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Beschluss

B 6 KA 32/09 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung kann auf bestandskräftigen Feststellungen aus Strafurteilen gestützt werden. • Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ändert nichts, solange er nicht für begründet erklärt wurde. • Gerichte dürfen auch Vorgänge berücksichtigen, die von Zulassungsgremien nicht einbezogen wurden, sofern sie als gröbliche Pflichtverletzungen einzuordnen sind. • Beweisanträge müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten werden, sonst kann das Gericht die Beweisaufnahme ablehnen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsentziehung wegen rechtskräftig festgestellter Pflichtverletzungen und sexueller Straftaten • Die Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung kann auf bestandskräftigen Feststellungen aus Strafurteilen gestützt werden. • Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ändert nichts, solange er nicht für begründet erklärt wurde. • Gerichte dürfen auch Vorgänge berücksichtigen, die von Zulassungsgremien nicht einbezogen wurden, sofern sie als gröbliche Pflichtverletzungen einzuordnen sind. • Beweisanträge müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten werden, sonst kann das Gericht die Beweisaufnahme ablehnen. Der Kläger, ein seit 1993 vertragsärztlich zugelassener Radiologe, wurde beschuldigt, minderjährige Bewerberinnen für Ausbildungsplätze zu gynäkologischen Untersuchungen veranlasst zu haben. Insbesondere wurden ihm wiederholte Untersuchungen an der 17-jährigen B. (Ende November/Anfang Dezember 2003) sowie Handlungen an weiteren 14- bis 17-jährigen Mädchen vorgeworfen. Es kam zu einem zeitweiligen Berufsverbot und zu strafrechtlichen Verurteilungen in mehreren Instanzen wegen Taten am 1.12. und 6.12.2003; einige Taten wurden später teilweise freigesprochen. Parallel wurde ihm die vertragsärztliche Zulassung entzogen; die Ausschüsse stützten die Entziehung auf die rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen und ordneten sofortige Vollziehung an. Sozialgerichte wiesen Klage und Berufung des Klägers ab und bestätigten, dass die Zulassungsentziehung zulässig sei; der Kläger beantragte erfolglos die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG. • Rechtliche Grundlage: Zulassungsentziehung kann auf bestandskräftigen Entscheidungen anderer Gerichte/Behörden beruhen, insbesondere Strafurteile; bei Verbrechen ist in der Regel von einer gröblichen Pflichtverletzung auszugehen (vgl. § 95 SGB V-Grundsätze in BSG-Rechtsprechung). • Der Umstand, dass ein Wiederaufnahmeantrag läuft, ändert an der Rechtslage nichts, solange der Antrag nicht für begründet erklärt wurde; daher sind die rechtskräftigen Feststellungen weiter verwertbar. • Das LSG durfte die strafgerichtlich festgestellten Taten des 1.12. und 6.12.2003 zugrunde legen; diese genügen für die Annahme gröblicher Verletzungen vertragsärztlicher Pflichten und damit zur Rechtfertigung der Zulassungsentziehung. • Unabhängig von strafrechtlicher Bewertung liegen weitere Vertragsverletzungen vor: nicht vom Überweisungsauftrag gedeckte vaginale Untersuchungen, Aufklärungspflichtverletzungen, unangemessene Fragebögen gegenüber Bewerberinnen, Untersuchungen Minderjähriger und Abrechnungen während Berufsverbots, welche die Ungeeignetheit des Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit belegen. • Verfahrensrügen des Klägers (z. B. fehlende Berücksichtigung von Beweisanträgen oder angebliche Überraschungsentscheidung) sind unbegründet; Beweisanträge wurden nicht bis zum Verhandlungsende aufrechterhalten und Gerichte dürfen Vorgänge verwerten, die Zulassungsgremien nicht berücksichtigt hatten. • Verhältnismäßigkeitsbedenken sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich; die festgestellten Pflichtverletzungen sind schwerwiegend und rechtfertigen die Entziehung der Zulassung. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen SGG- und Gerichtskostenvorschriften; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts bleibt damit in Kraft. Die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung ist rechtmäßig begründet durch die rechtskräftig festgestellten strafgerichtlichen Feststellungen zu Taten am 1.12. und 6.12.2003 sowie durch weitere Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten. Ein laufender Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren ändert an dieser Bewertung nichts, solange er nicht als begründet erklärt ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 416.680 Euro festgesetzt.