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Urteil

B 4 AS 160/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auszubildender, der eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung durchläuft, ist nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, auch wenn ihm BAföG aus persönlichen Gründen versagt wurde. • Zuschüsse zu Beiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1c VAG setzen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder zumindest einen realisierbaren Anspruch hierauf voraus. • § 12 Abs. 1c VAG begründet keine eigenständige Anspruchsgrundlage gegenüber dem Grundsicherungsträger; die Verweisung in § 26 SGB II schränkt die Zuschussgewährung auf den Kreis der an SGB-II-Leistungen orientierten Anspruchsberechtigten ein. • Beiträge zur Krankenversicherung sind ausbildungsbedingt, weil Versicherungspflicht und Beitragspflicht in enger Verbindung zum Status als Auszubildender bzw. Student stehen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Zuschuss zu PKV-/PV-Beiträgen bei dem Grunde nach förderfähiger Ausbildung • Ein Auszubildender, der eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung durchläuft, ist nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, auch wenn ihm BAföG aus persönlichen Gründen versagt wurde. • Zuschüsse zu Beiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1c VAG setzen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder zumindest einen realisierbaren Anspruch hierauf voraus. • § 12 Abs. 1c VAG begründet keine eigenständige Anspruchsgrundlage gegenüber dem Grundsicherungsträger; die Verweisung in § 26 SGB II schränkt die Zuschussgewährung auf den Kreis der an SGB-II-Leistungen orientierten Anspruchsberechtigten ein. • Beiträge zur Krankenversicherung sind ausbildungsbedingt, weil Versicherungspflicht und Beitragspflicht in enger Verbindung zum Status als Auszubildender bzw. Student stehen. Der 1982 geborene Kläger wechselte nach einer begonnenen Beamtenanwärterausbildung zu einem Hochschulstudium und erhielt deshalb kein BAföG wegen eines Fachrichtungswechsels nach dem 4. Fachsemester. Der Beklagte lehnte daraufhin Leistungen nach dem SGB II ab (§ 7 Abs.5 SGB II). Der Kläger war privat krankenversichert; die PKV berechnete ab 1.1.2009 den halben Basistarif. Am 18.2.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten einen Zuschuss zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II; der Antrag wurde abgelehnt. Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab mit der Begründung, der Kläger sei von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen und die Beiträge seien ausbildungsbedingt. Der Kläger rügte in der Revision u.a. Verletzung von § 26 Abs.2 und 3 SGB II i.V.m. § 12 Abs.1c VAG und machte geltend, der Verweis schaffe einen eigenständigen Zuschussanspruch auch ohne tatsächlichen Alg-II-Bezug. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig, aber unbegründet; das LSG-Urteil ist nicht zu beanstanden. • Leistungsausschluss (§ 7 Abs.5 SGB II): Der Kläger durchlief eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung und ist daher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen; auch die Ausnahmeregelungen des § 7 Abs.6 SGB II greifen nicht. • Ausbildungsbezogenheit der Beiträge: Beiträge zur Krankenversicherung sind ausbildungsbedingt, weil Versicherungspflicht und Beitragspflicht eng an den Status als Student/Auszubildender anknüpfen; dies gilt auch, wenn der Versicherte aus persönlichen Gründen privat versichert ist. • Systematische Verweisung: § 12 Abs.1c VAG stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage gegenüber dem Grundsicherungsträger dar; eine Leistungsanbindung an § 26 SGB II ist erforderlich. • Bedingung des Zuschussanspruchs: § 26 Abs.2 und Abs.3 SGB II knüpfen die Leistung an den Bezug von Alg II/Sozialgeld bzw. an einen realisierbaren Anspruch darauf; der Gesetzeszweck des Wettbewerbsstärkungsgesetzes zielte nicht auf eine Öffnung des SGB II für neue Anspruchsgruppen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Beklagte bescheinigte Hilfebedürftigkeit ohne Berücksichtigung des Beitrags; die halbierte Basistarifbeteiligung genügte nicht, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, und ein Alg-II-Bezug war aufgrund des Ausschlusses nicht realisierbar. • Folge: Mangels (realisierbarem) Anspruch auf Alg II besteht kein Anspruch auf Zuschuss zu privaten Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträgen durch den Grundsicherungsträger. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und folglich auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zuschussregelungen des § 12 Abs.1c VAG sind nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage gegenüber dem Grundsicherungsträger zu verstehen, sondern nur in Verbindung mit § 26 SGB II an einen (realisierbaren) Bezug von Alg II/Sozialgeld gebunden. Beiträge zur Krankenversicherung sind ausbildungsbedingt und fallen unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs.5 SGB II, sodass der Beklagte nicht zur Übernahme verpflichtet ist. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.