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Urteil

S 3 KR 79/22

SG Stralsund 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTRAL:2023:0421.S3KR79.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Regelung des § 240 Abs 4a S 4 SGB V in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung handelt es sich nicht um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist. (Rn.46) 2. Auch unter Berücksichtigung der mit Wirkung vom 1.1.2018 erfolgten Neuregelung der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Selbstständige in § 240 Abs 4a SGB V gilt unverändert, dass die endgültige Beitragsfestsetzung nach § 240 Abs 4a S 3 SGB V auch dann auf der Grundlage des für das jeweilige Kalenderjahr vorliegenden Einkommenssteuerbescheides zu erfolgen hat, wenn dieser der Krankenkasse nach Ablauf der in § 240 Abs 4a S 4 SGB V enthaltenen Dreijahresfrist erst im Widerspruchsverfahren zugegangen ist. (Rn.43)
Tenor
1. Die Bescheide vom 15. Juni 2022 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2022 werden insoweit abgeändert, als die Beklagte als Beitragsbemessungsgrundlage ein monatliches Einkommen oberhalb der für den Kläger im Jahre 2018 geltenden Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 2 – 4 SGB V i.d.F. vom 04. April 2017 zugrunde gelegt hat. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Regelung des § 240 Abs 4a S 4 SGB V in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung handelt es sich nicht um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist. (Rn.46) 2. Auch unter Berücksichtigung der mit Wirkung vom 1.1.2018 erfolgten Neuregelung der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Selbstständige in § 240 Abs 4a SGB V gilt unverändert, dass die endgültige Beitragsfestsetzung nach § 240 Abs 4a S 3 SGB V auch dann auf der Grundlage des für das jeweilige Kalenderjahr vorliegenden Einkommenssteuerbescheides zu erfolgen hat, wenn dieser der Krankenkasse nach Ablauf der in § 240 Abs 4a S 4 SGB V enthaltenen Dreijahresfrist erst im Widerspruchsverfahren zugegangen ist. (Rn.43) 1. Die Bescheide vom 15. Juni 2022 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2022 werden insoweit abgeändert, als die Beklagte als Beitragsbemessungsgrundlage ein monatliches Einkommen oberhalb der für den Kläger im Jahre 2018 geltenden Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 2 – 4 SGB V i.d.F. vom 04. April 2017 zugrunde gelegt hat. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Kammer entscheidet gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist die Rechtmäßigkeit dreier unter dem 15. Juni 2022 erlassener Beitragsbescheide jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2022 (§ 95 SGG). Mit den drei streitgegenständlichen Beitragsbescheiden hat die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2018 auch im Namen der Pflegekasse bei der A. endgültig die Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt. Statthafte Klageart ist in diesen Fällen eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGG, welche gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative SGG auf die Abänderung eines Verwaltungsaktes - hier auf eine Abänderung der durch die Beklagte den streitigen Beitragsbescheiden zugrunde gelegten Höchstbeitragsbemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Feststellungen des Finanzamtes Stralsund in dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 - gerichtet ist. Dabei war hier im Rahmen der gebotenen Auslegung des Klageanspruchs zu berücksichtigen, dass der Kläger in 2018 lediglich vom 1. Januar bis zur Abmeldung des Gewerbes zum 31. Oktober und damit „unterjährig“ hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen ist, sodass das beitragspflichtige Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen ist (§ 5 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler; vgl. hierzu Schmidt in: Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Rn. 76). Danach ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger ausweislich des vorgenannten Einkommenssteuerbescheides im Jahr 2018 jährliche Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 10.683,00 € erzielt hat, festzustellen, dass das monatlich zu ermittelnde Arbeitseinkommen von 1069,30 € (10.683,00 € : 10 Monate) in jedem Falle die maßgeblichen monatlichen Mindestbemessungsgrundlagen des 240 Abs. 4 S. 2 – 4 SGB V in der Fassung vom 4. April 2017 (für hauptberuflich selbstständig Tätige: 2.283,75 €, unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen, deren Erfüllung durch die Kammer nicht geprüft worden sind, aber mindestens jedoch 1.522,50 €) unterschreitet. Die Kammer geht somit unter Heranziehung des sog. Meistbegünstigungsprinzips davon aus, dass die Abänderungsklage auf eine Begrenzung der Beitragsbemessungsgrundlage auf die für den Kläger geltende Mindestbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 S. 2 – 4 SGB V in der Fassung vom 4. April 2017 gerichtet ist. 2. Die Klage richtet sich nach Auslegung des Klagevorbringens sowohl gegen die „A. Die Gesundheitskasse“ als auch gegen die „Pflegekasse bei der A.“, bei der es sich, wie bei der Krankenkasse um eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) – in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung [Gesetz vom 28. Mai 2008, BGBl. I S. 874]). Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI können Kranken- und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied – wie vorliegend durch die Beklagte geschehen – darauf hinzuweisen, dass der Bescheid auch im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Die erkennende Kammer ist entsprechend den Festlegungen des maßgeblichen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes des Sozialgerichts Stralsund nicht nur für die vorliegende Klage gegen die A. als Krankenversicherung zuständig, sondern auch für die hiermit verbundene Klage gegen die Pflegekasse bei der A.. Dies beruht darauf, dass die 3. Kammer des Sozialgerichts Stralsund nach dem maßgeblichen richterlichen Geschäftsverteilungsplan nicht nur für die Streitverfahren aus der Krankenversicherung, sondern auch für die Streitverfahren aus der Pflegeversicherung zuständig ist, „welche die Beitragshöhe in der Pflegeversicherung für Mitglieder betreffen, die ihre Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, sofern die behördliche Entscheidung darüber zusammen mit der Entscheidung der Krankenversicherung der Krankenkasse über die Beitragshöhe in einem gemeinsamen Beitragsbescheid ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI)“. 3. Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die drei am 15. Juni 2022 erlassenen Beitragsbescheide, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2022 sind insoweit rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, als mit diesen Bescheiden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2018 unter Berücksichtigung einer beitragspflichtigen Einnahme für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt worden sind. Tatsächlich war die Beklagte bei der von ihr vorgenommenen endgültigen Beitragsbemessung verpflichtet, eine einkommensgerechte Beitragsfestsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen des Finanzamtes Stralsund in dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 unter Berücksichtigung der im Tenor genannten Maßgaben vornehmen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: a) Gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V ist die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen geregelt. § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI bestimmt, dass bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die Regelung des § 240 SGB V für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden ist. Dabei gilt für freiwillige Mitglieder, die wie der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, nach § 240 Abs. 4a S. 1 SGB V in der hier anzuwendenden Fassung ab 1. Januar 2018, dass „die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheides vorläufig festgesetzt werden“. Die auf dieser Grundlage vorläufig festgesetzten Beiträge werden gemäß § 240 Abs. 4a S. 3 SGB V auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommenssteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weiter wird in § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V für den Fall, dass „das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachweist“, bestimmt, dass „für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gilt“. Bei diesen Regelungen handelt es sich im Verhältnis zu § 240 Abs. 1 S. 3 und S. 4 SGB V um lex spezialis, denn diese Vorschriften beinhalten ein in sich abgeschlossenes System der Beitragserhebung bei freiwillig Versicherten mit Arbeitseinkommen, welches die Anwendung von § 240 Abs. 1 S. 3 und S. 4 V in der Fassung durch das GKV-VEG vom 11. Dezember 2018 – sowohl rückwirkend als auch aktuell ausschließt (LSG Hessen, Urteil vom 28. Juli 2022 – L 8 KR 522/21 -, juris Rn. 25; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2021 – L 5 KR 4162/19 -, juris Rn. 35). b) Auf den vorliegenden Fall angewendet, folgt hieraus, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Maßgabe, dass sie die von dem Kläger für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2018 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausweislich der Beitragsbescheide vom 27. Januar 2017 bzw. vom 12. Januar 2018 und vom 26. März 2018 lediglich vorläufig festgesetzt hatte, somit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war, die vom Kläger geschuldeten Beiträge für den vorgenannten Zeitraum rückwirkend neu festzusetzen. Die vorläufigen Beitragsbescheide entfalten keine Bindungswirkung für die (erforderliche) endgültige Beitragsfestsetzung (vgl. zur bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5; Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 100, Rn. 14; Urteil vom 30. März 2011, B 12 KR 18/09 R, juris Rn. 18), sondern erledigen sich bei Erlass des endgültigen Beitragsbescheides im Sinne des § 39 Abs. 2 des 10. Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). c) Entgegen der Auffassung der Beklagten waren der endgültigen Festsetzung jedoch nicht als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) zugrunde zu legen, sondern die Beklagte war auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 240 Abs. 4a S. 3 SGB V verpflichtet, eine einkommensgerechte Beitragsbemessung unter Zugrundelegung der Feststellungen des Finanzamtes Stralsund in dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vorzunehmen. Dem steht hier weder entgegen, dass der Kläger seine Einnahmen in dem Kalenderjahr 2018 nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des vorgenannten Kalenderjahres nachgewiesen hat, noch das der Gesetzgeber für diesen Fall eine endgültige Beitragsfestsetzung auf der Grundlage der Höchstbeitragsbemessungsgrenze vorgeben hat. Die Beitragsfestsetzung ist nämlich deshalb noch nicht als endgültig im Sinne des Gesetzes zu betrachten, weil die streitgegenständlichen Beitragsbescheide aufgrund der rechtzeitigen Widerspruchseinlegung noch nicht bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG geworden sind. Die (rechtzeitige) Einlegung des Rechtsbehelfs hat vielmehr zu Folge, dass die Beklagte verpflichtet war, im Rahmen der ihr im Vorverfahren gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGG obliegenden Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide vom 15. Juni 2021 den ihr am 16. September 2022 zugegangenen Einkommenssteuerbescheid für 2018 zu berücksichtigen. Maßgeblich hierfür ist, dass für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage nach den allgemeinem im Sozialgerichtsprozess geltenden Grundsätzen regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen ist (MKLS/Keller, 12. Aufl. 2017, SGG § 54 Rn. 33, beck-online; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 49). Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts galt deshalb auch im Falle einer zunächst vorläufigen Beitragsfestsetzung eines freiwilligen Mitglieds, dass im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides für die Beurteilung, ob und welche niedrigeren Einnahmen von einem hauptberuflich Selbstständigen nachgewiesen und im endgültigen Beitragsbescheid zu berücksichtigen sind, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen ist, d.h. der Nachweis niedrigerer Einnahmen auch dann rückwirkend zu berücksichtigen ist, wenn der sie nachweisende Steuerbescheid von dem Mitglied erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden ist (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 10, Leitsatz 1 bzw. Rn. 16 ff, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 18/09 R, = RegNr. 29961 (BSG-Intern), Orientierungssätze und Rn. 21 ff, zitiert nach juris; vgl. statt vieler auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2018 – L 1 KR 215/18 B ER, Orientierungssätze und Rn. 37 ff, zitiert nach juris). Diese Rechtslage gilt nach Auffassung der Kammer auch uneingeschränkt unter Berücksichtigung der Neuregelung der Beitragsfestsetzung für die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge gemäß § 240 Abs. 4a SGB V in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung fort. Nach wie vor gilt auch hier, dass im Widerspruchsverfahren der endgültige Beitragsbescheid von der Widerspruchsbehörde in dem Umfang, in dem er mit dem Widerspruch angefochten wurde, zu überprüfen ist. Der Ausgangsbehörde und bei Nichtabhilfe der Widerspruchsbehörde steht auch in diesen Fällen die Kompetenz zu, zu Gunsten des Widerspruchsführers einen rechtswidrigen Bescheid zu ändern, wenn der Ausgangsbescheid nunmehr aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr rechtmäßig ergehen könnte. Wird – wie hier – gemäß § 240 Abs. 4a S. 3 SGB V über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, sind die Beiträge auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des nunmehr für das Kalenderjahr vorliegenden Einkommenssteuerbescheides festzusetzen und ist demzufolge auch noch im Widerspruchsverfahren zu überprüfen, ob ein solcher Nachweis vorliegen. d) Dem steht hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass der Kläger seine tatsächlichen Einnahmen des Jahres 2018 entgegen der in § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V genannten Frist nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des vorgenannten Kalenderjahres nachgewiesen hat, weil er den für das Jahr 2018 erlassenen Einkommenssteuerbescheid nicht bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt hat, sondern dieser der Beklagten erst am 16. September 2022 zugegangen ist. Zwar vertritt die Beklagte unter Verweis auf die Ausführungen des SG Halle in dem von ihr übersandten Beschluss vom 7. November 2022 in dem Verfahren S 25 KR 241/22 ER die Auffassung, dass die Frist des § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellen würde und bei einem Verstreichen der Frist der Anspruch des Klägers auf eine einkommensgerechte Beitragsbemessung erloschen sei (im Ergebnis wohl auch Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 240 SGB V (Stand: 27.10.2022), Rn. 72: „Dabei bilden die drei Jahre die absolute Grenze, eine Regelung zum nachträglichen Nachweis wie in Absatz 1 Satz 3 und auch eine Änderung der endgültigen Beitragsfestsetzung wegen Kenntnis der Krankenkasse vom Unterschreiten der Mindestbeitragsbemessungsgrenze sieht Absatz 4a nicht vor“; ebenso Schmidt in: Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Rn. 79; vgl. auch BeckOK SozR/Ulmer, 68. Ed. 1.3.2023, SGB V § 240 Rn. 33: „Soweit aber keine Verfahrensfehler der Krankenkasse feststellbar sind und der Versicherte die verspätete Vorlage des Steuerbescheides zu vertreten hat, ist er mit allen Nachweisen präkludiert“ und schließlich vgl. auch Becker/Kingreen/Mecke, 8. Aufl. 2022, SGB V § 240 Rn. 26: „Weist ein Mitglied trotz Verlangens der KK das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs nach, so sind – ohne Möglichkeit der nachträglichen Änderung entsprechend Abs. 1 S. 5 – endgültige (Höchst-)Beiträge nach der BBG festzusetzen“). Die von der Beklagten vertretene Auffassung wird jedoch von der Kammer nicht geteilt. Bei der in § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V genannten Dreijahresfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 SGB X, deren Versäumung zu den von der Beklagten genannten Rechtsnachteilen führt. Die Regelung des § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V hat zwar insoweit eine materiell-rechtliche Wirkung, als für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gilt, wenn das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachweist. Dennoch handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei der vorgenannten Dreijahresfrist nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X und schon gar nicht um eine im Sinne des § 27 Abs. 5 SGB X „absolut wirkende Ausschlussfrist“. Dies beruht darauf, dass es sich bei „gesetzlichen Fristen“ im vorgenannten Sinne um Fristen handelt, die generell und abstrakt gelten, die nicht von einer Behörde bestimmt sind und über die sie auch nicht verfügen kann, sondern die sich aus einem formellen Gesetz, einer Rechtsverordnung oder Satzung ergeben (Dr. Klaus