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Urteil

B 12 P 1/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen einer Stiftung an ehemalige Mitarbeiter können beitragspflichtige Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V sein. • Für die Einstufung als betriebliche Altersversorgung kommt es auf einen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung und eine einkommensersatzähnliche Funktion der Leistung an. • Ob die Leistung von einer rechtlich selbständigen Stiftung oder direkt vom Arbeitgeber gewährt wird, ist für die Beitragsrechtseinstufung unbeachtlich. • Fehlender Rechtsanspruch oder Ermessensgewährung schließt Beitragspflicht nicht aus, wenn die Leistungen tatsächlich erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Stiftungszahlungen an ehemalige Mitarbeiter als beitragspflichtige Betriebsrente • Zahlungen einer Stiftung an ehemalige Mitarbeiter können beitragspflichtige Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V sein. • Für die Einstufung als betriebliche Altersversorgung kommt es auf einen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung und eine einkommensersatzähnliche Funktion der Leistung an. • Ob die Leistung von einer rechtlich selbständigen Stiftung oder direkt vom Arbeitgeber gewährt wird, ist für die Beitragsrechtseinstufung unbeachtlich. • Fehlender Rechtsanspruch oder Ermessensgewährung schließt Beitragspflicht nicht aus, wenn die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Der Kläger, Jahrgang 1932, bezieht seit 1998 eine gesetzliche Altersrente und seit 1.4.2002 Pflichtversicherung in der GKV und SPV. Zusätzlich erhält er seit 1998 von der F.-Stiftung eine als "Altersrente" bezeichnete monatliche Zahlung (aktuell 230 Euro). Die Zahlungen wurden auf Grundlage einer Geschäftsordnung der Stiftung gewährt, die Leistungsvoraussetzungen wie mindestens zehnjährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit und Bestehen eines Anstellungsverhältnisses bei Pensionierung regelt. Die Krankenkasse und Pflegekasse stellten per Bescheid vom 16.9.2002 fest, dass diese Zahlungen Versorgungsbezüge sind, und forderten Beiträge. Das SG gab der Klage des Klägers statt, das LSG wies die Klage ab mit der Begründung, die Zahlungen seien Renten der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger rügt in der Revision, die Zahlungen seien freiwillige Zuwendungen der rechtlich unabhängigen Stiftung und damit nicht beitragspflichtig. • Rechtsgrundlage: § 237 S.1 Nr.2 i.V.m. § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V (für SPV: § 57 Abs.1 S.1 SGB XI) begründet die Beitragsbemessungspflicht für rentenvergleichbare Einnahmen. • Begriffliche Abgrenzung: Der Beitragstatbestand der betrieblichen Altersversorgung ist im Beitragsrecht eigenständig zu bestimmen und nicht an die institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts gebunden. • Erwerbsbezug: Die Geschäftsordnung der Stiftung (insbesondere §6) zeigt hinreichend, dass die Leistung an frühere Beschäftigung in der Firmengruppe anknüpft (Personenkreis, Mindestbetriebszugehörigkeit, Anstellungsverhältnis zum Leistungsfall). • Einkommensersatzfunktion: Die Zahlungen sind der Altersvorsorge zuzuordnen und dienen als teilweiser Ersatz entgangener Erwerbseinnahmen; dafür sprechen Abhängigkeit vom Eintritt der Pensionierung und die Wartezeitregelung in §6. • Institutionelle Unabhängigkeit unbeachtlich: Die Tatsache, dass eine rechtlich selbständige Stiftung zahlt, verdrängt nicht die Einstufung als betriebliche Altersversorgung, wenn die Verflechtung zum Arbeitgeber erkennbar ist. • Rechtsanspruch und Ermessen: Das Fehlen eines gesicherten Anspruchs oder Ermessen des Leistenden steht der Beitragspflicht nicht entgegen, solange Leistungen tatsächlich gewährt werden. • Keine Relevanz enger Begünstigtengruppen: Die Beschränkung der Empfängerkreise oder eine angeblich willkürliche Auswahl der Begünstigten führt nicht zur Befreiung von der Beitragspflicht, da Beitragsrecht Gleichbehandlung aller aus früherer Tätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen bezweckt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Bescheide der Krankenkasse und Pflegekasse sind rechtmäßig. Die vom Kläger von der Stiftung erhaltenen monatlichen Zahlungen sind als Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V beitragspflichtige, rentenvergleichbare Einnahmen und damit bei der Beitragsbemessung in der GKV und SPV zu berücksichtigen. Entscheidend ist der Zusammenhang der Leistung mit der früheren Beschäftigung und ihre einkommensersatzähnliche Funktion; die rechtliche Unabhängigkeit der Stiftung oder das Fehlen eines formellen Anspruchs des Klägers ändert hieran nichts. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.