Urteil
S 166 KR 569/17
SG Berlin 166. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2017:1215.S166KR569.17.00
2mal zitiert
11Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten zählen nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB 5 u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung.(Rn.31)
2. Für deren Einordnung nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB 5 kommt es darauf an, ob es sich um eine Leistung i. S. des § 1 BetrAVG handelt. Leistungen sind u. a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, d. h. der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen.(Rn.33)
3. Dagegen sind Überbrückungsgelder, Überbrückungshilfen oder sonstige Übergangsleistungen nicht der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.(Rn.34)
4. Eine solche Zahlung verfolgt keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen Überbrückungszweck, weil sie den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll. Für eine Absicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist die Leistung nicht vorgesehen. Damit unterfällt sie nicht der Beitragspflicht in der Krankenversicherung.(Rn.35)
Tenor
Der Bescheid vom 8. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin die durch diese in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 von ihr auf die von ihrem vormaligen Arbeitgeber L. AG gewährte „Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter“ geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten zählen nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB 5 u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung.(Rn.31) 2. Für deren Einordnung nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB 5 kommt es darauf an, ob es sich um eine Leistung i. S. des § 1 BetrAVG handelt. Leistungen sind u. a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, d. h. der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen.(Rn.33) 3. Dagegen sind Überbrückungsgelder, Überbrückungshilfen oder sonstige Übergangsleistungen nicht der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.(Rn.34) 4. Eine solche Zahlung verfolgt keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen Überbrückungszweck, weil sie den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll. Für eine Absicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist die Leistung nicht vorgesehen. Damit unterfällt sie nicht der Beitragspflicht in der Krankenversicherung.(Rn.35) Der Bescheid vom 8. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin die durch diese in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 von ihr auf die von ihrem vormaligen Arbeitgeber L. AG gewährte „Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter“ geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 1. Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Eine wesentliche Änderung der Verfahrenslage seit der Erklärung der Beteiligten, die zur Unwirksamkeit des Einverständnisses führen würde (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003, B 2 U 32/02 R), ist nicht eingetreten. 2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 8. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2017. Mit diesem lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 18. Juli 2016 auf Erstattung von auf die Firmenrente geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Aufgrund des Umstands, dass die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Dezember 2016 beendet hat, ist das klägerische Begehren dahingehend zu verstehen, dass die ebenfalls beantragte zukünftige Freistellung entsprechender Beitragszahlungen, nicht mehr erforderlich ist. Es geht ausschließlich um die Erstattung in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 geleisteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die „Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter“. 3. Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft am 31. Dezember 2016 durchweg in der Krankenversicherung pflichtversichert bzw. freiwillig versichert (ab dem 1. Juli 2015 bis 30. September 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, im Oktober 2016 freiwillig versichert und ab dem 1. November 2016 nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V) und in der Pflegeversicherung pflichtversichert, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)). 4. Zu Unrecht hat die Beklagte die Aufhebung der Beitragsbescheide und die Erstattung hierauf geleisteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2015) abgelehnt. Die der Klägerin von ihrem früheren Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2015 zugewandten laufenden Geldzahlungen, als „Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter“ (Schreiben L. S. GmbH vom 18. Mai 2015) bezeichnet, sind keine Versorgungsbezüge in Form einer Rente der betrieblichen Altersversorgung, auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erheben sind. 5. Rechtsgrundlage der Heranziehung der Firmenrente ist § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, welcher für die Klägerin in der Zeit ab dem 1. Juli 2015 für die Zeiten der Pflichtversicherung entsprechend Anwendung findet (während des Bezugs von Arbeitslosengeld über § 232a Abs. 3 SGB V und während der Weiterbildung über § 235 Abs. 4 1. HS SGB V) bzw. während der freiwilligen Versicherung im Oktober 2016 § 240 SGB V i.V.m. § 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, welche ebenfalls auf Versorgungsbezüge abstellt. 6. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als Versorgungsbezüge (als der Rente vergleichbare Einnahmen) soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Für die Einordnung einer Leistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) handelt. Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden (stRspr, z.B. BSG, Urteil vom 25. Mai 2011, B 12 P 1/09 R). Wird der Bezug einer Leistung nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion (vgl BSG, a.a.O.). Leistungen sind u.a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006, B 12 KR 5/06 R). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R). Zur Abgrenzung solcher „Überbrückungsgelder“, „Überbrückungshilfen“, „Übergangsleistungen“ usw., die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der zuständige Senat des BSG an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl. BAG, Urteil vom 28. Oktober 2008, 3 AZR 317/07, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 18. März 2003, 3 AZR 315/02). Im Anschluss hieran hat das BSG die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R). Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, hat der Senat in diesen Entscheidungen ein Alter von 55 bzw. 50 Jahren angesehen. Allerdings lässt sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (BSG, aaO, jeweils unter Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003, L 9 KR 410/01 (Zusage einer befristeten „Firmenrente“ für Flugbegleiter ab dem 55. Lebensjahr; SG Hannover, Urteil vom 20. Juli 1999, S 11 KR 114/98 (Seeleute) sowie BAG, Urteil vom 10. März 1992, 3 AZR 153/91 (Verkehrsflugzeugführer); siehe auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2016 – L 5 KR 333/15 –, juris). In Anwendung dieser Grundsätze stellt die der Klägerin gewährte Firmenrente keine Einnahme dar, die im Sinne von § 229 Abs 1. Satz 1 SGB V „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt“ wird; sie verfolgt keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen „Überbrückungszweck“, weil die Zusage dieser Einnahme nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll. Der bei der „einfachen“ Firmenrente des § 2 Abs. 1 TV ÜV-FB an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Erreichen des 55. Lebensjahr geknüpfte Beginn der monatlichen Zahlung sowie ihr Ende im Zeitpunkt der frühstmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr zeigen nach den von dem BSG aufgestellten Grundsätzen, dass diese Zahlung zur Absicherung der Zeit vor dem Eintritt in das Rentenalter dient. Für die Absicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist die Leistung aus dem Tarifvertrag L.-Betriebsrente vorgesehen. Aufgrund der bei der Klägerin festgestellten Flugdienstuntauglichkeit wird der Beginn der Firmenrente zeitlich noch vor das 55. Lebensjahr gezogen, § 2 Abs. 4 TV ÜV-FB. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Firmenrente 52 Jahre alt. Dieses Alter kann nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten. Dies zeigt sich vorliegend auch darin, dass die Klägerin im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses nach Zeiten von Arbeitslosigkeit und Umschulung wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Es handelt sich auch nicht um eine Rente wegen einer „Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V) in diesem Sinne. Vielmehr bedeutet Flugdienstuntauglichkeit in diesem Sinne zwar keine Einsatzverwendungsmöglichkeit als Flugbegleiterin/Flugbegleiter mehr. Nach § 2 Abs. 5 TV ÜV-FB ist eine Weiterbeschäftigung am Boden auf Wunsch des Betroffenen jedoch möglich. Auch ist zu berücksichtigen, dass auf die gewährte Firmenrente Einkünfte aus einem hiernach aufgenommenen Arbeitsverhältnis (teilweise) angerechnet wird, § 3 TV ÜV-FB. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. 8. Die Berufung ist zulässig, § 143 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine der Klägerin gewährte Firmenrente ihres vormaligen Arbeitgebers bei der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist. Die 1963 geborene Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert (im Weiteren: die Beklagte). Die Klägerin war bis zum 30. Juni 2015 bei der D. L. AG als Flugbegleiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete wegen festgestellter dauernder Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin. Die Lufthansa gewährte der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 eine „Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter“ in Höhe von (zunächst) 1.611,03 € (Schreiben L.S. GmbH vom 18. Mai 2015). Das fliegerische Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 30. Juni 2015 wegen dauernder Flugdienst Untauglichkeit geendet, weswegen eine Firmenrente gemäß § 2 TV ÜV-FB geleistet werde. Grundlage ist der für Flugbegleiter geltende Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter (TV ÜV-FB) vom 1. Juli 2003 zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation beziehungsweise der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft. Gemäß dessen § 2 haben Flugbegleiter einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenzen mit dem 55. oder gegebenenfalls einem späteren Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag L.