Urteil
1 U 197/12
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2013:1127.1U197.12.0A
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Leitsätze
1. Der Verursachungsanteil des Schädigers wird durch die ihm zurechenbare Betriebsgefahr seines von ihm geführten Fahrzeugs zusätzlich erhöht.(Rn.36)
2. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der "gemeinsamen“ Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII nicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation. Die von einem Unternehmer angebotene und von dem Angehörigen eines anderen Unternehmens genutzte Mitfahrgelegenheit auf dem Pausenweg zu seinem Privat-Pkw bedeutet kein faktisches Miteinander der Beteiligen bei konkreten Arbeitsvorgängen. Betriebliche Abläufe haben das gemeinsame Fahren auf dem Fahrzeug nicht erfordert.(Rn.44)
3. Hat der Unfallversicherungsträger in erster Instanz einen (originären) Erstattungsanspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII geltend gemacht und stützt er in der Berufung nach gerichtlichem Hinweis die Klage ausdrücklich auf den Anspruch aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht des Geschädigten, ist auch die Verjährung des Anspruchs aus § 116 Abs. 1 SGB X durch die Erhebung der Klage gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).(Rn.49)
4. Gemäß § 213 BGB ist die Hemmung der Verjährung des Anspruchs aus § 116 Abs. 1 SGB X durch die Erhebung der Klage auch dann zu bejahen, wenn die im Berufungsverfahren erfolgte ausdrückliche Geltendmachung dieses Anspruchs eine Klageänderung wäre.(Rn.53)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten wird das Teil-Grund- und Teil-Endurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. November 2012 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Klageanspruch auf Zahlung ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt, soweit er auf dem nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenem Recht des Versicherten … auf Schadenersatz aus dem Unfall vom 13. März 2007 in dem Forstrevier … beruht.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte aufgrund des auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenen Rechts des Versicherten … auf Schadenersatz aus dem Unfall vom 13. März 2007 verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 der unfallbedingten - mit dem Ersatzanspruch des Versicherten … sachlich und zeitlich kongruenten - künftigen Aufwendungen zu ersetzen.
3. Der Klageanspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
4. Die weitergehende Klage zum Anspruchsgrund und die weitergehende Feststellungsklage werden abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Zur Entscheidung über die Höhe der Klageansprüche auf Zahlung und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das im Schlussurteil auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verursachungsanteil des Schädigers wird durch die ihm zurechenbare Betriebsgefahr seines von ihm geführten Fahrzeugs zusätzlich erhöht.(Rn.36) 2. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der "gemeinsamen“ Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII nicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation. Die von einem Unternehmer angebotene und von dem Angehörigen eines anderen Unternehmens genutzte Mitfahrgelegenheit auf dem Pausenweg zu seinem Privat-Pkw bedeutet kein faktisches Miteinander der Beteiligen bei konkreten Arbeitsvorgängen. Betriebliche Abläufe haben das gemeinsame Fahren auf dem Fahrzeug nicht erfordert.(Rn.44) 3. Hat der Unfallversicherungsträger in erster Instanz einen (originären) Erstattungsanspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII geltend gemacht und stützt er in der Berufung nach gerichtlichem Hinweis die Klage ausdrücklich auf den Anspruch aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht des Geschädigten, ist auch die Verjährung des Anspruchs aus § 116 Abs. 1 SGB X durch die Erhebung der Klage gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).(Rn.49) 4. Gemäß § 213 BGB ist die Hemmung der Verjährung des Anspruchs aus § 116 Abs. 1 SGB X durch die Erhebung der Klage auch dann zu bejahen, wenn die im Berufungsverfahren erfolgte ausdrückliche Geltendmachung dieses Anspruchs eine Klageänderung wäre.(Rn.53) I. Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten wird das Teil-Grund- und Teil-Endurteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. November 2012 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Klageanspruch auf Zahlung ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt, soweit er auf dem nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenem Recht des Versicherten … auf Schadenersatz aus dem Unfall vom 13. März 2007 in dem Forstrevier … beruht. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte aufgrund des auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenen Rechts des Versicherten … auf Schadenersatz aus dem Unfall vom 13. März 2007 verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 der unfallbedingten - mit dem Ersatzanspruch des Versicherten … sachlich und zeitlich kongruenten - künftigen Aufwendungen zu ersetzen. 3. Der Klageanspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 4. Die weitergehende Klage zum Anspruchsgrund und die weitergehende Feststellungsklage werden abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen. III. Zur Entscheidung über die Höhe der Klageansprüche auf Zahlung und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das im Schlussurteil auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Leistungen für den bei einem Arbeitsunfall verletzten Zeugen …. Am 13. März 2007 waren die Zeugen … und … als Forstarbeiter des staatlichen Forstamtes … im Forstrevier … mit nach einem Sturm notwendig gewordenen Aufräumarbeiten beschäftigt. Gegen Mittag machten die Zeugen Pause. Sie legten ihr Werkzeug am Rande eines Fahrweges ab und gingen in Richtung ihrer etwas oberhalb abgestellten Privat-Pkw. In diesem Moment kam der Beklagte, der als selbständiger, bei der BG freiwillig versicherter Unternehmer im Auftrag der staatlichen Forstverwaltung ebenfalls an Aufräumarbeiten mitwirkte, mit seiner Rückemaschine vorbei. Er hielt die Maschine in Höhe der Zeugen an und die Zeugen setzten sich auf deren Frontpolderschild, um sich ein Stück des Weges mitnehmen zu lassen. Auf der Weiterfahrt senkte sich das Schild plötzlich bis zum Boden ab. Dabei wurden die Unterschenkel des Zeugen … eingeklemmt. Wegen seiner Verletzungen musste eine linksseitige Oberschenkelamputation durchgeführt werden. Die Klägerin erkannte den Unfall des Zeugen … als Arbeitsunfall an. An dem Verwaltungsverfahren über die Feststellung des Versicherungsfalls war der Beklagte nicht beteiligt. In der Folgezeit erbrachte die Klägerin dem Zeugen … Geld- und Naturalleistungen u. a. zur Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente. Mit der am 29. Oktober 2007 eingereichten Klage hat die Klägerin vom Beklagten Aufwendungsersatz nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII begehrt. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, so dass das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 SGB VII für vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätige Personen nicht eingreife. Die Erstrichterin hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. März 2009 gem. § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt und dem Beklagten aufgegeben, das Verfahren gem. §108 Abs. 1 SGB VII binnen 3 Monaten einzuleiten. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 16. März 2009 stellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre aufgrund des Arbeitsunfalls bisher erbrachten Leistungen mit 127.810,11 € fest. Im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren erreichte der Beklagte die Aufhebung des Bescheids (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 12/11 R, juris). Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 hat die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. In der Sache hat sie zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.077,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag 22.797,18 € seit dem 27. September 2007, aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 12.826,45 € seit Zustellung der Klage und aus restlichen 50.453,51 € seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 des zukünftigen zivilrechtlichen Gesamtschadens aufgrund des Arbeitsunfalles des Versicherten …, geb. am …, vom 13. März 2007 im Forstrevier …, bestehend aus den Aufwendungen der Klägerin für ihren Versicherten und dessen eigenem fiktiven Schaden, zu erstatten; 3. den Beklagten zu verurteilen, ihn von einer durch die vorgerichtliche Tätigkeit begründeten Honorarforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.085,04 € freizustellen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgebracht, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Außerdem hat der Beklagte die Höhe der Forderung bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat mit Teil- Grund- und Teil-Endurteil vom 21. November 2012 wie folgt erkannt: 1. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Unfall vom 13. März 2007 ist dem Grunde nach zu ½ gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kläger ½ deren zukünftigen zivilrechtlichen Gesamtschadens für ihren Versicherten …, geb. am …, aufgrund des Arbeitsunfalls vom 13. März 2007 im Forstrevier … (bei …), bestehend aus den Aufwendungen der Klägerin für ihren Versicherten und dessen eigenem fiktiven Schaden zu erstatten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. In den Entscheidungsgründen hat sie u. a. ausgeführt, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu. Der Arbeitsunfall sei auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des Zeugen … und des Beklagten geschehen und der Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Ein konkludenter Haftungsverzicht des mitfahrenden Zeugen … liege nicht vor. Allerdings treffe ihn ein Mitverschuldensanteil von 50 %. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. In der Berufung hat die Klägerin ihre Klageansprüche (dem Grunde nach) weiter verfolgt, soweit sie vom Landgericht abgewiesen worden sind. Nach einem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2013 hat sie erklärt, dass die Klage nunmehr in erster Linie auf einen Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X, hilfsweise weiterhin auf § 110 Abs. 1 SGB VII gestützt werde. Sie beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts wird dahin abgeändert, dass der Schadenersatzanspruch der Klägerin aus dem Unfall vom 13. März 2007 dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt ist. 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 deren zukünftigen zivilrechtlichen Gesamtschadens für ihren Versicherten … geb. …, aufgrund des Arbeitsunfalls vom 13.03.2007 im Forstrevier … (bei …), bestehend aus den Aufwendungen der Klägerin für ihren Versicherten bis zur Höhe von dessen eigenem (fiktiven) Schaden zu erstatten. 3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin von einer durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten begründeten Honorarforderung in Höhe von 1.085,04 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. und mit der eigenen Berufung die Klage insgesamt abzuweisen. Er trägt vor, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Der Weg des Versicherten zur Mittagspause sei kein Betriebsweg gewesen. Soweit sich die Klägerin nunmehr auf einen Anspruch auf § 116 SGB X stütze, sei dieser verjährt. II. Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten sind jeweils teilweise begründet. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin haftet der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach nicht nur zu 50 % sondern zu 2/3. Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg, als der Anspruch der Klägerin nur im anteiligen Umfang der unfallbedingten und mit dem Ersatzanspruch des Versicherten … zeitlich und sachlich kongruenten Aufwendungen besteht und nicht im Umfang des darüber hinausgehenden "zivilrechtlichen Gesamtschadens". 1. Abweichend von der Erstrichterin steht der Klägerin kein (originärer) Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII sondern (nur) eine Anspruch nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X aus übergegangenem Recht des Zeugen … zu. Deshalb ist - anders als bei einem Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII (vgl. BGH VersR 73, 818; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 32 Rn. 24) - ein mitwirkendes Verschuldens des Zeugen bereits beim Haftungsgrund beachtlich (§ 116 Abs. 3 SGB X). Außerdem bestimmt sich der Umfang der Haftung des Beklagten nicht nach dem - von der Klägerin ihrer Berechnung und der Erstrichterin ihrer Entscheidung zugrunde gelegten - „zivilrechtlichen Gesamtschaden“ des Zeugen … (einschließlich eines fiktiven Schmerzensgeldanspruchs - vgl. Wellner aaO Rn. 26) sondern (nur) nach den unfallbedingten und mit dem Ersatzanspruch des Zeugen sachlich und zeitlich kongruenten Aufwendungen der Klägerin (vgl. z. B. Geigel/Plagemann, aaO, Kap. 30 Rn. 9 m.w.N.). a) Der Schadensersatzanspruch des Zeugen … gegen den Beklagten ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat den Unfall des Zeugen dadurch schuldhaft verursacht, dass