung einbeziehen müssen. Durch dieses Verkennen des tatsächlichen Berufungsziels liegt ein rügbarer Verfahrensfehler vor, der das Urteil potentiell zuungunsten der Klägerin beeinflusst hat. • Folgen: Da ein ordnungsgemäß bezeichnetener Verfahrensmangel vorliegt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei korrekter Erfassung des Begehrens ein günstigeres Ergebnis für die Klägerin möglich gewesen wäre, ist partielle Aufhebung und Rückverweisung geboten. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts vom 23.02.2011 insoweit auf, als es die Feststellung des Grades der Behinderung und die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft, und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde war insoweit begründet, weil das LSG das Berufungsbegehren der Klägerin verkannt und damit gegen §123 SGG verstoßen hat. Für die übrigen Streitpunkte, insbesondere zur Ablehnung der Revision in anderen Teilen, wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Das LSG hat nun die gebotene Auslegung des Klage- und Berufungsantrags vorzunehmen, die Überprüfungsanträge der Klägerin gegen den Bescheid vom 15.09.2005 zu prüfen und über GdB und Merkzeichen G neu zu entscheiden; ferner wird das LSG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.