Vogelgesang in: Hauck/Noftz SGB X, § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rn. 5). Zwar bestimmt die Regelung des § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V dem Grunde nach sowohl den Beginn der Frist („nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres“, d.h. des Jahres, für das die Beiträge bemessen werden sollen) als auch Dauer und Ende der Dreijahresfrist („drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres“). Der zeitliche Ablauf der Dreijahresfrist führt jedoch für sich genommen noch nicht zu den vorgenannten Rechtsnachteilen für das Mitglied in Form der fiktiven (arg.: „gilt“) Zugrundelegung der BBG, sondern ist nach dem Gesetzeswortlaut im Sinne eines kumulativen Tatbestandsmerkmals zusätzlich von einem auf die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides gerichteten „Verlangen der Krankenkasse“ abhängig. Dieses Erfordernis konkretisiert in Ergänzung der ansonsten bestehenden Amtsermittlungspflicht der Krankenkassen zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen die allgemein nach § 206 SGB V bestehende Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Mitglieds zur Vorlage des für die endgültige Beitragsfestsetzung erforderlichen Einkommenssteuerbescheides (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 240 SGB V (Stand: 27.10.2022), Rn. 32), und hat insoweit eine Warnfunktion, als der Versicherte erkennen können soll, dass jetzt die Festsetzung des Höchstbeitrags droht (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 240 SGB V (Stand: 27.10.2022), Rn. 72; zu diesem Erfordernis vgl. auch BeckOK SozR/Ulmer, 68. Ed. 1.3.2023, SGB V § 240 Rn. 33: „Um den Rechtschutz des Versicherten gegen rechtswidrige Bescheide nicht verfassungswidrig einzuschränken, wird man vorherige eindeutige Hinweise der Krankenkasse fordern müssen und andernfalls mit dem Herstellungsanspruch gegen die Festsetzung von unangemessenen Beiträgen vorgehen können“). Nach dem Verständnis der Kammer gibt die Dreijahresfrist somit lediglich den zeitlichen Rahmen vor, innerhalb dessen der Gesetzgeber von einem regelmäßigen Vorliegen des für die Beitragsbemessung erforderlichen Einkommenssteuerbescheides ausgeht, und ihre Funktion erschöpft sich in erster Linie in einer Handlungsaufforderung an die jeweilige Krankenkasse, das Mitglied aus Gründen der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich angeführten Verwaltungseffizienz frühestens zum Ablauf der Dreijahresfrist zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides aufzufordern. Gleichzeitig wird hiermit die endgültige Beitragsberechnung auf das Kalenderjahr beschränkt, für das die Nachweise nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf eingereicht wurden (zu letzterem vgl. BT-Drucksache 18/11205, S. 73, Begründung zu Nummer 16b, zu Absatz 4a, Satz 4). Es liegt hier also gerade kein Fall vor, in dem die gesetzliche Regelung "mit der Frist steht und fällt" (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 23. Januar 2008 – B 10 EG 6/07 R –, SozR 4-7833 § 4 Nr. 1, SozR 4-1300 § 27 Nr. 3, Rn. 13), sondern die fiktive Heranziehung der Höchstbeitragsbemessungsgrundlage ist an ein vorherige Aufforderung zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das jeweils maßgebliche Kalenderjahres geknüpft; wobei es aus Gründen der Warnfunktion nicht ausreicht, dass die Krankenkasse – wie hier - das Mitglied bereits bei Erlass des vorläufigen Beitragsbescheides über die Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides innerhalb der Dreijahresfrist belehrt, sondern erforderlich ist, dass das Mitglied von der Krankenkasse in zeitlichem Zusammenhang mit der endgültigen Beitragsfestsetzung zur Vorlage des jeweils maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen aufgefordert wird. Dieses Verständnis des Regelungsgehalts des § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V verdeutlich gerade auch der vorliegende Fall, denn im Falle des Klägers war die für die Beitragsbemessung für das Kalenderjahr 2018 geltende Dreijahresfrist bereits am 31. Dezember 2021 abgelaufen, tatsächlich hat die Beklagten den Kläger jedoch erst nach Ablauf der vorgenannten Frist, nämlich erst mit den beiden Schreiben vom 20. April und 16. Mai 2022 unter Hinweis auf die ansonsten eintretenden Rechtsfolgen aufgefordert, eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 zu übersenden. Der von der Beklagte nunmehr in Anspruch genommene Charakter einer Ausschlussfrist steht somit im offenkundigen Widerspruch zu der in ihren beiden Schreiben vom 20. April 2022 und 16. Mai 2022 unter Fristsetzung zum 10. bzw. 30. Mai 2022 enthaltenen Aufforderung zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018; sie wären ansonsten nämlich nach Ablauf der Dreijahresfrist sinnfrei und deshalb entbehrlich. Bei den letztgenannten Fristsetzungen handelt es sich aber um von der Beklagten selbst gesetzte Verfahrensfristen, auf die die Regelungen des § 27 SGB X keine Anwendung finden (Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 27 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 8). Deshalb konnte der Kläger die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides jedenfalls noch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachholen bzw. musste die Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheides die Feststellungen in dem Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahres 2018 für die endgütige Beitragsfestsetzung in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch berücksichtigen (so das BSG in dem Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 30/07 R, Rn. 17, zitiert nach juris, zur bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage). Auch der Sinn und Zweck der Neuregelung