er ihn pflichtwidrig auf dem Frontpolderschild der Rückemaschine mitfahren ließ. Allerdings trifft den Zeugen … ein Mitverschulden von 1/3 (§ 254 Abs. 1 BGB). Dem Beklagten war bekannt, dass die Mitnahme von Personen auf dem Frontschild verboten war (vgl. die Bedienungsanleitung NF 160 für die Rückemaschine, Nr. 1 "allgemeine Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften“, Untertitel "Personenbeförderung, Beifahrer, Bedienungspersonal“ Nr. 1; auch § 29 Abs. 7 VSG 3.1). Darüber hinaus wurde in der Bedienungsanleitung NF 160 im Untertitel "Kran/Frontpolder/Tragbergstützen-Betrieb" darauf hingewiesen, dass bei Einsatz des Frontpolderschildes Personen aus dem Gefahrenbereich zu weisen sind und eine Bedienung nur erfolgen dürfe, wenn der Arbeitsbereich eingesehen werden könne (Nr. 2). Vor diesem Hintergrund ist das Zurverfügungstellen des Frontpolderschildes durch den Beklagten als Mitfahrgelegenheit für die Zeugen … und … objektiv eine grobe Pflichtverletzung. Eine derartige Nutzung des Schildes war ausdrücklich untersagt und aus dem Zusammenhang der Regelungen ergab sich hinreichend klar, dass das Verbot den Schutz von Personen bezweckte. Darüber hat sich der Beklagte vorsätzlich hinweggesetzt. Sein Hinweis darauf, im Forst sei eine derartige Mitnahme von Forstmitarbeitern durchaus üblich, kann sein erhebliches Verschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Nach den Bekundungen des Zeugen … saß der Zeuge … auf dem Frontpolderschild "wie auf einem Stuhl“, d. h. er saß auf der unteren Kante des Schildes und ließ die Beine herunterhängen. In dieser Position war der Zeuge für den Beklagten zumindest im Wesentlichen durch das Schild verdeckt und insoweit nicht wahrnehmbar. Der Beklagte setzte die Fahrt dennoch fort, ohne eine Gewähr dafür zu haben, dass er die durch ihn mitgeschaffene Gefahrenlage einigermaßen beherrschen konnte. Zum einen war die Sicht auf den Zeugen eingeschränkt; zum anderen hatte er angesichts des Umstandes, dass sich der Zeuge unmittelbar im Frontbereich der Maschine befand, erkennbar keine Zeit für zum Schutz des Zeugen eventuell notwendig werdende gefahrabwehrende Maßnahmen. Jedenfalls Letzteres hat sich auf den Unfallhergang auch ausgewirkt. Indessen war dem Zeugen … nach seiner Aussage im Termin am 13. Februar 2009 gleichfalls bewusst, dass er auf dem Frontschild nicht mitfahren durfte. Auch er kannte alle tatsächlichen Umstände, die die besondere Gefahrensituation prägten. Anhaltspunkte dafür, dass er zudem mit einem plötzlichen "Runterkrachen“ (Zeuge …) des Schildes rechnen musste, sind jedoch nicht festgestellt. Letzteres gilt zwar auch für den Beklagten. Dessen Verursachungsanteil wird aber durch die ihm zurechenbare Betriebsgefahr seiner von ihm geführten Rückemaschine zusätzlich erhöht. Der Beklagte war für deren gefahrlosen Einsatz in erster Linie verantwortlich. In seiner Eigenschaft als Maschinenführer bot er dem Zeugen ... erst die Gelegenheit, sich verbotswidrig auf den vorderen Schild der Maschine zu setzen und sich dadurch in eine gefährliche Situation zu bringen. Dass dies bei Forstarbeiten im Wald häufiger vorkam und der Beklagte in der konkreten Situation die ihm als Forstarbeiter schon längere Zeit bekannten Zeugen … und … durch die Verweigerung einer Mitfahrt nicht verärgern wollte, schränkte seine Verantwortung für die Rückemaschine und deren bestimmungsgemäße Nutzung nicht ein. Deshalb teilt der Senat nach Abwägung der Anteile des Beklagten und des Zeugen … an der Verursachung des Unfalls die Einschätzung der Klägerin, dass der Anteil des Beklagten doppelt so schwer wiegt, mithin 2/3 beträgt. Auf die ungeklärte Frage, aus welchen Gründen das Schild sich plötzlich absenkte - eine Überprüfung der Maschine nach dem Unfall soll keine technischen Mängel aufgedeckt haben (vgl. Tatbestand des angefochtenen Urteils zum unstreitigen Sachverhalt) und der Beklagte hat bei seiner Anhörung durch den Senat eine versehentliche Betätigung des für die Absenkung des Schildes vorhanden gewesenen Bedienungshebels ausgeschlossen - kommt es danach nicht an. b) Der Unfall des Zeugen … war ein versicherter Arbeitsunfall. Der Entscheidung der Klägerin hierzu kommt zwar keine Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII zu, weil der Beklagte an dem zu der Entscheidung führenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war (vgl. z. B.: BGH VersR 2008, 820). Nachdem der Beklagte die von der Erstrichterin nach § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VII gesetzte Frist zur Einleitung eines Verfahrens über die Feststellung des Versicherungsfalls hat verstreichen lassen, ist der Zivilrechtsstreit fortzusetzen und vom Zivilgericht zu prüfen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt (vgl. z. B. Ricke in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht - 2013, SGB VII, § 108 Rn. 9; Rolfs, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. SGB VII, § 108 Rn. 5). Das ist für den streitgegenständlichen Unfall des Zeugen … auf dem Weg in die Mittagspause zu bejahen. Das Zurücklegen des Weges stand im engen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Zeugen, der sich in der Mittagspause erholen und dadurch seine Arbeitsfähigkeit für die anschließende Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit erhalten wollte (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R, juris Rn. 14 und 15 m.w.N.). c) Eine Haftungsbeschränkung des Beklagten besteht nicht. Aus diesem Grund scheidet ein originärer Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 110 Abs. 1 SGB VII unabhängig davon aus, ob der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeiführte. aa) Die Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII liegen nicht vor. Der Beklagte war als selbständiger Rückeunternehmer kein Versicherter des Betriebs des Zeugen ... und in der Unfallsituation auch nicht wie ein Beschäftigter dieses Betriebs (im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) tätig. Der Beklagte handelte lediglich im Interesse seines eigenen Unternehmens. Durch seine Leistungen erfüllte er Verpflichtungen seines Unternehmens, die es gegenüber dem Forstamt übernommen hatte (vgl. z. B. BGH VersR 1982, 270; Urteil vom 30.04.2013 - VI ZR 155/12, juris Rn. 13 und 14). bb) Anders als die Erstrichterin angenommen hat, kommt dem Beklagten auch nicht das unternehmensübergreifende Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugute. Der streitgegenständliche Unfall hat sich nicht auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinn dieser Bestimmung ereignet. (1) Der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte“ erfasst betriebliche Tätigkeiten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützten, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft und auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame“ Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe“ Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation. Denn der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nur im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2013 - VI ZR 155/12 aaO Rn. 16 m.w.N.). (2) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken des Zeugen ... und des Beklagten in der konkreten Unfallsituation war nicht erfolgt. Es fehlte sowohl an einem bewussten Miteinander im Betriebsablauf als auch an einem erforderlichen wechselseitigen Bezug betrieblicher Aktivitäten. Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass zum Zeitpunkt des Unfalls die Zeugen ... und ... auf dem Weg in die Mittagspause waren. Dabei waren ihre Handlungen in keiner Weise auf die betriebliche Tätigkeit des Beklagten bezogen. Ihr Weg in die Mittagspause war mit dessen Arbeitseinsatz in Form des Abtransports von zwei Baumstämmen mit der Rückemaschine nicht verknüpft und es bestand auch keine Notwendigkeit der gegenseitigen Ergänzung oder Unterstützung. Die typische Gefahr, sich "ablaufbedingt in die Quere“ zu kommen, lag gleichfalls nicht vor. Das ggf. erforderliche Beiseitetreten, um den Beklagten mit seiner Rückmaschine und den angehängten Bäumen vorbeifahren zu lassen, wäre nicht über dasjenige hinausgegangen, was in dieser Situation von jedem anderen Fußgänger zu erwarten war (vgl. BGH VersR 2013, 460). Die "rein zufällige" (Zeuge ...) Begegnung zwischen dem Zeugen und dem Beklagten auf dem Weg des Zeugen zu seinem Privat-Pkw reicht für ein bewusstes und gewolltes Ineinandergreifen von Arbeitsabläufen nicht aus (vgl. BGH VersR 2001, 372). Die vom Beklagten angebotene und von den Zeugen ... und ... genutzte Mitfahrgelegenheit auf dem Pausenweg zu ihren Privat-Pkw bedeutete entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls kein faktisches Miteinander der Beteiligen bei konkreten Arbeitsvorgängen. Betriebliche Abläufe haben das gemeinsame Fahren auf der Rückemaschine nicht erfordert. Vielmehr war den Zeugen und dem Beklagten bekannt, dass