Urteil
B 12 KR 18/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erstmals nur vorläufig festgesetzten Beiträgen einer hauptberuflich Selbstständigen sind bei der endgültigen Festsetzung die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheide für den streitigen Kalenderzeitraum zu berücksichtigen.
• Vorläufige Beitragsfestsetzungen binden die Krankenkasse nicht für die spätere endgültige Festsetzung; Bindungswirkung tritt erst mit der formellen endgültigen Festsetzung ein (§ 240 SGB V aF).
• § 240 Abs. 4 SGB V aF ist nicht anwendbar, wenn für den betreffenden Zeitraum bislang lediglich vorläufige Festsetzungen vorlagen und die endgültige Festsetzung erst im Widerspruchsverfahren erfolgt.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung im Widerspruch vorgelegter Steuerbescheide bei endgültiger Beitragsfestsetzung (§ 240 SGB V aF) • Bei erstmals nur vorläufig festgesetzten Beiträgen einer hauptberuflich Selbstständigen sind bei der endgültigen Festsetzung die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheide für den streitigen Kalenderzeitraum zu berücksichtigen. • Vorläufige Beitragsfestsetzungen binden die Krankenkasse nicht für die spätere endgültige Festsetzung; Bindungswirkung tritt erst mit der formellen endgültigen Festsetzung ein (§ 240 SGB V aF). • § 240 Abs. 4 SGB V aF ist nicht anwendbar, wenn für den betreffenden Zeitraum bislang lediglich vorläufige Festsetzungen vorlagen und die endgültige Festsetzung erst im Widerspruchsverfahren erfolgt. Die Klägerin ist seit März 2005 hauptberuflich selbstständig und freiwillig krankenversichert. Die Krankenkasse setzte die Beiträge zunächst vorläufig auf Basis fiktiver monatlicher Einnahmen fest und erhöhte diese Anfang 2006. Die Klägerin legte später den Einkommensteuerbescheid 2005 und schließlich im Dezember 2007 den Einkommensteuerbescheid 2006 vor, der deutlich geringere Einkünfte auswies. Mit Bescheid vom 20.11.2006 setzte die Beklagte Beiträge für 2006 endgültig höher fest; im Widerspruchsverfahren berücksichtigte sie den Steuerbescheid 2006 nur für Zeiträume ab Dezember 2007. Die Klägerin focht die Festsetzung teilweise an. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein mit der Rüge, die Berücksichtigung der niedrigeren Einkünfte sei erst künftig zulässig (§ 240 Abs.4 SGB V aF). • Die Revision ist unbegründet; der Bescheid vom 20.11.2006 ist insoweit rechtswidrig, als er für 1.1.–31.12.2006 höhere monatliche Einnahmen als 2281,08 Euro zugrunde legt. • Vorläufige Beitragsfestsetzungen entfalten keine Bindungswirkung für die endgültige Festsetzung; die endgültige Festsetzung richtet sich nach den zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren vorliegenden Nachweisen (§ 240 SGB V aF, § 19 Satzung der Krankenkasse). • Die Klägerin hat im Widerspruchsverfahren den Einkommensteuerbescheid 2006 vorgelegt; dieser stellte einen Nachweis niedrigerer Einnahmen dar, der bei der endgültigen Festsetzung für das Kalenderjahr 2006 zu berücksichtigen war. • § 240 Abs.4 Satz 3 SGB V aF, der Veränderungen der Beitragsbemessung erst ab dem Monat nach Vorlage eines Nachweises gelten lässt, greift nur, wenn bereits eine endgültige Festsetzung mit Dauerwirkung für die Zukunft besteht. Hier war für den streitigen Zeitraum bislang lediglich eine vorläufige Festsetzung erfolgt, die erst mit dem Widerspruchsbescheid endgültig entschieden wurde. • Die vom Beklagten zitierte Gegenentscheidung (B 12 KR 21/08 R) ist daher nicht einschlägig, weil dort bereits eine bestandskräftige endgültige Festsetzung bestand, während hier nur der Zeitraum 1.3.–31.12.2005 bestandskräftig war und nicht der Zeitraum 2006. • Folge: Für die endgültige Beitragsfestsetzung des Jahres 2006 waren die im Dezember 2007 vorgelegten, niedrigeren Einkünfte zugrunde zu legen; damit sind Beiträge nach monatlich 2281,08 Euro zu erheben statt nach höheren fiktiven Einnahmen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2008 aufgehoben wird, soweit für den Zeitraum 1.1.–31.12.2006 Beiträge nach höheren monatlichen Einnahmen als 2281,08 Euro festgesetzt wurden. Das Gericht hat damit zugunsten der Klägerin entschieden, weil die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheide für 2006 als Nachweis niedrigeren Einkommens zu berücksichtigen waren und die Beiträge bislang nur vorläufig festgesetzt gewesen sind. Die endgültige Festsetzung musste rückwirkend an den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften ausgerichtet werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.