lässt bei der im Übrigen gebotenen Abwägung des öffentlich-rechtlichen Interesse an der Einhaltung der Frist einerseits sowie des Interesses des Einzelnen, bei Fristversäumung keinen Rechtsnachteil zu erleiden (vgl. hierzu Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 27 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 49) nicht den Schluss darauf zu, dass es sich bei der genannten Dreijahresfrist um eine den Kläger materiell-rechtlich präkludierende Ausschlussfrist handelt, die einer Berücksichtigung eines erst im Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheides entgegensteht. Nach der Begründung der Neuregelung in der BT - Drucksache 18/11205 soll durch die Neuregelung in § 240 Abs. 4 und Abs. 4a sichergestellt werden, „dass das bei freiwillig versicherten Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Arbeitseinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung den tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen und Einnahmeschwankungen vollständig berücksichtigt werden. Zukünftig soll die Beitragsbemessung weder durch die Bearbeitungszeiten bei der zuständigen Finanzbehörde noch durch eine verzögerte Abgabe von Einkommensteuererklärungen beeinflussbar“ sein. Die neuen – nach der Gesetzesbegründung „verwaltungseffizient ausgestalteten Regelungen“ – sind nach Auffassung der Kammer ein praktikabler Versuch, einerseits die tatsächlichen Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen und andererseits Verzögerungen der Beitragsfestsetzung durch verspätete Einreichung von Steuererklärungen sowie durch verlängerte Bearbeitungszeiten bei den Finanzbehörden zu minimieren. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Krankenkassen trotz einer Säumnis des Mitglieds in die Lage versetzt werden, nach Ablauf der Dreijahresfrist und einer hierauf bezogenen vorherigen Aufforderung dennoch zeitnah einen endgültigen Beitragsbescheid zu erlassen. Gleichzeitig kommt der Frist die Funktion zu, die endgültigen Beitragsberechnung ausschließlich auf das Kalenderjahr zu begrenzen, für das Nachweise nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf vorgelegt worden sind, denn „die vorläufige Beitragsberechnung für die darauffolgenden Kalenderjahre bleibt solange bestehen, bis auch für diese Jahre die Dreijahresfrist abgelaufen ist“ (vgl. BT-Drucksache 18/11205, S. 73, Begründung zu Nummer 16b, zu Absatz 4a, Satz 4). Die Gesetzesbegründung verdeutlich somit zwar hinreichend, dass den Krankenkassen mit der Regelung in Abs. 4a S. 4 „ein Sanktionierungsinstrument zur Verfügung“ gestellt wird, „sofern das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 206 SGB V nicht nachkommt“ (so ausdrücklich der Gesetzgeber im Rahmen der Begründung der Neuregelung des Satzes 1 und 2 des Absatzes 4a). Mit der beabsichtigten Sanktionierungswirkung ist jedoch vereinbar, dass das zunächst säumige Mitglied jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Vorlage des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides ohne Rechtsnachteile nachholen kann. Ein solche Auslegung der Neuregelungen fügt sich nicht nur zwanglos in das bisherige Verständnis der Kompetenzen der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ein, sondern ist auch mit dem Ziel vereinbar, den Einfluss der Bearbeitungszeiten bei Versichertem und Finanzbehörden zu minimieren, und den Krankenkassen eine zeitnahe endgültige Beitragsmessung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen des Versicherten zu ermöglichen. e) Die Beklagte war nach alledem bei der erforderlichen endgültigen Beitragsbemessung verpflichtet, eine einkommensgerechte Beitragsfestsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen des Finanzamtes Stralsund in dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vornehmen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger ausweislich des vorgenannten Einkommenssteuerbescheides im Jahr 2018 jährliche Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 10.683,00 € erzielt hat, mithin das monatlich zu ermittelnde Arbeitseinkommen von 1069,30 € (10.683,00 € : 10 Monate) in jedem Falle die im Jahr 2018 maßgeblichen monatlichen Mindestbemessungsgrundlagen des 240 Abs. 4 S. 2 – 4 SGB V in der Fassung vom 4. April 2017 (d.h. für hauptberuflich selbstständig Tätige: 2.283,75 €, unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen, deren Erfüllung durch die Kammer nicht geprüft worden sind, aber mindestens jedoch 1.522,50 €) unterschreitet, waren die streitgegenständlichen Beitragsbescheide insoweit abzuändern, als die Beklagte dort ein Arbeitseinkommen oberhalb der für den Kläger im Jahr 2018 geltenden Mindestbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 S. 2 – 4 SGB V in der Fassung vom 4. April 2017 zugrunde gelegt hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Das Rechtsmittel der Berufung bedurfte hier gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG keiner ausdrücklichen Zulassung durch die Kammer, weil die Differenz zwischen den von der Beklagten für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2018 geforderten und den vom Kläger für den genannten Zeitraum tatsächlich geschuldeten Beiträgen den Grenzbetrag von 750,00 € übersteigt. Streitig ist die Festsetzung der Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2018. Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig versichertes Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 27. Januar 2017 die von dem Kläger zu zahlenden Beiträge mit Wirkung vom 1. Januar 2018 vorläufig wie folgt fest: Krankenversicherung 620,99 € Zusatzbeitrag 13,28 € Pflegeversicherung 112,84 € Monatlicher Beitrag 747,11 € In der Bescheidbegründung führte sie aus, dass aufgrund einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2018 die Beitragseinstufung zunächst vorläufig erfolgen würde. Erst mit Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 würden die Beiträge nach den tatsächlichen Einnahmen endgültig festgesetzt. Mit den beiden Bescheiden vom 12. Januar 2018 und vom 26. März 2018 änderte die Beklagte die vorgenannte Beitragseinstufung und setzte die Beiträge ab 1. Januar 2018 – weiterhin vorläufig - wie folgt neu fest: 1. Januar bis 31. März 2018 Ab 1. April 2018 Krankenversicherung 328,06 € 219,21 € Pflegeversicherung 58,24 € 38,82 € Monatlicher Beitrag 386,30 € 258,03 € Der Kläger informierte die Beklagte über eine Abmeldung seines Gewerbes zum 31. Oktober 2018. Mit Schreiben vom 20. April 2022 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die bisher lediglich unter Vorbehalt erfolgte Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2018 auf, zur abschließenden Festlegung der Beiträge eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 bis zum 10. Mai 2022 zu übersenden. Weiter führte sie dort aus: „Unsere Bitte an Sie: Vergessen Sie nicht, Ihren Steuerbescheid spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bei uns einzureichen. Liegt uns der Einkommensteuerbescheid nicht vor, sind wir verpflichtet, den Höchstbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr endgültig festzusetzen. Eine nachträgliche Berichtigung ist dann nicht mehr möglich. Wird uns der Einkommensteuerbescheid für 2018 nicht vorgelegt, werden wir die Beiträge für dieses Kalenderjahr endgültig aus der gültigen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.425,00 € monatlich festsetzen. Darüber erhalten Sie einen gesonderten Bescheid“. Mit dem am 9. Mai 2022 bei der Beklagten eingegangenen Formschreiben, teilte der Kläger der Beklagten mit, dass im Jahr 2018 keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bestanden habe. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 forderte die Beklagten den Kläger auf, ihr bis zum 30. Mai 2022 den Einkommensteuerbescheid 2018 oder den Verzicht auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018 vorzulegen. Schließlich hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2022 zur endgültigen Festsetzung der Beiträge für das Kalenderjahr 2018 an, und teilte die Kläger mit diesem Schreiben mit, dass sie für eine abschließende Festsetzung der Beiträge anhand seiner tatsächlichen Einkommens eine Kopie seines Einkommensteuerbescheides für 2018 benötigen würde.Würde ihr dieser bis zum 6. Juni 2022 nicht vorliegen, würde sie beabsichtigen, die Beiträge für das Kalenderjahr 2018 endgültig aus der in 2018 gültigen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 4.425,00 € festzusetzen. Darüber würde der Kläger ab 15. Juni 2022 einen gesonderten Bescheid erhalten. Mit drei Bescheiden vom 15. Juni 2022 setzte die Beklagen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018, 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 und 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2018 jeweils wie folgt fest: Krankenversicherung 634,33 € Pflegeversicherung 112,84 € Monatlicher Beitrag 747,11 € Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger ihr den Einkommenssteuerbescheid für 2018 trotz Erinnerung nicht vorgelegt habe und deshalb die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 4.425,00 € zu berechnen seien. Hiergegen erhob der Kläger mit dem am 1. Juli 2022 per EMail versandten Schreiben Widerspruch gegen die vorgenannten Beitragsfestsetzungen und teilte mit, dass der Steuerbescheid von 2018 nachgereicht werde. Mit weiterem per EMail am 16. September 2022 versandten Schreiben übersandte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Stralsund vom 22. Juli 2020 für das Jahr 2018. Diesen habe er nun über viele Umwege erhalten. Durch seine Betriebsaufgabe und seinen Umzug sei die Steuerklärung nicht mehr Quedlinburg, sondern in Stralsund erfolgt. Dies sei ihm leider nicht bekannt gewesen. Mit dem auch in Namen der Pflegekasse erlassenen Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2022 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: „Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt gemäß § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V i.V.m. § 6a Abs. 3 BVSzGs für die endgültige Beitragsfestsetzung als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Werden die tatsächlichen Einnahmen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres nachgewiesen, erfolgt die endgültige Festsetzung für das jeweilige Kalenderjahr auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze (Abs. 4a S 4). Diese Sanktionierung stellt eine sachgerechte Regelung dar, die zugleich sicherstellt, dass die Beitragsfestsetzung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abschließend geregelt wird (Krauskopf/Nossen, SGB V, § 240, Rn. 79). Nach Abs. 4 a S. 4 gilt für die endgültige Festsetzung nach S. 3 als beitragspflichtige Einnahme der 30. Teil der monatlichen BBG, wenn das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachweist. Das bedeutet die Festsetzung von Höchstbeiträgen für das betreffende Kalenderjahr. Wenn das Kalenderjahr, für das die letzte endgültige Festsetzung der Beiträge noch aussteht, seit drei Jahren abgelaufen Ist, wird die Krankenkasse vom Mitglied die Vorlage des betreffenden Einkommensteuerbescheides verlangen, falls er der Krankenkasse noch nicht vorliegt. Legt ihn das Mitglied, obwohl er ergangen ist, nicht vor, wird die Krankenkasse die Höchstbeiträge festsetzen (KassKomm/Beck, SGB V, § 240, Rn. 70). Sofern keine eindeutigen Nachweise vorgelegt werden, gilt nach Ablauf von drei Jahren ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als erzielt. Zudem kann ein Ordnungsgeld nach § 307 Abs. 2 festgesetzt werden. Notwendig Ist