das Mitfahren der Zeugen auf dem Frontschild der Rückemaschine unzulässig war. Des weiteren bestand auch keine wechselseitige Gefahrengemeinschaft zwischen den Zeugen und dem Beklagten. Allein die Zeugen waren dem Risiko ausgesetzt, durch ein Fehlverhalten des Beklagten zu Schaden zu kommen. Die Gefahr, dass der Zeuge ... dem Beklagten in der konkreten Unfallsituation einen Schaden hätten zufügen können, ist rein theoretischer Natur (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12 Rn. 17; VersR 2013, 416; VersR 2010, 1190). d) Einen (konkludenten) Haftungsverzicht des Zeugen ... gegenüber dem Beklagten hat die Erstrichterin mit zutreffenden Erwägungen zu Recht verneint. Die Auffassung des Beklagten, die Erstrichterin habe verkannt, dass eine hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung bei der von der Erstrichterin bejahten grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten nach § 61 VVG a. F. leistungsfrei sei - mit der Folge, dass durch den konkludenten Haftungsverzicht kein Versicherer sondern nur der Beklagte entlastet werde - trifft nicht zu. § 61 VVG a. F. (vgl. Art. 1 Abs. 2 EGVVG) gilt in der Schadensversicherung, nicht in der hier in Rede stehenden Haftpflichtversicherung (vgl. z. B. BGH VersR 1998, 1504). Für die Haftpflichtversicherung ist er durch § 152 VVG a. F. abgeändert, nach dem dem Versicherungsnehmer nur die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls schadet (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. § 61 Rn. 7). Somit verbleibt es bei der Erwägung der Erstrichterin, dass der Geschädigte einen Haftungsverzicht zugunsten des Haftpflichtversicherers in der Regel nicht will. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin aus § 116 Abs. 1 SGB X nicht verjährt. Die dreijährige (§ 195 BGB) Frist für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Unfall des Versicherten am 13. März 2007, die nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2007 zu laufen begonnen hätte, ist durch die noch im Jahre 2007 erfolgte Erhebung der Klage gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Erstrichterin hat zu Recht angenommen, dass die Verjährung nicht im Zuge der Aussetzung des Rechtsstreits gemäß ihrem Beschluss vom 6. März 2009 eingetreten ist. In der Berufung hat der Beklagte hiergegen nichts Erhebliches vorgebracht. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Klägerin in erster Instanz ihren Anspruch auf § 110 Abs. 1 SGB VII gestützt hat und dieser (originäre) Erstattungsanspruch zu dem in der Berufung nach Hinweis ausdrücklich geltend gemachten Anspruch aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht des Zeugen ... erhebliche Unterschiede aufweist (vgl. oben II 1). Das steht der Beurteilung, die im Jahre 2007 erhobene und materiell rechtlich auf § 110 Abs. 1 SGB VII gestützte Klage habe auch die Verjährung eines Ersatzanspruchs aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht des Versicherten gehemmt, aber nicht entgegen. Maßgeblich für den Umfang der Hemmung ist der Streitgegenstand der erhobenen Klage (vgl. BGH NJW 2009, 56). Das ist in der Regel aber kein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsschutzbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch (BGH aaO). Er erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt ergeben (BGH NJW 2000, 2492; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 57/12 Rn. 15 m.w.N; Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11 Rn 30, jeweils www.bundesgerichtshof.de; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB - 2009, § 204 Rn. 14). Aus den von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage vorgetragenen Tatsachen hat sich ein Anspruch gegen den Beklagten sowohl aus § 110 Abs. 1 SGB VII als auch aus § 116 Abs. 1 SGB X herleiten lassen. Denn der Anspruch aus § 116 Abs. 1 SGB X stand der Klägerin bei Klageerhebung ebenfalls zu, weil der Anspruchsübergang schon zum Zeitpunkt des Unfalls erfolgt war. Angesichts der erheblichen Verletzungen des Zeugen ... zeichnete sich bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit ab, dass die Klägerin dem Zeugen in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit dem Ersatzanspruch des Zeugen kongruent sind (vgl. BGHZ 189, 158). Mit der ausdrücklichen Geltendmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs aus §110 Abs. 1 SGB VII hat die Klägerin auch keinen konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung anderer materiell-rechtlicher Ansprüche erklärt, die nach dem vorgetragenen Lebenssachverhalt alternativ neben dem von der Klägerin genannten Anspruch stehen und gegeben sein können, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII entgegen ihrer Annahme nicht vorliegen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie dasjenige gewollt hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. dazu z. B. