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Urteil

B 3 P 10/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vollstationärer Pflege ist Hilfebedarf beim Gehen nur im Zusammenhang mit den in §14 Abs.4 SGB XI genannten Verrichtungen (Toilette, Mahlzeiten, Zubettgehen) zu berücksichtigen. • Für die Bemessung des Zeitaufwands beim Gehen ist auf das individuelle Gehvermögen abzustellen; bei stationärer Unterbringung können pauschalierte Wegstrecken im Heim zugrunde gelegt werden. • Rundungen auf volle Minuten sind nicht für jede einzelne Hilfestellung vorzunehmen; die BRi verlangen volle Minuten nur für die Tagesdurchschnittssummen, nicht für jeden Einzeleinsatz.
Entscheidungsgründe
Hilfebedarf beim Gehen: Berücksichtigung, Weglänge und Rundungsregeln • Bei vollstationärer Pflege ist Hilfebedarf beim Gehen nur im Zusammenhang mit den in §14 Abs.4 SGB XI genannten Verrichtungen (Toilette, Mahlzeiten, Zubettgehen) zu berücksichtigen. • Für die Bemessung des Zeitaufwands beim Gehen ist auf das individuelle Gehvermögen abzustellen; bei stationärer Unterbringung können pauschalierte Wegstrecken im Heim zugrunde gelegt werden. • Rundungen auf volle Minuten sind nicht für jede einzelne Hilfestellung vorzunehmen; die BRi verlangen volle Minuten nur für die Tagesdurchschnittssummen, nicht für jeden Einzeleinsatz. Die 1923 geborene Klägerin lebte seit 9.2.2006 vollstationär in einem Seniorenzentrum. Sie litt an mittelgradiger Demenz mit Halluzinationen und erheblicher Sehbeeinträchtigung durch beidseitiges Glaukom. Die Pflegekasse bewilligte ursprünglich Pflegestufe I; ein Antrag auf Höherstufung zum 1.3.2006 wurde abgelehnt mit der Begründung eines durchschnittlichen Hilfebedarfs von 66 Minuten. Das Sozialgericht beauftragte ein Gutachten, das insgesamt 109 Minuten Grundpflege (Körperpflege 55, Ernährung 24, Mobilität 30 Minuten) und bei Berücksichtigung einzelner Wege zusätzliche Zeiten ergab; das SG sprach daraufhin Pflegestufe II zu. Das Landessozialgericht hob dies auf und lehnte die Höherstufung ab. Streitpunkt ist insbesondere, ob beim Gehen jede einzelne Wegstrecke (z. B. Toilette) mit einer vollen Minute anzusetzen und ob auf volle Minuten aufzurunden ist. • Rechtsgrundlagen sind §14, §15 SGB XI sowie die Regelungen zu Leistungen bei vollstationärer Pflege (§§43 ff.). • Hilfebedarf beim Gehen (§14 Abs.4 Nr.3 SGB XI) ist nur zu berücksichtigen, wenn er im Zusammenhang mit den in §14 Abs.4 SGB XI genannten Verrichtungen (Körperpflege, Ernährung, hauswirtschaftliche Versorgung) erfolgt; eigenständige Erfassung der Toilette ist nicht erforderlich. • Für die Zeitbemessung ist das individuelle Gehvermögen maßgeblich; bei stationärer Unterbringung können mangels häuslicher Verhältnisse pauschalierte Wegstrecken im Heim herangezogen werden. • Die BRi der Spitzenverbände (Richtlinien) dienen als Orientierungsmaßstab (u.a. einfache Wegstrecke 8 m), sind für den MDK verbindlich, aber für Gerichte nicht normativ bindend; hier liegen keine Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten acht Meter nicht sachgerecht sind. • Eine gesetzliche Rundungsvorschrift existiert nicht. Die BRi verlangen volle Minutenangaben nur für die Summe der täglichen Verrichtungen, nicht als Aufrundung jeder einzelnen, zeitlich unter einer Minute liegenden Hilfeleistung. Eine Rundung bei jeder Einzeltätigkeit wäre mit dem Individualisierungsgebot des SGB XI unvereinbar. • Konsequenz der Feststellungen: Der im Gutachten ausgewiesene Mobilitätsbedarf von 30 Minuten erhöht sich nicht um weitere 13 Minuten durch Aufrundung oder Einrechnung einer vollen Minute pro Weg; eine zusätzliche Minute für Aufstehen/Zubettgehen bedarf keiner Entscheidung, da sie das Erreichen der für Pflegestufe II erforderlichen 120 Minuten nicht bewirken würde. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; der Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe II in der streitigen Zeit bestand nicht. Maßgeblich ist, dass die unangefochtenen Feststellungen des LSG einen Grundpflegebedarf von zusammen 79 Minuten für Körperpflege und Ernährung ergeben und der nachgewiesene Mobilitätsbedarf von 30 Minuten nicht durch zusätzliche, pauschal auf volle Minuten aufzurundende Zeiten so erhöht werden kann, dass die für Pflegestufe II erforderlichen mindestens 120 Minuten Grundpflege erreicht würden. Deshalb blieb es bei der bereits zuerkannten Pflegestufe I. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §193 SGG.