gleichwohl ein entsprechender Beitragsbescheid, der aber nach den Materialien ”endgültig" sein soll (BT-Drs. 18/11205, 73). Dies bedeutet nicht, dass hiergegen nicht gerichtlich vorgegangen werden kann (Art. 19, 20 GG). Um den Rechtschutz des Versicherten gegen rechtswidrige Bescheide nicht verfassungswidrig einzuschränken, wird man vorherige eindeutige Hinweise der Krankenkasse fordern müssen und andernfalls mit dem Herstellungsanspruch gegen die Festsetzung von unangemessenen Beiträgen vorgehen können. Soweit aber keine Verfahrensfehler der Krankenkasse feststellbar sind und der Versicherte die verspätete Vorlage des Steuerbescheides zu vertreten hat, Ist er mit allen Nachweisen präkludiert. Allerdings bleibt ein Verfahren nach § 44 SGB X möglich. Die tatsächliche Höhe der Einnahmen Ist dann allerdings unerheblich. Zu prüfen ist dann nur, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides vorlagen, insbesondere der Nachweis fehlte (jurisPK-SGB V/Padé Rn. 36) (BeckOK SozR/Ulmer, SGB V, § 240, Rn. 32-33)“. Auf den vorliegenden Einzelfall bezogen, führte die Beklagten in dem Widerspruchsbescheid weiter aus, dass der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 am 22. Juli 2020 ausgestellt worden sei. Entgegen der bestehenden Verpflichtung, die dem Kläger bekannt gewesen und von ihm in den jährlichen Einkommensüberprüfungen unterschriftsvollzogen bestätigt worden sei, sei der Einkommensteuerbescheid durch den Kläger nach seiner Ausstellung nicht an sie übersandt worden. Unabhängig davon, sei der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2022 ausdrücklich zur Beibringung des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2018 aufgefordert worden. Mit der Aufforderung sei er nachweislich auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden. Nach Fristverstreichung seien mit den Bescheiden vom 15. Juni 2022 die Beiträge für das Kalenderjahr 2018 endgültig in Höhe der BBG festgesetzt worden. Bei der Dreijahresfrist in § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V würde es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handeln. Versäume also das Mitglied, seine tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber der zuständigen Krankenkasse per Einkommensteuerbescheid nachzuweisen, würde der Anspruch auf eine einkommensgerechte Beitragsfestsetzung erlöschen. Von daher würde der durch den Kläger erst mit der Widerspruchserhebung eingereichte Einkommensteuerbescheid keine Rechtswirkung entfalten. Vielmehr würde die gesetzlich geregelte Rechtsfolge in Gestalt der endgültigen Beitragsfestsetzung auf Grundlage der BBG eintreten. Der Vortrag des Klägers, dass ihm der Einkommensteuerbescheid zunächst nicht vorgelegen habe, sei nicht nachvollziehbar. Wie eingangs ausgeführt, sei durch den Kläger zunächst erklärt worden, dass für das Kalenderjahr 2018 keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestanden habe. Nachweislich würde die abgegebene Erklärung nicht den Tatsachen entsprechen. Auch sei der nun zugereichte Einkommensteuerbescheid 2018 an die aktuelle Anschrift des Widerspruchsführers adressiert gewesen. Mit der am 23. November 2022 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger nach wie vor gegen die Rechtsmäßigkeit der endgültigen Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2018. Zur Begründung beruft er sich auf § 240 Abs. 1 S. 3 SGB V, weil er innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach endgültiger Beitragsfestsetzung geringere Einnahmen - deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze - nachgewiesen habe. Unabhängig davon, dass der als lex specialis kommentierte § 240 Abs. 4a SGB V eine Klarstellung zu § 240 Abs. 1 SGB V nicht erkennen lassen würde, würde sich die Frage stellen, ob der am 1. Januar 2019 eingefügte § 240 Abs. 4 a SGB V überhaupt noch Beitragszeiträume aus dem Kalenderjahr 2018 erfassen sollte. Weiter macht er geltend, dass er die verspätete Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nicht zu vertreten habe. Hierzu macht er geltend, dass Hintergrund der Mitteilung vom 25. April 2022 gewesen sei, dass er seinen Gewerbebetrieb Ende März 2018 bereits abgemeldet hatte, deshalb kein Einkommen mehr bezogen habe, sondern lediglich seine Rente. Zudem sei im Mai 2018 ein Umzug von seinem Wohnort in Wernigerode nach B-Stadt auf Rügen erfolgt. Das Finanzamt in Quedlinburg habe sich zu keinem Zeitpunkt mit ihm in Verbindung gesetzt. Ihm sei nicht bekannt, auf welchem Wege das Finanzamt Stralsund gleichwohl bereits am 22. Juli 2020 einen Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 erlassen habe. Nachdem die Beklagte ihn jedoch mit weiterem Schreiben vom 16. Mai 2022 und weiteren Erinnerungen zur Einreichung des Einkommenssteuerbescheides aufgefordert habe, habe er versucht, mit dem für ihn nach seiner Vorstellung zuständigen Finanzamt in Quedlinburg Kontakt aufzunehmen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Er habe sich mehrfach telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, insbesondere einer Frau Nicole Beck. Zu berücksichtigen sei, dass er ab Mai 2018 keine Einnahmen mehr aus seinem Gewerbe erzielt habe, er den Restaurantbetrieb vielmehr an einen Nachfolger, verbunden mit der Veräußerung des Wohngebäudes, übergeben habe. Er habe sich in Wernigerode zur Abwicklung aufgehalten und sich nur sporadisch an manchen Tagen an seinen jetzigen Wohnsitz begeben. Er habe noch 2018 die notwendigen Unterlagen bei seinem Steuerberater eingereicht, die Erklärung sei nach Angaben des Steuerberaters Anfang 2019 fertiggestellt und beim Finanzamt Quedlinburg eingereicht worden.Er sei auch zu diesem Zeitpunkt noch immer unter der Adresse in der Burgstraße 49 gemeldet gewesen, eine Rückantwort des Finanzamtes