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Urteil

6 A 260/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0916.6A260.19.00
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Leitsätze
Die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 erfolgt gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 nur dann, wenn das antragstellende Unternehmen nachweist, dass die Stromkostenintensität für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016 mindestens 17 Prozent betragen hat. Bei dem Wert von mindestens 17 Prozent handelt es sich um einen numerischen Schwellenwert, den die Stromkostenintensität zu erreichen oder zu überschreiten hat. Eine Aufrundung von Nachkommastellen zwischen 16,50 Prozent und 16,99 Prozent auf 17 Prozent nach der DIN 1333 (kaufmännische Rundung) ist nicht erlaubt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 erfolgt gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 nur dann, wenn das antragstellende Unternehmen nachweist, dass die Stromkostenintensität für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016 mindestens 17 Prozent betragen hat. Bei dem Wert von mindestens 17 Prozent handelt es sich um einen numerischen Schwellenwert, den die Stromkostenintensität zu erreichen oder zu überschreiten hat. Eine Aufrundung von Nachkommastellen zwischen 16,50 Prozent und 16,99 Prozent auf 17 Prozent nach der DIN 1333 (kaufmännische Rundung) ist nicht erlaubt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die erstinstanzlich zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der von ihr mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Begrenzung der EEG- Umlage gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 für das Jahr 2017 nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand und bis zum Ablauf des Begrenzungszeitraums unverändert blieb (Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris Rdnr. 15; vgl. Hess. VGH, Urteile vom 26. September 2018 - 6 A 1511/16 -, juris Rdnr. 19, und vom 23. März 2017 - 6 A 414/15 -, juris Rdnr. 28 - 30). Für das Jahr 2017 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 30. Juni 2016 (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014) - einem Donnerstag - gestellt werden. Anwendung findet hier daher das zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 21. Dezember 2015, gültig bis 24. Juli 2017 (BGBI. I S. 2498). Der Regelungsinhalt der hier maßgeblichen Vorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) ist in der ab 1. August 2014 gültigen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBI. I S. 1066) - EEG 2014 - bis zum Inkrafttreten der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung vom 22. Dezember 2016 unverändert geblieben. Die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 erfolgt gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 - abgesehen von den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 Vorschrift - nur dann, wenn das antragstellende Unternehmen nachweist, dass die Stromkostenintensität für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016 mindestens den Wert von 17 Prozent betragen hat. Diesen Nachweis hat die Klägerin jedoch nicht erbracht. Ausweislich des vorgelegten Prüfvermerks der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X... GmbH & Co. KG vom 24. Juni 2016 betrug die für die Berechnung der Stromkostenintensität maßgebliche Bruttowertschöpfung der Klägerin für das Geschäftsjahr 2015 28.177.749,60 Euro. Die im Jahr 2015 von der Klägerin zu tragenden Stromkosten beliefen sich auf 4.708.026,73 Euro, so dass das rechnerische Verhältnis der von der Klägerin zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung (aufgerundet auf zwei Dezimalstellen) 16,71 Prozent betragen hat. Dass in dem o.g. Prüfvermerk zugleich die Stromkostenintensität mit 17 Prozent bestätigt worden ist, vermag angesichts des tatsächlich rechnerisch ermittelten Wertes i.H.v. 16,71 Prozent nichts zu ändern. Die Beklagte und dem nachfolgend das Verwaltungsgericht haben vielmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin damit nicht „mindestens 17 Prozent“ nachgewiesen hat, wie dies § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 aber gebietet. Bei diesem maßgeblichen Wert handelt es sich um einen numerischen Schwellenwert, den die Stromkostenintensität des beantragenden Unternehmens für das Berechnungsjahr 2017 zu erreichen oder zu überschreiten hat. Eine Aufrundung von Nachkommastellen zwischen 16,50 Prozent und 16,99 Prozent auf 17 Prozent ist nicht erlaubt. Die für eine kaufmännische Rundung nach der DIN 1333 des aus mehreren Einzelwerten rechnerisch ermittelten Wertes der Stromkostenintensität auf eine „glatte“ Zahl von 17 Prozent vorgebrachten Argumente der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt sowohl nach einer Auslegung der Vorschrift anhand des Wortlauts, der Gesetzessystematik, einer gesetzesübergreifenden systematischen Auslegung, der Betrachtung der Gesetzesentwicklung und des Regelungszwecks als auch unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erlaubt der Wortlaut der Vorschrift keine Rückschlüsse auf eine vorzunehmende Auf- oder Abrundung des nach den Maßgaben des § 64 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 3 EEG 2014 zu ermittelnden Wertes der Stromkostenintensität auf „volle“ Zahlen. Die ausdrückliche Benennung des Wertes mit dem Zusatz „mindestens“ gibt unmissverständlich vor, dass der Wert von 17 Prozent von dem betroffenen Unternehmen erreicht oder überschritten werden muss. Daraus folgt zugleich, dass bei einer nachgewiesenen Stromkostenintensität von unter 17 Prozent der gesetzlich vorgegebene Schwellenwert nicht erreicht wird. Sowohl die seitens der Klägerin herangezogene Definition des Wortes „mindestens“ nach dem Duden als auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Auslegung des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit geben das allgemeine Verständnis wieder, dass der mit dem Zusatz „mindestens“ definierte Zahlenwert zu erreichen oder zu überschreiten ist. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sich daraus zunächst kein Rückschluss auf die Möglichkeit der Rundung des maßgeblichen Wertes ergibt. Ob der betroffene „Mindestwert“ durch eine durch Rundung zu ermittelnde Zahl erreicht wird, ist anhand konkreter gesetzlicher Vorgaben oder anderweitiger Auslegung zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass es sich bei der gewählten Schreibweise nach dem „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ (vgl. Bundesministerium der Justiz, Bekanntmachung des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit vom 22. September 2008, BAnz. vom 22. Oktober 2008, 60. Jahrgang, Nr. 160a, Rdnr. 73, 127) um eine gängige Form der Prozentangabe handele, dessen Empfehlungen im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes aller Rechtsvorschriften sorgfältig beachtet werden sollen. Danach werden Prozentzahlen - wie auch Uhrzeiten, technische Daten wie Maße, Gewichte und sonstige normierte Einheiten sowie schematische Aufzählungen - stets mit Ziffern ausgedrückt (a.a.O., Rdnr. 127). Dezimalstellen sollen nur dann angegeben werden, wenn es maßgeblich auf sie ankommt. So werden etwa auch bei Geldbeträgen, die auf volle Euro lauten, leere Dezimalstellen nicht angegeben („Schwerbehinderte erhalten … einen Zuschlag von 68 Euro monatlich“). Explizit heißt es weiter, dass es (nur) dann, wenn Zahlen gerundet werden sollen, einer entsprechenden Angabe (im Gesetz) bedarf, auf welche Einheit und nach welchen Regeln gerundet werden soll (a.a.O., Rdnr. 138). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine verallgemeinerungsfähige Auslegung, dass in Gesetzen enthaltene Zahlenwerte oder Prozentangaben ohne Dezimalstellen in der Regel oder im Zweifel stets durch kaufmännische Rundung der Dezimalstellen des Zahlenwerts zu bestimmen seien, auch weder aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. November 2015 (- 6 B 32.15 -, juris Rdnr. 9 - 11) noch aus der weiteren zur Bestimmung der Gesamtnote auf Grundlage von Einzelnoten ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung oder Literatur. Diese zitierten Gerichtsentscheidungen betreffen die Frage, wie eine Gesamt- oder Endnote aufgrund des aus Einzelbenotungen errechneten Durchschnittswertes mit Dezimalstellen zu bestimmen ist (durch Abbruch oder Rundung) bzw., wie das tatsächlich rechnerisch mit Nachkommastellen gewonnene Ergebnis in einen Notenwert mit ganzen Zahlen (etwa in eine Notenskala von 1 bis 6) oder mit nur einer Dezimalstelle zu überführen ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2015 - 9 S 2297/14 -, juris Rdnr. 59 und Beschluss vom 3. November 1992 - 9 S 2489/92 -, juris Rdnr. 10; OVG Sachsen, Urteil vom 14. November 2006 - 2 B 413/06 -, juris Rdnr. 2). Die dem zugrundeliegenden Rechtsfragen sind aber weder ohne weiteres auf die vorliegend entscheidungserhebliche Vorschrift des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übertragbar noch ansonsten verallgemeinerungsfähig. Sie betreffen vielmehr ausschließlich die Problematik, wie ein rechnerisch mit Dezimalstellen ermittelter Durchschnitts- oder Gesamtwert einem unteilbaren oder nur in ganzen Zahlen ausgedrückten Wert zuzuordnen ist, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung - wie etwa in § 6 Abs. 2 Satz 3 BWahlG für die Verteilung von Abgeordnetensitzen - nicht existiert. Vorliegend stellt sich aber eine gänzlich andere Frage - nämlich, ob ein gesetzlich ohne Dezimalstellen festgeschriebener Schwellenwert auch durch tatsächlich geringere Werte im Wege der Rundung erreicht wird. Die Klägerin leitet aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. November 2015 und der dieser zugrundeliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juni 2015 ab, es sei damit „höchstrichterlich geklärt, dass in Zweifelsfällen eine kaufmännische Rundung zu erfolgen“ habe. Die darauf aufbauende Argumentation der Klägerin, dass es sich bei der Regelung in § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 „um einen solchen Zweifelsfall“ handele und „daher (…) in diesem Fall zu runden“ sei, geht bei inhaltlicher Betrachtung der herangezogenen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2015 - 6 B 32.15 -, juris Rdnr. 9 - 11) jedoch fehl. Die Zulässigkeit oder Notwendigkeit einer Rundung stand in der dortigen Fallkonstellation nämlich nicht in Frage, weil durch den Normgeber für Notenbildung angeordnet war, dass ein aus Einzelnoten rechnerisch ermittelter Zahlenwert einer der Noten einer Notenskala zuzuordnen ist, die durch einen unteren und oberen Grenzwert konkretisiert sind. Die Entscheidung betrifft vielmehr - wie bereits ausgeführt - die darauf aufbauende Problematik, „wie“ die nach der Notenskala erforderliche Dezimalstelle des Zahlenwerts, in der Regel die erste Dezimalstelle, zu ermitteln ist. Hierfür kämen drei Möglichkeiten in Betracht: die kaufmännische Rundung, der Abbruch der Rundung und der Notengrenzwert. Alle Zuordnungsmethoden seien mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - vereinbar; das Grundrecht gebe keine Rangfolge vor. Die Wahl der Methode dürfe auch bei Fehlen einer normativen Regelung nicht in das Ermessen der Verwaltung gestellt werden. Es sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass dem normativen Regelwerk durch Auslegung entnommen werden könne, welche Methode für die Bestimmung der Note aufgrund eines Zahlenwerts gelten solle. Das im dortigen Fall erzielte Auslegungsergebnis der Vorinstanz (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2015 - 9 S 2297/14 -, a.a.O.) habe „der Verwaltungsgerichtshof entsprechend seiner Rechtsprechung auf den allgemeinen Grundsatz gestützt, in Zweifelsfällen sei kaufmännisch zu runden, weil es sich hierbei um eine mathematische Grundregel handele“. Die Klägerin reißt diesen hinsichtlich der - in den dort betroffenen Zweifelsfällen - anzuwendenden Zuordnungsmethodik aufgestellten Rechtssatz aus dem Kontext der Entscheidung heraus und überträgt ihn fälschlicherweise auf die hier betroffene Fragestellung, „ob“ eine Rundung zulässig oder geboten ist, wenn im Gesetz ein Schwellenwert mit Zahlenwerten ohne Dezimalstelle festgelegt ist. Die Kommentarliteratur zum Erneuerbare-Energien-Gesetz erlaubt ebenfalls keinen derartigen Rückschluss im Sinne der Auffassung der Klägerin. Soweit ersichtlich, ist insoweit bislang vielmehr ausgeführt worden, dass die in der besonderen Ausgleichsregelung vorgegebenen Prozentwerte nicht durch Aufrundung zu ermitteln, sondern „fix zu verstehen“ seien (vgl. Baumann/Todorovic, in: Handkommentar -EEG, 2020, § 64, Rdnr. 63, unter Zitierung der hier angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung) bzw. dass auch ein geringfügiges Unterschreiten der Schwelle ein Unternehmen von der Begünstigung ausschließe (vgl. Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, § 64, Rdnr. 41). Dass der Wert der nachzuweisenden Stromkostenintensität keine Rundung erlaubt, ergibt sich insbesondere aufgrund der Betrachtung der Systematik des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einerseits und der dort betroffenen Fragestellungen sowie der weiteren von den Beteiligten ins Auge gefassten Vorschriften andererseits. Wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, enthält das Erneuerbare-Energien-Gesetz in mehreren seiner Regelungen Zahlenwertangaben sowohl mit Dezimal- oder Nachkommastellen als auch ohne solche. Bei genauerer systematischer Betrachtung dieser Regelungen ergibt sich, dass diejenigen Prozentangaben ohne Dezimalstellen jeweils die Festlegung von Zahlenwerten betreffen, bei denen eine Differenzierung in ganzen Zahlen genügt. Der Einsatz von Dezimalstellen ist demgegenüber (nur) in den Regelungsbereichen erfolgt, die aufgrund des konkreten Regelungsgegenstands eine Festlegung oder Berechnung in kleineren Zahlenschritten erfordern. Dabei war sich der Gesetzgeber - wie die Klägerin zutreffend ausführt - des Unterschieds zwischen diesen Darstellungsweisen offensichtlich wohl bewusst. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit zunächst aus der Regelung des § 64 EEG 2014 selbst. So wird der Mindeststromverbrauch durchweg in vollen Gigawattstunden angegeben. Die jeweiligen Schwellenwertangaben werden durch die Zusätze „mehr als 1 Gigawattstunde“, „weniger als 5 Gigawattstunden“, „bis einschließlich 1 Gigawattstunde“ und „über 1 Gigawattstunde“ konkretisiert. Eine Auf- oder Abrundung dieser Schwellenwerte ist nicht explizit vorgesehen und auch nicht im Sinne des Gesetzeszwecks. Die angegebenen Werte sind vielmehr erst mit der vollen Gigawattstundenzahl (1,00) erreicht oder überschritten. Im Übrigen hätte die von der Klägerin aufgestellte Prämisse - Zahlenwerte oder Prozentangaben ohne Dezimalstellen seien in der Regel oder im Zweifel stets kaufmännisch zu runden - zur Folge, dass bei den sonstigen Zahlenwertangaben im Erneuerbare-Energien-Gesetz, die Grenz- oder Schwellenwerte sowie Rechtsfolgen festlegen, gleichermaßen auch zuungunsten der Unternehmen auf- oder abzurunden wäre. Den betroffenen Unternehmen steht beispielsweise ab Überschreiten des Selbstbehalts nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 („bis einschließlich 1 Gigawattstunde“) die Begrenzung der EEG-Umlage für jede einzelne darüber hinaus verbrauchte Kilo- oder Megawattstunde zu. Eine kaufmännische (Ab-)Rundung von Verbrauchswerten bis 1,49 Gigawattstunden auf 1 Gigawattstunde scheidet deshalb aus. D.h., die Begrenzung erfolgt vielmehr ab einem Wert von über 1,00 Gigawattstunde - wobei dies auch für Werte im Dezimalbereich gelten muss. Gleichermaßen verbietet sich auch etwa eine (Auf-) Rundung des nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 vorgesehenen Prozentsatzes („15 Prozent“) der Begrenzung der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde von z. B. tatsächlich nur 14,50 Prozent auf „15 Prozent“. Den Unternehmen steht nach der gesetzlichen Maßgabe nämlich eine Begrenzung der EEG-Umlage i.H.v. exakt 15,00 Prozent zu. Dass eine Rundung von Zahlenwerten ohne Dezimalstellenangabe aber selektiv nur zugunsten der die Begrenzung der EEG-Umlage beantragenden Unternehmen vorzunehmen sein sollte, folgt auch aus der Argumentation der Klägerin nicht. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich das Ergebnis, dass in den Fällen der Angabe ganzer Zahlen diese auch in ganzen Zahlenschritten „voll“ zu erreichen bzw. anzuwenden sind und keine Rundung der Dezimalstellen zu erfolgen hat. Verdeutlicht wird dieses etwa auch dadurch, dass § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) EEG 2014 explizit eine „Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent“ enthält. Dass diese Wesentlichkeitsschwelle aber bereits ab einem errechneten tatsächlichen Wert von 4,50 Prozent erreicht sein sollte, ist mit der Funktion eines Schwellenwertes nicht zu vereinbaren. Die „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie , zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1304, 18/1573 -, Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts“ (BT-Drs. 18/1891 S. 71 f., 210) zu Absatz 3 des (neuen) § 64 Abs. 1 EEG 2014 bringt dies unmissverständlich zum Ausdruck: „Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis cc führt aus, welche Bestandteile die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe c enthalten muss. (…) Die Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent bezieht sich nicht auf Falschangaben des Unternehmens; jede entdeckte Falschangabe ist vom Wirtschaftsprüfer zu korrigieren, auch wenn sie eine Abweichung von weniger als 5 Prozent verursacht.“ Eine Rundung dieses Zahlenwertes im Dezimalbereich ist damit nicht vereinbar, sondern die Wesentlichkeitsschwelle mit faktisch 5,00 Prozent festgelegt. Entsprechend gilt dies auch für den im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung zu erreichenden Schwellenwert der Stromkostenintensität. Die Notwendigkeit von kleineren Zahlenschritten hat der Gesetzgeber hingegen in § 64 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EEG 2014 zum Ausdruck gebracht, indem er unter Nr. 3 die Prozentangabe der Bruttowertschöpfung mit einer Dezimalstelle und die (Euro-)Centangaben unter Nr. 4 a) mit zwei Dezimalstellen festgelegt hat. Bezeichnenderweise enthält die (Euro-)Centangabe unter Nr. 4 b) wiederum nur eine Dezimalstelle und die anderen Prozent- und Gigawattstundenangaben werden auch hier in vollen Zahlen ohne Dezimalstelle benannt. Dies bringt den restriktiven Einsatz von Dezimalstellen durch den Gesetzgeber zum Ausdruck, der auf die hierfür notwendigen Regelungspunkte beschränkt ist. Dieses Ergebnis wird auch durch den von der Klägerin herangezogenen § 31 Abs. 3 EEG 2014 und mit den weiteren angeführten Vorschriften § 28 Abs. 3 EEG 2014, § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 EEG 2014, § 44 EEG 2014 und § 51 Abs. 2 EEG 2014 bestätigt, welche in gleicher Weise stringent (nur) an den erforderlichen Regelungspunkten Werte mit Dezimalstellen enthalten, während im Übrigen volle Zahlen gebraucht werden. So ist im Rahmen von § 31 Abs. 3 EEG 2014 die Festlegung der Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 Satz 2 im zweistelligen Dezimalbereich erfolgt, weil in diesem Regelungsbereich volle Prozentschritte zu einem zu groben oder undifferenzierten Berechnungsergebnis führen würden. Zugleich sind die hier maßgeblichen Megawattangaben in vollen Zahlen (z.B. 900 Megawatt) als Schwellenwerte festgelegt, die zu überschreiten sind. Auch die im Rahmen der gesetzesübergreifenden systematischen Auslegung der von den Beteiligten kontrovers herangezogene Regelung der 5-Prozent-Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG bestätigt das Vorstehende. In diesem Fall ist auch diese als Schwellenwert festgelegte Zahlenangabe einer Rundung nicht zugänglich, sondern eine solche verbietet sich - wie auch die Klägerin zuerkennt - nach Systematik, Sinn und Zweck der Norm gerade. Demgegenüber ist die bei der Verteilung der Gesamtzahl der Sitze nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BWahlG vorgesehene Rundung angesichts der Verteilung von - naturgemäß - nicht im Dezimalbereich auf- oder verteilbaren Abgeordnetensitzen geboten und dementsprechend auch gesetzlich geregelt. Die - eingangs dargelegte - gerichtlich angewandte Methode der kaufmännischen Rundung im Rahmen der Zuordnung von aus mehreren Einzelnoten errechneten Quotienten in eine Notenskala der Gesamtnote trägt der Darstellung der Endnote mit nur einer Dezimalstelle oder in vollen Zahlenschritten dementsprechend ebenfalls Rechnung. Ein positiver Rückschluss auf eine Rundungsmöglichkeit der im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Schwellenwerte eröffnet sich damit aber jeweils nicht. Vielmehr folgt daraus, dass auch innerhalb dieses Gesetzes eine Rundung nur dann gesetzlich vorgesehen oder geboten ist, wenn es eine solche wegen der Unteilbarkeit oder der fehlenden Darstellbarkeit des Wertes der jeweiligen betroffenen Regelung mit Dezimalstellen (z.B. Parlamentssitz, Endnoten, Urlaubstage) erfordert. Dies gilt aber nicht für Grenz- oder Schwellenwerte, die in (nur) vollen Zahlen dargestellt werden und sich keine Notwendigkeit der Festlegung im Dezimalbereich ergibt. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bestätigt dieses Ergebnis, da sie eine vom Gesetzgeber im konkreten Regelungsgegenstand explizit vorgesehene Rundung von Dezimalstellen vorsieht. Die Entwicklung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes lässt ebenfalls nicht den von der Klägerin gezogenen Rückschluss zu. Aufgrund der von der Klägerin exemplarisch aufgezeigten Konformität der gleichzeitigen Verwendung von ganzen Zahlen und solchen mit Dezimalstellen in sämtlichen Fassungen des Gesetzes, und dabei insbesondere im Bereich der hier fraglichen besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage, wird vielmehr die oben dargelegte Annahme bestätigt. Dies gilt auch für die von der Klägerin wiedergegebenen Gesetzesbegründungen zu den jeweiligen Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die wie in den Gesetzen selbst nur punktuell Werte mit Dezimalstellen und ansonsten nur volle Zahlen nennen. Nach der o.g. „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie “ (BT-Drs. 18/1891 S. 71 f., 210) enthält Nr. 2 des (neuen) § 64 Abs. 1 EEG 2014 die Anforderungen an die Stromkostenintensität des Unternehmens. Je nachdem, welcher Branchenliste ein Unternehmen angehört, wird ein anderes Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung gefordert. Weiter heißt es dort: „Hier sieht Nummer 2 Buchstabe a vor, dass für das Begrenzungsjahr 2015 ein Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 16 Prozent und ab dem Begrenzungsjahr 2016 von mindestens 17 Prozent nachgewiesen werden muss. Diese Anhebung gegenüber der bisher im EEG 2012 festgelegten 14 Prozent vollzieht den Anstieg der EEG-Umlage von 3,6 Cent je Kilowattstunde in 2012 auf 5,3 Cent je Kilowattstunde in 2013 und auf 6,2 Cent je Kilowattstunde in 2014 teilweise nach. Dieser Anstieg der Umlage führt zu einem Anstieg der Stromkosten der Unternehmen, da bei der Berechnung die volle, theoretisch zu zahlende Umlage zugrunde gelegt wird (vorherige Begrenzungsentscheidungen bleiben außer Betracht), und hat damit erhöhende Auswirkungen auf die Stromkostenintensität.“ Daraus rechtfertigt sich jedenfalls nicht der Rückschluss der Klägerin, dass der Gesetzgeber hiermit zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Zahl ohne Kommastellen als Prozentangabe eine Rundungsmöglichkeit erlaube. Vielmehr wird der gezielte Einsatz von Dezimalstellen (nur) an den hierfür notwendigen Regelungspunkten verdeutlicht. Gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung spricht zudem der Wortlaut der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung der besonderen Ausgleichsregelung in den Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die bis zum Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung vom 28. Juli 2011 galten. Diese lauten: „das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens (…) 15 Prozent überschritten hat“ (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 2 EEG in der Fassung vom 21. Juli 2004; § 16 Abs. 2 Nr. 2 EEG in der Fassung vom 7. November 2006; § 41 EEG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung vom 25. Oktober 2008). Dieser Wortlaut der früheren Gesetzesfassungen verdeutlicht zum einen die Maßgabe, dass der angegebene Wert „überschritten“ werden muss, was eine Aufrundung niedrigerer Werte ab 16,50 Prozent zugleich grundsätzlich ausschließt. Zum anderen verbleibt bei dieser Formulierung eine Unklarheit dahingehend, ob bei Erreichen einer Stromkostenintensität von exakt 15 Prozent bzw. 15,00 Prozent der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist oder (noch) nicht. Dem hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, 2255; EEG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung vom 28. Juli 2011) dann Rechnung getragen und mit der - seitdem insoweit unveränderten - Formulierung „mindestens“ klargestellt, dass - so wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - der angegebene Wert „zu erreichen oder zu überschreiten“ ist. Dabei ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zum neu gefassten § 41 EEG (vgl. „Gesetzentwurf Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP“ vom ‎6‎.‎ Juni 2011, BT-Drucksache 17/6071, S. 1 f., 49, 84 f.) und der „Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ vom ‎29‎.‎ Juni 2011 (BT-Drucksache 17/6363, S. 33 f.) auch bei den vorherigen Fassungen von dem Erfordernis ausgegangen, dass der Wert der Stromkostenintensität „mindestens“ den angegebenen Wert zu betragen hat (vgl. BT-Drucksache 17/6071, S. 84). Der Zweck der besonderen Ausgleichsregelung ist, wie von der Klägerin richtigerweise unter Bezugnahme auf § 63 EEG 2014 ausgelegt, die internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit von stromintensiven Unternehmen sowie Schienenbahnen zu erhalten, und hat den Interessensausgleich zwischen der klimapolitisch sinnvollen Förderung von erneuerbaren Energien und der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Bundesrepublik zum Anliegen (vgl. BeckOK EEG/Schuster, 11. Ed. 16. November 2020, EEG 2017 § 63 Rdnr. 1; Ekardt/Steffenhagen Jb. UTR 2011, 319 (322); vgl. dazu auch die Ausführungen des BVerwG NVwZ 2011, 1069 [1071]). Diese Ziele werden durch die konkreten Regelungen des § 64 EEG 2014 umgesetzt. Dies geschieht durch die Festlegung von Schwellenwerten auf der Tatbestandsseite, die bestimmten Unternehmen dann die Möglichkeit zur Begrenzung der EEG-Umlage eröffnen. Durch die Höhe der Schwellenwerte hat der Gesetzgeber den vorgenannten Zielen in einem bestimmten Maß Rechnung getragen. Damit geht jedoch nicht zugleich die Intention einher, diese Schwellenwerte durch eine - gesetzlich aber nicht explizit vorgesehene - Möglichkeit zur Auf- oder Abrundung „aufzuweichen“ oder - etwa bei nur knappem Verfehlen der Schwellenwerte - aus Billigkeitsgesichtspunkten den Gesetzeszielen „anzupassen“. Erweist sich ein festgelegter Wert als nicht oder nicht mehr im Sinne der besonderen Ausgleichsregelung angemessen oder zielführend, hat der Gesetzgeber dem vielmehr durch eine Anpassung der Schwellenwerte Rechnung zu tragen. Dementsprechend ist in der o.g. „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie “, BT-Drs. 18/1891 S. 71 f., 210) auch explizit ausgeführt: „Mit den Änderungen des EEG durch die grundlegende Reform ist eine Stabilisierung der EEG-Umlage zu erwarten, so dass der erhöhende Effekt der Umlage auf die Stromkostenintensität in den kommenden Jahren weniger ausgeprägt auftreten dürfte. Die Bundesregierung wird die Entwicklung beobachten und ggf. erforderliche Anpassungen des Wertes der Stromkostenintensität für spätere Antragsjahre vorschlagen.“ Dass dies auch tatsächlich geschieht, zeigt sich an der von der Klägerin aufgezeigten Herabsetzung des Schwellenwertes der Stromkostenintensität bereits in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung vom 13. Oktober 2016 auf „14 Prozent“. Der für die Begrenzung der EEG-Umlage maßgebliche Wert ist auch in der Rechtsprechung des Senats bislang in vergleichbaren Fällen der nur knappen Unterschreitung nicht unter Berücksichtigung der Dezimalstellen auf die erforderlichen Schwellenwerte aufgerundet worden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. September 2018 - 6 A 1511/16 -, juris Rdnr. 19 [13,68 Prozent bei zu erreichenden 14 Prozent]; Urteil vom 14. September 2011 - 6 A 2864/09 -, juris [19,91 Prozent bei zu erreichenden 20 Prozent]). Das Erfordernis einer gesetzlich geregelten Rundung eines Berechnungsergebnisses wird auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bemessung eines Urlaubsanspruchs (BAG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 -, BAGE 161, 347-355, juris Rdnr. 32) sowie der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 10. März 2010 - B 3 P 10/08 R -, SozR 4-3300 § 15 Nr. 4, juris Rdnr. 18) vorausgesetzt. Im Rahmen der hier betroffenen Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 verbietet sich auch hinsichtlich der von der Klägerin herangezogenen verfassungsrechtlichen Gebote der Bestimmtheit und der Rechtsstaatlichkeit eine Rundung des mit dem Wert von 17 Prozent angegebenen Schwellenwertes. Die vom Gesetzgeber mit einem derart angegebenen Zahlenwert gezogene, eindeutig bestimmte Schwelle oder Grenze würde im Falle einer gesetzlich nicht explizit vorgesehenen Rundung „aufgeweicht“ und damit zugleich auch Risiken im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot bergen. Einer derartigen gesetzlichen Festlegung eines Schwellenwertes oder Grenzwertes auf der Tatbestandsebene ist es damit aber auch immanent, dass die gesetzliche Rechtsfolge erst bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten des konkreten Wertes ausgelöst wird. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der konkreten Benennung des Wertes in vollen Zahlen oder mit Dezimalstellen. Fehlt es an Letzterem, kann eine Rundung des tatsächlich - etwa rechnerisch ermittelten - Wertes mit Dezimalstellen auf volle Zahlen nur dann erfolgen, wenn die Rundung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Andernfalls ist der maßgebliche Wert erst erreicht, wenn die volle Zahl dieses Wertes dem im Gesetz angegebenen Wert entspricht. Ein ggfs. als unbillig empfundenes Ergebnis, dass ein gesetzlich geforderter Wert nur knapp unter- oder überschritten wird, ist Schwellen- oder Grenzwerten ebenso wesensimmanent wie etwa das knappe Verfehlen oder Überschreiten von Stichtagen oder Fristen und wird von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligt. Dies ist auch im Hinblick auf die nach dem Grundgesetz gebotene Gleichheit vor dem Gesetz nicht zu beanstanden. Aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers und der neuen differenzierten Regelung des § 64 EEG 2014 ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verneinen. Soweit Konkurrenten privilegierter Unternehmen aufgrund der nicht erreichten Schwellenwerte aus dem Anwendungsbereich herausfallen, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber Typisierungen vornehmen darf. Da die Bildung von Gruppen also zulässig ist, schließt das auch die dadurch für Grenzfälle bedingten Härten im Einzelfall mit ein (so: Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenburg, EEG, 5. Aufl. 2018, vor §§ 63- 69, Rdnr. 64, m.w.N.). Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 167 VwGO. Die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision und hier insbesondere des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die gesetzliche Festlegung eines Grenz- oder Schwellenwerts durch einen Zahlenwert ohne Dezimalstellen mit dem Zusatz „mindestens“ erlaubt eindeutig keine Rundung, solange eine solche nicht entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen oder aus denknotwendigen Gründen geboten ist. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht insoweit weder im Hinblick auf die Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 noch im Allgemeinen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.963.846,59 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, der die Beteiligten nicht widersprochen haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien („Erneuerbare-Energien-Gesetz“, - EEG -) an der Abnahmestelle „A. A-Straße, A-Stadt“. Am 29. Juni 2016 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63, 64 EEG in der Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBI. 2014 I S. 1066), die durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist - EEG 2014 - für diese Abnahmestelle. Sie betreibt dort die Herstellung von Flachglas sowie weiteren Glassorten und erfüllt die Anforderungen der in Nr. 102 der Liste 1 in Anlage 4 zu §§ 64, 103 EEG 2014 genannten Branche („Herstellung von Flachglas“, Nr. 23.11 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008), vgl. Anlage 1 zum Prüfvermerk für das Begrenzungsjahr 2017). Die Höhe der Stromkostenintensität bezifferte sie unter Bezugnahme auf den dem Antrag beigefügten Prüfvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X... GmbH & Co. KG vom 24. Juni 2016 mit 17 Prozent sowie der Anmerkung, wonach die Stromkostenintensität nach § 64 Abs. 5 Nr. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Abs. 2 DSPV in Höhe von 17 Prozent (…) aus dem aufgerundeten Wert von 16,71 Prozent ermittelt wurde (vgl. Anlage 5 des Prüfvermerks). Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 23. Dezember 2016 mit der Begründung ab, dass die von der Klägerin für diese Abnahmestelle bescheinigte Stromkostenintensität i.H.v. 16,71 Prozent die für die Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Abs. 1 und 3 EEG 2014 für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 EEG 2014 zuzuordnen sind, vorausgesetzte Stromkostenintensität nicht erreiche. Die seitens der Klägerin vorgenommene Aufrundung komme nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht, da dieser einen Wert von „mindestens“ 17 Prozent verlange. Die Härtefallregelung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 b) EEG 2014 scheide aus, weil die Klägerin nicht über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 EEG in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfüge. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2016 unter Vertiefung ihrer bisherigen ablehnenden Argumente zurück. Am 30. Oktober 2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Diese hat sie damit begründet, dass die für die Abnahmestelle A-Stadt bescheinigte Stromkostenintensität ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 für eine Begrenzung der EEG-Umlage erfülle. Die hierfür entscheidungserhebliche Frage, ob eine Stromkostenintensität von 16,71 Prozent von der Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 umfasst sei, werde vom Gesetz nicht beantwortet und bedürfe der Auslegung. Sowohl die Auslegung des Gesetzeswortlauts als auch der Gesetzesentwicklung, des Regelungszusammenhangs und des Regelungszwecks sprächen für eine Anspruchsberechtigung der Klägerin. Dem Wortlaut der Vorschrift nach werde eine Stromkostenintensität von mindestens „17 Prozent“ und nicht von mindestens „17,00 Prozent“ vorausgesetzt. Dies bedeute, dass der Wert der Stromkostenintensität nach den Maßgaben der Ziffern 10.2.1 und 10.2.2 sowie der Anmerkung zu Abschnitt 4.5.1 der DIN 1333 des Normausschusses Einheiten und Formelgrößen (AEF) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. in der aktuellen Fassung von 1992 entweder auf- oder abzurunden sei. Das Runden nach Maßgabe der DIN 1333 in Ermangelung gesetzesspezifischer Rundungsregelungen entspreche der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Auch die - in der Klagebegründung exemplarisch zitierte - Kommentarliteratur zu § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG halte im Einklang mit der gesetzlichen Regelung einhellig eine Stromkostenintensität i.H.v. 17 Prozent und nicht 17,00 Prozent für erforderlich. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei in der von der Klägerin vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung bestätigt worden, dass die Stromkostenintensität 17 Prozent betragen habe und somit die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Dazu sei erläutert worden, dass dieser Wert „aus dem aufgerundeten Wert von 16,71 Prozent ermittelt“ worden sei. Die Gesetzesentwicklung zu § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 bestätige ebenfalls die Wortauslegung der Klägerin, weil seit der Aufnahme einer Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen in das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918 - EEG 2004 -) in sämtlichen Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nebst den Gesetzesbegründungen jeweils ausschließlich Zahlenwerte ohne Nachkommastellen für die jeweils festgesetzten Werte der erforderlichen Stromkostenintensität verwendet worden seien. Daraus folge nach Auffassung der Klägerin, dass „Werte der Stromkostenintensität, die bis zu 0,5 Prozent unter den jeweiligen Eintrittsschwellen lagen,“ „stets gemäß Ziffer 4.5.1 der DIN 1333 aufzurunden“ seien. Die Gesetzessystematik des EEG 2014 stütze dieses Ergebnis. Der Gesetzgeber habe in sämtlichen Gesetzesfassungen nur an den Stellen, an denen er einen Wert mit Angabe von zwei Nachkommastellen habe festlegen wollen, auch derartige Festsetzungen getroffen. Da er eine solche Festsetzung bei der Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 aber unterlassen habe, sei eine Stromkostenintensität zwischen 16,50 Prozent und 16,99 Prozent aufzurunden. Dies sei auch das Ergebnis einer gesetzesübergreifenden systematischen Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - und des § 3 Abs. 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG -, wonach eine Rundung auch in diesen Gesetzen üblich sei. Letztere Vorschrift belege zugleich auch, dass der Gesetzgeber spezielle Regelungen für das Runden an den entsprechenden Stellen normiert habe und andernfalls die Rundungsregeln der DIN 1333 anzuwenden seien. Auch der Zweck der Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 spreche für eine Aufrundung ab einer Stromkostenintensität von 16,50 Prozent. Denn eine „starre Grenze von 17,00 Prozent“ sei nicht mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar, die Eintrittsgrenze für die Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung festzulegen und zugleich erneuerbare Energien zu fördern, um langfristig den CO2-Ausstoß zu verringern und die Klimaschutzziele der Bundesrepublik-Deutschland zu erreichen. Unternehmen, deren Stromkostenintensität sich nur geringfügig ober- oder unterhalb des Grenzwertes bewege, könnten - so nach Auffassung der Klägerin - andernfalls versucht sein, auf Energieeffizienzmaßnahmen zu verzichten, um die Stromkosten hochzuhalten. Dies wolle der Gesetzgeber aber ausdrücklich verhindern, was dadurch zum Ausdruck komme, dass im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 die Eintrittsschwelle auf 14 Prozent gesenkt worden sei. Die genannten kontraproduktiven Anreize würden im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 deutlich abgeschwächt, wenn Unternehmen mit einer Stromkostenintensität ab 16,50 Prozent der besonderen Ausgleichsregelung unterfielen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Dezember 2016 - Az. 112336 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. September 2017 - Az. 112-Hfw-191/17 - zu verpflichten, die EEG-Umlage der Klägerin nach den §§ 63 ff. EEG 2014 zu begrenzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die angefochtenen Bescheide verteidigt. Darüber hinaus hat sie angeführt, gegen eine Rundung im Rahmen der betroffenen Regelung spreche, dass der Kreis der durch eine halbprozentige Erweiterung begünstigten Unternehmen nicht ganz unerheblich sei. Die Prozentsätze in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 seien vom Gesetzgeber aber gerade so gewählt, dass nicht zu viele Unternehmen von der Begrenzung zu Lasten der übrigen Stromverbraucher profitieren könnten. Die gesetzgeberische Intention, die besondere Ausgleichsregelung restriktiv zu handhaben, sei mit der Erweiterung des Kreises der begünstigten Unternehmen durch ein Außerachtlassen der Nachkommastellen nicht zu vereinbaren. Die festgelegten Prozentwerte seien nicht willkürlich festgelegt, sondern das Ergebnis einer Abwägung der voraussichtlichen Anzahl der antragstellenden Unternehmen mit der Höhe der den übrigen Stromverbrauchern noch zumutbaren Umverteilung der EEG-Umlage, welches durch eine Aufrundung zugunsten weiterer Unternehmen obsolet wäre. Durch Urteil vom 13. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt, dass für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Begrenzungsjahr 2017 das am Donnerstag, den 30. Juni 2016, geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBI. I S. 1066) in der zuletzt durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBI. I S. 2498) geänderten Fassung maßgeblich sei. In der Sache hat es ausgeführt, dass die Begrenzung für stromkostenintensive Unternehmen nach § 64 Abs. 1 EEG 2014 nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen in Betracht komme. Diese habe die Klägerin für das Begrenzungsjahr 2017 aber nicht erfüllt, weil sich ihre Stromkostenintensität nicht i.S.v. § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 auf mindestens 17 Prozent, sondern lediglich auf 16,71 Prozent belaufen habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme eine Aufrundung nicht in Betracht. Gegen eine Rundung spreche zunächst der Wortlaut der Norm. Wenn „mindestens“ 17 Prozent erforderlich seien, spreche dies dafür, dass eine Stromkostenintensität von mindestens 17,00 Prozent gemeint sei und kein durch Aufrundung gewonnener Wert. Die Nullstellen würden gewissermaßen durch das Wort „mindestens“ dargestellt, wobei es sich um eine gängige Form der Prozentangabe handele. Für den Fall, dass Zahlen gerundet werden sollten, sei hingegen anzugeben, auf welche Einheit und nach welchen Regeln gerundet werden solle. Ein dementsprechender Wille des Gesetzgebers finde sich in der gesetzlichen Legaldefinition der Stromkostenintensität in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 jedoch nicht. Ein anderes Wortverständnis ergebe sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus den von ihr angeführten Maßgaben der Nr. 10.2.2 der DIN 1333 für die Rundung von Zahlen, da diese keine Aussage darüber träfen, dass die hier betroffene gesetzliche Angabe „17 Prozent“ eine zu rundende Zahl sei. Hierauf komme es indes an. Auch die klägerseits angeführten Regelungen in „§ 3 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG und § 14 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG oder aber § 238 Abs. 2 AO, § 36 Abs. 3 EStG“ würden verdeutlichen, dass die Rundung einer Zahl gesetzlich ausdrücklich bestimmt sein müsse. Fehle es an derartigen Anordnungen, sei die genannte Zahl fix zu verstehen. Auch eine systematische Auslegung - sowohl innerhalb der Normierungen des EEG 2014 als auch unter Einbeziehung anderer Bereiche, in denen sich Zahlenangaben mit Nullstellen nach einem Komma fänden - gebe keinen Anlass, die hier fragliche Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 im Sinne der Auffassung der Klägerin zu verstehen. Dass innerhalb des EEG 2014 Regelungen mit Nachkommastellen, wie z.B. § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014, enthalten seien, belege weder, dass der Gesetzgeber damit zugleich im Fall des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 eine Rundung vorgesehen habe, noch habe sie Aussagekraft darüber, wie diese Prozentangabe zu verstehen sei. In § 31 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 6 EEG 2014 sei insbesondere die Nachkommastelle relevant, und die Schreibweise von „1,00 Prozent“ in § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014 füge sich in das System des § 31 Abs. 3 EEG 2014 ein. Andere gesetzliche Regelungen (im Beamtenversorgungsgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz, Bundeswahlgesetz) würden aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielrichtungen keine Rückschlüsse auf das Verständnis der hier in Frage stehenden Vorschrift erlauben. Der in § 63 Nr. 1 EEG 2014 aufgeführte Gesetzeszweck führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzlichen Vorgaben der besonderen Ausgleichsregelung seien nach der Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 6 A 1706115 -, juris Rdnr. 21 m.w.N.