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Beschluss

8 II 1511/16 BerH Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2017:0331.8II1511.16BERH.00
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Tenor

Auf die Erinnerung vom 27.03.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 20.03.2017 abgeändert und werden die den Rechtsanwälten xxx aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf

327,25 Euro

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung vom 27.03.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 20.03.2017 abgeändert und werden die den Rechtsanwälten xxx aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 327,25 Euro Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Erinnerung ist nach § 56 Abs. 1 S. 3 RVG zulässig und begründet. Für ihre Tätigkeit auf der Grundlage der mit dem Beschluss vom 05.10.2016 bewilligten Beratungshilfe erhalten die Erinnerungsführer Gebühren nach § 44 RVG, VV, 2503, 1008, da sie gegenüber dem Anspruchsführer Gebühren nach § 44 RVG, VV, 2503, 1008, da sie gegenüber dem Anspruchsgegner für die Antragstellerin und die Bedarfsgemeinschaft tätig geworden sind: § 44 RVG, VV 2503, 1008 € € 255,00 § 46 RVG, VV 7002 € 20,00 € 275,00 MWSt € 52,25 gesamt € 327,25 Nach § 38 Abs. 1 S. 1 SGB II wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Wenn das Vorbringen des bzw. der Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht nur den Individualanspruch des ihm gegenüber allein als Auftraggeber auftretenden Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft, sondern auch die Ansprüche der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Auftraggeber des Rechtsanwalts sind (vgl. LG Gera, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 5 T 400/11 –, juris; Aubel in jurisPK-SGB II., § 38 unter Hinweis auf BSG v. 27.09.2011 – B 4 AS 155/10 R – juris Rn. 21 ff.). Vor dem Hintergrund haben die Bevollmächtigten mit dem Hinweis auf die gemeinsame Einkommenssituation vorliegend keinen Individualanspruch eines Leistungsempfängers, sondern Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber der Antragsgegnerin mit der Folge geltend gemacht, dass eine Gebührenerhöhung vorzunehmen ist. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 RVG. Wert: € 205,87 Buckels