Quedlinburg habe er nicht erhalten. Stattdessen habe das Finanzamt die Unterlagen, ohne ihn in Kenntnis zu setzen, an das Finanzamt Stralsund überreicht, weil er inzwischen auch unter der jetzigen Adresse gemeldet gewesen sei. Er habe unzählige Male versucht, sich mit dem Finanzamt in Quedlinburg in Verbindung zu setzen. Als ihm dies nach Ablauf von weiteren Wochen und Monaten endlich gelungen sei, sei ihm mitgeteilt, dass in Quedlinburg keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Erst jetzt habe er zur Kenntnis nehmen können, dass sich sämtliche Unterlagen im Finanzamt Stralsund befinden würden. Daraufhin habe es weitere Wochen gedauert, bis er seine Unterlagen und vor Allem die Erklärung und den Einkommenssteuerbescheid von Stralsund erhalten habe. Daraufhin habe er ordnungsgemäß die Unterlagen bei der Beklagten eingereicht. Es würde deshalb nach wie vor nicht zutreffen, dass der Einkommenssteuerbescheid nach seiner Ausstellung nicht innerhalb von 3 Jahren eingereicht worden wäre.Wenn die Beklagte vorträgt, dass der Einkommenssteuerbescheid bereits am 22. Juli 2020 durch das Finanzamt Stralsund ausgestellt und an ihn bekannt gegeben worden sei, möge sie hierzu näher vortragen, insbesondere an welche Wohnanschrift, weil er zu diesem Zeitpunkt keinen Bescheid erhalten habe. Zudem würde sich die Frage stellen, ob die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, ihn vor Ablauf der Frist von 3 Jahren zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen aufzufordern. Stattdessen sei er erstmalig mit Schreiben vom 20. April 2022 zur Einreichung des Einkommenssteuerbescheides aufgefordert worden, obwohl der Zeitraum längst am 31. Dezember 2021 abgelaufen war. Es könne nicht sein, dass die Beklagte den gesamten Zeitraum verstreichen lassen konnte, um sodann auf den Fristablauf hinzuweisen, der zu diesem Zeitpunkt schon längst abgelaufen war und nach Auffassung der Beklagten keine Neufestsetzung zulassen würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er den Bescheid im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingereicht habe, sodass allein aufgrund dieses Umstandes die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2022 zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen. Der Nachweis niedrigerer Einnahmen sei unzweifelhaft durch freiwillige Mitglieder auch noch im Widerspruchsverfahren zulässig. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2022 aufzuheben und die Beiträge für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.10.2018 auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides für 2018 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die angefochtenen Beitragsbescheide rechtmäßig seien. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gesetzesbegründung der Einfügung des § 240 Abs. 4a SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Vorliegend sei der Kläger mit dem 20. April 2022 ausdrücklich zur Beibringung des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2018 aufgefordert worden. Mit der Aufforderung sei er auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden. Gleiches sei mit der Anhörung vom 19. Mai 2022 erfolgt. Die Beibringung des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2018 sei wiederholt, unter Fristsetzung und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Fristverstreichung gefordert worden. Nach Fristverstreichung seien mit Bescheid vom 15. Juni 2022 die Beiträge für das Kalenderjahr 2018 endgültig in Höhe der BBG festgesetzt worden. Die Beklagte meint, die Frist des § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V würde eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellen. Mit deren Verstreichen würde der Anspruch auf eine einkommensgerechte Beitragsfestsetzung erlöschen. Von daher würde der durch den Kläger am 16. September 2022 eingereichte Einkommensteuerbescheid 2018 keine rechtliche Wirkung im hier streitigen Zusammenhang mehr entfalten. Dieser ist bereits am 22. Juli 2020 durch das Finanzamt Stralsund ausgestellt und dem Kläger an dessen Wohnanschrift bekanntgegeben worden. Entgegen den Ausführungen des Klägers würde sie in Bezug auf die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides vom 20. Juli 2020 keine Beweislast treffen. Vielmehr habe das Finanzamt Stralsund mit diesem Bescheid – 1,5 Jahre nach dem endgültigen Umzug nach B-Stadt – den Kläger unter seiner Wohnanschrift aufgefordert, eine Bankverbindung zur Erstattung eines festgestellten Guthabens zu übermitteln. Bei lebensnaher Betrachtung würde die Erstattung zeitnah nach einer Bekanntgabe des Bescheides vom 20. Juli 2020 und der Übermittlung der Bankverbindung durch den Kläger erfolgt sein. Im Bestreitensfalle rege sie an, die entsprechenden Informationen über das erkennende Gericht beim Finanzamt Stralsund einzuholen. Zugleich sei durch den Kläger in 2018 unstreitig die selbständige Tätigkeit noch ausgeübt worden, was unmittelbar die Beachtung der damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Maßgaben nach sich gezogen habe. Entgegen der bestehenden Verpflichtung sei der Einkommensteuerbescheid 2018 durch den Kläger nach Ausstellung nicht innerhalb der Dreijahres-Frist an sie übersandt worden. Dies sei dem Kläger auch zurechenbar. Mit Verstreichen der gesetzten Herreichungsfristen sei die Rechtsfolge in Gestalt der endgültigen Beitragsfestsetzung auf Grundlage der jeweiligen BBG eingetreten. Abschließend verweist sie auf den bestandskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Halle (Saale) vom 7. November 2022 (S 25 KR 241/22 ER) und macht sich die dortigen Ausführungen auch für das vorliegende Verfahren vollumfänglich zu eigen. Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf ergänzend Bezug genommen.