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Urteil

B 2 U 12/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unfallversicherungsträger verfügt nicht über eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung, gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten den Umfang der dem Versicherten erbrachten Leistungen durch Verwaltungsakt festzustellen. • § 108 Abs.1 SGB VII (i.V.m. § 112 SGB VII) regelt lediglich die prozessuale Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers für Arbeits‑ oder Zivilgerichte, nicht aber eine materielle Eingriffsermächtigung gegenüber Dritten. • Eine Feststellung nach § 108 SGB VII darf gegenüber einem Dritten nur ergehen, wenn dieser anstelle des Berechtigten einen Antrag gestellt oder Verfahrensstandschaft ausgeübt hat (§ 109 SGB VII). • Die Vorschrift des § 12 SGB X berechtigt nicht, einen zuvor nicht hinzugezogenen Dritten durch nachträglichen Verwaltungsakt einseitig zu belasten; eine Heilung der unterbliebenen Hinzuziehung kann nur durch Wiederholung oder Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Hinzuzuziehenden erfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Ermächtigung des Unfallversicherungsträgers zur Feststellung des Leistungsumfangs gegenüber haftungsprivilegiertem Dritten • Ein Unfallversicherungsträger verfügt nicht über eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung, gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten den Umfang der dem Versicherten erbrachten Leistungen durch Verwaltungsakt festzustellen. • § 108 Abs.1 SGB VII (i.V.m. § 112 SGB VII) regelt lediglich die prozessuale Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers für Arbeits‑ oder Zivilgerichte, nicht aber eine materielle Eingriffsermächtigung gegenüber Dritten. • Eine Feststellung nach § 108 SGB VII darf gegenüber einem Dritten nur ergehen, wenn dieser anstelle des Berechtigten einen Antrag gestellt oder Verfahrensstandschaft ausgeübt hat (§ 109 SGB VII). • Die Vorschrift des § 12 SGB X berechtigt nicht, einen zuvor nicht hinzugezogenen Dritten durch nachträglichen Verwaltungsakt einseitig zu belasten; eine Heilung der unterbliebenen Hinzuziehung kann nur durch Wiederholung oder Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Hinzuzuziehenden erfolgen. Bei Aufräumarbeiten nach einem Sturmschaden erlitt ein bei der staatlichen Forstverwaltung beschäftigter Forstarbeiter einen schweren Arbeitsunfall. Die Beklagte (Unfallversicherungsträger) zahlte dem Verletzten umfangreiche Leistungen. Die Beklagte stellte durch Bescheid gegenüber dem Kläger, einem selbständigen Unternehmer, den Umfang der dem Verletzten erbrachten Leistungen als berechtigt fest. Der Kläger war an dem Verfahren mit dem Verletzten nicht beteiligt und focht den Bescheid an. Gleichzeitig wurde der Kläger in einem Zivilprozess von der Beklagten auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch genommen; das Zivilgericht setzte das Verfahren aus und forderte den Kläger auf, das Feststellungsverfahren nach § 108 SGB VII einzuleiten. Die Beklagte erließ den streitigen Bescheid gegenüber dem Kläger ohne dessen Antrag; das Sozialgericht hob ihn auf, das LSG bestätigte diese Entscheidung und die Beklagte legte Revision ein. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den an ihn gerichteten Verwaltungsakt ist statthaft und zulässig; der Bescheid erfüllt den Verwaltungsaktbegriff (§ 31 SGB X). • Fehlende Ermächtigungsgrundlage: Weder § 108 Abs.1 i.V.m. § 112 SGB VII noch § 109 SGB VII oder § 12 SGB X gewähren dem Unfallversicherungsträger eine allgemeine Befugnis, gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten materiell verbindliche Feststellungen über den Umfang der Leistungen des Versicherten zu treffen. • Auslegung von §§ 108, 112 SGB VII: § 108 SGB VII regelt die prozessuale Bindungswirkung unanfechtbarer sozialrechtlicher Entscheidungen für Arbeits‑ oder Zivilgerichte; die Norm schafft keine materielle Eingriffsermächtigung gegen Dritte. § 112 SGB VII überträgt nur die prozessuale Bindungswirkung auf Aufwendungsersatzfälle, nicht die Feststellungsbefugnis gegenüber Dritten. • Voraussetzung der Antragstellung/Standschaft (§ 109 SGB VII): Eine Feststellung gegenüber einem Dritten ist nur zulässig, wenn dieser anstelle des Berechtigten tätig wird und die Feststellung beantragt oder ein Widerspruchs/Sozialgerichtsverfahren betreibt; hier hat der Kläger keinen solchen Antrag gestellt oder stellen wollen. • Keine Heilung durch § 12 SGB X: Die verfahrensrechtliche Möglichkeit, Beteiligte hinzuzuziehen, erlaubt nicht, eine zuvor unterbliebene Hinzuziehung dadurch zu heilen, dass nachträglich gegen den Dritten allein ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird; Wiederholung oder Wiederaufnahme des Verfahrens steht dem Hinzuzuziehenden offen, aber nicht eine einseitige Belastung durch den Träger. • Verfahrensfolge: Mangels gesetzlicher Ermächtigung ist der Bescheid rechtswidrig; das SG hat den Bescheid zu Recht aufgehoben und das LSG hat diese Rechtsauffassung bestätigt. • Folgen für das Zivilverfahren: Das LG durfte das Zivilverfahren nach § 108 Abs.2 SGB VII aussetzen und den Kläger zur Einleitung des Feststellungsverfahrens auffordern; die Beklagte kann ihre Aufwendungsersatzansprüche im Zivilverfahren weiterverfolgen, ohne an den aufgehobenen Bescheid gebunden zu sein. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Es fehlt an einer gesetzlichen Ermächtigung des Unfallversicherungsträgers, gegenüber dem Kläger als möglicherweise haftungsprivilegiertem Dritten den Umfang der dem Versicherten erbrachten Leistungen per Verwaltungsakt verbindlich festzustellen. Eine solche Feststellung ist nur zulässig, wenn der Dritte anstelle des Berechtigten tätig wird und das Feststellungsverfahren nach § 108 SGB VII beantragt oder als Verfahrensstandschaft betreibt; hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. § 12 SGB X erlaubt keine Heilung der unterbliebenen Hinzuziehung durch nachträgliche einseitige Belastung des Dritten. Folge ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bescheids durch die Vorinstanzen; die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Beklagte bleibt jedoch nicht gehindert, ihre Aufwendungsersatzansprüche im Zivilprozess weiterzuverfolgen.