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17. F -, BeckRS 201 8, 25350 Rdnr. 13) - unabhängig von der jeweiligen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - restriktiv auszulegen, da jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher gehe. Anders als in der hier betroffenen Vorschrift habe in § 63 Nr. 1 EEG 2014 der gesetzgeberische Wille, die Stromkosten von stromkostenintensiven Unternehmen in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar sei und ihre Abwanderung in das Ausland verhindere, in Wortlaut und Systematik klaren Ausdruck gefunden. Der Ausnahmecharakter der besonderen Ausgleichsregelung sowie die Tatsache, dass jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher gehe, würden ansonsten im Interesse des Stromverbrauchers eine restriktive Auslegung der Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gebieten. Des Weiteren sei auch anhand der Gesetzesbegründung nicht herzuleiten, dass der historische Gesetzgeber ein anderes Ergebnis gewollt habe (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie , BT-Drs. 18/1891 S. 71 f., 210). Die Tatsache, dass auch die von der Klägerin angeführten Vorläuferregelungen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG2014 stets eine Zahl ohne Kommastellen als Prozentangabe vorsahen, lasse nicht erkennen, dass hier eine Rundungsmöglichkeit zu verlangen sei. Auf die Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2014 komme es nicht an, da die Klägerin in der Anlage 4 unter der Liste 1 geführt werde. Gegen das ihr am 3. Januar 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. Februar 2019 Berufung eingelegt und diese am 4. April 2019 begründet. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017 gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 aufgrund einer rechtsfehlerhaften Auslegung dieser Vorschrift verneint. Die dabei entscheidungserhebliche Rechtsfrage sei, ob es für die von § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 geforderte Stromkostenintensität von mindestens 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016 ausreichend sei, dass das antragstellende Unternehmen über eine Stromkostenintensität von mindestens 16,50 Prozent verfüge. Dies ergebe sich - entgegen der fälschlichen Annahme des erstinstanzlichen Gerichts - aufgrund des Wortlauts dieser Vorschrift, der Betrachtung von deren Gesetzesentwicklung, der Gesetzessystematik, einer gesetzesübergreifenden systematischen Auslegung und des Regelungszwecks. So spreche der Wortlaut von einer Stromkostenintensität von „mindestens 17 Prozent“. Der Begriff „mindestens“ meine laut Duden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „so viel wie angegeben oder mehr“. Entgegen der unter Bezugnahme auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts würden die Nullstellen aber keinesfalls durch das Wort „mindestens“ dargestellt. Nach Auffassung der Klägerin bleibe deshalb offen, ob damit „mindestens 17,00 Prozent“ oder „mindestens 16,50 Prozent“ gemeint sei und damit ob eine Rundung zulässig sei oder nicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wann gerundet werden dürfe, wenn in den gesetzlichen Vorschriften keine konkreten Regelungen enthalten seien. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20. November 2015 - 6 B 32.15 -, juris Rdnr. 9, 11) für den Fall der Benotung von Medizinstudenten entschieden, dass zur Festlegung der Gesamtnote der rechnerisch ermittelte Zahlenwert der Einzelnoten bei der Zuordnung zu einer der Noten einer Notenskala, die durch einen unteren oder oberen Grenzwert konkretisiert seien, im Zweifel durch kaufmännische Rundung der Dezimalstellen des Zahlenwerts zu bestimmen sei. Damit habe in Zweifelsfällen - wie vorliegend - eine kaufmännische Rundung zu erfolgen. Unter Anwendung der Maßgaben der Nrn. 10.2.1 und 10.2.2 der DIN 1333 vom Februar 1992 erfolge die Rundung vorliegend anhand der beiden Dezimalstellen des Wertes der Stromkostenintensität i.H.v. 16,71 Prozent durch Aufrundung auf die volle Zahl von 17 Prozent. Auch das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 24. August 2016 - M 1 SN 16.2024 -, juris Rdnr. 29 f.) habe dieses Rundungsverfahren bei der Berechnung eines Mittelwerts von Immissionswerten nach der TA Lärm angewandt. In der Kommentarliteratur zu § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 werde entsprechend dem Gesetzeswortlaut einhellig eine Stromkostenintensität i.H.v. 17 Prozent und nicht i.H.v. 17,00 Prozent für erforderlich gehalten, was - so nach deren Auffassung - ebenfalls für die Auslegung der Klägerin spreche. Im Übrigen sei entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts auch im Prüfvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X... GmbH & Co. KG vom 24. Juni 2016 die Stromkostenintensität mit 17 Prozent bestätigt worden, so dass die Klägerin die gesetzlichen Vorgaben erfülle. Es sei lediglich erläutert worden, wie dieser Wert („aus dem aufgerundeten Wert von 16,71 Prozent“) ermittelt worden sei. Die Gesetzesentwicklung zu § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 bestätige entgegen der erstinstanzlichen Auffassung ebenfalls die Wortauslegung der Klägerin. Eine Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen sei erstmalig im Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918 - EEG 2004 -) vorgesehen, wonach gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 eine Begrenzung erfolgte, soweit das Unternehmen nachweist, dass (…) „das Verhältnis der Stromkosten (…) 15 Prozent überschritten hat“. Auch die diesbezügliche Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2327, S. 39) fordere eine „Überschreitung“ der Stromkostenintensität von 15 Prozent, so dass ausdrücklich ein Wert von „mindestens“ 15 Prozent maßgeblich sei. Dieser Wortlaut sei auch in den Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074 - EEG 2009 -) enthalten. In der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754 - EEG 2012 -) sei dann in § 41 Abs. 1 Nr. 1 b) eine Stromkostenintensität von „mindestens 14 Prozent“ aufgenommen worden und dieser Wortlaut so ebenfalls in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 341/11, S. 164 f.) enthalten. Auch in den folgenden Fassungen des EEG 2014 nebst den Gesetzesbegründungen seien jeweils dieser Wortlaut und ausschließlich Zahlenwerte ohne Nachkommastellen für die jeweils festgesetzten Werte der erforderlichen Stromkostenintensität verwendet worden. Daraus folge nach Auffassung der Klägerin, dass „der Wert der Stromkostenintensität, sofern er bis zu 0,5 Prozent unter den jeweiligen Eintrittsschwellen liegt oder lag, (…) also nach Maßgabe der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stets aufzurunden“ sei. Die Gesetzessystematik des EEG 2014 stütze dieses Ergebnis entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Angaben von Nachkommastellen in der Vorschrift des § 31 Abs. 3 EEG 2014 keinen Rückschluss auf eine bewusst vorgesehene Rundungsmöglichkeit im Rahmen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 erlaubten. Mit der Regelung des § 31 Abs. 3 EEG 2014 habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass sich die Absenkung des Werts z.B. in Absatz 3 Nr. 1 der Vorschrift auf „1,00 Prozent“ erhöhe und nicht etwa auf „1 Prozent“. Damit sei klargestellt, dass eine Auf- oder Abrundung des anzulegenden Werts ausscheide. Weitere Belege hierfür fänden sich in § 28 Abs. 3 EEG 2014, § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 EEG 2014, § 44 EEG 2014 und § 51 Abs. 2 EEG 2014. Dies verdeutliche, dass der Gesetzgeber Werte mit Nachkommastellen nur an den Stellen festgelegt habe, an denen er dies auch gewollt habe. An den anderen Stellen - so auch in § 64 Abs. 1 EEG 2014 - habe er dies aber nicht getan, so dass „der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgend eine Stromkostenintensität zwischen 16,50 Prozent und 16,99 Prozent auf 17 Prozent aufzurunden“ sei. Auch die gesetzesübergreifende systematische Auslegung führe entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung zu diesem Ergebnis. Dies gelte auch für die 5-Prozent-Klausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes - BWahlG -. Diese Regelung treffe keine Aussage darüber, ob auch Parteien mit einem Wahlergebnis über 4,5 Prozent durch Rundung die 5-Prozent-Hürde erreichten. Dies ergebe sich aber aus einer systematischen Auslegung des § 6 BWahlG, wonach eine Rundung hier nicht beabsichtigt sei, wohingegen bei der Verteilung der Gesamtzahl der Sitze nach § 6 Abs. 2 BWahlG eine Rundung ausdrücklich vorgesehen sei. Damit habe der Gesetzgeber zu verstehen gegeben, dass die Rundung in Absatz 2 der Vorschrift zulässig und in Absatz 3 unzulässig sei, so dass § 6 Abs. 3 BWahlG der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entgegenstehe. Diese werde auch in weiteren Rechtsvorschriften gestützt. So sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen und nach Maßgabe des Satzes 3 zu runden. In § 3 Abs. 1 Satz 8 des AsylbLG werde die Höhe der zu gewährenden Leistungen in vollen Eurobeträgen festgelegt, wohingegen es bei der Fortschreibung der Beträge nach § 3 Abs. 4 AsylbLG möglich sei, dass die Beträge mit Euro und Cent lauteten. Dies sei ein Beleg dafür, dass es dem Gesetzgeber an den Stellen, an denen er Zahlenwerte ohne Nachkommastellen ins Gesetz aufgenommen habe, auch ausdrücklich um Zahlenwerte ohne Nachkommastellen gehe. Sofern es sich bei dem zu betrachtenden Wert um einen ungeraden Wert handele, sei entsprechend der DIN 1333 auf- oder abzurunden, und nur dann, wenn der Gesetzgeber spezielle Regelungen für das Runden festlegen wolle, sei dies entsprechend normiert. Der Regelungszweck des § 64 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) EEG 2014 untermauere dieses Ergebnis ebenfalls. Die damit festgelegte Eintrittsgrenze für die Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung erfordere aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Bestimmtheitsgebots und des Rechtsstaatsprinzips eine klare Definition der anspruchsberechtigten Unternehmen. Der übergeordnete Zweck der besonderen Ausgleichsregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sei die Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit stromkostenintensiver Unternehmen in Deutschland. Das Verwaltungsgericht sei aber unzutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Ausnahmecharakters der besonderen Ausgleichsregelung eine Aufrundung der Stromkostenintensität nicht Betracht komme. Der Gesetzeszweck werde durch eine Aufrundung der Stromkostenintensität derjenigen Unternehmen, die den Schwellenwert von 17 Prozent geringfügig unterschritten, nicht infrage gestellt, sondern es werde dadurch lediglich der Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen mit einer Stromkostenintensität zwischen 16,50 und 16,99 Prozent geringfügig erweitert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe dies auch keine nennenswerten Auswirkungen auf die Kosten für den Stromverbraucher. Umgekehrt werde die Klägerin im Falle der Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage in voller Höhe aber massiv geschwächt, was letztlich zu Produktionsverlagerungen von stromkostenintensiven Unternehmen ins Ausland führen könne und in der Folge zu einer Erhöhung der EEG-Umlage führen würde, weil die Umlage dann auf einen kleineren Letztverbraucherkreis verteilt werden müsste. Eine starre Grenze der Stromkostenintensität von 17,00 Prozent sei mit dem Sinn und Zweck der besonderen Ausgleichsregelung deshalb nicht in Einklang zu bringen, so dass die gegenwärtige Verwaltungspraxis der Beklagten die gesetzgeberischen Ziele - zu denen insbesondere auch die langfristige Reduzierung des CO2-Ausstoßes zähle - ernsthaft in Gefahr bringe. Im EEG 2017 sei genau wegen dieses Problems die Eintrittsschwelle der maßgeblichen Stromkostenintensität für die in der Anlage 1 des Anhangs 4 EEG 2017 aufgeführten Unternehmen auf nunmehr 14 Prozent herabgesenkt worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2018 - 5 K 8852/17.F - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. September 2017 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 29. Juni 2016 auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt mit den bereits vorgebrachten Argumenten das erstinstanzliche Urteil. Darüber hinaus führt sie im Wesentlichen aus, dass der Gesetzeswortlaut gegen eine Rundung des festgelegten Wertes der Stromkostenintensität spreche. Dem Gesetzgeber sei zu unterstellen, dass er andernfalls eine Möglichkeit zur Rundung durch eine ausdrückliche gesetzliche Festlegung zugelassen hätte. Gesetzliche Schwellenwerte seien grundsätzlich unabhängig von ihrer Wirkung und dem Gesetzeszweck zu verstehen. Da die Rundung eines Wertes zwangsläufig zu einer Ungenauigkeit bei dessen Wiedergabe führe, sei eine solche subsidiär, solange ein exakter Wert nicht verwendbar sei. Dementsprechend habe auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit zutreffend angenommen, dass dann, wenn Zahlen gerundet werden sollten, im Gesetz verständlich und eindeutig anzugeben sei, auf welche Einheit und nach welchen Regeln gerundet werden solle. Das Fehlen einer Rundungsregel im Erneuerbare-Energien-Gesetz spreche deshalb gegen eine Rundung der Prozentangaben. Bei Anwendung dieses Grundsatzes verbiete sich jedoch eine weitergehende Interpretation der jeweiligen Gesetze und der darin enthaltenen Zahlenangaben. Bundesgesetze ließen unabhängig vom Zweck der Vorschrift keine Rundung zu, solange sie keine ausdrücklichen Rundungsregeln enthielten, wie etwa die 5-Prozent-Hürde im Bundeswahlgesetz. Allerdings bestätige auch eine Interpretation des Gesetzeszwecks des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Ausnahmecharakter der besonderen Ausgleichsregelung, der eine restriktive Auslegung verlange, um die Belastung der übrigen Stromverbraucher möglichst gering zu halten, und deshalb gegen eine Erweiterung des Kreises der begünstigten Unternehmen spreche. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (drei Bände), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. September 2021 sowie die Behördenakte (1 Band) verwiesen.