-Betriebsrente haben. Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem klägerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. Nach § 2 Abs. 4 TV ÜV-FB entsteht der Anspruch auf Firmenrente bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. Die Zahlung der Firmenrente beginnt am Ersten des Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 TV ÜV-FB erfolgt auf Wunsch des Flugbegleiter/der Flugbegleiterin im Falle der Flugdienstuntauglichkeit eine Weiterbeschäftigung am Boden, wenn die Weiterbeschäftigung unter geänderten, angemessenen Vertragsbedingungen auf einem freien, zumutbaren Arbeitsplatz möglich ist. Gemäß § 20 MTV Kabine endet das Arbeitsverhältnis, wenn durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt wird, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach der Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühestens zulässig gewesen wäre. Ab dem 1. Juli 2015 war die Klägerin arbeitssuchend gemeldet und bezog ab dem 1. September 2015 (bis 30. September 2016) Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Das Bemessungsentgelt für diese Leistung betrug zu diesem Zeitpunkt 454,86 € wöchentlich. Ab dem 1. November 2016 bis 13. März 2017 nahm die Klägerin an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der DRV Bund teil und erhielt im Anschluss hieran (vom 14. März 2017) bis zum 13. Juni 2017 Übergangsgeld von der DRV Bund. Seit dem 29. August 2017 ist die Klägerin berufstätig. Die Klägerin kündigte ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten wirksam zum 31. Dezember 2016. Mit Bescheid vom 27. November 2015 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (249,71 € bzw. 37,86 €) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 unter Ansetzung eines aus der Firmenrente in Höhe von 1.611,03 € erzielten Einkommens fest. Die Abführung von Beiträgen aus dem Arbeitslosengeld erfolge gesondert über die Bundesagentur. Mit Bescheid vom 18. Januar 2016 setzte die Beklagte den Beitrag zur Krankenversicherung (254,54 €) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 aufgrund einer Erhöhung des Zusatzbeitrages fest. Nach einer Mitteilung einer Erhöhung der L. Firmenrente setzte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2016 die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (260,14 € bzw. 38,69 €) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 neu fest. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. Juli 2016 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 12 KR 4/14 R, Urteil vom 29. Juli 2015) die Erstattung von Beiträgen, welche diese seit Juli 2015 auf die Zahlungen der Lufthansa geleistet habe. Mit Bescheid vom 8. September 2016 lehnte die Beklagte Erstattung der Beiträge ab. Sie habe sich mit der Zahlstelle der Firmenrente in Verbindung gesetzt und die Antwort erhalten, dass es sich bei der Übergangsversorgung wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit um eine Invaliditätsleistung handele, die der Sicherung des Lebensstandards diene. Die Leistung werde nicht wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters gezahlt. Mit Bescheid vom 21. November 2016 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (296,04 € bzw. 44,03 €) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 befristet bis zum 31. Oktober 2016 unter Berücksichtigung der Firmenrente fest. Den gegen den Bescheid vom 8. September 2016 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat Klage erhoben. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass es sich bei der Leistung der Firmenrente um eine der Rente vergleichbare Einnahme, welche wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werde, handele. Eine Fluguntauglichkeit sei nicht mit einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im gesetzlichen Sinne gleichzusetzen. Die Klägerin stehe im Rahmen des Arbeitslosengeldbezugs den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit uneingeschränkt zur Verfügung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2017 zu verurteilen, die Beiträge aus den tariflichen Übergangsbezügen aufgrund der Fluguntauglichkeit der Klägerin zu erstatten und künftig aus diesen Leistungen keine Beiträge mehr zu erheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und vertieft diese. Für eine Qualifizierung der Leistung als Versorgungsbezug genüge ein Bezug zum Erwerbsleben, sowie die Tatsache, dass die Leistung unter anderen wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werde. Der Grad der Erwerbsminderung sowie Altersgrenzen seien dabei unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.