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 188/12, juris Rn 8 m. w. N.). Dass es hier ausnahmsweise anders wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon ist gem. § 213 BGB die Hemmung der Verjährung des Anspruchs aus § 116 Abs. 1 SGB X durch die Erhebung der Klage auch dann zu bejahen, wenn die im Berufungsverfahren erfolgte ausdrückliche Geltendmachung dieses Anspruchs eine Klageänderung wäre. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Hemmung durch die Geltendmachung nur eines Anspruchs auch auf andere alternative Ansprüche, wenn diese auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und demselben Ziel dienen (BGH NJW - RR 2006, 736; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB - 2009, § 213 Rn. 1 und 3). So verhält es sich hier. Auch der Anspruch aus § 116 Abs. 1 SGB X beruht auf dem von Anfang an streitgegenständlichen Unfallgeschehen (einschließlich des von Anfang an diskutierten Mitverschuldens des Zeugen ...) und dient gleichfalls dem Zweck, vom Schädiger Ersatz der Aufwendungen für die Heilbehandlung des Verletzten und zum Ausgleich von dessen Verdienstausfallschaden (durch Zahlung von Verletztengeld und Verletztenrente) zu erhalten. Unschädlich ist, dass sich die Ansprüche ihrer Art nach unterscheiden und der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII dem Grund und der Höhe nach weiter reicht (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, aaO, § 213 Rn. 3 und 4). 3. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet. Diesen Kosten steht zwar kein kongruenter Schaden des Zeugen ... gegenüber (vgl. z. B. Kater in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, a. a. O., SGB X, § 116 Rn 140). Der Anspruch ergibt sich indes aus §§ 280, 286 BGB, weil sich der Beklagte aufgrund des vorgerichtlichen Schreibens seiner mit der Schadensregulierung beauftragten Haftpflichtversicherung vom 27. August 2007 - deren Erklärungen ihm zurechenbar sind - selbst in Verzug gesetzt hat. An der anschließenden Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Klägerin zum vorgerichtlichen Tätigwerden besteht nach Sachlage kein vernünftiger Zweifel (vgl. das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 11. September 2007 und das Vorbringen der Klägerin zu ihrem Einverständnis damit). Die Ersatzpflicht des Beklagten kann entgegen der Ansicht der Erstrichterin nicht mit der Begründung verneint werden, die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seien im vorliegenden Fall deshalb nicht erforderlich (im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO) gewesen, weil die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge. Maßgeblich ist, ob die Klägerin bei der Beurteilung ihrer Ersatzansprüche gegen den Beklagten objektiv, mithin ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung (vgl. BGH NJW 2011, 296 = juris Rn. 9) anwaltlicher Hilfe bedurfte. Das ist im Hinblick darauf, dass der Fall z. B. wegen der Frage einer Haftungsprivilegierung des Beklagten nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und der sich daraus ergebenden Folgen für den Erstattungsanspruch rechtlich nicht einfach gelagert war, zu bejahen. 4. Das Betragsverfahren ist gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auf Antrag beider Parteien an das Landgericht zurückzuverweisen. Davon erfasst ist auch der Anspruch der Klägerin auf Befreiung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, deren Höhe von der Begründetheit der der Kostenberechnung zugrunde liegenden Hauptforderung abhängt. 5. Die Feststellungsklage ist begründet, soweit der Anspruch der Klägerin auf dem nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht des Zeugen ... beruht und der Beklagte dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet ist. III. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil des Landgerichts vorzubehalten, weil der Ausgang des Rechtsstreits hinsichtlich der Höhe der begründeten Ansprüche der Klägerin offen ist. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).