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Urteil

B 3 KR 13/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch der GKV auf Versorgung mit einem weiteren speziell angepassten Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch kann bestehen, wenn das häusliche Hilfsmittel nicht zum täglichen Transport geeignet ist. • Die Hinführung auf Schulfähigkeit durch Bildungs- und Förderarbeit in Kindertageseinrichtungen kann ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens im Sinne des § 33 SGB V sein. • Hat ein Rehabilitationsträger irrtümlich eine Leistung bewilligt, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Rehabilitationsträgers fällt, besteht nach § 14 Abs.4 S.1 SGB IX ein Erstattungsanspruch gegen den eigentlich leistungszuständigen Träger.
Entscheidungsgründe
Zweitversorgung mit Therapiestuhl für Kindergartenbesuch: GKV erstattungspflichtig (Schulfähigkeit) • Ein Anspruch der GKV auf Versorgung mit einem weiteren speziell angepassten Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch kann bestehen, wenn das häusliche Hilfsmittel nicht zum täglichen Transport geeignet ist. • Die Hinführung auf Schulfähigkeit durch Bildungs- und Förderarbeit in Kindertageseinrichtungen kann ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens im Sinne des § 33 SGB V sein. • Hat ein Rehabilitationsträger irrtümlich eine Leistung bewilligt, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Rehabilitationsträgers fällt, besteht nach § 14 Abs.4 S.1 SGB IX ein Erstattungsanspruch gegen den eigentlich leistungszuständigen Träger. Der minderjährige Versicherte leidet an Spina bifida mit Hydrocephalus und benötigt spezielle Therapiestühle. Die Krankenkasse (Beklagte) hatte bereits einen häuslich genutzten Therapiestuhl bereitgestellt. Wegen Gewicht und Größe war dessen täglicher Transport in den Kindergarten unzumutbar; der Versicherte beantragte deshalb am 14.07.2006 die Zweitversorgung mit einem weiteren, in der Einrichtung deponierbaren, höhenverstellbaren Therapiestuhl nebst Zubehör. Die Beklagte leitete den Antrag an den zuständigen Sozialhilfeträger (Kläger) weiter; dieser bewilligte das Hilfsmittel und forderte von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte lehnte ab und focht die Erstattungspflicht an. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Beklagte revidierte mit der Rüge, Kindergartenbesuch sei kein allgemeines Grundbedürfnis i.S.v. § 33 SGB V. • Zuständigkeit und Erstattungsanspruch: § 14 Abs.4 S.1 SGB IX begründet einen Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers gegen den ursprünglich zuständigen Träger, wenn dieser einen Antrag zu Unrecht weitergeleitet hat und der zweite Träger die Leistung erbracht hat. • Materielle Anspruchsgrundlage: Nach § 33 Abs.1 SGB V sind Hilfsmittel zu leisten, wenn sie erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen; der Anspruch umfasste hier die dritte Variante (Behinderungsausgleich). • Unterscheidung unmittelbarer vs. mittelbarer Behinderungsausgleich: Bei mittelbarem Ausgleich genügt die GKV dem Basisausgleich; Hilfsmittel sind nur zu gewähren, wenn sie ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen. • Schulfähigkeit als schutzwürdiges Grundbedürfnis: Die Sicherung bzw. Hinführung zur Schulfähigkeit durch Vermittlung elementarer Kenntnisse ist ein vom Leistungssystem der GKV zu beachtendes allgemeines Grundbedürfnis; die frühkindliche Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen dient der Hinführung auf die Schulfähigkeit. • Kindergarten als relevanter Lebensbereich: Auch wenn Kindergartenbesuch nicht gesetzlich verpflichtend ist, sind die in Kindertageseinrichtungen angebotenen Bildungs- und Fördermaßnahmen geeignet, die Schulfähigkeit vorzubereiten; deshalb kann die GKV für Maßnahmen zur Ermöglichung dieser Hinführung einzustehen haben. • Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelfall: Die Zweitversorgung ist gerechtfertigt, wenn das häusliche Hilfsmittel zum regelmäßigen außerhäuslichen Gebrauch (täglicher Transport in die Einrichtung) ungeeignet ist; maßgeblich sind Gewicht, Größe und Handhabung des Stuhls. • Richtlinienrecht und Hilfsmittelverzeichnis: Die Verordnungsvorschriften des Bundesausschusses schließen eine Zweitversorgung nicht generell aus; das Hilfsmittelverzeichnis lässt bei Kindern analog eine weitere Ausstattung zur außhäuslichen Nutzung zu. • Feststellungen und Anwendung: Die nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen zeigten, dass der vorhandene Therapiestuhl wegen Gewicht und Größe nicht täglich transportiert werden konnte; daher bestand die Erforderlichkeit eines zweiten speziell angepassten Stuhls. • Konsequenz: Die Beklagte war leistungszuständig; der Kläger hat die Leistung erbracht und damit nach § 14 Abs.4 S.1 SGB IX Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen gegen die Beklagte. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht hat zu Recht einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 14 Abs.4 S.1 SGB IX festgestellt. Die Beklagte war nach § 33 Abs.1 SGB V verpflichtet, den Versicherten mit einem weiteren speziell angepassten Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch zu versorgen, weil der vorhandene häusliche Stuhl zum täglichen Transport ungeeignet war und die Hinführung auf die Schulfähigkeit durch die Kindergartenförderung ein allgemeines Grundbedürfnis darstellt. Der Kläger hat die Leistung erbracht und kann daher die erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe des Kaufpreises verlangen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wurde auf 2853,66 Euro festgesetzt.